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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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10, Jahr: Jetzt muss wieder tief gepflügt wer den. Man bestellt nun mit Möhren, weissen und roten Rüben. 11. „ Mohn, Anis, Safflor, Foenum grae- cum, Schwarzkümmel, Koriander. 12. „ Winterroggen. 13. „ Gerste, Sommerroggen, Sommer ¬ weizen. 14. „ Hirse, Foenum graecum, Schwarz ¬ kümmel, Erbsen, Bohnen, Linsen usw. 15. „ Gerste. 16. „ Möhren, Wicken, Koriander. 17. „ Roggen. 18. „ Hafer. Dieses Wirtschaftssystem Reicharts machte die ganze Feldwirtschaft in Erfurt der Garten wirtschaft dienstbar. Er wirkte befruchtend, wenn sich die Erfurter Gärtner ihm auch etwas indifferent gegenüber verhielten. Man wollte ihn nicht anerkennen, weil er kein gelernter Gärtner war. Aber man ging nach und nach doch zu ihm über, weil er den pekuniären Erfolg auf seiner Seite hatte. Aus Reicharts Aufzeichnungen wissen wir auch, dass damals schon in Erfurt der Blumenkohl eine Haupt ware bildete und Blumenkohlsamen aus Cy- pern, England und den Niederlanden bezogen wird. Wir werden in unserem nächsten Artikel weiter sehen, wie sich Erfurt zur Export-Handels stadt entwickelt. Die Mängelrüge im Samengeschäft. Unser Bürgerliches Gesetzbuch hat in seinen Vorschriften offenbar in der Frage der Mängel rüge eine Lücke. Es ist nämlich in denselben nicht mehr, wie in früheren Landrechten, z. B. dem Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch § 899 ff., von „verborgenen Mängeln“ die Rede. Das ist aber gerade in der Gärtnerei, und zwar im Samengeschäft sehr fühlbar. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist es für ent behrlich gehalten worden, besondere Bestimm ungen über „verborgene Mängel" aufzunehmen. (M. II. S. 226 ) Sie sind aber keineswegs so entbehrlich, wie sich der Gesetzgeber gedacht hat und es ist ausserordentlich bedauerlich, dass von Seiten der Handelsgärtner nicht schon damals, als die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches auf der Tagesordnung war, Stellung dazu genommen worden ist. Die Verjährungsfrist ist für ver borgene Mängel zu kurz bemessen! Nach altem Recht lief die Frist der Mängel- einrede auch nicht etwa von dem Zeitpunkte ab, wo der verborgene Mangel zur Kenntnis des Käufers kam. Zur Verborgenheit des Mangels wurde erfordert, dass er nicht von jedem, bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit, be merkt werden kann. Aber es sagte z. B. auch § 923 des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist von der Zeit an zu berechnen sei, wo der Erwerber die fehlerhaften Sachen in Empfang genommen habe. Das war damals ein schwerer Fehler, und auf diesen Fehler ist der Gesetzgeber bei Schaffung des neuen Rechts aus den Kreisen der Landwirtschaft und Gärtnerei nicht aufmerksam gemacht worden. Der Rechts zustand ist bis dato zu unserem Nachteil ge blieben. Das können wir leicht an einem besonderen Fall nachweisen. Eine Firma kaufte von einem Landwirt, wie wir schon kurz in unserem Frage kasten erwähnten, „gelbe'Eckendorfer“. Die Firma lieferte aber ein Gemisch von „gelben Oberndorfern " zu83 % und „ gelbenEckendorfern “ zu 17°/ 0 . Dass der gelieferte Samen von der liefernden Firma gleich weiter verkauft wurde und an den Dritten direkt geliefert wurde, spielt bei der rechtlichen Beurteilung der Frage keine Rolle. Der Samen wurde nun im August zur Landprobe verkauft, und da erst stellte sich heraus, dass nicht das geliefert wurde, was man bestellt hatte, vielmehr ein Gemengsel ver sandt worden war, was sich als unverwendbar erwies. Wie auch in so vielen anderen gärt nerischen Artikeln, vor allem im Samengeschäft, war hier nicht ohne weiteres zu erkennen, dass die gelieferte Ware einen solchen Mangel trug. Der Empfänger war also tatsächlich im August gar nicht in der Lage, einen Einwand gegen die gelieferten Sämereien zu erheben. Als er nun aber diesen Einwand erhob und wenigstens zu einem Teile Schadenersatz forderte, da wandte der Gegner ein, dass ihm der § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Schutz zur Seite stehe. Dieser Paragraph besagt folgendes: „Der Anspruch auf Wandlung (Aufhebung des Kauf vertrages) oder auf Stundung des Kaufpreises sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft ver jährt, soweit nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung von .... an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden." Nach dieser Bestimmung ist nach Ablauf von sechs Monaten jeder Lieferant frei, wenn er nicht die Mängel seiner Ware gekannt und dieselben arglistig verschwiegen hat. Dass er in dem vorliegenden Falle den Samen als Ecken dorfer verkaufte, ändert an der Verjährungsfrist nichts, weit dies zwar eine zugesicherte Eigenschaft ist, nach dem oben angezogenen § 477 auch Ansprüche dieser Art in 6 Monaten rettungslos verjährt sind. Das ist ein Mangel gegen die früheren landrechtlichen Bestimmungen. So schloss z. B. der § 923 des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches die Verjährung aus drücklich aus, wenn der Verkäufer (Veräusserer) Eigenschaften versprochen hatte, welche nicht vorhanden waren. Da konnte der Gärtner, dem eine falsche Sorte geliefert war, auch noch nach 6 Monaten reklamieren und seinen Schaden geltend machen, während ihm dieses Recht heute genommen ist. Heute kauft er auf gut Glück, und wenn sich bei der nächsten Aussaat ein Mangel zeigt, so ist er ausserstande, seine Rechte geltend zu machen, wenn schon ein halbes Jahr seit Empfang des Samens ins Land gegangen ist. Aber der Gärtner kann und muss sich, so lange nicht eine Aenderung herbeigeführt ist, auf dem Wege der freien Vereinbarung helfen. Was ist also zu tun? Wir pflegen im „Handelsgärtner" nicht nur theoretische Aus führungen zu machen, sondern unsere Leser werden wissen, dass wir allezeit mit praktischen Winken und . Vorschlägen bei der Hand sind. Deshalb fassen wir uns dahin zusammen: 1. Es ist im Samenhandel nicht denkbar, dass ' immer sofort die einwandfreie Qualität des ' Samens festgestellt wird. 2. Vielmehr ist der Zeitpunkt, wo der Samen die Landprobe besteht, massgebend. 3. Deshalb ist es nötig, dass der Gärtner, welcher Samen bezieht, die Gewährfrist über 6 Monate hinaus bis zu dem Zeitpunkt er streckt, wo <Jer Mangel gefunden werden kann. Das muss in die Verkaufsbedingungen aufgenommen werden, denn es liegt im Interesse beider Teile. 4. Es ist darauf hinzuwirken, dass hinsichtlich der verborgenen Mängel im Gesetzbuch eine Bestimmung eingeführt wird, wonach die Verjährungsfrist bei verborgenen Mängeln erst von dem Tage ab läuft, wo der ver borgene Mangel zutage getreten ist. Das wäre wieder eine Anregung für den „Verband der Handelsgärtner Deutschlands“. Möge diese auf fruchtbaren Boden fallen! Haftpflicht und das Genossenschaftsgesetz. Nach 2 1 / 2 jähriger Dauer ist vom Land gerichte Braunschweig ein interessanter Prozess entschieden. Da dieser Rechtsstreit eine beachtenswerte Auslegung des Genossenschafts gesetzes zeigt, ist es wichtig, darüber ausführ- lich zu berichten. Der Sachverhalt ist, kurz wiedergegeben, folgender: Der Handelsgärtner M. war Mitglied des Vorstandes der Konservenfabrik des dortigen Spargel- und Gemüsebauvereins, und dieser bestand nur aus zwei Mitgliedern. M. verkaufte an den Norddeutschen Lloyd 5000 Dosen Spinat. Von dem Lloyd war im Jahre zuvor eine Probeleistung in Spinat ein gefordert. Auf der Reise nach Australien waren 15°/ 0 von diesen Probedosen verdorben und mussten in Natura ersetzt werden, die Nachricht von dem Verderben kam erst nach der Er teilung des zweiten grossen Auftrages. Da nun Spinat das gefährlichste aller Gemüse ist, dessen Haltbarkeit die grösste Umsicht erfordert, und da bisher in Braunschweig immer nur Herbst spinat eingekocht wurde, welcher im Oktober geliefert und dann im November versandt wird, so beschlossen beide Vorstandsmitglieder, welche sonst viel Blumenkohl bauen, Mitte April jeder 2 Morgen Frühjahrsspinat, ä Ztr. 5 Mk., zu bauen, um diesen Ende Mai bez. Anfang Juni zu konservieren und dann im Sep tember rollen zu lassen. Das Land sollte dann später mit Blumenkohl bestellt werden. Mitte Mai aber schied M. inzwischen aus dem Vor stande aus. Er meldete der Fabrik Ende Mai: „Mein Spinat ist nächste Woche lieferbar!“ Da in folge der Missernte 1904 überall Warenmangel herrschte, wurden dem M. von anderer Seite 6 Mk. pro Ztr. geboten. Die Fabrik verbot aber dem M., an andere zu verkaufen, er habe kontrahiert und müsse liefern; er habe ausser dem selber beim Lloyd den Abschluss vor genommen und wäre für alles haftbar. Die Spinat -Lieferungen erfolgten nunmehr Anfang Juni; und zwar kamen insgesamt 33 Ztr. zur Abnahme. An die Stelle des M. wurde ein Kaufmann in den Vorstand ge wählt , dieser fing mit den Arbeitern Lohn differenzen an, die Fabrik hatte zu wenig Leute, es liess sich die Spargelernte kaum bewältigen. Dabei herrschte Tropenwitterung und der Spinat verfehlte seinen Beruf; auf ihn passten die Strophen „Ich schwing vergnügt mich in den Aether, gehabt Euch wohl Konservenväter“. M. forderte indessen zur weiteren Abnahme auf, er brauchte sein Land, denn er musste es mit Blumenkohl bestellen. Er bekam aber zur Antwort, er solle warten. Die Fabrik sandte auch Händler an M., welche kleine Posten abnahmen. Ende Juli war aber der Spinat so hoch geworden, dass an eine Verwertung nicht mehr zu denken war. M. beschritt nunmehr den Klageweg und klagte 220 Ztr. Spinat ä 5 Mk. ein. Das Landgericht Braunschweig wies den Kläger ab, nach § 181 B.-G.-B habe ein Vorstand einer Genossenschaft kein Recht mit sich selbst zu kontrahieren. Das Gesetz besagt: „Sämtliche Willens erklärungen einer Genossenschaft sind nur dann gültig, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern vollzogen sind“. Der Vorstand kann Grund stücke erwerben, Hypotheken aufnehmen, solche kündigen, Gelder belegen etc. etc., also zu gut deutsch er kann für 1 Million ein- und ver kaufen, aber mit seiner eigenen Ware nicht für 1 Mark „kontrahieren". Das Gericht führte aus: der Vorstand sei Vertreter der Firma, und in diesem Falle Vertretener; er hätte müssen durch die Generalversammlung oder den Aufsichtsrat abschliessen. Die Höhe des Klagobjekts bewog M. die Akten mehreren tüchtigen Juristen, die ihn nicht vor demOberlandsgericht vertreten konnten, also unparteiisch waren, zu übergeben. Diese äusserten sich dahin, dass das Urteil zu Recht bestehe und nicht anzufechten sei. M. liess es aber darauf ankommen und ging vor das Oberlandesgericht Braunschweig. Dieses hob das Urteil auf, und entschied: es müsse in Produktivgenossenschaften dem Vorstande ge stattetwerden, seine eigenen Erzeugnisse selbst zu kontrahieren. Ausserdem habe es der Aufsichtsrat drei Jahre geduldet, dass der Vorstand habe mit sich selbst kontrahieren können, und das genüge, das Urteil aufzu heben. Da nun das Landgericht die Höhe des Schadens nicht geprüft hatte, musste es nun noch diese prüfen, und nach Hörung von Sachverständigen wurde die Fabrik verurteilt, die Forderung und die Kosten zu bezahlen. Derselbe Direktor des Landgerichts, welcher am 8. Juli 1906 sagte, M. gegen C., Kläger, wird kostenpflichtig abgewiesen, sprach am 4. Jan. 1908 aus, M. gegen C., Beklagte wird verurteilt, 1017 Mk., 4°/ 0 Zinsen, sämt liche Kosten zu zahlen. Das ist das Tragi komische dieses Prozesses — zweierlei Urteil aus einerlei Mund. Da nun dem Kläger der Blumenkohl durch das zu späte Bestellen ver dorben ist, folgt noch ein zweiter Prozess, in welchem Schadenersatz für den entgangenen Gewinn gefordert wird. Rundschau. Handel und Verkehr. —■ Die Zwiebelernte in Aegypten 1907. Nach den nunmehr vorliegenden Ermittlungen ist diese auf 1 150 000 Sack bezw. 575 000 dz festzustellen. Es sind davon allein nach Eng- la nd 395000 dz, zum Teil zum Weiterversand nach Amerika, gegangen, Triest wird mit 118000 dz, Venedig mit 9000 dz, Marseille mit 13 000 dz angegeben, während Hamburg mit 28 000 dz, Belgien und die Niederlande mit 11000 dz und' die Levante-Häfen und Odessa mit 10 000 dz beteiligt sind. Ame rika tritt neuerdings als Käufer ständig mehr erholen sich am besten auf reichlich gedüngten benen als auch die ausgepflanzten, öfter durch Schläuche über einige Epidermiszellen hin, bis überhaupt spielt bei dieser Krank- im wesentlichen einen Hungerzustand eine reichliche Ernährung eine grosse Feldern, heit, die darstellt, Rolle. nichten, wobei noch besonders darauf geachtet werden muss, dass keine Fliegenmaden im Boden sitzen bleiben. Das Vernichten des Schäd lings durch Wasser ist dem durch Feuer vorzu ziehen. In Holland werden im Frühjahr die Wasser gräben ausgebaggert und der Schlamm als ein ausgezeichneter Dung auf die Felder gebracht. Man kann allerdings mit diesem Schlamm auch die noch unverletzten Kohlreste sowie den Krebspilz auf das Land bringen, doch ist dies von geringer Bedeutung für das Auftreten der Krankheiten, ebenso wenig wie das Unter graben der Kohlstrünke besondere Gefahren und junge, kräftig wachsende Exemplare Eingang verschafft werden. spielt der Pilz nur die Rolle eines Nach dem soeben Gesagten ist das nächst- Schwächeparasiten und zahlreiche Versuche liegende natürliche Vorbeugungsmittel das angegriffen worden waren, zeigten kurz nach der Infektion die Symptome der Fallsucht. Es wurde nun der Versuch gemacht, ob durch Nachahmung des Larvenfrasses es möglich ist, den Krankheitsstoff auf den Pflanzenkörper zu übertragen, was auch gelang. Äusser Aniho- myia brassicae gibt es aber noch eine Reihe anderer Tiere: Insekten, Würmer, Schnecken, auch Wühlratten, die durch ihre Frassbeschä- digungen die Krebswucherungen einleiten. Wahrscheinlich übertragen alle diese Schäd linge den Pilz von den kranken auf die ge sunden Pflanzen, wirklich bewiesen ist bis jetzt jedoch nur die Uebertragung durch die Kohl fliege. Aber auch der Mensch trägt zur Ver breitung der Krankheit bei, erstens durch seine Fussbekleidung und Gerätschaften, zweitens aber durch den Handel; eine Uebertragung des Pilzes mit den Samen findet jedoch nicht statt. Die Beobachtungen auf den Kohlfeldern in Holland lehren, dass die schwachen Rassen Die Infektion der Kohlköpfe findet gewöhn- lich erst in den Scheunen auf der Schnittfläche statt. Im kleinen ist es gelungen, die Köpfe durch Bestreichen der Schnittfläche mit 5 % igem emulgierten Karbolineum-Avenarius vor der Ansteckung zu schützen, der Verbrauchswert wird dadurch keineswegs vermindert. Auch mit diesem Mittel werden in diesem Jahre Versuche im grossen gemacht werden und hoffen wir, in der Lage zu sein, unsern Lesern über die Erfolge, die man bei der Bekämpfung dieser gefährlichen Krankheit gemacht, weiteres berichten zu können. dium der Fallsucht identisch ist mit mechanischer Wurzelzerstörung, die in den meisten Fällen von Anthomyia brassicae, aber auch durch andere Schädlinge erfolgt. In den verwundeten Teilen siedelt sich später manchmal Phoma oleracea an, welcher Parasit eine Komplikation hervorruft, die die eigent liche schwere Fallsucht darstellt, während die nur mechanisch geschädigten Pflanzen entweder durch Bildung von Adventivwurzeln sich erholen oder schnell vertrocknen. Aber auch aus gewachsene und abgeschnittene Kohlköpfe können ohne weiteres von dem Parasiten be fallen werden. In Gewebepartien, die unter aller Vorsorge für Sterilität aus dem inneren Rande der kranken Stellen ausgeschnitten waren, wurden weder mit dem Mikroskop noch durch das Kultur verfahren andere Organismen, als Phoma ole racea angetroffen. Bei Aussaat von Pilzsporen in Wassertropfen auf die Blätter der aus gewachsenen Kohlköpfe wuchsen die Keim- Die Reformatorklasse. Eine Erwiderung der Züchter auf den Artikel „Neue Zonalpelargonien“ von R. Stavenhagen. Von Gebrüder Neubronner & Co., Neu-Ulm (Bayern). Anschliessend an das in jener Abhandlung angeführte Urteil von R. Jarry-Desloges über die Sorte Reformator, ist dasselbe für uns ein keineswegs überraschendes, es ent spricht sogar im grossen ganzen unseren eige nen eingehenden Beobachtungen. Was wir selbst an unserem Reformator so hoch schätzen und weshalb ihm von so vielen Seiten unein- geschränkte Anerkennung zuteil geworden ist und noch immer wird, ist weder seine keines wegs vollendet schöne Blume, noch die Grösse seiner Dolden, sondern in der Hauptsache seine ungewöhnliche Widerstandsfähigkeit gegen ungünstige Witterungseinflüsse, d. h. auch in weniger guten Sommern, wo Mangel an Sonne, Kohlköpfe leicht nicht nur auf den Blättern, sondern auch auf der Schnittfläche, wo der Pilz interzellular hineinwächst. Später verästeln die Hyphen sich auch innerhalb der Zellen. Phoma ist also der den Krebs verursachende Parasit. Für ausgewachsene oder geerntete Kohlköpfe ist Phoma oleracea direkt patho gen und gefährlich, dagegen für Keimpflanzen seitens des Dr. Quanjer, gesunde junge Pflanzen Züchten von Rassen mit einem stark ent- in sich birgt. Dies erklärt sich aus der Rolle, mit der Krankheit zu infizieren, misslangen wickelten Wurzelsystem. Es ist vor allen die die Kohlfliege bei der Infektion spielt, völlig, nur Pflanzen, die von der Kohlfliege Dingen erforderlich, dass man bei der Auswahl i Die von dem Insekt geschädigten Pflanzen von Samenpflanzen den individuellen Eigen schaften derselben erhöhte Aufmerksamkeit zu wenden und der Fortpflanzung in zu enger Verwandtschaft ein Ziel setzen muss. Die Bekämpfung der Fallsucht hat in erster Linie die Bekämpfung der Kohlfliege, soweit dies möglich ist, ins Auge zu fassen. Zunächst sollte man die jungen Pflanzen, bevor sie an Ort und Stelle gesetzt werden, durch Abspülen von der an den Wurzeln haftenden Erde säu bern und durch vorsichtiges Reiben des Stengel- grundes und der Blattachseln die möglicher weise anhaftenden Eier der Kohlfliege und anderer Schädlinge zerstören. Nach dem Pflanzen schützt man die Stengel vor der Fliege am besten dadurch, dass man um den Stengel- fuss eine Hand voll gelöschten Kalkes streut. Im kleinen hat sich dieses Verfahren schon bewährt und im grossen soll es in diesem Jahre auf den Langendijker Versuchsfeldern erprobt werden. Ferner müssen alle Pflanzen, sowohl die auf den Saatbeeten stehen geblie kohl von der Fallsucht heimgesucht, während der starkwurzelige Wirsing nur sehr selten von dieser Krankheit befallen wird und von Insekten herrührende Frassstellen sehr leicht verheilen. Es mag noch besonders betont werden, dass unverletzte Wurzeln der Kohlpflanzen der Pilz nicht anzugreifen vermag, es muss vielmehr erst durch Insekten- frass oder sonst eine Verwundung dem Pilz ein werden besonders einige durch 1 gesehen werden und alle fallsüchtigen Exem- fmt-ial1.—< ih—• WI--aloweteme plare sind sofort auszuscheiden und zu ver- J-. üL— ig- •pid, -i.. i, .3 am ehesten ein Opfer der Krankheit werden die Spitze eine Blattöffnung erreicht hatte, in * und zwar 1 die schliesslich der ein wenig verzweigte Pilz-) schwache Entwicklung ihres Wurzelsystems faden eindrang. So gelingt die Infektion reifer ; ausgezeichnete Rassen von Rot- und Blumen-
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