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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 34. Sonnabend, den 22. August 1908. X. Jahrgang. DerJfandelsffärtner. n Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich; Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5,—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile. Die rechtliche Stellung der Gärtnerei in Oesterreich und Deutschland. VI. (Schluss.) Wir haben uns in den vorhergehenden Artikeln im einzelnen offen über das ausge sprochen, was wir auf dem Herzen haben. Es bleibt, wie wir schon erwähnten, nur übrig, noch festzustellen, wie wir uns die Novelle zur Gewerbeordnung denken. Wir geben im nachstehenden den Antrag wieder, den wir der Gewerbeordnungskommission beim Reichstag unterbreiten: Die Kommission wolle beschliessen: 1. Die Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe ordnung hat zu lauten: Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Gärtner in gewerb lichen Gärtnereien, Fabrikarbeiter). 2. § 154 des Entwurfes erhält folgende Fassung: Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung 3. die Bestimmungen der §§ 105i, 139—132a, 133i—139b, 140—149aa auf ge werbliche Gärtnereien Als gewerbliche Gärtnereien im Sinne dieser Vorschrift sind anzusehen: 1. Betriebe der Landschaftsgärtnereien, welche sich mit der Vermessung, Einrichtung oder Um gestaltung oder Erhaltung von Gartenanlagen aller Art befassen; 2. Baumschulen betriebe, welche neben demVerkauf der selbstgezogenen Baumschulprodukte einen erheblichen Handel mit fremder, fertiger Baumschulware betreiben; 3. Betriebe der Nutzgärtnerei, auch Kunst- und Handels gärtnerei genannt, welche nicht nur selbst gezogene und selbstgebaute Erzeugnisse, sondern auch zugekaufte Ware in erheb lichem Masse in Handel bringen; 4. die Betriebe der Kranz- und Blumenbinde rei, soweit diese in Blumenläden und sonstigen offenen Verkaufsstellen ausgeübt und nicht in kleinem Masse eigene Produkte verwertet werden; 5. Mischbetriebe, in denen sich Urproduktion und Handel mit fremder Pflanzenware vereinigt, sofern der letztere überwiegt; 6. alle sonstigen gärtnerischen Betriebe, welche durch Eintragung im Gewerbe- und Handelsregister als gewerbliche Unternehmungen charakteri siert sind. 4. In § 105b der Gewerbeordnung Satz 1 ist hinter den Worten „und Werkstätten" ein zufügen: „gewerblichen Gärtnereien“. 5. In § 105 c ist ein neuer Punkt 6 einzufügen, welcher lautet: 6. auf die in gewerblichen Gärtnereien zur Pflege, Erhaltung, Verwertung und Ver kaufsfähigkeit von Pflanzen aller Art und Pflanzenteilen notwendigen Arbeiten. Dass an dieser Fassung Ausstellungen zu machen sind, wollen wir nicht bestreiten. Wir sind nicht so eitel, behaupten zu wollen, dass unsre Meinung in allem die richtige sei, und wir werden eine anständige Kritik, aus der wir sehen, dass sie, erhaben über persönliche Machenschaften, der Sache selbst dienen will, gern entgegennehmen und Einwendungen mit Interesse prüfen Wir glauben, wenn dieser Antrag, auch unter etwaigen Modifikationen, Annahme findet, so käme zunächst die gewerbliche Gärtnerei unter Dach und Fach. Es würde für gewerb liche Betriebe, die endlich eine Definition er halten würden, ein klarer Rechtszustand ge schaffen und der richterlichen Willkür, die in Albrechts Schriften über diese Frage eine so erschreckende Illustration gefunden hat, ein Ende gemacht werden. Es würden nach dem Vorschlag auf die gewerblichen Betriebe die Vorschriften der Gewerbeordnung über: Die Sonntagsruhe, jedoch mit. für die Gärtnerei notwendigen Ausnahmen und Beschränkungen (§ 105c Nr. 6), die Anleitung minderjähriger Arbeiter (§ 106), die Arbeitsbücher (§ 107—112), die Zeugnisse bezw. Lohnbücher und Arbeits zettel (§ 113—114), die Lohnzahlungen (§ 115—119), die Lohneinbehaltungen (§ 119a—119b), den Fortbildungsschulunterricht (§ 120), die Fürsorgepflicht (§ 120a—120e), die Verhältnisse der Gehilfen (§ 121 —125), die Lehrlingsverhältnisse (§ 126—128), die Regelung der Arbeitszeit in offenen Ver kaufsstellen (§ 139 c— 1391) Anwendung erleiden, womit den Inhabern ge werblicher Gärtnereien ohne Zweifel ein Vor teil geboten würde. Im Anschluss hieran wäre für die land wirtschaftliche Gärtnerei durch eine weitere Gesetzesnovelle zu sorgen. Auch hier können wir auf Oesterreich zurückgreifen und das Material Lauches heranziehen. Das Kriterium, auf welches wir uns auch im obigen gestützt haben, ist für die Behandlung der Frage in Oesterreich ein Referat der niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer in Wien vom 27. September 1893 gewesen, in dem es heisst: „Die Kammer kommt nach Erwägung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und der eingeholten Gutachten verschiedener gärtnerischer Korporationen zu dem Resultate, dass das unterscheidende Merkmal zwischen der gewerbsmässigen und landwirtschaftlichen Gärtnerei (Küchen-, Gemüse-, Blumen-, Kunst- und Ziergärtnerei) darin zu finden ist, dass erstere, welche natürlich auch zur Ver äusserung der eigenen Produkte berechtigt ist, gewerbsmässig auch den Handel mit fremden Erzeugnissen oder die Anlage und Instandhaltung fremder Gärten betreibt, während letztere sich bloss auf die Ver äusserung der selbstgewonnenen Produkte beschränkt“. Für die landwirtschaftlichen Betriebe, welche aus der Herrschaft der Gewerbeordnung aus geschieden werden sollten, wollte man in Oesterreich die Rechtsfrage in besonderen Genossenschaften regeln. (Vergl. Lauche, a. a. O. S. 30.) Einer solchen landwirtschaft lichen Gärtnereigenossenschaft sollten alle jene Personen angehören, „welche zum Zwecke des Erwerbes, d. h. nicht nur für den eigenen Bedarf und nicht etwa als untergeordneten, ohne geschulte Hilfskräfte betriebenen Neben erwerb der Landwirtschaft, auf eigenem oder gepachtetem Grunde, unter Zuhilfenahme künst licher Hilfsmittel, wie Erwärmung des Bodens sowie der Kulturräume (ausgenommen sind jene Wärmeräume zur Veredlung von Reben der Weinbaubetreibenden), wie Mistbeete etc., durch Dünger, Beheizung oder andere Wärme mittel, Glas etc., Blumen, Pflanzen, Obst, Ge müse oder Baumschulartikel (ausgenommen Forstbaumschulen und jene Mistbeete, die zur Anzucht jener Pflanzen dienen, welche für den feldmässigen Gemüsebau erforderlich sind) ziehen, Baumschulartikel auch ohne künstliche Hilfsmittel, jedoch unter Zuhilfenahme von gärtnerisch geschultem Hilfspersonal, ferner Landschaftsgärtner, welche sich mit der An fertigung von Gartenplänen, Gärten und den damit verbundenen künstlichen Wasser- und Felsenanlagen, sowie mit der Erhaltung der Gärten befassen". Darin war zugleich gegeben, was man unter landwirtschaftlicher Gärtnerei verstehen wissen wollte. Uebrigens sollte der Organisation jeder unterworfen sein, der sich mit der Heranbildung von gärtnerischen Hilfskräften befasst. Soviel uns bekannt, ist diese Organisation nicht zu stände gekommen und die Gärtnerei pendelt auch in Oesterreich noch zwischen den verschiedenartigen Gerichtsentscheidungen hin und her. “ Wir sind der Meinung, dass sich die Frage in Deutschland in der Weise lösen liesse, dass ausgesprochen wird, die in den entsprechenden §§ der Gewerbeordnung enthaltenen Vorschriften finden analoge Anwendung auf die landwirt schaftlichen Gärtnereien. Welche Zusatz bestimmungen etwa im Interesse landwirtschaft licher Betriebe noch gemacht werden müssen, wäre Gegenstand weiterer Erwägungen. Wir glauben nicht, dass deren viele sein werden, denn auch die Vorschriften über die Sonntags ruhe lassen sich in der vorgeschlagenen Form für die landwirtschaftlichen Betriebe halten. Sind sie doch in dieser Weise bereits fast all gemein durch die Landesgesetze über die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage geregelt worden, so dass etwas Neues gar nicht in Frage kommt. Wir gehen näher auf diese Frage vorläufig hier nicht ein, denn sie wäre, dass ist wohl zuzugeben, nicht sofort im Anschluss an die Gewerbenovelle zu erledigen, sondern bedürfte einer besonderen Behandlung. Unter landwirtschaftlichen Gärtnereien würden wir dabei zu verstehen haben: Baumschulenbetriebe mit einer Urproduktion, Ziergärtnerei, Nutz- (Kunst- und Handels-) Gärtnerei mit einer Urproduktion, gärtnerischer Gemüsebau, Samenbau, gärtnerischer Obstbau, soweit nicht diese Betriebe durch Eintragung in das Gewerbe- oder Handelsregister einen gewerblichen Charakter erhalten haben. Von den Mischbetrieben wäre dasselbe, in ähnlicher Weise den Verhältnissen angepasst, zu sagen, wie bei den gewerblichen Betrieben. Die Liliaceen - Gattung Eremurus. II. (Schluss.) C. Blüten gelb, in verschiedenen Abstufungen, E. spectabilis Bieb. Dies ist eine schon seit langem bekannte und wohl auch die, in botanischen Gärten wenigstens, am häufigsten kultivierte Art. Ihrer geographischen Verbrei tung nach, die sich von Kleinasien ostwärts bis nach Persien erstreckt, muss sie auch als eine der für unsere klimatischen Verhältnisse wertvollsten Arten angesehen werden. Die Wurzeln weisen dieselben Eigentümlichkeiten auf wie die aller übrigen Arten und auch das blaugrüne Blattwerk weicht im grossen und ganzen wenig von dem der schon beschriebenen Eremurus ab, so dass ein näheres Eingehen darauf überflüssig erscheint. Die schwefel gelben, leicht orange getönten Blumen mit den dunkelorangefarbenen Antheren kommen in einer verlängerten, fast zylindrischen, dichten Traube im Juni zur Entwicklung. E. Kautmanni Regel, Turkestan, entwickelt zahlreiche, schmallineale Blätter von 20—25 cm Länge und 8—15 mm Breite, die eine graue, weiche Behaarung zeigen. Der 50—80 cm hohe, an der Basis fein behaarte Schaft ent wickelt einen 30—40 cm langen, gedrungenen, traubigen Blütenstand, der mit bleich schwefel gelben, mehr ins weissliche spielenden, braun geaderten und im Mai—Juni im Flor stehenden Blumen besetzt ist. E. Bungei Baker kann als die spätblühendste Art bezeichnet werden. Obwohl die Blumen nicht so gross sind als die der übrigen Eremurus- Arten, machen sie doch in ihrer schönen rein gelben Farbe mit den orangefarbenen Antheren viel Effekt, zumal sie an dem etwa 1/2 m hohen Schaft ziemlich dicht beieinander stehen. Die Blätter sind etwa 30 cm lang, fest, glatt und an den Rändern gewimpert, sie befinden sich zur Zeit des Flors noch in bester Vege tation. — Eine in allen Teilen kräftiger wach sende Abart ist E. Bungei maior superbus, dessen Blumen in einem besonders schön aus geprägten Goldgelb leuchten. Persien und Afghanistan sind die Heimat der Stammart. Der bin und wieder als selbständige Art be schriebene E. aurantiacus Baker zeigt keine nennenswerten Unterschiede, so dass er als Synonym zu E. Bungei gelten kann. D. Blüten rotbraun. Hierhin gehört E. turcestanicus Regel, die, wie der Name schon angibt, in den Steppen Turkestans beheimatet ist. Sie zeichnet sich durch interessantes Blütenkolorit aus. Die Blumen, die dichtgedrängt am oberen Teile eines etwa 1,20 m hohen Schaftes stehen, sind zimtbraun und diese Färbung wird durch die weiss geränderten Segmente noch gehoben. Die Belaubung ist von breit-linealische.r Form. Blütezeit Mai. Nachdem wir im vorhergehenden der be merkenswertesten Arten gedacht, wollen wir jetzt einmal auf die kulturellen Ansprüche der Eremurus eingehen. Da ist zunächst zu be merken, dass die Kultur an und für sich keine Schwierigkeiten besonderer Art bietet, d. h. sie ist jedenfalls nicht schwerer, als die anderer Pflanzen, die unter gleichen Verhältnissen leben. Als Beispiel nenne ich da die ebenfalls Zentral asien angehörende Ostrowskia magnifica, die so schön sie ist, doch ebenso selten kultiviert wird, trotzdem sie für Gärtner, die auf die Ausstattung mit schönem und apartem Pflanzen material etwas anwenden, zur Zeit der Blüte ein prächtiges Schaustück bildet. Aber beide Gattungen besitzen eben einige Eigentümlich keiten, die sich aus ihrem natürlichen Vor kommen ergeben und die man beachten muss, will man Erfolge sehen. Zunächst wäre fest ¬ zustellen, ob die Grundbedingungen für die Anpflanzung dieser dekorativen Liliaceen-Gat- tung vorhanden sind oder erfüllt werden kön nen. Da sind zunächst die klimatischen Ver hältnisse in Betracht zu ziehen und da ergibt sich, dass dieselben für Nord-, Mittel- und Südwestdeutschland günstige sind. Im Winter sind die Eremurus vielleicht weniger empfind lich, als man gemeinhin annimmt, aber eine Schutzdecke von trockenem Material oder das Ueberdecken mit einem lüftbaren Kasten, der bei stärkerem, anhaltendem Frost noch mit einer Laubschicht umkleidet werden kann, ist auf jeden Fall anzuraten. Gefährlicher als die Unbilden des Winters erweisen sich für diese Steppenpflanzen bei ihrem frühen Austrieb oft Spätfröste im Frühjahr, es ist daher stets etwas Deckmaterial in der Nähe zu halten, um vor kommenden Falls verwendet werden zu können. Wird der Jungtrieb vom Froste zerstört, so ist es mit der Schönheit der Pflanze auf ein Jahr vorbei. Sodann spielen Lage und Boden eine Rolle. Als Lage empfiehlt sich eine freie, sonnige, die jedoch vor starken Winden und Zugluft geschützt sein muss. Ein fruchtbarer, aber nicht schwerer und vor allem gut durch lässiger Boden bildet eine weitere wesentliche Bedingung für das Gedeihen der Pflanzen. Wo die Erde zu schwer ist, empfiehlt es sich, diese stark mit Sand zu vermischen und für eine gute Drainage zu sorgen, denn stagnierende Nässe können Eremurus ganz und gar nicht vertragen, besonders gefährlich ist für sie Nässe im Winter. Die Pflanzung selbst ist im Herbst vorzunehmen in der Weise, dass der Wurzelstock auf eine Sandschicht zu liegen kommt und dann mit sandvermischter Erde nachgefüllt wird, so dass die Wurzelkrone et was über handbreit hoch bedeckt wird. Je länger und ungestörter die Pflanzen an ihrem Standort bleiben, um so schöner entwickeln sie sich. Als Rasen-Dekorationspflanzen wie auch zur Besetzung von Stauden-Rabatten in grossen Gärten sind sie von hohem Werte. Die Ver mehrung erfolgt durch Teilung älterer Pflanzen oder durch Aussaat. Beide Vermehrungsarten sind gut und führen zum Ziele, die Anzucht aus Samen ist freilich die langwierigere, denn es vergehen 4—5 Jahre, ehe so herangezogene Pflanzen zur Blüte gelangen. Man wendet daher die Anzucht aus Samen nur bei den jenigen Arten an, die sich nur schwer oder über haupt nicht teilen lassen. Bei einigen, z. B. E. Bungei, Elwesi und spectabilis ist die Ver mehrung durch Teilung die vorteilhafteste und unschwer auszuführen, da bei diesen die Mutter pflanze häufig 2, 3, auch noch mehr neue Rosetten bildet, die sich vom Hauptstock trennen lassen, andere dagegen z. B. E. robus- tus und himalaicus schreiten weniger leicht zur Bildung junger Pflanzen und bei einigen ist diese Vermehrungsmethode so gut wie ganz ausgeschlossen. Bei diesen letzteren verbleibt natürlich als einzige Möglichkeit die Fortpflan zung durch Samen. Im allgemeinen setzen die Eremurus leicht Samen an, da jedoch die Keim kraft nur von kurzer Dauer ist, so empfiehlt es sich, die Samen bald nach der Reife zu säen, am besten in kalte Kästen unter Glas. Die aufgegangenen Pflänzchen pikiert man in tiefe Schalen oder Töpfe und lässt sie nun ein Jahr ohne weiteres Umpflanzen darin stehen. Erst dann empfiehlt es sich sie in den Monaten August oder September ins freie Land auf Beete bei einem Abstand von 5 bis 10 cm zu versetzen. Die Entwicklung geht im Anfang nur langsam von statten und je nach der Art ist der Eintritt der ersten Blüte ver schieden, auf jeden Fall dauert es mehrere Jahre. Dass in den ersten Jahren die jungen Pflanzen ganz besonders gut, sowohl gegen die Unbilden des Winters wie gegen Frühfröste
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