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No. 33. Sonnabend, den 15. August 1908. X. Jahrgang. Derßandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis« Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die rechtliche Stellung der Gärtnerei in Oesterreich und Deutschland. V. Ehe wir dem „Wie“ der Regulierung der Frage nähertreten, wollen wir zunächst einmal betrachten, was eigentlich der „Verband der Handelsgärtner“ dagegen einwendet, dass die Rechtsstellung der Gärtnerei schon bei Gelegen heit der diesmaligen Gewerbeordnungsnovelle erledigt werden soll. Zunächst wird eingewendet, die Gärtnerei statistik für Preussen liege im Endergebnis noch nicht einmal vor. In den anderen Bundes staaten sei noch gar nichts geschehen. Bayern werde vielleicht nachfolgen. Die Statistik von 1907 sei noch nicht bekannt. Die Regierung selbst habe das Vorlegen einer solchen Stati stik als Bedingung für die Lösung der Frage angesehen. Dagegen ist folgendes zu sagen: Es ist hinlänglich bekannt, dass die gewerbliche Gärtnerei einen bedeutenden Satz von Arbeitern stellt und dass daher eine Regelung der Rechts verhältnisse eine dringende Notwendigkeit ist. Ob es nun ein paar Hundert gewerbliche Gärtner gehilfen mehr oder weniger im Deutschen Reiche gibt, ob die Lohnsätze nicht ganz richtig fest- gestellt erscheinen, alle solche Fragen sind ganz einflusslos auf die Lösung der Rechtsfrage selbst. Die Gärtnereistatistik Preussens in ihrem End ergebnis, die Statistik von 1902 und sonst- welche Erhebungen vermögen nur durch authen tische Belege das zu bekräftigen, was wir schon längst wissen, dass die gewerblichen Gärtner so stark im Deutschen Reiche vertreten sind, dass sie und ihre Arbeitnehmer eine Lösung des Problems der Rechtsstellung fordern können. Die Schwankungen, welche die end gültige Statistik etwa bringen kann, werden also keineswegs angetan sein, auf die Beant wortung der Rechtsfrage irgendwelchen Einfluss ausüben zu können. Auch die etwaigen Er hebungen in Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen usw. können an dem allgemeinen Bilde, welches die Erhebungen des grossen deutschen Bundesstaates, der für Nord-, Mittel-, Ost- und Westdeutschland massgebend ist, gegeben haben, nichts ändern. Dass die Regie rung solche Statistiken gern zur Bedingung stellt, ist eine alte Geschichte. Man will da durch Zeit gewinnen, die Sache aus irgend welchem Grunde auf die lange Bank ziehen und dabei den Grund der strengen Wissen schaftlichkeit für sich haben. Das hat sich schon bei der Privatbeamtenversicherung ge zeigt. Weiter wird die Kompetenzfrage des Reichstages bestritten. Es ist bekannt, dass die Landwirtschaft und ihre Nebenbetriebe nicht unter die Gewerbeordnung fallen, selbst wenn diese Nebenbetriebe fabrikmässige Natur haben. Solche Nebenbetriebe sind, das ist zuzugeben, die handeltreibenden Guts-, Schloss-, Privatgärtnereien usw. Sie sind aber zu einem grossen Teil rein gärtnerische Betriebe von bedeutendem Umfang und es wäre sehr leicht, den Beweis zu führen, dass sie auch als ge werbliche Hauptbetriebe behandelt werden könnten. Wird die Frage für die gewerbliche Gärtnerei erst geregelt, so wird man diese Betriebe auch der Gewerbeordnung unterstellen können, soweit sie sich nicht mehr als „Neben betriebe“ ansehen lassen, sondern selbständige Hauptbetriebe sind, die nur durch einen Grund besitzer zusammengehalten werden. DiePersonal- Union spielt bei der Lösung der schwebenden Frage gar keine Rolle. Der Reichstag ist kom petent, eine Vorlage zu schaffen, welche die gewerbliche Gärtnerei unter die einzelnen Vor schriften der Gewerbeordnung stellt und be stimmt, welche Vorschriften Anwendung finden sollen, welche nicht. Damit ist ein grosser Vorsprung gewonnen. Der Reichstag kann aber auch ohne weiteres den Wunsch äussern, dass die vereinigten Regierungen eine Vorlage schaffen mögen, in welcher die rechtlichen Verhältnisse der land wirtschaftlichen Gärtnerei einer gemeinsamen Regelung unterworfen werden. Ist der Bundes rat hierfür zu gewinnen, nun, so wird auch die landwirtschaftliche Gärtnerei in den Kar dinalpunkten mit der gewerblichen gleichgestellt werden können. Wo ein Wille ist, da ist ein Weg. Vor der Barriere der sogenannten Kompetenzschwierigkeiten braucht man also keineswegs Halt zu machen. Man ist in Oester reich in gleicher Weise vorgegangen und nicht ohne Grund machten wir die Bewegung in Oesterreich zum Ausgangspunkt unserer Er wägungen. Kompetenzschwierigkeiten,mangelnde statistische Erhebungen usw., das sind alles bekannte Behelfe der Regierung, um sich eine unbequeme Sache zunächst aus dem Wege zu räumen. Auf solche Einwände darf man gar kein Gewicht legen. Es hat sich gerade in Sachen der Privatbeamtenversicherung gezeigt, dass man weit eher zum Ziele kommt, wenn man sich durch solche Einwände nicht ein schüchtern lässt. Wir glauben vielmehr, dass die Sache so liegt, dass der Handelsgärtner- Verband mit einem eigenen Antrag kommen will und dass es ihm deshalb nicht angenehm ist, wenn die Frage schon infolge des Antrages Behrens und Molkenbuhrs einem Ziele zugeführt wird. Das muss aber denn doch gesagt werden, dass Beckmann ebenso gut Zeit gehabt hätte, dem Reichstag für den Ver band früher einen Entwurf zu unterbreiten. Denen ein Bein zu stellen, die vorauslaufen, um sie dann zu überholen, ist nicht die Maxime, die Applaudissements verdient. Wir stehen also, auf Grund ebenso sorg fältiger Erwägungen und Prüfung der Rechts frage, sowie Befragungen praktischer Handels gärtner, heute auf dem Standpunkte: Es ist sehr wohl möglich, bei Gelegenheit der jetzt vorliegenden Gewerbeordnungsnovelle auch die Rechtsfrage der gewerblichen Gärt nerei einer definitiven Lösung entgegenzu führen und es bedarf dazu keineswegs weiterer statistischer Unterlagen. Es ist sehr wohl möglich, im Anschluss an diese Regelung auch für die landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenbetriebe der Gärtnerei feststehende Normen zu schaffen, die in einem besonderen Entwurf niedergelegt werden können. Diese unsere Anschauung ist durch die Kompetenz-Bedenken, welche der „Verband der Handelfgärtner“ vorschiebt, in keiner Weise widerlegt worden. Wenn wir daher darauf beharren, so darf uns das niemand verargen. Wir geben sogar dem „Allgem. Deutschen Gärtnerverein" recht, welcher meint, dass man nicht nötig habe, sich die Köpfe des Bundesrates und Reichstages zerbrechen zu lassen. Das sind alles Erwägungen, welche in den gesetzgebenden Körperschaften erfolgen mögen. Jetzt gilt es, einmal in klaren Worten sich darüber zu äussern, was die Handelsgärtner von der Lösung der Rechtsfrage in der Gärtnerei erwarten und auf welchem Wege sie diese Lösung für möglich halten. Es kann bereits in dieser Novelle ausgesprochen werden, welche Gärt nereien als gewerbliche gelten sollen und welche Vorschriften der Gewerbe ordnung auf diese gewerblichen Gärt nereien Anwendung finden sollen. In den sämtlichen Artikeln des Verbandsblattes ist kein stichhaltiges Argument gegeben, warum das nicht möglich sein sollte. Generalsekretär Beckmann hat in seinem letzten Artikel einen Mangel an Bildung und Erziehung konstatieren wollen! Nun, Lebenslauf gegen Lebenslauf! Da wird sichs ja zeigen, wer bessere Erziehung und einen intensiveren Bildungsgang genossen hat. Durch solche Mätzchen lassen wir uns von der Meinung, die wir für richtig halten, nicht abbringen. Wir sind zuerst, allerdings mit stumpfen Messern, verwundet worden und haben uns unserer Haut gewehrt. Es hätte sicher Beckmann besser angestanden, die persön lichen Invektiven nicht weiter fortzusetzen. Damit werden keine Beweise geführt, keine Bedenken aus der Welt geschafft. Wir werden mit der Definition der gewerblichen Gärtnerei, wie wir sie uns denken, nicht hinter dem Berge halten. Immer mit Worten um den Brei herum gehen, führt zu nichts. Ob die Regierung in Verbindung mit dieser Novelle die Frage etwa regeln will oder nicht, ist zunächst gleichgültig. Es gilt, ihr die herrschenden Wünsche zu unter breiten und den Versuch zu machen, die Re gierung dafür zu gewinnen. Sie wollte schon manchmal nicht und liess sich doch durch die Initiative des Reichstages willfährig machen. Man muss die Gelegenheit beim Schopfe erfassen. Seit Jahren warten wir auf eine Sicherheit in der Rechtsstellung der Gärtnerei und immer sind wir mit leeren Vertröstungen gefüttert worden. Daran haben wir endlich den Appetit verloren. Es muss jede Gelegen heit dazu dienen, der Regierung Anträge zu unterbreiten, welche die Lösung der gärtne rischen Rechtsfrage fördern. Wäre man damit auch auf Seiten der Arbeitgeber hervorgetreten, so wäre die Angelegenheit sicherlich auch schon weiter gediehen. Jetzt ist es nicht mehr an gebracht, immer wieder und wieder sich ab wartend zu verhalten. Im „Generalanzeiger für Frankfurt a. M." vom 24. Juli wird ge sagt: „Die Arbeitnehmer sowie ein Teil der Arbeitgeber stimmen den Anträgen (gemeint ist der Antrag Behrens) zu, nur der „Ver band der Handelsgärtner“ und sein Organ, „Das Handelsblatt", nehmen eine gegnerische Stellung ein.“ Darin liegt etwas Wahres. Ein Teil der selbständigen Handelsgärtner will, dass, je Rabinschen, Rapunzel und Rapontika. Von Richard Stavenhagen-Rellingen. Die Namen, die die Ueberschrift meiner heutigen Gemüsebaustudie bilden, bezeichnen, trotz ihres ähnlichen Klanges, drei durchaus verschiedene Gemüsearten. Dennoch haben alle drei die Art dei Verwendung gemeinsam, es sind Salatpflanzen für den Winter. Hier von dürfte aber nur das Rabinschen jedem Gärtner, der sich mit Gemüsebau beschäftigt, bekannt sein, die zwei anderen Gemüse wurden aber hier mit Absicht in die Besprechung ein bezogen , um der mannigfachen Verwechslung und Unklarheit in der Bezeichnung etwas ent gegenzuarbeiten. Die Leser des „Handels gärtner" mögen verzeihen, wenn ich mich aus diesem Grunde zunächst auf das sprachliche Gebiet begebe. Ich ziehe die Schreibart Rabinschen in Uebereinstimmung mit unseren massgebenden Erfurter Katalogen der Schreibweise „Rapinz- chen“ vor, da der Name Rapunzel dem zweiten Küchengewächs unserer heutigen Betrachtung, der Campanula Rapunculus, zukommt. Es mag der Abstammung des Wortes besser entsprechen „Rapünzchen“ zu schreiben, aber von prak tischen Gesichtspunkten aus verdient der Name Rabinschen den Vorzug. Das Meyer'sche Kon versationslexikon hat die Schreibart Rabinschen entgegengesetzt einigen als massgebend gelten den gärtnerischen Werken ebenfalls akzeptiert. Man sollte daher die Bezeichnung Rapünzchen überhaupt fallen lassen. Mit Rücksicht auf die vielen Volksnamen, deren sich das Rabinschen erfreut, das bald Feldsalat, bald Schafmäulchen, anderorts Schmelz kraut oder Nüsschensalat genannt wird, erachte ich eine Richtigstellung des Namens für unbe ¬ dingt notwendig. Auch in anderen Kultur sprachen geht das hier in Frage stehende Ge müse unter den verschiedensten Namen. In Frankreich sind die Namen „Mache“ und „Doucette“ am gebräuchlichsten; der in der französischen Schweiz gebräuchliche Ausdruck Rampin und das provengalsiche Repouchon er inneren wieder an das Wort Rapunzel, welches, wie alle ähnlichen Namen auf die mittellatei nische Wurzel Rapontium zurückzuführen ist. In den skandinavischen Sprachen, wie im Eng lischen und Holländischen finden wir vielfach unsere deutschen Bezeichnungen Feldsalat, Ackersalat, Kornsalat und Frühlingssalat in der wörtlichen Uebersetzung wieder. Dieser Reich tum an volkstümlichen Namen ist ein Beweis für die Verbreitung dieses Gemüses besonders in den nördlichen Ländern. Man sollte an nehmen , dass dieses ebenso anspruchslose wie schmackhafte und bekömmliche Salatgemüse in Deutschland noch populärer sein müsste, als es in Wirklichkeit ist. Der Salatgenuss ist aber ein Privilegium des Westens und Süd westens. Je mehr man nach Norden kommt, um so mehr verschwinden die Salatgerichte aus dem Küchenzettel. Es liegt also im Norden ein geringeres Bedürfnis nach Einführung von neuen Salatpflanzen zur Erhöhung der Ab wechslung war. Das Rabinschen füllt aber dennoch eine Lücke aus, da es als leicht zu ziehendes, überall gedeihendes und somit billiges Küchengewächs zu einer Zeit auf den Markt kommt, wo Salat sonst nur zu verhältnismässig hohen Preisen erhältlich ist, nämlich im Laufe des Winters und im zeitigsten Frühjahr. Wer aber einmal diese anspruchslose Salat pflanze in Kultur nimmt, sollte auch nicht die erste beste Sorte nehmen, sondern sich zunächst überzeugen, was hier die reichhaltigen Sorti mente unserer besseren Samenverzeichnisse bieten. Die Sortenzahl ist bei den Rabinschen noch nicht zu übersehen, aber jede Sorte hat auch ihre Berechtigung. Je nach ihrer Ab stammung lassen sich die Sorten in zwei deut lich geschiedene Gruppen trennen. Das ge wöhnliche, von Valeriana Locusta oder Valeri- anella olitoria stammende Rabinschen hat in der Kultur die deutschen und holländischen Sorten erzeugt und auch das löffelblättrige Rabinschen und die neuere Sorte Goldherz gehören in diese Gruppe. Eine zweite Gruppe bildet das italienische Rabinschen, das in Frankreich „Regence“ heisst und wovon es nur eine Form mit breiteren gelblichen Blättern gibt, das in deutschen Katalogen bald als „Salatblättriges italienisches“, bald als Gelbblättriges italienisches“ geführt wird. Botanisch gehört diese Gruppe zu einer anderen Art, auf die ich noch zurückkomme. In der ersten Gruppe haben wir zunächst das „Gewöhnliche deutsche kleinkönige", welches doch schon vollherziger als die wilde Form ist und wie alle Sorten dieser Gruppe sich durch Frosthärte auszeichnet. Für Markt gärtner hat diese Sorte noch den Vorzug der Haltbarkeit; die Blattrosetten werden nach dem Stechen nicht so leicht welk als bei dem sonst vorzuziehenden „Breitblättrigen Hollän dischen", welches sich bereits durch beinahe doppelt so grosse Samen von der erstem Sorte unterscheidet. Ausserdem sind die Blätter der grosskörnigen Sorte heller grün, was durch die hellen Blattadern noch auffälliger wird. Als Liebhabersorte ist das „Breitblättrige Hollän dische“ der deutschen Sorte vorzuziehen, weil es ergiebiger und zarter ist. Wahrscheinlich französischen Ursprungs sind die zwei Sorten „Dunkelgrünes breit blättriges vollherziges“ und „Dunkel grünes breitblättriges von Etampes“. Beide Sorten sind im ganzen genommen weniger ergiebig, als die bisher genannten Sorten. Sie haben aber eine gute Eigenschaft gemeinsam, nämlich die der Festigkeit und Widerstands fähigkeit der Blätter, infolgedessen sie als Marktsorten namentlich in Frankreich sehr ge schätzt sind. Beide Sorten haben auffallend dunkelgrünes Laub, welches bei dem Etampes- Rabinschen auffallend hellgrün geadert ist und die Haltbarkeit wird schon durch die gedrun genen „vollherzigen“ Blattrosetten bedingt, was die Engländer mit „cabbaging" d. i. kopf bildend bezeichnen. Dem Etampes-Rabinschen wird ausserdem grosse Frosthärte nachgerühmt, dagegen ist das „Dunkelgrüne breitblättrige vollherzige“ im Geschmack zarter. Die fran zösische Sorte Chevreuse hat mehr lokale Be deutung, nach Vilmorin ist sie mit dem Dun kelgrünen breitblättrigen vollherzigen identisch. In die gleiche Kategorie, wie die zuletzt genannten Sorten gehört das „Coblenzer löffelblättrige“ , mit etwas hellerer Belaubung und löffelartig oder muschelförmig einwärts ge krümmten Blättern, was zu dem französischen Namen „Coquille" d. i. Muschel, Veranlassung gegeben hat. In seinen kulturellen Eigenschaften steht das löffelblättrige Rabinschen dem „Dun kelgrünen vollherzigen“ ungefähr gleich. Als letzte Sorte der ersten Gruppe wäre die neuere Sorte Goldherz zu nennen, die wie derum höchstwahrscheinlich aus der gewöhnlichen deut schen Sorte hervorgegangen ist und sich derer nur durch die hellere gelblich-grüne Belaubung unterscheidet. Diese gelbe Farbe tritt nament lich in den jungen Herzblättern auffällig hervor. Auch in Frankreich führt man neuerdings eine gelbblättrige Sorte unter dem Namen Mache doree, die wahrscheinlich mit Goldherz inden- tisch ist. Die Sorten der zweiten Gruppe weichen in ihrer äusseren Erscheinung wesentlich von der bisher genannten ab. In der Tat gehören sie auch botanisch zu einer anderen Art als die