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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 32. Sonnabend, den 8. August 1908. X. Jahrgang. DerJlandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. 66 Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. -— Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die rechtliche Stellung der Gärtnerei in Oesterreich und Deutschland. IV. Der Möllersche Erlass hat zweifellos in der Rechtsfrage in Preussen einige Ordnung geschaffen. Die vorgenommene actio finium regundorum hatte eine Scheidung zwischen ge werblicher und landwirtschaftlicher Gärtnerei zur Folge, vor allem aber wurde durch sie klar und offen festgelegt, dass zwischen Gärtnerei und Handwerk keine Gemeinschaft sein könne, dass der Gärtner zu den Oblasten für die Handwerkskammern nicht herangezogen werden dürfe und dass die Gewerbeordnung nur mit denjenigen Vorschriften auf die gewerblichen Betriebe Anwendung erleide, welche ausserhalb des Rahmens der Handwerker-Gesetzgebung stehen. Im übrigen stellte sich der Erlass auf den Boden der vom preussischen Kammer gericht und vom sächsischen Oberlandesgericht vertretenen Anschauung, dass nämlich die produzierende Gärtnerei, d. h. die Urproduk tion darstellende, zur Landwirtschaft gehöre, während diejenigen Betriebe, in denen Handel mit fremden Produkten, Ein- und Verkauf von Pflanzen usw. vorherrscht oder Blumenbinderei die Hauptsache der Tätigkeit bildet, der ge werblichen Gärtnerei angehören und der Ge werbeordnung unterstellt werden sollten. Eine definitive Lösung der Frage bot aber auch der Möllersche Erlass nicht. Es zeigte sich in der Folge, dass die Gerichte „von Fall zu Fall“ in derselben widersprechenden Weise entschieden, wie bisher, dass man auf den Möller sehen Erlass nicht immer Rück sicht nahm, ja ihn zuweilen überhaupt nicht kannte. Die Sehnsucht nach einer Ordnung der rechtlichen Stellung der Gärtnerei war also immer noch ungestillt verblieben. Da griff nunmehr auch der „ Deutsche nationale Gärtnerverband“ ein, dessen Spiritus rector noch immer Franz Behrens, der ehemalige Kollege des Genossen Albrecht, ist, und es liegen dem Reichstage nunmehr zwei Eingaben, eine vom „Allgem. deutschen. Gärtnerverein“ und eine des oben genannten! „Deutschen Gärtnerverbandes“ vor, die der] Petitions-Kommission überwiesen und von dieser ' an die grosse 28 gliedrige Kommission weiter-; gegeben wurde, welche die dem Reichstag zu gegangene Novelle zur Gewerbeordnung zu beraten hat. Dagegen lässt sich gar nichts einwenden, denn die Frage muss ja in der Gewerbeordnung gelöst werden, da wir nicht glauben, dass ein Sondergesetz über die Gärt nerei gegeben werden wird. Wenn nun einmal eine Gewerbeordnungsnovelle geschaffen wird, welche den Wünschen entsprechen soll, die in neuester Zeit geäussert wurden, so sieht man in der Tat nicht ein, warum nicht bei dieser Gelegenheit auch Klarheit über die rechtliche Stellung der Gärtnerei herbeigeführt werden soll. Alles, was- aus Gründen, die man wahr scheinlich hinter den Kulissen suchen muss, von Seiten des „Verbandes der Handelsgärtner“ vorgebracht worden ist, erweist sich bei näherer Betrachtung, wie wir sehen werden, als nicht ! stichhaltig und das „Anathema sit“, welches l der Verbandsvorstand als Bannstrahl auf jeden schleudert, der andrer Meinung als er zu sein sich erdreistet, ist wahrlich recht übel ange bracht. Dass die Frage jetzt überhaupt recht leb haft diskutiert wird, daran ist der Entwurf der Gewerbeordnungsnovelle, den die Regierung erlassen hat, selbst schuld. In § 154 dieses Entwurfes heisst es: „Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine Anwendung: 3. die Bestimmungen der § 133i—149aa auf Arbeiter in Apo theken und Handelsgeschäften, auf Gärt nereien, Bauten, Gast- und Schankwirt schaftsgewerbe, Musikaufführungen usw. . . . sowie auf Verkehrsgewerbe“. Während bislang die Gärtnerei in der Ge werbeordnung überhaupt nicht genannt wurde, tritt sie hie'" unter einer Reihe bestimmter Gewerbe auf und zwar schlechthin als „Gärt nerei", ohne dass ein Unterschied hinsichtlich der Art der Betriebe gemacht würde. Daraus ist nach unserem Dafürhalten zu folgern, dass die Regierung selbst die Absicht hat, der gärt nerischen Rechtsfrage im Rahmen der Novelle näherzutreten. Der Verbandsvorsitzende Max Ziegenbalg meint zwar, dass das Wort auch „aus Versehen", also • aus Gedankenlosigkeit in die Novelle hineingekommen sein könne. Er stellt damit den Urhebern des Entwurfes eine schlechte Zensur aus. Wir gestehen, dass wir von den Arbeiten der Regierung eine bessere Meinung haben und an eine solche Flüchtigkeit und Gedankenlosigkeit nicht zu glauben vermögen. Zu diesem § liegen wieder zur Zeit zwei Anträge vor. Der eine, das ist derjenige des Abg. Molkenbuhr, der mit kühnem Griff die Frage löst, wie Alexander den gordischen Knoten. Er lautet: „Die Kommission wolle beschliessen: Die Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe ordnung hat zu lauten: Titel VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Be triebslernende, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter, Gärtner, Bureauarbeiter, Heimarbeiter, Hausarbeiter, Hausgewerbe treibende, sowie sämtliche für das wirtschaft liche Unternehmen eines anderen gegen Ent gelt tätige Personen)". Die Arbeitnehmer vom Gärtner ab sind in diesem Antrag neu in die Ueberschrift des Titels VII eingestellt. Dieser Antrag verfährt denn doch so radikal, dass er nicht ernst genommen werden kann. Es werden dem Gärtner einfach die Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung aufgedrängt, gleichviel, ob sie passen oder nicht. Ein Unter schied besteht unter den Gärtnereiangestellten nicht mehr, mögen sie nun landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben angehören. In dieser Weise hätte diese Angelegenheit aller dings schon längst Erledigung finden können. Aber der Reichstag hat schon 1905 auf eine Eingabe des „Allgemeinen deutschen Gärtner vereins“ hindurchblicken lassen, dass es ihm vor allem darauf ankommt, die Grenzscheide zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Gärtnerei festzustellen. So radikal, wie der Antrag Molkenbuhrs, war auch ein Antrag der wirtschaftlichen Vereinigung gehalten, der 1907 im Reichstag eingebracht wurde und ebenfalls sämtliche Gärtnereiangestellte der Gewerbeordnung untertan machen wollte. Damit lässt sich nichts anfangen. Wir kommen ohne Definition nicht über den Berg. Deshalb braucht die Angelegenheit aber nicht ad calendas Graecas vertagt und immer und immer wieder einer späteren Beschlussfassung vorbehalten zu werden. Das wollen auch eine ganze Reihe gärtnerischer Arbeitgeber nicht, wie wir aus mehreren Zuschriften an uns ersehen. Der Antrag des Abg. Behrens ist schon brauchbarer. Nach ihm sollen im § 105 b im Satz 1 (betrifft die Sonntagsruhe) hinter Fabriken und Werkstätten die Gärtnereien mit aufgeführt und in § 105 c eine neue Ziffer eingeschoben werden, welche besagt, dass die Bestimmungen über die Sonntagsruhe keine Anwendung finden auf die in Gärtnereibetrieben zur Pflege, Er haltung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen notwendigen Arbeiten, die weder an dem vorhergehenden Werktag verrichtbar, noch bis zum nächstfolgenden Werktag auf schiebbar sind. Im übrigen will Behrens aus dem § 154 des Regierungsentwurfes die Worte „auf Gärt nereien“ wieder gestrichen und dafür einge setzt' sehen: „Die Bestimmungen der §§ 105 bis 128 und 133 a bis 139 m, 150 und 152 der Reichsgewerbeordnung finden auf Arbeit geber, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in den Gärtnereibetrieben entsprechende Anwendung“. Wie wir schon ausgeführt haben, sind dies die Vorschriften über die Sonntagsruhe, Arbeits bücher, Lohnbücher bezw. Arbeitszettel, Zeug nisse, Lohnbarzahlung, Warenkreditierung, Lohn einbehaltungen, auch Fortbildungsschulunterricht, Fürsorgepflicht, Gehilfen- und Lehrlingsverhält nisse, Verhältnisse der höheren Betriebsbeamten, zugleich aber auch der Fabrikarbeiter und der Koalitionsfreiheit. Dieser Antrag enhält viel Brauchbares. Dass sans phrase die Vorschriften für Fabrikarbeiter mit hereingezogen werden, haben wir schon bekämpft. Wir haben uns auch durch die darauf erfolgten Erwiderungen in der „Deutschen Gärtnerzeitung“ nicht vom Gegenteil überzeugen können. Auch sonst ist noch mancherlei zu bemängeln. Immerhin ist der Antrag beachtenswert und wohl geeignet, auf ihm zu fussen und unter weiterem Ausbau desselben eine Lösung der Rechtsfrage herbei zuführen. Freilich zunächst nur eine teilweise. Eine Abschlagsrate! Wir waren mit Behrens der Meinung, dass der Entwurf so zu verstehen sei, dass alle anderen Vorschriften des Titel VII, soweit sie eben nicht in § 154 Abs. 3 ausdrücklich ausgenommen werden, auf die Gärtnereien insgesamt Anwendung erleiden sollten. Diesen Standpunkt haben in der Presse auch andere eingenommen. Nach Erkundigungen, die wir an massgebender Stelle einzogen, ist er in dessen nicht einwandfrei. Man erklärte uns, dass sich der Ausdruck „Gärtnereien“ hier nur auf die gewerblichen Gärtnereien bezöge, da nichtgewerbliche mit der Gewerbeordnung Welche neueren Stauden verdienen die Beachtung des Handelsgärtners ? Von Richard Stavenhagen-Rellingen. Als man vor einigen Jahrzehnten begann, nach englischem Muster die Stauden bei uns populär zu machen, ist man dabei vielfach zu weit gegangen. Manche Staude wurde empfohlen, die viel eher auf die Bezeichnung eines bota nischen Unkrautes Anspruch erheben konnte, als auf den einer brauchbaren Gartenschmuck pflanze. Auch der Begriff „Schnittstaude" darf nicht zu weit ausgedehnt werden. Die Zahl solcher Stauden, denen ein weitgehender Wert als Handelspflanze beizumessen ist, war stets beschränkt und wird stets beschränkt bleiben. Immerhin ist der Fortschritt selbst auf diesem Gebiete nicht zu unterschätzen; es gibt auch hier Neuheiten, die für bestimmte Zwecke als erstklassige Errungenschaften gelten dürfen. Eine solche Neuheit ist z. B. die vor etwa 5 Jahren eingeführte gefüllte Form der Gypsophila paniculata-. Für den kleineren Handelsgärtner, der sich wenigstens einen Teil seines Schnitt materiales selbst heranzieht, gibt es keine brauchbarere Pflanze als diese gefüllte Gypsophila, die an Zierlichkeit ihres gleichen sucht. Nicht alle gefüllt blühenden Formen einer Florblume sind schön. Manche gefüllte Blumen werden geradezu hässlich, aber die Blüten der Gypsophila haben durch die Füllung nichts von ihrer Zier lichkeit eingebüsst, sondern erscheinen eher dadurch ansehnlicher. Nachstehend sollen nun eine weitere Anzahl neuerer Stauden genannt werden, die auf den letzten, in England stattgefundenen Ausstellungen in grösserer Zahl wiederkehrten oder mit Preisen ausgezeichnet sind. Einige davon wurden ausserdem in der amerikanischen und hollän dischen Fachpresse lobend erwähnt, so dass purrosa in der Farbe zeigen und die beginnen, Stauden-Spiraeen, wie S. palmata und S. venusta könnte, ragt unter den mattfarbigen Sorten Erigeron salsuginosus durch das zarte Amethst- niemals in gleicher Weise beliebt gewesen. Aquilegia Helenas wird schon seit einer rosa oder Malvenfarben hervor. Ein wertvolles dass die Arends'schen Astilbe- falls an, Kreuzungen die auffallendsten Neuheiten auf, Reihe von Jahren als Neuheit, besonders auch Material, unter Umständen auch für Dauer- dem Gebiete der Stauden gewesen seien, die J in Samen, angeboten. Ein amerikanischer kränze und haltbare Vasensträusse bilden die Wir besitzen ' Berichterstatter in Eryngium mit ihren distelähnlichen, silbergrau The Florist's Exchange in London vertreten waren. diese gleichzeitig an verschiedenen Orten ’ gewonnenen günstigen Erfahrungen und Urteile wohl mit Recht auf einen den Durchschnitt überragenden Wert schliessen lassen. Eine nicht geringe Zahl der hier empfohlenen Neuheiten wurde selbst dem deutschen Publikum bereits auf Ausstellungen gezeigt und ist bereits in die Sortimente der deutschen Staudengärtnereien übergegangen. In einzelnen Fällen handelt es sich sogar um deutsche Züchtungen. In Mann heimhaben bekanntlich sowohl Georg Arends- Ronsdorf wie Goos & Koenem an-Nieder walluf sich um die Vorführung neuerer Stauden sehr verdient gemacht, während Nonne & Hoepker-Ahrensburg auf der Wandsbeker Handelspflanzen-Ausstellung manche gute Neu heit zeigten. Die Pflanzen, auf die hier hin gewiesen wird, sind also zum allergrössten Teil bereits in deutschen Handelsgärtnereien erhältlich. Äusser den drei genannten Stauden spezialisten haben wir ja in Deutschland noch drei weitere Firmen, die sich Verbreitung guter neuerer Stauden angelegen sein lassen, nämlich Haage & Schmidt -Erfurt, Otto Mann- Leipzig - Eutritzsch und Wilhelm Pfitzer- Stuttgart. Bei der Juli-Sitzung der Londoner König lichen Gartenbaugesellschaft führte Georg A r e n d s - Ronsdorf seine neuen Astilbe - Züch tungen vor, die schon in unseren Berichten über die Mannheimer Ausstellung als etwas Besonderes bezeichnet wurden. Der Bericht in „The Horticultural Advertiser“ erkennt eben- sich wenigstens in England einzuführen. Ver anlassung zu diesem Fortschritt gab wohl die Einführung der Astilbe chinensis, der ersten Art, deren Blüten ein kräftiges Lilarosa zeigen, ' welches durch das Blau der Antheren noch 'gehoben wird. Die Einführung der weit leb hafter gefärbten, purpurroten Astilbe Davidi j machte es sodann möglich, auf diesem Wege weiter fortzuschreiten und haben Lemoine- Nancy und Arends-Ronsdorf an diesem Ziele gleichzeitig gearbeitet. Ueber den Wert der Lemoine'schen rosenroten Spiraeen, wie er sie nennt, ist noch nicht viel in die Oeffent- lichkeit gedrungen. Es genügt bei diesen Züch tungen nicht allein ein Fortschritt in der Farbe. Man erwartet ausserdem eine Verbesserung der Tracht der ganzen Pflanze, die besonders bei Astilbe Davidi alles andere als schön ist. In London erhilt Astilbe Arendsi Ceres ein Ver dienstzeugnis, das einstimmig zuerkannt wurde. Die Farbe dieser Sorte ist ausgesprochen pur- purrosa; die ebenfalls prämiierte A. Arendsi Pink Pearl und die weiterhin noch ausgestellte Salmon Queen sollen in der Tönung mehr nach Lachsfarben neigen. Bei der Beliebtheit der Astilben mit weissen und rahmfarbenen Blüten — vielen Gärtnern sind die Astilbe-Arten nur als Hoteia oder Spiraea bekannt — ist diesen Neuheiten eine grosse Zukunft nicht abzusprechen. Merkwürdigerweise sind unsere alten rosenroten amerikanischen Klima anpasse. Dem gegenüber sei betont, dass A. Helenae mit der echten Aquilegia glandulosa vera, wenn- diese gut kultiviert ist, an Schönheit nicht wetteifern kann. Die blauen, in Wirklichkeit zweijährigen Anchusa-Arten sind wohl nur Liebhaberstauden; es sind 1—2 m hohe, im Juli und August blühende Gartenschmuckpflanzen mit enzian blauen Blumen in grossen verzweigten Trauben. Die schönste Form soll die sogenannte Dropmore- Varietät, die auch als Anchusa italica grandiflora oder superba geht, sein, da ihre Einzelblüten weit ansehnlicher als die anderer Arten und Formen sind. Unter den zahlreichen Formen von Campanula persicifolia scheint die deutsche Züchtung Seidenball (Goos & Koenemann) in jeder Beziehung hervorzuragen. Die Sorte hat einige Aehnlichkeit mit C. persicifolia Moerheimi, die licht fiederblauen, gefüllten Blüten sind aber von besserer Haltung. Nach dem Urteil einer Kommission holländischer Fachmänner ist Seiden ball eine hervorragende Schnittsorte. Mehrfach lobend erwähnt finden wir Campanula lactiflora, mit kleineren, einfachen hellblauen Blüten, die in stark verzweigten Blütenständen angeordnet sind. Die Einzelblüten sind weit geöffnet und das zarte Blau tritt derart zurück, dass die Blüten fast reinweiss erscheinen. Unter den häufig für Bindezwecke empfohlenen Erigeron-Arten, die man Sommerastern nennen bereits die holländischen Spiraea- oder Astilbe- ! sagt von ihr, dass sie in Habitus, Wuchs und oder stahlblau überlaufenen Blütenständen. Sorten Peach Blossom und Queen Alexandra, ' Reichblütigkeit sowohl die schöne A. glandulosa Neben dem bekannten E. planum, das ziemlich die als die ersten dieser Gruppe von Stauden- ' wie die in der Farbe allerdings abweichende kleinblütig ist, erscheinen die drei Arten bezw. Spiraeen ein ausgesprochenes Rosa oder Pur- A. Stuarti übertreffe und überdies sich dem' Bastarde Eryngium giganteum, E. Oliverianum
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