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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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wird. Nach Lauches Angaben ist das aber in Oesterreich ausgeschlossen. Man sieht, in Oesterreich ist die Rechts frage in der Gärtnerei auch noch ungelöst. Allerdings wandte sich in derselben Zeit, wo Lauche das Material zusammenstellte, der „Allgemeine österreichische Gärtnerverband" mit einer Eingabe an das Ackerbauministerium. Das Ministerium beauftragte seinerseits wieder den Landwirtschaftsrat mit der Angelegenheit und in einer Kommissionssitzung vom 16. No vember 1906 wurde folgender Beschluss ge fasst: „Alle Gartenbaubetriebe, so lange sie nicht einen handelsgewerblichen Charakter tragen, sind nicht als gewerbliche anzusehen.“ Das war doch etwas zu kurz und bündig! Am 27. Februar 1907 wurde dann die Frage noch mals im Plenum behandelt. Da wurden die Landschaftsgärtnerei und die Blumenbinderei von vornherein, weil sie meist gewerblichen Charakter haben, dem Gewerbe zuerteilt. Bei der Nutzgärtnerei, also der Branche, die uns am meisten angeht, war man der Meinung, dass die Topfpflanzengärtnereien dem Gewerbe zuzuzählen seien. Man kam schliesslich zu der folgenden Resolution: „Von den Gartenbaubetrieben sind, so lange sie nicht einen handelsgewerblichen Charakter tragen, folgende nicht als gewerbliche anzusehen: Der Baumschulenbetrieb, die Zier-, Nutz- und Gemüsegärtnerei, der gärtnerische Samenbau, der gärtnerische Obstbau, die gärtnerischen Mischbetriebe, die gärtnerischen Unterrichts anstalten inkl. Versuchs- und Belehrungsgärten“, Völlige Klarheit ist auch durch diese Reso lution in Oesterreich nicht geschaffen worden, vielmehr wird in Einzelfällen immer noch der oder jener Betrieb zum Gewerbe gezogen und darnach besteuert, wie wir es an Hand des Laucheschen Materials oben nachgewiesen haben. Kann man seine künftigen Aussenstände abtreten ? Nach § 398 des Bürgerl. Gesetzbuches kann jedermann Forderungen, die ihm an einen anderen zustehen, einem Dritten übertragen. Durch einen solchen Zessionsvertrag tritt mit dem Abschlusse desselben der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Ob die Forderung bedingt ist, ob sie betagt ist, d. h. erst künftig fällig wird, macht dabei keinen Unterschied. Der Gärtner, der einem Privat kunden Pflanzen für seinen Garten geliefert hat, kann die Kaufpreisforderung ohne weiteres an seinen Lieferanten abtreten, auch wenn ausgemacht wurde, dass erst nach einem Viertel jahr zu zahlen ist. Hat ein Gärtner A. von einem anderen B. Pflanzen entnommen unter der Bedingung, dass jener ihm ebenfalls ein Quantum einer gewissen Gattung von Gärtnerei erzeugnissen abzunehmen hat, so kann B. auch diese ihm an A. zustehende Kaufpreisforderung abtreten, der Käufer A. braucht jedoch nicht den vollen Betrag an den Dritten zahlen, son dern kann darauf bestehen, dass auch der Dritte ihm die Pflanzen abnimmt, welche B. abzunehmen versprochen hatte. Darüber herrscht kein Streit. Wohl aber ist es fraglich, ob auch Forde rungen abgetreten werden können, welche zur Zeit der Abtretung noch gar nicht entstanden waren, sondern erst künftig entstehen sollten. Diese Frage ist in einem ganz interessanten Rechtsstreit vom Reichsgericht durch ein Urteil vom 1. Oktober 1907 beantwortet worden. Eine Samenfirma, welche auch mit Getreide und Düngemitteln handelte, zugleich Lohnfuhren ausführte und Güter bewirtschaftete, deren Liegenschaften wieder dem Getreide- und Samenhandel nutzbar gemacht wurden, geriet in Konkurs. Der Inhaber hatte nun vorher seinem Hauptgläubiger eine Sicherstellung da durch verschafft, dass er ihm seine vorhandenen Aussenstände und zugleich auch die etwa weiterhin durch zukünftige Lieferungen an seine Kunden entstehenden Forde rungen abtrat. Diese Abtretung künftiger Aussenstände erkannte indessen der Konkursverwalter nicht an, vielmehr schrieb er an die Schuldner, sie möchten an ihn die fälligen Beträge einsenden, widrigenfalls sie eine Klagerhebung zu erwarten hätten. Nunmehr aber klagte jener Haupt gläubiger gegen den Konkursverwalter und ver langte Herausgabe der eingezogenen Aussen stände, weil sie ihm schon geraume Zeit vor der Konkurseröffnung abgetreten gewesen seien. Auch die Abtretung der erst später entstehenden Aussenstände an ihn sei zu vollem Rechte er folgt, denn man könne ohne weiteres auch Forderungen ab treten, die erst später im Ge schäftsverkehr unter normalen Verhältnissen entstehen würden. Der § 398 des Bürgerl. Gesetzbuches schliesse eine solche Uebertragung nicht aus. Mit dieser Anschauung drang der Kläger auch in den ersten beiden Instanzen durch und der Konkursverwalter wurde ver urteilt, die einkassierten Beträge herauszuzahlen, sowie die Aussenstände weiterhin der Firma bis zur Deckung ihres Guthabens zu über lassen. Anderer Ansicht war aber das Reichs gericht. Allerdings entschied der oberste Gerichtshof auch, dass es rechtlich zulässig sei, künftige Aussenstände einem Haupt gläubiger zur Befriedigung abzutreten. Aber das Reichsgericht war der Meinung, dass diese Forderungen doch klar und deutlich be zeichnet werden müssten und dass eine Ab tretung ganz allgemeiner Art nicht gutgeheissen werden könne. Die in Konkurs geratene Firma betreibe Samen- und Getreidehandel, Handel mit Düngemitteln, unterhalte ein Fuhr werksgeschäft und habe Landgüter zur Bewirt schaftung im Besitz. Da könnten nicht ohne nähere Bezeichnung die Aussenstände als solche abgetreten werden. Bei einer Abtretung solcher Art müssten unter allen Umständen genau diejenigen Geschäftsbetriebe bezeichnet werden, auf welche sich die Abtretung der Forderungen beziehen sollte. Die Abtretung aller Forderungen, welche künftig entstehen, wäre nach § 310 des Bürgerl. Gesetzbuches als nichtig anzusehen. Der betreffende Para graph lautet nämlich: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zu übertragen oder mit einem Niessbrauch zu belasten, ist nichtig.“ Unter solchen Umständen war nach An sicht des Reichsgerichts eine Trennung zwischen den Aussenständen vorzunehmen, welche schon bei der Abtretung wirklich existierten, und denen, welche erst später ent ¬ standen, Die ersteren waren dem Kläger zu zusprechen , die letzteren aus den eben an geführten Gründen nicht. Will sich also bei rechter Zeit noch ein Gläubiger durch die Abtretung von künftigen Aussenständen sichern, so ist es unbedingt notwendig, dass diese Aussenstände im ein zelnen bezeichnet werden, sei es, dass der Kundenkreis näher angegeben wird, sei es, dass Aussenstände für bestimmte Waren gattungen usw. angeführt werden. Nur dann kann in solchem Falle der Nichtigkeit ent gangen werden. Rundschau. Handel und Verkehr. — Ermässigung der Telephonmiete bei Nichtbenutzung. Werden Fernsprechanschlüsse gegen Pauschgebühr während mindestens acht aufeinander folgenden Wochen nicht benutzt, und wird das vorher der zuständigen Ver mittlungsanstalt mitgeteilt, so tritt eine Er mässigung der Anschlussmiete in der Weise ein, dass für jede angefangene Woche der Benutzungszeit 1/50 der Pauschgebühr und für jede Woche der übrigen Benutzungszeit des Jahres an deren Stelle 1/50 der Grundgebühr erhoben wird. — Vereinfachte Einlieferung von Post anweisungen. Schon seit Jahren bereiten bekanntlich Firmen mit bedeutenden Aufliefe rungen gewöhnliche Pakete und Einschreibe briefe für die Annahme durch Wiegen, Be zetteln und Eintragung in Verzeichnisse, die mit den Sendungen an die Postanstalten ab- geliefert werden und dort das Annahmebuch ersetzen, vor. Es ist in Aussicht genommen, eine ähnliche Erleichterung auch für die Ein lieferung von Postanweisungen einzuführen. Die Durchführbarkeit wird zunächst bei einigen grösseren Postämtern für die Dauer eines Jahres erprobt. — Der Handel mit Obstbäumen auf Märkten hat auch im verflossenen Jahre den Baumschulbesitzern Schaden gebracht. So schreibt die Handelskammer in Graudenz, dass zwar Baumschulartikel stark abgesetzt wurden, der Handel mit Obstbäumen auf den Märkten aber in diesen Artikeln das Geschäft im Be zirke stark beeinträchtigte.. Es werden dabei durchweg nur minderwertige und mit Unge ziefer behaftete Bäume zu sehr billigen Preisen feilgehalten. „Da diese Bäume alle krank und schlecht sind, und durch das Herumfahren von einem Markt zum anderen sehr leiden, wachsen sie fast nie an, und das hierfür angelegte Geld ist so gut wie fortgeworfen. Durch diesen Handel werden nicht nur die Käufer, sondern es wird der ganze Obstbau geschädigt, weil die Garten besitzer, die mit dieser Ware schlechte Erfah rungen gemacht haben, vom Anpflanzen auch anderer Bäume abgehalten werden.“ Das ist sehr richtig. Wann wird es endlich gelingen, gesetzgeberische Massnahmen zur Hebung dieses Uebelstandes zu erreichen!: — Zum Auskunftswesen in Russland, Er wird den exportierenden Firmen unter un sern Lesern gewiss interessiert sein, dass die bekannte Auskunftei W. Schimmelpfeng eine Filiale in Moskau errichtet hat, die haupt- sächlich Moskau, Central-Russland und Sibirien bearbeiten wird. Rechtspflege. — Erstreckt sich der Blendezwang der Schaufenster auch auf die Ladentüre? Der altmodische Schaufenster-Blendezwang, der leider immer noch nicht überall beseitigt ist, hat schon viel Prozesse gezeitigt, mehr als er wert ist. Ein Ladenbesitzer in Berlin hatte wohl das Schaufenster, aber nicht die Laden türe verhängt, die letztere war nur ver schlossen, Ob dieser Missetat erhielt er ein Strafmandat, gegen das er Einspruch erhob. Das Schöffengericht bestätigte die Strafe und erst das Landgericht als Berufungsinstanz ge langte zu einer Freisprechung, da in der Ver ordnung nur vom Verhängen der Schaufenster und vom Verschliessen der Ladentüre die Rede sei, nicht aber von einem Verhängen der Türe. Die Staatsanwaltschaft aber meinte, die Laden türe sei auch als Schaufenster anzusehen, da man durch sie den ganzen Laden überschauen könne. Nun ging es ans Kammergericht, das aber die Revision zurückwies, da eine solche Verordnung ihrem Wortlaut gemäss interpretiert werden müsse. Und das von Rechts wegen! — Gekaufte Ware muss prompt ab genommen werden. Der Käufer einer Ware holte dieselbe nicht ab. Der Verkäufer for derte ihn auf, sie bis zum 30. März abholen zu lassen, worauf er schrieb, er werde die Ware am 3. April in Empfang nehmen lassen. Aber er liess auch diesen Termin verstreichen und als er kurze Zeit darauf die Ware holen wollte, erklärte der. Verkäufer, er trete vom Kaufvertrag zurück und habe über die Ware anderweit verfügt. Das Oberlandesgericht Posen hat ihm in einem Urteil vom 23. Januar Recht gegeben und die Klage des Käufers ab gewiesen. War auch die Frist bis 30. März zur Abnahme zu kurz, so hat doch der Käufer selbst die Frist bis 3. April gesetzt und der Verkäufer ist mit dieser Frist stillschweigend einverstanden gewesen, denn er hat erst nach deren Verstreichen über die Ware anderweit verfügt. Der Käufer musste die von ihm selbst gesetzte Nachfrist bis zum 3. April einhalten. Da er dies nicht tat, konnte der Verkäufer so fort nach Ablauf der Frist zurücktreten und die Ware anderweit verwerten. — Nichtannahme eines eingeschriebenen Briefes. Ein Gärtner wollte seinen Blumen laden kündigen und sandte am 28. März einen eingeschriebenen Brief an den Hausbesitzer, der jedoch von dessen Angehörigen nicht an genommen wurde. Er ging darauf an die Post zurück, die ihn öffnete, den Absender fest stellte und dem Gärtner am 3. April denselben wieder zustellte, weil er „unbestellbar“ sei. Es kam nun zur Klage, da der Hauswirt die Kündigung nicht anerkannte. Das Landgericht Hamburg hat aber die Kündigung für ordnungs gemäss angesehen. Zweifellos sei dem Haus wirt die Kündigung „rechtzeitig zugegangen“, denn für ein „Zugehen“ sei nicht unbedingt die Kenntnisnahme von der betreffenden Er klärung erforderlich, sondern nur die Möglich keit, unter normalen Verhältniss von ihr Kennt nis zu nehmen. Diese Möglichkeit aber ge währt der Mieter dem Hauswirt durchaus, wenn er ihm in verkehrsüblicher Weise die Kündigung durch eingeschriebenen Brief in seine Wohnung sandte, und wenn der Brief dort nicht angenommen wurde, so hatte lediglich der Hauswirt selbst dann die Folgen zu tragen. Es müsse als, ein Verstoss gegen Treue und Reben ohne Anmeldung gepflanzt oder aus anderen Weinbaubezirken Weinflechser be zogen, Rebteile fortgebracht usw. In der Provinz Hessen-Nassau sind 19 neue Anmeldungen erfolgt, es wurden 92 278 Rebstöcke auf 6 ha vernichtet. In den Provinzen Schlesien, Branden burg und Posen sind reblaus verdächtige Krankheiten nicht vorgekommen. Weniger günstig lauten die Nachrichten aus der Pro vinz Sachsen; es ist ein sichtbarer Rück gang der Weinberge zu Gross-Jena, Frey burg, Rossbach und Dorndorf zu ver zeichnen und in letzter Gemarkung ein stark verseuchtes Gebiet aufgefunden worden. Aus dem Königreich Württemberg wer den weniger grosse Seuchenherde gemeldet, es kommen 16 neue Herde hinzu. Im ganzen wurden 11947 Stöcke auf einer Fläche von 133 Ar vernichtet. Die Vorschriften, welche das Königl. Würt- tembergische Ministerium des Innern erliess, behandeln in eingehender Weise besonders die Einteilung der Aufsichtsgebiete, die Ortskommis sionen, die Beteiligung der Ortsbehörden, die Untersuchu gen der Rebschulen usw. Hier liegt wenigstens kein direktes Verbot vor, denn es heisst, dass diejenigen Rebschulen, Handels gärtnereien und Handelsbaumschulen, welche Reben heranziehen, alljährlich einer Unter suchung unterliegen, die von dem Aufsichts kommissar des betreffenden Gebietes vorzu nehmen ist. Es müssen dann immer eine Anzahl von Reben entwurzelt werden, ausser dem sind ganz besonders ausführliche Be stimmungen über Massnahmen bei Auftreten, zur Vernichtung, Desinfektion, Entschädigung usw. erlassen. Auch hier ist der Marktverkehr mit Wurzelreben und Blindreben verboten. Wer mit Reben oder Rebenteilen Handel treibt, hat genaue Bücher zu führen usw., wie das durch das Gesetz vom 6. Juli 1904 bestimmt wurde. Zur Desinfektion sind bedeutende Mengen Schwefelkohlenstoff, Petroleum und Kresolseife verwendet. Als Entschädigung aber wurden den Eigentümern und Nutzungsberech tigten 11150 Mk. vergütet. Im Grossherzogtum Hessen ist nur ein grösserer Herd in der Gemarkung Gumbs heim 1907 ermittelt worden. Es sind auch besondere Verordnungen zur Bekämpfung der Reblaus erlassen, die näher bekannt gegeben werden und sich äusser dem Gesagten eingehend mit der schon früher in anderen Reichsländern be stehenden Bestimmung der Behandlung neuer An lagen, die Erlaubnis des Rebenversandes, den An bau von amerikanischen Reben etc. befassen. Die Reichslande haben immer noch sehr unter den Verheerungen der Reblaus zu leiden, es sind im ganzen 101 neue Herde entdeckt und 24 035 verseuchte Reben ermittelt wor den, so dass 142 731 Stöcke auf einer Gesamt fläche von 15,13 ha der Vernichtung anheim fielen. Ganz besonders stark wurde das obere und untere Elsass betroffen, weniger neue Herde kamen in Lothringen dazu. Die Organisation in den Reichslanden ist besonders sorgfältig geregelt. Wiederholt wurden auch alle Gärtnereien und Anlagen, in denen Reben für den Handel herangezogen werden, einer besonderen genauen Prüfung unterzogen. Wie eine Uebersichtstabelle in der Denk schritt angibt, sind im ganzen Deutschen Reiche 1906 263 neue Reblausherde entdeckt wor den und es kamen neben 29184 erkrankten 347 899 gesunde Reben auf einer Fläche von 38,6 ha zur Vernichtung. — Ueber die Aus breitung und Stand der Reblausfrage im Aus lande, sowie über weitere Erkrankungen und Schädlinge der Reben, soweit die Mitteilungen von allgemeinem Interesse sind, berichten wir in einem zweiten Artikel. Kultur. Paeonien als Schnittblumen in den Ver einigten Staaten. In welcher Ausdehnung die Paeonien, insbesondere die Staudenpaeonien in den Vereinigten Staaten für Schnittzwecke an gepflanzt werden, erhellt aus der Tatsache,, dass es einzelne Züchter gibt, die fünf-, zehn-, ja bis zwanzigtausend Blumen auf einmal zu schneiden vermögen. Der Schnitt erfolgt, so bald die Blumen in der Knospe Farbe zeigen. Nach C. W. Ward in „The Flor. Review“ kultiviert die Firma Peterson -Chicago allein 500 fünfjährige Pflanzen der bekannten Prachtsorte Festiva maxima^ Als eine der Festiva maxima gleichwertige Sorte nennt Ward Mons. Jules Elie. Die Färbung bei dieser Sorte ist ein helles rosiges Fleischfarben; die Blumen sind von aussergewöhnlicher Grösse, edlem Bau und guter Haltung. Mons. Jules Elie ist sowohl eine brauchbare Schnittsorte wie eine gute Gartenpflanze; sie gehört zu den früh blühenden , während Livingstone als weitere Sorte in Zartrosa genannt wird, aber zu den späten Sorten zählt. Durch Wohlgeruch, schöne lange Stiele und Wüchsigkeit zeichnet sich De- licatissima aus. Eine weitere gute Sorte für den Schnitt in der allbeliebten Rosafärbung, die der Amerikaner und Engländer als „Pink“ der Schwede als „Skär“ bezeichnet, und wo für der deutschen Sprache das typische Wort mangelt, wäre Gigantea. Gigantea ist mit der älteren französischen Sorte Lamartine synonym und wahrscheinlich erst in Holland als Gigantea umgetauft. Sie hat den Fehler, sich langsam zu vermehren, deshalb wird ihr die ähnliche, aber durch die Fähigkeit, sich leichter teilen zu lassen ausgezeichnete Sorte Alexandrina vorgezogen. Ein Pendant zu Festiva maxima in Weiss oder mit nur mattem rosa Hauch ist Mad. de 'Verneville, eine Sorte, die in alle Elite sortimente Eingang gefunden hat. Sie ist früh blühend und wohlriechend, in der Form von Festiva abweichend, nämlich von ausgesprochener Ballform. Bei Peterson-Chicago, werden an 400 Sorten gezogen, die meisten aber nur ver suchsweise; die Zahl der eigentlichen Haupt sorten übersteigt aber kaum zwei Dutzend. Das engere Sortiment wird indes durch fort gesetztes Ergänzen des Besseren und Aus- merzen des überflüssigen auf der Höhe der Zeit gehalten. — Welches ist die beste dunkle Tee hybride für Gruppenbepflanzung? In seinem in Leipzig gehaltenen Vortrage über Gruppen-, rosen empfahl P. Lambert-Trier auch Liberty- als gute Gruppenrose. Diesem Urteil wird man nicht immer zustimmen können, denn die Ent wicklung der Sorte ist je nach Witterung sehr verschieden. In diesem feuchtwarmen Sommer ist Liberty zweifellos eine der schönsten und reichblühendsten Rosen, die in der Farbe alle ihre Mitbewerber überstrahlt und wegen ihres mittelhohen, gleichmässigen Wuchses tatsächlich für Gruppen sehr geeignet erscheint. Die sehr dankbare, dunkelrote, etwas höher wachsende Richmond erscheint gegen die Farbe der Liberty blau, während die leicht hängende Etoile de France zu düster ist. General Mac Arthur war die früheste dieser Farbenklasse, ist aber jetzt vollständig abgeblüht und das perioden weise Blühen kann für sie als Gruppenrose nicht einnehmen. Am lebhaftesten ist das Scharlachrot jedenfalls bei der neuen franzö sischen Züchtung Ecarlate (Boytard), die von der Teehybride Camoens stammen soll. Ecarlate (Scharlach) ist reichblühend und von gutem niedrigen Wuchs; die mittelgrossen Blumen sind gut gebaut und stehen in Büscheln. Sollte sich Ecarlate als widerstandsfähig erweisen und gut remontieren, wird sie zweifellos als Gruppen rose in erster Linie Beachtung verdienen. Auch die englische Teehybride Crimson Crown, eben-
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