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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 29. Sonnabend, den 18. Juli 1908. X. Jahrgang. Derjlandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels • Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die rechtliche Stellung der Gärtnerei in Oesterreich und Deutschland. I. Die gewerkschaftliche Bewegung der Gärtner gehilfen in Oesterreich, in erster Linie Wien, lenkt jetzt von neuem unsere Blicke auf Deutsch- Oesterreich und man wird gewiss im Kreise unserer Leser Interesse daran finden, etwas über die rechtliche Stellung der Gärtnerei in unserem verwandten Nachbarstaate zu hören. Dort ist die Organisationsfrage unter den Gehilfen nicht besonders hervorgetreten, wäh rend heute, wenn wir der „Allgem. Deutschen Gärtnerzeitung" Glauben schenken dürfen, die Gewerkschaftsbewegung schon 600 Gehilfen gewonnen hat, welche sich zu einer „Gruppe der Gärtnergehilfen und Hilfsarbeiter des Ver bandes der Handels-, Transport- und Verkehrs arbeiter Oesterreichs “ zusammengeschlossen haben, da eine eigene Organisation ihnen im Anfang doch voraussichtlich zu viel Kosten verursacht haben würde. Wir bezweifeln keinen Augenblick, dass die von Deutschland aus geschürte Gewerkschaftsbewegung sicher in Oesterreich Fortschritte machen wird und es wird auch dort Sache der Arbeitgeber sein, sich zu einer Macht zu vereinigen, die allen unberechtigten Forderungen gegenüber stand halten kann. Wie es heute um die rechtliche Stellung und um die Organisation der Gärtnerei in Oesterreich beschaffen ist, das lässt sich sehr deutlich aus dem „Material zur Beurtei lung der Berufsverhältnisse der Gartenbau treibenden Oesterreichs“ erkennen, welches der Kaiserl. Rat Wilhelm Lauche in Eisgrub er scheinen liess. Er gibt gleich im ersten Kapitel seiner in teressanten Monographie einen Ueberblick über die Stellung der einzelnen gärtnerischen Branchen. 1. Die Landschafts gärtner ei (angewandte Gartenkunst) ist in ihrer rechtlichen Stellung in Oesterreich geteilt. Diejenigen Betriebe, die von bestimmten Unternehmern ausschliess lich zum Zwecke des Entwurfs, der Vermessung und der Einrichtung oder Umgestaltung von Landschaftsgärten aller Art geführt werden, sind den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterworfen (Kaiserl. Patent vom 20. De zember 1859, Art. Vc), da sie zu den schönen Künsten zu rechnen sind. Dagegen unter stehen die Betriebe, deren Unternehmer zum Zwecke des Erwerbes sich mit der Erhaltung derartiger Gärten befassen, der Gewerbeordnung und zählen zu den sogenannten „freien Ge werben", Und wenn nun Landschaftsgärtnereien beide Tätigkeiten entfalten, so werden sie ebenfalls nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1890 zu den gewerblichen Betrieben gerechnet (vergl. Lauche, a. a. O. S. 6). Irgend welcher Befähigungsnachweis ist für die Landschafts- gärtnerei nicht zu erbringen, sie kann frei von jedermann ausgeübt werden und es hat sich deshalb eine schrankenlose Konkurrenz un berufener Elemente geltend gemacht, welche die berufsmässigen Gärtner schädigt. Diese Konkurrenz erwächst der Landschaftsgärtnerei in Deutschland in gleichem Masse. 2. Die Baumschulenbetriebe (Obst baumschulen , Koniferenbaumschulen, Baum schulen für Alleebäume, für Laubsträucher, für Sämlingspflanzen, für amerikanische Reben usw., und zwar entweder im Einzel- oder im Ge mischtbetriebe; Staats-, Landes-, Bezirks-, Vereins- und Schul-Baumschulen, Baumschulen im eigenen Gewerbsbetriebe und solche, die in Verbindung mit anderen land- und forst wirtschaftlichen Unternehmungen geführt werden, wie die Baumschulen der Landwirte und die Forstbaumschulen). Ueber die Zugehörigkeit der Baumschulbetriebe lässt uns auch in Oesterreich die Gesetzgebung im Stiche. Man ist auf die Entscheidungen des Verwaltungs gerichtshofes angewiesen. Dennoch werden Baumschulen in der Regel zur Urproduktion gerechnet und der Landwirtschaft zugeteilt. Nur wenn in Handelsbaumschulen ein um fassender Handel mit fremder fertiger Baum schulware neben dem Verkauf der selbst gezogenen Baumschulprodukte betrieben wird, werden dieselben von den Gerichten und Steuerbehörden als gewerbliche Betriebe an gesehen. Es wird ihnen dann die Erwerbs steuer und zwar hinsichtlich des Gesamtgewinns auferlegt. Die Angestellten, welche in den landwirtschaftlichen Baumschulen (Herrschafts baumschulen) beschäftigt werden, sind insofern schlechter daran, als für viele derselben die Garantien für eine Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenversorgung fehlen. 3. Die Ziergärtnerei (öffentliche Park anlagen, Privatgärten usw.). Sie werden ohne weiteres der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zugerechnet, da eine Erwerbstätig keit im Sinne der Gewerbeordnung bei ihnen nicht vorliegt. Auch hier entbehren die An gestellten der sozialen Fürsorge, auch hier wird über das Eindringen unberufener Elemente Klage geführt, 4. Die Nutzgärtnerei (die Betriebe, welche Gartenpflanzen entweder ausschliesslich oder doch überwiegend zum Zwecke des Ver kaufes erziehen oder auch fertige Gartenpflanzen kaufen und wieder verkaufen). Für diese Nutz gärtnerei wird vielfach in Oesterreich wie in Deutschland der Ausdruck „Kunst- und Handels gärtnerei" gebraucht, der auch dort vielfach zu falschen Schlussfolgerungen geführt hat. Hinsichtlich der Unterstellung der Nutz gärtnerei unter die Gewerbeordnung oder die rechtlichen Vorschriften für die Landwirtschaft besteht in Oesterreich dieselbe Verwirrung wie in Deutschland. Die Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes wider sprechen sich vielfach. Im allgemeinen liegt in Oesterreich die Sache folgendermassen: Wo Handel mit fremden, nicht selbstgezogenen Gartenprodukten getrieben wird, da ist ein gewerblicher Betrieb anzunehmen. Betriebe aber, in denen nur selbstgezogene Blumen und Pflanzen, selbsterbautes Gemüse verkauft werden, gehören zur Landwirtschaft, selbst wenn Glas- und Warmhäuser vorhanden sind. 5. Blumenbinderei. Dieselbe wird als ein gewerbliches Unternehmen betrachtet, wenn Blumenproduktion mit ihr überhaupt nicht oder nur in ganz geringfügigem Masse verbunden ist. Sie wird auch dann als gewerbliches Unternehmen angesehen, wenn äusser den selbsterzeugten auch in erheblichem Masse fremde Blumen zur Verwendung kommen. Die Händler mit Naturblumen (Blumengeschäfte) gehören zum Handelsgewerbe. 6. Die Gemüsegärtnerei. Bei ihr wird zwischen landwirtschaftlichem Gemüsebau und gärtnerischem Gemüsebau ein Unterschied gemacht. Zum ersteren gehören die feldmässigen Anlagen. Sie unterstehen natürlich der Ge- werbeordnung nicht, wohl ■ aber die Gemüse treiberei unter Glas. Von ihr sagt ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: „Die Bewirt schaftung von Gemüsen usw. mit geschultem Hilfspersonal und mit Wärmehäusern ist nicht zur landwirtschaftlichen Produktion zu rechnen“ (Lauche, a. a. O. S. 17). Freilich haben auch gegenteilige Entscheidungen schon die Gerichts stätte verlassen. — Es herrscht derselbe Zwie spalt wie bei uns in Deutschland und man rechnet vielfach auch die gesamte Gemüse gärtnerei zur Landwirtschaft. 7. Der gärtnerische Samenbau. Er wird entweder in Verbindung mit anderen Gartenbaukulturen für den eigenen Bedarf oder auch im Klein- und Grossbetrieb nach land wirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt. Zum Gewerbe werden in Oesterreich nur die ein getragenen (protokollierten) Samenhandlungen, sowie die Samenbau-Betriebe gerechnet, in welchen der Verkauf des selbstgezogenen Samens nach kaufmännischen Grundsätzen und mit Hilfe eines besonderen kaufmännischen Apparates, mit Benutzung von Katalogen und Ausnutzung des Kleinverkaufes usw. erfolgt. Hier liegt dann ein handelsgewerblicher Betrieb vor. Andere Betriebe, soweit sie nicht mit fremden Erzeugnissen handeln, werden der Landwirtschaft zuerteilt. 8. Der gärtnerische Obstbau, d. h. der Obstbau, welcher ohne Rücksicht auf Unter kulturen als Spezialbetrieb in Erscheinung tritt, und bei dem unter Zuhilfenahme eines geregelten Baumschnittes, künstlicher Bewässerung, be stimmter Bauformen und besonderer Vorrich tungen, gleichmässige, schöne Früchte erzielt werden sollen (Obsttreiberei). Ob dieser Obst bau dem Gewerbe oder der Landwirtschaft zu unterstellen ist, bleibt ebenfalls unentschieden. Der übrige Obstbau aber, gleichviel, ob er in einem eingefriedigten Terrain (Obstgarten) oder im freien Lande vorkommt, wird zum land wirtschaftlichen Obstbau gerechnet. 9. Die gärtnerischen Mischbetriebe. Bei ihnen wird von Fall zu Fall festgestellt, welche Art des Betriebes vorwiegt und nach dieser wird dann der Betrieb beurteilt. Ist ein solches Vorherrschen nicht zu konstatieren, so wird der Betrieb geteilt und verschiedenfach behandelt (vergl- Lauche, a. a. O., S. 20). 10. Die gärtnerischen Unterrichts anstalten, Versuchs- und Belehrungs gärten. Hier ist der gewerbliche Charakter ausgeschlossen, soweit nicht etwa mit den Er zeugnissen ein ausgedehnter Handel getrieben •mmnmmemanmnaeenmmeananmem-mammasamssme • Die 29, Denkschrift über die Bekämpfung der Reblaus. i. 4 Die Kaiserliche biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft hat vor wenigen Tagen ihren Bericht über das Jahr 1906 und 1907, soweit für letzteres das Resultat vorlag, ver schickt. Diese Schrift interessiert uns in diesem Jahre ganz besonders, da vom „Bunde der Baum schulenbesitzer“ endlich der Frage Rechnung getragen wird und mit Unterstützung der Land wirtschaftskammern eine Aenderung in den heutigen Absperrungsmassregeln, die den Garten bau besonders schwer treffen, herbeigeführt werden soll. Wir haben ebenfalls wiederholt eine Aufnahme der Verhandlungen befürwortet und auf die Notwendigkeit einer Abänderung hingewiesen. Das Vorgehen hat deshalb auf Erfolg zu rechnen, weil nicht nur in Deutschland, sondern auch in unseren Nachbarländern, d. h. vom Ausland gleichzeitig eine Milderung, wenn mög lich eine vollständige Befreiung von der Unter suchung für diejenigen lebenden Pflanzen, welche nicht zur Kategorie von der Reblaus gehören, angestrebt wird. Wenn auch anzu nehmen ist, dass noch einige Zeit vor übergeht, ehe die Hoffnungen sich verwirk lichen lassen, zumal hierbei internationale Ab machungen in Frage kommen, so gewinnt es doch den Anschein, dass einzelne Regierungen auch in unseren deutschen Reichsgebieten der Berechtigung, den Verkehr mit Gartenbau erzeugnissen weniger einzuschränken, wohl wollend gegenüberstehen. Auch wir hoffen auf einen guten Erfolg und werden die Spalten unseres Blattes gern einer Aussprache über dieses Thema zur Verfügung stellen. Von ausserordentlicher Wichtigkeit ist die Tatsache, dass eine Untersuchung der Handels ¬ rebschulen in Preussen, Bayern, Elsass- Lothringen, Württemberg, Baden, Sachsen, Braunschweig usw. im Jahre 1906 nirgends das Auffinden von Rebläusen bestätigt hat. Nach einer genauen Aufstellung sind, wie eine Uebersicht bekannt gibt, zur Be kämpfung der Reblaus im Reichsgebiet während des verflossenen Jahres 1 236 826,06 Mk. aus gegeben worden. Seit 1881 sind insgesamt von den Bundesregierungen 16686301,70 Mk. verausgabt worden, wozu noch die Aufwendungen des Reiches mit 67068,31 Mk. und noch etwa 100 000 Mk. für die Anzucht von amerikanischen Reben hinzukommen. Von der Reblaus in Angriff genommen und vernichtet wurden 38,6 ha. Die dafür bewilligten Entschädigungen beliefen sich auf 238 349 Mk., und zwar kamen hierbei 35,5 ha in Frage. Zur Beaufsichtigung sind von obigem Betrag 84 343 Mk. ausgegeben, während für die Vernichtungsarbeiten selbst 548 991 Mk. zur Verrechnung kamen. Weiter hin wird noch mitgeteilt, dass die italienischen Zollämter Ponte Chiasso, Domodossola und Iselle, ferner das niederländische Zollamt Locht und das Österreich-ungarische Haupt zollamt Graslitz hinzugekommen sind. Ueber die deutschen Reichsämter Klingenthal in Sachsen und Schwanenhaus in Preussen ist die Einfuhr gleichfalls gestattet. Auch wird darauf hingewiesen, dass beim schweizerischen Hauptzollamt St. Ludwig die Abfertigung von lebenden Pflanzen an vier Stellen, d. h. dem Personenbahnhof für Postabfertigung, dem Personenbahnhof für Eilgutverkehr, sowie den Güterbahnhöfen von St. Johann und Wolf erfolgen kann. Zugelassen sind ferner das Grossherzoglich mecklenburgische Hauptzollamt Rostock, die preussischen Zollabfertigungs stellen im freien Bezirk Stettin und das bremische Hauptzollamt Bremen-Bindwams. Aus Bayern wird berichtet, dass insge ¬ samt 66 099 Stöcke auf einer Fläche von 9,3 ha vernichtet werden mussten. Es wur den 1906 besonders grosse verseuchte Gelände in Franken mit insgesamt 18 Herden am Kalb berg und Buchen bei Iphofen vorgefunden. Am stärksten verseucht war Mittelfranken und die Desinfektion wurde mit grossem Erfolg verwendet. Ueber die aufgewendeten Kosten sind genaue Angaben nicht gemacht worden. Durch eine besondere Bekanntgabe des Königl. Bayerischen Staatsministeriums wird über die Ueberwachung der Reblauspflanzen in den Handelsgärtnereien berichtet und besonders da rauf hingewiesen, das auch diejenigen Anlagen, in denen alle zur Gattung Vitis gehörigen Pflanzen, auch Zierreben kultiviert werden, eingeschlossen sind. Die neue Anlage von Rebschulen unter liegt der Anmeldefrist wie übrigens in anderen Reichsländern auch und es ist eine sorgfältige Kontrolle in Aussicht gestellt. Besonders wird noch darauf hingewiesen, dass auch die Fechser anzucht als Rebschulanlage gilt, und in be stimmten Gemarkungen überhaupt die Anzucht von Reben untersagt ist. Im Königreich Sachsen sind 94 neue Reb lausherde mit 281 befallenen Reben aufgefun den, die sich über das ganze Gebiet verteilen. Die Vernichtungsarbeiten wurden sehr gründ lich vorgenommen und zur Desinfektion Schwefel kohlenstoff und Petroleum verwendet. Grosse Sorgfalt ist ausserdem im Sommer 1906 auf die Bekämpfung der Peronospora verwendet worden. Die Unterdrückung der Reblaus hat gleichfalls gute Resultate gehabt, es sind in ähn licher Weise wie in Bayern Verordnungen erlassen, worin ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der Umfang oder die Zweckmässigkeit nicht massgebend ist, sondern alle Rebanpflanzungen, auch Zierreben, unter dem Gesetze stehen. Sodann ist über Vertrauensmänner, Sachver ständige usw. näheres bestimmt, das Verbot der Ausfuhr von in Rebgeländen angebauten anderen Pflanzen, trockenem Rebholz, Dünger usw. verboten. Ausserdem wird die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtne reien, Handelsbaumschulen usw. zum Zwecke des Handels streng untersagt. Auch der Markt verkehr mit Wurzeln und Blindreben ist nicht gestattet, nur staatliche Anlagen geniessen Aus nahmen. Durch ein gesetzliches Verordnungs blatt wird weiter die Anzucht und Beaufsichti gung der Rebenkultur genau vorgeschrieben, das gesamte Königreich ist damit zu einem Weinbaubezirk vereinigt und zur Ueberwachung sind Vertrauensmänner für jeden Aufsichtsbezirk gestellt. Näher bezeichnet ist ferner das säch sische Seuchengebiet und die Ausfuhr von dort streng untersagt. Es betrifft das auch Handels pflanzen, die in der Nähe von verseuchten Rebanlagen herangezogen worden .sind. Alle Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, dürfen in ihrem Geschäftsbetrieb we der Reben abgeben noch versenden. Erwähnt wird auch die Verfügung des Reichskanzlers, wie Tafeltrauben, die in Steigen, Gitterkisten usw. eingeführt werden, verpackt sein müssen. Ueber den Stand der Reblaus-Ausbreitung in der Rheinprovinz wird berichtet, dass 1906 30 neue Herde aufgefunden wurden. Es mussten 62 908 Rebstöcke, welche eine Fläche von 6,5 ha einnahmen, vernichtet wer den. Zur Kontrolle der Rebanlagen wurden ganz bedeutende Aufwendungen gemacht und ältere Herde wiederholt mit Schwefelkohlen stoff desinfiziert. Die Kosten für diese Auf wendungen beliefen sich insgesamt auf 20 000 Mk. Von Interesse ist weiterhin, dass in der Rhein provinz 28 Bestrafungen wegen Zuwieder handeln gegen die Gesetzesbestimmungen, die Bekämpfung der Reblaus betreffend, erfolgt sind. Einmal wurde eine Rebschule angelegt ohne polizeiliche Erlaubnis, mehrfach auch
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