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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
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No. 28. Sonnabend, den 11. Juli 1908. X. Jahrgang Derjfande/sgärfner. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Für wen kaufen die Landschaftsgärtner? In der Zeit, in welcher die Landschafts gärtner die Parkanlagen, grösseren und kleineren Villen- und Hausgärten instand setzen, ge schieht es in sehr vielen, ja wohl in den meisten Fällen, dass dem Landschaftsgärtner die ganze Arbeit übertragen wird. Es wird mit ihm ein Werkvertrag im Sinne von § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen. Das ihm übertragene Werk ist die Herstellung der Gartenanlage in der näher vereinbarten Weise. Ist nichts über die Ar beiten vereinbart, so hat der Landschaftsgärtner die Anlage nach seinem Ermessen und unter Wahrnehmung der Interessen des Bestellers, des Gartenbesitzers, auszuführen, und dabei allenthalben die Sorgfalt eines ordentlichen Gärtners zu üben. Sind Mängel vorhanden, so muss sich der Besteller an den Landschafts gärtner halten und diesem eine angemessene Frist zur Beseitigung derselben nach § 634 des Bürgerl. Gesetzb. stellen, soweit eine solche Beseitigung noch möglich ist. Andernfalls kann eine Herabsetzung der ausgemachten Vergütung (Minderung) stattfinden. Auch eine Schadens ersatzforderung kann in einzelnen Fällen be gründet sein. Es kann z. B. vorkommen, dass der Besitzer der Gartenanlage gezwungen ist, einen andern Landschaftsgärtner zu Rate zu ziehen, dem er mehr geben muss, als er mit dem ersten vereinbart hat. Dann haftet der Landschaftsgärtner, welcher die Arbeiten mangel haft ausgeführt und nicht in Ordnung gebracht hat, auch für die Mehrausgaben, die dem Garten besitzer dadurch erwachsen. Ist der Land- schaftsgärtner säumig und stellt die Anlage nicht rechtzeitig fertig, so kann der Garten besitzer vom Vertrage zurücktreten und eben- falls seinen etwaigen Schaden geltend machen, wenn dem Landschaftsgärtner ein schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen ist. Alle diese Ansprüche des Gartenbesitzers verjähren, da Arbeiten von einem Grundstück in Frage kommen, nach § 638 des Bürgerl. Gesetzb. in einem Jahre. Bis zur Abnahme des Werkes Trägt auch der Unternehmer, also der Land schaftsgärtner die Gefahr. Wird Pflanzen- material, das er einzupflanzen hatte, infolge eines plötzlichen Hagelwetters vernichtet, so trifft ihn, nicht den Besitzer des Grundstücks, ' für welchen er die Gartenanlage herzustellen: hat, der Schaden, was allerdings vielfach be- : stritten wird, aber doch aus § 644 des Bürgerl. Gesetzb. klar hervorgeht. Bis zur Vollendung der Arbeit kann die Herrschaft, für welche die gärtnerischen Ar beiten ausgeführt werden, jederzeit von dem Werkvertrag zurücktreten. Der Landschafts gärtner muss sich, gemäss § 649 des Bürgerl. Gesetzb. gefallen lassen, dass ihm die Herr schaft erklärt, sie lasse ihn die Arbeit nicht weiter ausführen. Er hat dagegen keinen ge setzlichen Schutz. Aber er kann die ausbe dungene Vergütung fordern und hat nur in Ab rechnung zu stellen, was er an Aufwendungen, Pflanzenmaterial, Samen, Erde usw. erspart, desgleichen auch anderweite Verwendung seiner Arbeitskraft. So ist er doch vor Verlusten geschützt, wenn ihm auch ein Rechtsanspruch auf die Vollendung des Werkes nicht zusteht. In vielen Fällen, wo es sich um grössere gärtnerische Anlagen handelt, wird dem Land schaftsgärtner ein Kostenvoranschlag vorher ab gefordert. Verpflichtet er sich auf diesen An schlag , so kann er hinterher mit Nachrech nungen überhaupt nicht kommen, sondern muss mit dem im Anschlag genannten Betrage zu frieden sein. Das erleidet nur insofern eine Einschränkung, als im Preise etwaige Mehr arbeiten oder Abänderungen in der Ausführung, die kostspieliger sind, natürlich nicht einbe griffen sind. Für solche Extraarbeiten hat der Besteller eine besondere Vergütung in ange messener Höhe zu gewähren. Hat der Land- schaftsgärtner für die Einhaltung des Anschläge.' nicht garantiert, keine Gewähr für die Richtig keit übernommen, wie das Gesetz sagt, so darf der Anschlag in unerheblicher Weise über schritten werden, ohne dass der Besteller da gegen etwas machen könnte. Ist dagegen eine wesentliche üeberschreitung zu erwarten, so kann der Besitzer der Gartenanlagen vom Ver trage zurücktreten, und der Landschaftsgärtner kann nur für die bereits geleisteten Arbeiten und die gehabten Auslagen die Vergütung ver langen. Hat er die Arbeiten vollendet, ohne auf die wesentliche Üeberschreitung des An schlages aufmerksam zu machen, so braucht ihm der Besteller auch in diesem Falle nur eine angemessene Mehrvergütung einzuräumen, ist aber keineswegs gezwungen, den vollen Be trag zu zahlen. Den Schaden trägt auch in diesem Falle der Landschaftsgärtner selbst. Wir haben diese Klarstellung der Rechts verhältnisse zwischen dem Landschaftsgärtner und seinem Kunden vorausgeschickt, um ein Bild über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen beiden zu geben. Wie ist es nun mit den Bestellungen, welche der Landschafts gärtner bei den Handelsgärtnern zur Ausführung dieser Anlagen macht ? Es kommen da im Geschäftsleben zwei verschiedene Fälle vor. Entweder wird dem Landschaftsgärtner die Ausführung der Arbeiten zugleich mit der Be schaffung des Materials übertragen, und das ist nach unsern Erfahrungen wohl die Regel, oder der Grundstücksbesitzer, der die Garten anlage ausführen lässt, behält sich vor, das Pflanzmaterial selbst zu kaufen, so dass dem Landschaftsgärtner nur die Behandlung des selben, das Einpflanzen, Beschneiden usw. ob liegt. Ist dem Landschaftsgärtner die gesamte Ausführung, inkl. Materiallieferung übertragen worden, so hat der Gartenbesitzer mit der Firma, welche das Material liefert, nichts zu tun, es kommt zwischen ihm und dieser ein Vertrags Verhältnis gar nicht zustande. Hat der Landschaftsgärtner also in einer Baumschule Obstbäume, Rosen, Sträucher usw. bestellt und geliefert erhalten, hat er auf seine Bestellung hin Blumenzwiebeln, Sämereien oder Topf pflanzen empfangen, so haftet er auch für den Betrag und die Lieferanten können sich ledig lich an den Ländschaftsgärtner halten, nicht aber an den, in dessen Gartenanlage sie' ver wendet worden sind. Er haftet weder aus dem Grunde der Verwendung, noch wegen un gerechtfertigter Bereicherung oder aus sonst einem Rechtsgrunde. Daran ändert es auch nichts, wenn die Pflanzen etwa gleich auf das Grundstück gekommen sind, auf welchem sie Verwendung finden sollen. Ausserdem ändert es auch nichts, wenn etwa der Baumschulenbe sitzer gleichzeitig mit der Pflanzensendung eine Rechnung schickt, die auf den Namen der Herrschaft lautet. Durch die Ausfertigung dieser Rechnung kann ein Vertrags Verhältnis zwischen der liefernden Firma und dem Besitzer der An lage allein nicht begründet werden. Der letz tere kann die Rechnung einfach dem Land schaftsgärtner zur Begleichung übergeben, da sie ihn nach den getroffenen Abmachungen nichts angeht und er nichts bestellt hat. Will sich der Handelsgärtner sichern, .weil vielleicht der Landschaftsgärtner in unsicheren Verhält nissen sich befindet, so muss er dem Kunden desselben erklären, dass er nur ihm, nicht aber dem Landschaftsgärtner liefern wolle. Ist damit, was in den meisten Fällen wohl erfolgen wird, der Kunde einverstanden, so kommt nun ein Kaufgeschäft zwischen ihm und der liefernden Firma zustande und der Landschaftsgärtner scheidet aus. Wo dem Landschaftsgärtner die Gesamt ausführung inkl. Materialbeschaffung übertragen ist, da kann sich auch der Gartenbesitzer wegen etwaiger Mängel des Pflanzenmaterials nicht an die Firma, welche geliefert hat, sondern nur an den Landschaftsgärtner halten und dieser muss sich wieder an die Gärtnerei, welche ge liefert hat, halten. Wollte dies der Kunde des Landschaftsgärtners direkt tun, so würde ihm entgegengehalten werden, dass er ja gar nicht bestellt habe, und ihm auch nicht geliefert worden sei. Im zweiten Falle, wo der Besitzer der An lage selbst für das Pflanzenmaterial usw. zu sorgen sich vorbehalten hat, bestellt der Land schafts gärtner, wenn er dazu den Auftrag er hält, für seinen Kunden und es entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und der Firma, welche liefert. Der Kunde hat direkt an die Handelsgärtnerei zu zahlen. Die gärt nerische Firma hält sich an ihn. Gibt er dem Landschaftsgärtner das Geld, um es an die Firma abzuführen, und dieser behält es für sich, so ist der Kunde nicht befreit, sondern muss nochmals an den Lieferanten zahlen, er kann seinerseits sich nur wegen Schadensersatz an den Landschaftsgärtner halten. Natürlich kann er gegen ihn auch wegen Unterschlagung Anzeige erstatten. Welchen rechtlichen Charakter hat also die Bestellung eines Landschaftsgärtners? Bestellt derselbe, ohne etwas zu sagen, so ist er als der eigentliche Besteller auch anzusehen und die handelsgärtnerische Firma kann sich nur an ihn halten. Erklärt er aber, dass er die Pflanzen für Rechnung des betreffenden Kunden bestelle, so gibt er damit seinen Willen kund, nicht selbst Kontrahent zu werden und die Firma tritt nun lediglich durch Vermittlung des Land schaftsgärtners in ein Verhältnis zu dem Kunden selbst. Wie aber ist es, wenn der Landschafts- Einiges über Pflanzenschutz. Von Dr. Arno Nau ma nn- Dresden. Rosenkrankheiten. (Schluss.) V. Zu den gefrässigsten Schädigern gehören die Larven der Blattwespen und die Raupen der als „Wickler“ bekannten Kleinschmetter linge. Beide sind einander ähnlich, so dass bei der gleichen Färbung eine Verwechslung nicht ausgeschlossen ist. Da gibt nun Freiherr von Schilling in seinem Ungeziefer-Kalender, der wirklich ganz vorzüglich ist, trotz seiner oft herzlich komischen Abbildungen, folgende Unterschiede in seiner urwüchsigen Ausdrucks weise an: „Die Blattwespenlarve hat ein dickes kuge liges Hinterhaupt, rund und glatt wie eine Billardkugel. Sie hat im Gesicht zwei grosse, dunkle, blöd dreinschauende Augen. Die „Fresse" ist auch ohne Lupe ziemlich deutlich zu sehen.“ „Die Wicklerraupe besitzt keinen solchen runden, sondern einen mehr flachen und herz förmigen Kopf, der durch eine Längsfurche über den ganzen Stirnteil in zwei gewölbte Teile getrennt ist. Dem Gesichte fehlen die zwei grossen Augen vollkommen.“ Hier möchte ich noch hinzufügen, dass zur Unterscheidung der Wicklerraupen oft Farbe und Form des gleich hinter dem Kopfe liegen den Nackenschildes massgebend ist. Wir wollen erst den Steckbrief zweier Blattwespenlarven ergehen lassen, welche das Haut- und Blattfleisch der Oberseite ab weiden, so dass die Blatthaut der Unterseite, fensterartig durchscheinend, zurückbleibt. Später wird die austrocknende Haut braun, so dass die Blätter wie verbrannt aussehen und erst, gegen das Licht gehalten, die durch sichtigen Frass-Stellen erkennen lassen. Am besten lassen sich die beiden Larven nach folgendem Schema unterscheiden: Name Bau und Färbung Kopf Schwarze Rosenblatt- Sägewespe. Tenthredo aethiops. Vom VI. Monat ab. 11 Fusspaare, bleichgrün, an den Seiten gelb- {lieh, auf dem Rücken dunkler. licht orange, am Genick mit 2 schwarzen Flecken. Gelbe Rosen blattwespe. Tenthredo rosae. Im VII. und IX. Monat. 11 Fusspaare, dunkelgrün mit helleren Seiten und Bauch. gelb. Hierzu sei bemerkt, dass letztere Blatt wespe die Eier in die Blattmittelrippe und zwar im Juni und September legt. In jenen Monaten kann ein aufmerksamer Rosen-Kulti- vateur oder Liebhaber dieselben erkennen und durch Zerdrücken vernichten. Beide Larven verpuppen sich flach unter der Erde in einem gesponnenen Cocon. Es ist demnach bei starker Heimsuchung durch dies Insekt zu empfehlen, die Erde bis auf 10—15 cm Tiefe aufzulockern und zum Zerquetschen der Puppen nachträglich festzu stampfen. Drei andere Blattwespen fressen meist vom Rande her Löcher in die Rosenblätter und zeigen eine solche Fresslust, dass oft nur die Blattrippen übrig bleiben. Anbei der Steckbrief dieses bösen Klee blattes : In der Ruhe liegt die Larve der Bürsthorn wespe auf der Oberseite des Blattes wie ein Kätzchen zusammengeschmiegt, dagegen nehmen sie, beim Fressen gestört, eine S-förmige Krüm mung des Leibes an. Ueber die im Marke überwinternde weissge- gürtelte Sägewespe habe ich im Fragekasten dieser Zeitung, Nr. 19, Mitteilung gemacht und auf das eigenartige Ueberwintern der Larve in dem Marke abgestutzter Rosentriebe sowie auf die mögliche Bekämpfung hingewiesen. Die Larve der schwarzen Rosenblatt wespe frisst meist einzeln an der Blattunterseite und lässt sich wie die nahe Verwandte an Kirsch bäume gern zur Erde herabfallen. Sie ver puppt sich, indem sie zwischen die herbstlich trockenen Blätter ein seidenes Tönnchen spinnt. Dasselbe ist aufzusuchen und zu zerdrücken. Ganz allgemein ist als Gegenmittel für alle genannten Blattwespen-Larven das Ablesen und Zerdrücken oder das Abklopfen in einen bereit gehaltenen Schirm bei nachträglicher Tötung zu empfehlen. Findet man im Mai, bei einer Art schon an den ersten Trieben im April die Blättchen am Triebende miteinander versponnen, so zeigt sich das Räupchen der vier rosenschädlichen Wickler an. Im Gegensatz zu den Blattwespenlarven von 9, 10 und 11 Fusspaaren besitzen dieselben nur 8 Paar Füsse. Die Unterschiede sind in der Tabelle auf der folgenden Seite angegeben. Wider diese Räupchen ist das beste Ver tilgungsmittel das Aufsuchen der versponnenen Wickel und sorgfältiges Zusammenquetschen derselben. Später kann man auf diese Weise auch die Puppen vernichten. Sehr empfehlenswert ist aber auch die Ver nichtung des im Mai und Juni fliegenden Falters. Ich erhielt in diesem Jahre den goldgelben messingglänzenden Wickler Mitte Juni, den 3punktigen Rosenwickler in der letzten Woche dieses Monats. Deshalb hänge man von Juni ab in Spaliere und an Rosenstämmchen Fang gläser, d. h. mit Drahthenkel versehene Gelee gläser auf, in welche man als Köder in 1/4 Liter Wasser gelöstes Apfelgelee bringt. Ganz kurz sei noch auf einige seltene Rosenschädlinge aufmerksam gemacht. Einen ganz eigenartigen Anblick mag ein
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