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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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"O 4° Sonnabend, den 27, Juni 1908. X. Jahrgang. Derjfandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur: T T 1 7 ry •/ p.. 1 7 ,1 —y / 1 Für die Handelsberichte und den HermannPiiz, tlandels - Zeitung tur den deutschen (jartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: _ Utto - halacker, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Zur gefL Beachtung! Unsere geschätzten Abonnenten ersuchen wir hiermit um gefällige Einsendung der Abonnementsgebühren für 1908 = Mk. 5, — für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg; Mk. 8,— für das übrige Ausland, so weit dies noch nicht geschehen ist. Alle Beträge, welche bis zum l.Juli nicht hier eingegangen sind, werden in üblicher Weise mit No. 27 am 4. resp. mit No. 28 am 11. Juli durch Nachnahme zuzüglich der Nosten er hoben, worauf wir ganz besonders hinweisen möchten. Der Verlag von „Der Handelsgärtner^ Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Welche Kündigungsfrist können unsere Obergärtner beanspruchen? Es wird leider in nur allzu vielen Fällen beim Engagieren von Gärtnergehilfen, Ober gärtnern und sonstigem Personal kein Wort über die Kündigung gesprochen, und bei der herrschenden Rechtsunsicherheit inbezug auf die Unterstellung der Gärtnerei unter Gewerbe oder Landwirtschaft, entstehen dann nur zu oft Streitigkeiten darüber, welche Kündigungs fristen eigentlich Platz greifen. Ist in einem schriftlichen Vertrag oder auch nur mündlich etwas über die Kündigung vereinbart, so kann ein solcher Streit, wenigstens in der Regel, nicht entstehen, denn dann gilt eben die münd liche Vereinbarung und die gesetzlichen Vor schriften scheiden aus. Nur beim kaufmän nischen Personal sind ja einzelne gesetzliche Bestimmungen zwingendes Recht und können deshalb durch Vereinbarungen nicht aus geschlossen werden. Wir wollen heute eine Frage aus dem Kündigungsrecht herausgreifen, die von beson derem Interesse ist. Welche Kündigungsfrist hat ein Obergärtner, wenn über die Kün digung nichts ausgemacht worden ist? Die Frage lässt sich ebenfalls wieder nicht einheitlich beantworten. Sie muss verschieden ausfallen, je nachdem der Betrieb ein land wirtschaftlicher oder ein gewerblicher ist. Und wenn ist er das? Darauf lässt leider die Antwort heute noch immer auf sich.warten. Nehmen wir zunächst an, der Obergärtner ist in einem landwirtschaftlichen Betriebe beschäftigt, also in einem Betriebe, in dem selbst produziert wird, in dem nur Rohmaterial an Sämereien, Blumenzwiebeln, Sämlingen, Stecklingen usw. zur Weiterkultur auf gekauft wird, in dem also, kurz zu sagen, nur selbst kultivierte Erzeugnisse zum Verkauf gestellt werden. Ein solcher Obergärtner steht, wenn man ihn nicht züm Gesinde rechnen und auf eine Stufe mit den landwirtschaftlichen Be diensteten stellen will, was z. B. in Sachsen, in Erkenntnissen vom Jahre 1853 und 1856, seitens des Oberappelationsgerichts Dresden noch geschah, unter der Herrschaft des Bürgerl. Gesetzbuches und es kommen für seine Stel lung die dort befindlichen Vorschriften über die Kündigungsfristen zur Anwendung. Da heisst es nun in § 621 folgendermassen: „Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig.“ „Ist die Vergütung nach Wochen be messen, so ist die Kündigung nur für den Schluss eine Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu erfolgen.“ „Ist die Vergütung nach Monaten be messen, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am 15. des Monats zu er folgen.“ „Ist die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Kalendervierteljahres und nur unter Ein haltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.“ In der Regel wird nun mit dem Obergärtner ein monatliches Gehalt vereinbart, das ihm am Ende des Monats oder auch in mehreren Raten im Verlaufe des Monats ausgezahlt wird. In folgedessen würde Abs. 3 des § 621 des Bürgerl. Gesetzbuches auf ihn Anwendung er leiden und er müsste sich eine monatliche Kündigung gefallen lassen. Diese monatliche Kündigung ist aber nach der unglücklichen Bestimmung des Bürgerl. Gesetzbuches unter Umständen in Wahrheit nur eine vierzehn tägige, da der Prinzipal Zeit hat, die Kün digung bis zum 15. des Monats für Ende des selben auszusprechen. Er kann nur nicht am Ersten des Monats für Mitte desselben kün digen. Wir meinen aber, dass der Obergärtner nicht ohne weiteres mit dieser Kündigung vor lieb zu nehmen braucht. Es folgt nämlich im Bürgerl. Gesetzbuch noch der § 622, der sich gleichfalls mit der Kündigung befasst und fol genden Wortlaut hat: „Das Dienstverhältnis der mit festen Be zügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbstätigkeit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, insbesondere der Lehrer, Erzieher, Privat beamten, Gesellschafterinnen, kann nur für den Schluss eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden, auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitab schnitten als Vierteljahren bemessen ist.“ Diese Vorschrift darf unseres Erachtens nicht äusser acht gelassen werden, wenn man das Kündigungsrecht eines Obergärtners ins Auge fasst. Ein tüchtiger Obergärtner ist nach unserem Dafürhalten im gärtnerischen Betriebe doch mehr als ein guter Vorarbeiter. Ihm liegt die Beaufsichtigung des ganzen Betriebes mit ob in allen seinen vielseitigen Verzweigungen. Er soll in allen besseren und schwierigeren Arbeiten der Gärtnerei Bescheid wissen, die Gehilfen und Gartenarbeiter zweckdienlich zur Arbeit anweisen, ihnen die nötigen Winke und Ratschläge erteilen, dem Prinzipal über die Arbeitsleistungen Bericht erstatten, er soll selbst Vorschläge zum Besten des Betriebes machen, kurz in allen Fragen des Betriebes dem Prin zipal treu zur Seite stehen. In vielen Fällen ist es der Obergärtner, welcher die Löhne be rechnet und auszahlt und auch die Beitrags entrichtungen zur Kranken-, Unfall- und In validenversicherung regelt, ja, bei Behinderung des Prinzipals auch die geschäftliche Korrespon denz nach bestem Wissen und Können erledigt. Der Obergärtner hat eine besondere Vertrauens stellung inne. Sollte man da nicht sagen können, dass er Dienste höherer Art leiste? Hat man doch sogar einen Zuschneider nach Mass als einen mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Angestellten an gesehen! (Oberlandesgericht Marienwerder, Urteil vom 6. Mai 1902.) Und desgleichen ohne weiteres die Gutsverwalter, deren Dienst leistungen doch gewiss nicht „höhere“ sind, als die eines gewissenhaft arbeitenden Ober gärtners, namentlich in umfangreichen Garten baubetrieben. Wir sind also der Meinung, dass ein Obergärtner in einem gärtnerischen Betriebe landwirtschaftlichen Charakters auf Grund von § 622 des Bürgerl. Gesetzbuches eine Kündigung von 6 Wochen vor Quartal beanspruchen kann. Auch bei den Erörterungen über die Privatbeamtenversicherung sind die Obergärtner als Privatbeamte angesehen worden. Wie liegt es nun aber, wenn der Obergärtner in einem ausgesprochen gewerblichen Gärtnereibetriebe in Stellung ist? Dieser Be trieb, in welchem viel mit fremden Erzeugnissen neben eignen gehandelt wird, mit dem lebhafte Binderei vereinigt ist und ein Blumenladen unterhalten wird etc., würde der Gewerbe ordnung unterstellt sein. Da wäre dann für die Kündigung, wenn über dieselbe, wie ge sagt, nichts vereinbart ist, der § 133a der Gewerbeordnung massgebend, der folgenden Wortlaut aufweist: „Das Dienstverhältnis der am Gewerbe unternehmen gegen feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorüber gehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abteilung desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), kann, wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach 6 Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden“. Wir können zwar nicht sagen, dass der Ober gärtner ein „Werkmeister" im Sinne der Ge setzes ist. Aber er ist ein ähnlicher An gestellter, denn ihm liegt, wie wir schon oben ausführten, die Beaufsichtigung des Be- Von der „internationalen" Genter F rüh j ahrs - Ausstellung. Von R. Stavenhagen-Rellingen. VII. (Schluss.) Dass die krautartigen Blütenpflanzen auf der Genter Schau gänzlich zurücktraten, wurde bereits eingangs erwähnt. Diese Lücke wird besonders den ausländischen Besuchern aufgefallen sein, ist aber mit Rücksicht auf die Eigenart der belgischen Handelsgärtnerei sehr erklärlich. Grössere Aufmerksamkeit erregte nur die Schaustellung der in letzter Zeit viel besprochenen amerikanischen Nelken, wo von zwei etwa gleichwertige Einsendungen und zwar beide englischen Ursprungs vorhanden waren. Die Nelken der Firma C. Engelmann in Saffron-Walden, standen vielleicht an Grösse und Vollkommenheit der Blumen der zweiten Kollektion von Hugh Low & C o.- Bushhill-Park etwas nach; das Sortiment war aber ebenso reichhaltig oder vielmehr etwas zu reichhaltig. Die einzelnen Sorten kamen in folgedessen nicht so zur Geltung wie in der günstiger und heller plazierten Sammlung von Hugh Low & Co. Die Sorten, die in dem Sonderartikel in Nr. 13 von „Der Handels gärtner“ als beste unter den neueren amerika nischen Nelken bezeichnet wurden, waren fast sämtlich vertreten, so dass das dort aufgestellte Sortiment als massgebend gelten kann. Eine bemerkenswerte Neuheit ist die dunkelbraun rote Sorte Daheim; noch vollkommener in der Blume ist Königin Carola, die vorläufig noch nicht im Handel ist und vielleicht die beste dunkle Sorte werden dürfte. Diese Sorten fehlten in der Lowschen Sammlung, die sich dagegen durch schöne lebhaft scharlachrote Sorten auszeichnete. Als schönste in Rot seien die drei einander ähnlichen Britannia, Robert Craig und Beacon genannt; hiervon zeigt Bri tannia den vollkommensten Blumenbau. Eine gute reingelbe Sorte fehlt; von den bunten Varietäten ist Mrs. M. A. Patten in der Wir kung am ruhigsten. Auffallende Sorten in kräftig rosa sind Melody, die lachsfarbige Mrs. Lawson und Winsor. Das Publikum bewun derte in Gent, wie schon in Dresden die amerikanischen Nelken sehr; hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass auf beiden Aus stellungen jede Gelegenheit fehlte, mit den besten neueren Sorten anderer Klassen Vergleiche zu ziehen. Fast alle bemerkenswerten Einsendungen krautartiger Pflanzen stammten, wenn man von Nelken und Pelargonien absieht, von den zwei französischen Firmen L. Ferard und Vilmorin Andrieux & Co.-Paris. Es handelte sich bei diesen Firmen besonders um Bellis, harte und halbharte Arten von Primula und Cinerarien. Unter den Cinerarien der Firma Vilmorin wurde besonders eine neue Färbung bemerkt, die erst 1909 in den Handel gelangt, nämlich ein kupferiges Scharlachrot. Schon vor fünf Jahren tauchte unter den Samenträgern der Firma Chr. Bertram-Stendal ein nach Scharlach neigendes Blutrot auf und auch Ernst Benary-Erfurt hat eine als „Blutrot" bezeichnete Farbe in den Handel gebracht. Es fehlt dieser neuen Farbe also keineswegs an Vorläufern. Zunächst ist die Farbe aller dings noch nicht nach jedermanns Geschmack, wir können aber darauf rechnen, bei den Ciner arien in wenigen Jahren ein schönes leuchten des Rot zu erhalten. Die als „Vieux Rose“ bezeichnete Farbe, ein eigenartiges Hortensien rosa, ist schon älter und eine der am meisten ansprechenden Tönungen des Sortiments. Auf die riesenblumigen Tausendschön mit Blüten in Grösse einer Chrysanthemum-Aster komme ich in einem kleinen Artikel zurück , da in Bellis gerade in den letzten Jahren offensichtliche Verbesserungen erzielt wurden. Primula obconica waren auf der Ausstellung mehrfach vertreten ; die Qualität sämtlicher Ein sendungen war aber nach deutschen Begriffen kaum mittelmässig. Aehnliches lässt sich von Cyclamen behaupten. Das Sortiment von Stauden-Primeln, welchesVilmorin-Andrieux & Co. vorführten, stellte weniger eine kultu relle Leistung als vielmehr eine Uebersicht über die Einführungen der Firma dar. Bemerkens wert waren darunter schöne mattgelbe Auri keln, die leuchtend gelbe Primula verticillata und die zierliche Primula Forbesi. Obwohl diese Arten schon seit Jahren in Erfurter Katalogen angeboten sind, haben sie sich bisher wenig verbreitet. Eine niedliche weiss blühende Alpine ist Androsace coronopifolia, womit die Vilmorinsche Gruppe umsäumt war. Diese Art ist in der Gesamterschei nung auffallender als die übrigen, kulturell übrigens etwas heiklen Arten dieser alpinen Gattung. Von den zwei Pelargoniengruppen enthielt die eine, die aus einer Handelsgärtnerei stammte, vornehmlich Sorten vom Typus der Neubron- nerschen Reformatorklasse, die wegen ihrer Reichblütigkeit Anklang fanden. In der Gruppe eines Liebhabers herrschten die grossblumigen Schausorten englischer Rasse vor. Ganz her vorragend waren hiervon die magentafarbige Mrs. Wildsmith und die zart rosenrote Alliance. Schliesslich muss ich noch einer neuen Tulpe gedenken, die C. G. Van Tubergen jr.-Haar lem ausstellte. Tulipa Fosteriana ist eine west asiatische Art mit sehr grossen zinnoberroten Blumen und gelber Mitte. Sie ähnelt der äl teren T. oculus solis, ist aber bedeutend an sehnlicher und lässt sich als Pendant der far benprächtigen Tulipa Greigi bezeichnen. Ich schliesse hiermit meinen Bericht über die Genter Ausstellung, die, wie jedes grös sere Unternehmen, manche Anfeindung und zum Teil mit vollem Recht herbe Kritik er fahren hat. Dass Deutschland auf der Aus stellung eine gewisse Zurücksetzung erleiden musste, hat vielfach böses Blut erregt. Was ich zu Eingang meines Berichtes als Vermutung aussprach, ist eine Tatsache, die von anderen Besuchern ebenfalls empfunden worden ist. Es wäre aber kleinlich, deshalb in der Kritik weiter zu gehen, als notwendig und den Rahmen der Unparteilichkeit zu überschreiten. Ich bin der letzte, der sich durch die Leistungen des Aus landes blenden lässt, hasse aber ebenso sehr einen übertriebenen Chauvinismus. Wer da glaubt, die Ergebnisse der Genter Ausstellun gen als für Deutschland belanglos ignorieren zu dürfen, unterschätzt denn doch gewaltig die Bedeutung Belgiens für den Gartenbau in seiner Gesamtheit oder kennt die mannigfachen und weitreichenden Handelsbeziehungen dieses Staates mit allen Gartenbau treibenden Ländern nur unvollkommen. Ein Ausstellungsbericht hat aber nur dann einen wirklichen Wert, wenn er auf Einzelheiten eingeht und sich nicht auf iene blosse Aufzählung des Gebotenen be schränkt. Da nun die Genter Ausstellung ziemlich vielseitig war, hat sich mein Bericht umfangreicher gestaltet, als sich auf Grund der spärlichen und unter erschwerenden Umständen gewonnenen Aufzeichnungen voraussetzen liess. Kultur. — Neue riesenblumige Bellis. Auf der Genter Gartenbau - Ausstellung hatten die französischen Firmen Louis Ferard und Vil morin Andrieux & Co.-Paris riesenblu mige Bellis ausgestellt, die im Durchmesser der einzelnen Blüten 7—8 cm erreichten und zum Teil dieses Mass noch überschritten. Auch Blütenstiele und Belaubung waren wesent-
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