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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 25. Sonnabend, den 20. Juni 1908. X. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels ■ Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner" 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Zur gefl. Beachtung! Unsere geschätzten Abonnenten ersuchen wir hiermit um gefällige Einsendung der Abonnementsgebühren für 1908 = Mk. 5, — für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg; Mk. 8,— für das übrige Ausland, so weit dies noch nicht geschehen ist. Alle Beträge, welche bis zum l.Juli nicht hier eingegangen sind, werden in üblicher Weise mit No. 27 am 4. resp. mit No. 28 am 11. Juli durch Nachnahme zuzüglich der Kosten er hoben, worauf wir ganz besonders hinweisen möchten. Der Verlag von „Der Handelsgärtner' 6 Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Das neue Reichsvereinsgesetz und die gärtnerischen Berufsverbände und Fach vereine. Mit dem 15. Mai dieses Jahres ist das neue Reichsvereinsgesetz in Kraft getreten, das Gegenstand heftigen Kampfes im deutschen Reichstag gewesen ist. Aber der Kampf drehte sich haupsächlich um den Sprachenparagraph, der dem groben Unfug ein Ende bereiten sollte, dass statt der deutschen Sprache in politischen Versammlungen eine fremde Sprache geführt wird, deren die aufsichtführenden Or gane nicht mächtig sind. Nachdem über den Sprachenparagraph eine Einigung erzielt war, gelangte das Gesetz zur Annahme und man darf darüber nur seine Genugtuung aus sprechen, dass nun endlich auch das Ver eins- und Versammlungswesen in seinen Grund zügen reichsgesetzlich geregelt ist. Im einzel nen ist der Landesgesetzgebung natürlich noch freier Schulraum gelassen worden. So gelten die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestim mungen des Landesrechts weiter, soweit es sich um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt. Für uns ist hauptsächlich der § 3 des Ge setzes von Interesse. Er lautet: „Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt (politi scher Verein), muss einen Vorstand und eine Satzung haben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung, sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Vor standes der für den Sitz des Vereins zu ständigen Polizeibehörde einzureichen. Ueber die erfolgte Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. Ebenso ist jede Aenderung der Satzung, sowie jede Aende- rung in der Zusammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Eintritt der Aenderung anzuzeigen. Die Satzung, sowie die Aenderungen sind in deutscher Fassung einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.“ Es fragt sich nun, was in dieser Hinsicht unter einem „politischen Verein“ zu ver stehen ist. Nach verschiedenen Landesgesetzen ver stand man bisher unter politischen Vereinen die, welche sich mit öffentlichen Angelegen heiten des Staates oder des Gemeindewesens oder eines Standes beschäftigen. So wurde in Sachsen unter die politischen Angelegen heiten auch die Wahrnehmung der Interessen eines Standes oder einer Bevölkerungsklasse gerechnet, wenn die letzteren nur, vermöge der grossen Zahl ihrer Teilnehmer, von all gemeiner wirtschaftlicher Bedeutung sind. Es wird also unter Politik im Sinne des Vereins gesetzes nicht nur die hohe Staatspolitik, son dern auch die Handels- und Wirtschaftspolitik, die Sozialpolitik zu verstehen sein. In einer Entscheidung des Reichsgerichts, Urteil des 3. Strafsenats vom 10. November 1887, ist ausgeführt worden, dass unter „poli tischen Gegenständen“ alle Angelegenheiten zu verstehen seien, welche Verfassung, Verwal tung, Gesetzgebung des Staates, die staats bürgerlichen Rechte der Untertanen und die internationalen Beziehungen der Staaten zu j und einander betreffen. Nicht mittelbar, sondern unmittelbar müssen die betreffenden Gegen stände die staatlichen Interessen berühren. Das ist aber der Fall, wo die Gesetzgebung und Verwaltung des Staates zum Gegenstand der Vereinstätigkeit gemacht wird, wo man sich mit der staatlichen Fürsorge für die Kultur verhältnisse des Volkes beschäftigt. Nicht politischer Natur werden Angelegen heiten sein das ist auch vom Staatssekretär des Inneren von Bethmann-Hollweg, übrigens auch früher schon vom Reichsgericht er klärt worden, welche lediglich die Erzielung besserer Arbeitsbedingungen, Lohnfragen, Arbeitseinstellungen, Streikbewegungen usw. darstellen. Die Angelegenheiten des § 152 der Gewerbeordnung und die Vereinigungen, die diesen Zwecken dienen, fallen also nicht unter das neue Vereinsgesetz. Wie steht es nun nach diesen Erwägungen mit den Berufsverbänden, mit den Fachvereinen, mit den Gewerkschaften? Die Frage ist jetzt, wo eine Praxis der Handhabung des Gesetzes noch nicht vorliegt, schwer zu beantworten. Es hängt ihre Beantwortung eben lediglich da von ab, was man unter einer politischen An gelegenheit verstehen will. Wir sind der Meinung, dass sich die grossen Berufsverbände und Fachvereine schwer der Herrschaft des Gesetzes werden entziehen können. Beschäftigt sich doch z. B. der „Verband der Handelsgärtner Deutschlands“ in ausgiebiger Weise mit der Gesetzgebung des Deutschen Reiches und Preussens. Die Zollpolitik gehört zu seinem Programm. Unter solchen gesetz geberischen Angelegenheiten hat man aber immer politische Angelegenheiten verstanden und wird sie auch nach dem neuen Gesetz darunter verstehen müssen. Die Gesetzgebung des Handels, Gewerbes und der Landwirtschaft bildet fortlaufend einen Gegenstand der Be ratungen , der Beschlussfassungen der gärt nerischen Verbände auf ihren Versammlungen. Die Gewerkschaften würden an sich nicht zu den politischen Vereinen zu zählen sein, wenn sie sich lediglich auf ihr eigentliches Gebiet der Arbeitsfragen und der Fürsorge für ihre Berufsgenossen beschränkten. Das ist aber schon lange nicht mehr der Fall. Auch in den Gewerkschaften wird heute Politik getrieben zwar finden wir die Politik fast in allen ihren Zweigen vertreten. Das fordert schon bei den sozialdemokratischen Gewerkschaften ihre Zugehörigkeit zu dieser Partei, aber auch die christlichen Gewerkschaften werden sich von der Behandlung politischer Angelegenheiten nicht freihalten können. Wie steht es ferner mit den Gärtnerver einen? Wie mit den Ortsgruppen des Ver bandes? Insoweit in diesen Berufsvereinigungen nicht politische Angelegenheiten erörtert werden, stehen sie nicht unter dem Gesetz. Können sie sich aber davon freihalten? Wir glauben es auch bei ihnen nicht. Auch sie werden oft genug gezwungen sein, Angelegenheiten zu behandeln, welche die Gesetzgebung des Staates betreffen. Dann sind sie aber politische Ver eine und dem Gesetz unterworfen. Das ist aber auch gar kein Unglück, denn die Vorrschriften, welche sie zu erfüllen haben, sind leicht genug zu erfüllen. Worin bestehen sie? 1. Es sind, wie erwähnt, ein Vorstand zu wählen und Satzungen aufzustellen. Ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder ist der zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Aenderungen im Vorstand und in den Satzungen sind anzuzeigen (§ 3). 2. Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitglieder des Vereins werden und sich an dessen Zusammenkünften, soweit es sich nicht um gesellige Veranstaltungen handelt, wozu auch Vortragsabende zu rechnen wären, nicht beteiligen. 3. In besonderen Fällen ist der Polizeibehörde Auskunft über die Mitglieder des Vereins zu geben, während eine allgemeine Aus kunftspflicht nicht besteht. Das wäre alles. Die übrigen Vorschriften be treffen das Versammlungsrecht. Für die öffentlichen Versammlungen sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. Dieselben sind mindestens 2.4 Stunden vor Beginn der Versammlung, unter Angabe von Zeit und Ort anzumelden, worüber kosten freie Bescheinigung erteilt wird. Die Anzeige ist unnötig, wenn die Versammlungen ord nungsgemäss öffentlich bekannt gemacht werden. 2. Die Anzeige kann unterbleiben bei Wahl versammlungen und Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen, Einiges über Pflanzenschutz. Von Dr. Amo Nau mann-Dresden. Rosenkrankheiten. I. Nun hat sie begonnen, die „blühende gol dene Zeit,“ nun sind die „Tage der Rosen“. In allen Farben glühen und leuchten sie: in dem schlichten Dorfgarten, wie in den Prunkgärten der Reichen. Ihr köstlicher Duft erfüllt die Luft im heideumhegten weltfernen Weiler wie in den kunstvollen Promenaden der Grosstadt. Aber das ist die Tragik des Lebens: Ueberall ist die wahre Schönheit bedroht von einem Heer sichtbarer und unsichtbarer Feinde, nur ewiges Sorgen und tatkräftige Abwehr kann sie uns erhalten. So es ist auch bei dem Liebling aller Kultur völker, bei der anmutigen Rose. Das Grün ihrer Blätter wird versehrt durch winzige Pilze, die reizvolle Blattgestalt wird gestört durch die Angriffe genäschiger Insekten. Alle Teile vom grünrindigen Stamm bis zur ätherisch duften den Blüte sind bedroht von schmarotzenden oder verunstaltenden oder schmausenden Lebewesen. Es liegt in der menschlichen Natur begrün det, das scheinbar Unmögliche zu begehren, nur das Seltene zu schätzen. Im Winter be gehrt man die Rose, im Sommer lockt uns das Eis. Solchen Wünschen gerecht zu werden, ist das Streben der Rosentreiberei. Dabei werden die Pflanzen in ungewohnte Le- b ensbedingungen gebracht und die vorzeitig hervorgerufenen, daher weichen Triebe sind gegen äussere Einflüsse wenig wider standsfähig. Drei Pilzkrankheiten sind es vornehm lich, welche die Treibrosen bedrohen. Die eine ist ein grauer Schimmel (Botrytis). Derselbe soll aus den Blütenstielen und Kelchen hervorsprossen und die Knospen fahl werden lassen. Auch im Freilande, dann aber in ge schlossenen dumpfigen Lagen, kann dieser Pilz seine Opfer fordern. Missgestaltete faulende Knospen an schlaffen braungewordenen Stengeln sind die Folgeerscheinungen des Schädlings. Treibrosen härte man durch vorsichtiges Lüften nach Möglichkeit ab, und erhöhe die Empfänglichkeit gegen Pilzgefahr nicht durch plötzlichen Temperaturwechsel z. B. durch direktes Spritzen mit kaltem Wasser oder durch unnötig hohe Treibtemperaturen. Erst vor wenig Wochen erhielt ich aus einer Rosentreiberei Pflanzen eingesandt, die ihre Blätter warfen. Dieselben hatten sich nach der Unterseite zusammengekrümmt und zeigten schwach lila gefärbte Stellen. Darauf konnte man mit der Lupe auf der B 1 a 11 u n t e r s e i t e spärliche weisse schimmelartige Gebilde erblicken, die unter dem Mikroskope vielfältig verzweigte Sporen träger, gleich reizenden Miniaturbäumchen erken nen liessen. Im Alter verschwinden die Pilz rasen und die Flecken werden braun. Es war ein falscher Mehltau (Peronospora sparsa). Diese Krankheit wurde zuerst aus England be kannt und trat im Jahre 1876, von Wittmack beobachtet, in Berlin auf. Sie wurde ver derblich in den Rosentreibereien Hollands, doch wurden dort verschont Kaiserin Auguste Viktoria und Mad. Caroline Testout. Diese Tatsache hat sich auch hier in Dresden bestätigt. Dazu kam noch als widerstands fähige Sorte: Ulrich Brunner. Als Gegenmittel empfiehlt sich stets, nach erfolgtem Rückschnitt die Pflanzen vor dem Treiben in Kupferkalkbrühe (1°/oig) zu tauchen, Als chemisches Bekämpfungsmittel sei Kupfer schwefelsoda empfohlen, da dieselbe gleich zeitig gegen den 3. Pilz, gegen den echten Mehltaupilz (Sphaerotheca pannosa), den sog. Rosenschimmel hilft. Der echte Rosenmehltau zeigt sich an Stengeln, Blüten und Knospen als mehliger, weisser Ueberzug. Besonders schädigend tritt er an den Blättern auf, welche sich (im Gegensatz zu der vorerwähnten Krankheit) nach oben krümmen und vielfach Ver krüppelungen zeigen. Hiergegen vorbeugend sind die Treibpflanzen wie vorher zu behandeln. Der echte Rosen mehltau findet sich auch häufig an Freilandrosen, zumal bei feuchten Lagen und befällt sehr gern die Spaliere von Crimson Rambler. Auch ein tierischer Schädling schmuggelt sich in die Rosentreibereien ein und ist früher unliebsam bemerkt worden. Eine grüne Schmalwanze (Phytocoris nassatus) ist es, welche nach Bou ches Beobachtung im Frühjahre als Larve in Treibhäusern die jungen Triebe aussaugt und zum Verkrüppeln bringt. Solche angestochene Triebe bringen keine Blüten ! An den Freilandrosen-Kulturen zeigen sich neben den obenerwähnten Mehltau noch sieben andere Pilzkrankheiten. An den Rosenstämmen sieht man, zumal in der Nähe von Augen, Pfennig- bis Fünfmark stück-grosse brandige, purpurgesäumte Rinden flecke. Die Rinde vertrocknet und löst sich ab, so dass der Holzkörper sichtbar wird. In kleinen Höckerchen der brandigen Rinde befinden sich nach Lauberts Unter suchungen Pilzfrüchte mit winzigen Sporen. L a u b e r t hat den Pilz genannt Coniothyrium Wernsdorffiae, wir wollen ihn deutsch als Rindenbrand der Rose bezeichnen. Mir fand ich an ganz ähnlichen Brandflecken unter kleinen Rindenbläschen die schwarzen Sporen lager eines anderen Pilzes (Seiridium). Die Sporen selbst waren höchst charakte ristisch, nämlich spindelförmig, mehrzellig und zeigten dunkle Mittelzeilen, während vorn und hinten je eine Endzeile farblos war; die Vor derzelletrug 1—2 wimperartige Anhänge. Gegen diese beiden, Brandstellen erzeugen den Pilze empfiehlt sich sorgfältiges Ausschnei den der beginnenden rotgesäumten Rinden flecken und Bepinseln derselben mit 2°/0iger Kupfersodalösung.*) Von weniger Belang sind zwei Blatt fleckenkrankheiten, welche sich beson ders auf derbblätterigen Rosensorten einzu stellen scheinen. Sie gehören den beiden artenreichen Pilzgattungen Septoria und Phyllos- ticta zu, welche sich nur mikroskopisch durch ihre Sporen unterscheiden lassen. Beide Pilze erzeugen rotumsäumte, trockne Blatt flecken, in denen man nadelstichgrosse dunkle Pünktchen bemerkt. Dies sind die winzigen Fruchtgehäuse dieser Pilze. Sie- enthalten die Sporen an Tragfäden, und zwar hat Septoria langfädige mehrkammerige Sporen, während Phyllosticta nur 1 zellige ovale Sporen zeigt. Mehrmaliges vorbeugendes Spritzen mit Kupfer mitteln, sowie Ablösen und Verbrennen be fallener Blätter lässt schliesslich die Krankheit verschwinden. Im Vorjahre erhielt ich Zweige und Knospen der vielfach als Parkzierstrauch verwendeten Rosa rugosa eingesandt, welche alle mit einem dicken, schwarzen krustenartigen Ueberzug bedeckt waren. Dieser „Russtau“ haftet nur oberflächlich und schadet wohl *) Herstellung der Spritzlösungen vergl. Nau mann: Pilzkrankheiten gärtnerischer Kulturgewächse. Verlag von C. Heinrich-Dresden. Die Redaktion. hohe Treibtemperaturen zu meiden und das selbst ist der Nachweis dieses Pilzes an bran- Haus durch geeignetes Lüften trocken zu halten. 1 digen Exemplaren nicht geglückt; wohl aber
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