Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 22. Sonnabend, den 30. Mai 1908. X. Jahrgang. Derffan deisgärfn er. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pik, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5,—; für das Ausland Mark 8,—, Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile. Wie denken wir über die Rechtsfrage in der Gärtnerei? Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, hat den deutschen Gärtnern abermals eine Enttäuschung gebracht. Eine Regelung der Rechtsfrage in der Gärtnerei ist nicht so erfolgt, wie man es wünschte. Wir haben erst kürzlich dargetan, dass der Anschluss an Landwirtschaftskammern oder Landeskultur räte mit der Lösung dieser Frage nicht das geringste zu tun hat, sondern dass die Gerichte ganz unbeschadet dieses Anschlusses von Fall zu Fall ihre Meinung äussern. Die Vorlage bringt eine ganze Reihe Vorschriften über die Ausstellung von Zeugnissen, Lohnbücher, Fort bildungsschulpflicht, Maximalarbeitszeit für Frauen und Jugendliche, Heimarbeit, Geltungs bereich der Arbeiterschutzbestimmungen, und die Gewerbeordnungskommission wird diese Vorschriften noch ergänzen, aber,eine klare Auseinandersetzung mit der Gärtnerei, eine Definition ihrer gewerblichen und landwirt schaftlichen Betriebe ist nicht erfolgt. Und doch ist etwas erreicht worden. Der Regierungsentwurf will den Gärtnern die Vor teile, welche die Gewerbeordnung den Ge werbetreibenden bietet, sichern, indem er in § 154 bestimmt: „Von den Bestimmungen in Titel 7 finden keine Anwendung: 3. Die Bestimmungen der §§ 133i bis 139aa auf Gärt nereien “ Positiv ausgedrückt: auf die Gärtnerei finden alle Bestimmungen im Titel 7 Anwendung, mit Ausnahme der oben genannten Vorschriften. Es ist der Initiative von Franz Behrens zu danken, dass wir wenigstens so weit im Reichs tag gekommen sind und es ist ein widerliches Schauspiel, dass sich derselbe trotzdem von jener Sippschaft begeifern lassen muss, die in der ganzen Angelegenheit bisher nur Worte und Broschüren gehabt hat, es aber zu Taten nicht brachte und nun, da von andrer Seite etwas erreicht wird, Kotwürfe um sich hageln lässt. Merkwürdig ist es, dass auch unter den selb ständigen Gärtnern viele in der obigen Vor schrift eine Gefahr wittern. Ganz zu unrecht. Sehen wir uns einmal näher an, welche ge setzlichen Bestimmungen Geltung für die Gärt nerei nach dem Entwurf haben würden: Da sind zunächst die Vorschriften über die Sonn tagsruhe (§§ 105 a bis 105 i). Wir haben schon früher darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften einen besonderen Paragraphen er halten müssen, in dem die Sonntagsruhe in Gärtnereien endlich klar und deutlich geregelt wird. Die Vorschriften der Gewerbeordnung in ihrem jetzigen Bestände können für uns nicht massgebend sein. Das haben wir im „Handelsgärtner“ schon früher ausführlich dar getan. Weiter bestimmt: § 106. Wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, der darf keine Personen unter 18 Jahren beschäftigen. §§ 107—112. Minderjährige Arbeiter müssen ein Arbeitsbuch haben. § 113. Beim Abzug muss ein Zeugnis aus gestellt werden, dass sich auf Verlangen auch über die Führung und Leistungen auszu sprechen hat. Merkmale daran sind unzulässig. § 114. Kostenfreie Stempelung der Zeugnisse und Eintragungen ins Arbeitsbuch. § 115. Die Löhne müssen in Reichswährung bar ausgezahlt werden. Doch kann auch Kost und Logis usw. zum Betrag der durch schnittlichen Selbstkosten gewährt werden. §§ 115a-119. Lohnzahlungen dürfen nicht in Gastwirtschaften oder Verkaufsstellen erfolgen. § 119 a. Lohneinbehaltungen dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen 1/4 des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrag den Betrag eines durch schnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. § 120. Fortbildungsschulpflicht. § 120 a—120 e. Fürsorgepflicht. Instandhaltung der Werkzeuge und Gerätschaften, der Wohn- und Schlafräume, Regelung der Arbeitszeit usw. §§ 121 —125. Verhältnisse der Gehilfen (Kün digung, Entlassung, Niederlegung der Arbeit, Schadensersatzpflicht bei Kontraktbruch usw.) §§ 126-—128. Lehrlingsverhältnisse. (Befug nisse zum Halten von Lehrlingen, Lehrvertrag, Auflösung der Lehre, Lehrzeugnis, unberech tigtes Verlassen der Lehreusw.) Kein vernünftiger Gärtner wird etwas ein zuwenden haben, wenn diese Vorschriften auch auf seinen Betrieb Anwendung zu erleiden haben. Kann er den Lehrling in einer Fach schuleunterbringen, so müsste natürlich Befreiung von der Fortbildungsschulpflicht ein treten. Eine Weiterbildung des jungen Lehrlings nach der einen oder anderen Seite hin muss erfolgen. § 133 a—133 h betrifft die Regelung der Anstellung, Kündigung, Entlassung usw, der höherenBetriebsbeamten,alsoGarteninspektoren, Obergärtner usw. und auch gegen diese Vor schriften kann ernstlich und erfolgreich nichts eingewandt werden. Nun sollen aber auch die §§129—133 der Gewerbeordnung Anwendung auf die Gärtnerei finden und das sind die „Besonderen Be stimmungen für Handwerker“. Das ist schon mehr grober Unfug, denn die Gärtnerei ist kein Handwerk und ebensogut wie man die VorschriftenüberFabrikarbeiter (§§ 133i—139aa) ausgeschlossen hat, musste man auch die Be stimmungen für Handwerksbetriebe ausscheiden. Die gegen Verschärfungen über das Lehrlings halten, über die Mitwirkung der Innungen und Handwerkskammern bei der Regelung der Lehrlingsverhältnisse, über die Prüfungen der Lehrlinge und über den „Meistertitel“ ist in dieser Form schlechthin für die Gärtnerei un brauchbar. Die Vorschriften über die Lehrlings prüfungen müssten ganz anders gestaltet werden und wir begreifen nicht, warum man diese Paragraphen nicht mit ausgeschaltet und dadurch die Veranlassung zu Angriffen und Protesten vermieden hat. Es heisst, dass ein neuer Antrag diese Ausschliessung der §§ 129—132 a, 133 vorgesehen habe. Wir teilen auch nicht die Meinung von Franz Behrens, dass aus den §§ 131 i—139aa noch manches für die Gärtnerei hätte Anwendung finden können. Mithin war der Antrag von Behrens weit eher brauchbar als derjenige Molkenbuhrs, der ohne weiteres die Gärtner dem ganzen Titel VII unterstellt. Der Antrag beweist nur, dass eben Molkenbuhr von der Gärtnerei nicht eine blasse Ahnung hat. In der Kommission hat Behrens nun noch weitere Anträge gestellt. Sie bezwecken, dass in .§ 105 b bei der Sonntagsruhe ausdrücklich die Gärtnereien genannt werden, dass bei § 105 c die Ausnahmearbeit bei Inventuren ge strichen und eine neue Ziffer einzufügen ist, welche Ausnahmen „für die in Gärtnerei betrieben zur Pflege, Erhaltung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen notwendigen Arbeiten, die weder an dem vorhergehenden Werktag verrichtbar noch für den nächst folgenden Werktag aufschiebbar sind“, versehen. Er hat damit gleich eine Modifikation der Vor schriften über die Sonntagsruhe gegeben, die wir selbst schon für dringend notwendig er klärten. Werden die Vorschriften auf Gärtnereien angewandt, so ist damit noch nicht gesagt, dass nun die Gärtnerei sofort von der Land wirtschaft losgelöst würde und ihre Beziehungen hinsichtlich der Vertretung bei derselben auf geben müsste. Die Vertretungen bei Land wirtschaftskammern und Landeskulturräten werden dadurch in keiner Weise berührt. Einen vernünftigen Grund, warum also die Rechtsverhältnisse in der Gärtnerei durch die zur Beratung stehende Gewerbenovelle nicht geregelt werden sollte, vermögen wir in der Tat nicht zu finden. Es muss nur darauf ge drungen werden, dass die Gewerbekommission die Besonderheiten der gärtnerischen Betriebe ausführlich berücksichtigt und man hätte seitens des Verbandes lieber mit den geeigneten Vor schlägen sofort an die Gewerbenovellekom mission herantreten sollen. Wir sind überzeugt, dass Behrens, der doch die Gärtnerei als Fach mann kennt, ein offenes Ohr auch für die Wünsche der gärtnerischen Arbeitgeber haben wird. Statt dessen petitioniert der Verband dahin, die Rechtsverhältnisse in der Gärtnerei durch die Gewerbenovelle überhaupt nicht zu regeln. Wir teilen diese Anschauung nicht, sie ist aus sichtslos; die Verbandsleitung nimmt ja auch grundsätzlich niemals in so wichtigen wirt schaftlichen Fragen mit der ihr nahestehenden Fachpresse und anderen gärtnerischen Vereini gungen Fühlung. Auch wir marschieren somit getrennt vom Verband und gehen unseren eigenen Weg. Soll denn aber die Unsicherheit im Rechts verkehr immer noch jahrelang andauern? Sollen wir nicht endlich einmal geregelte Rechtsverhält nisse, wie sie andere Berufe haben, bekommen? Wir dächten, es wäre gewisslich an der Zeit! Wieder die Gewerbesteuer in Preussen. Wir hatten in einer der letzten Nummern unseres Blattes in einer Auskunft unter G. Pf. in S. darauf hingewiesen, dass in Fragen der Gewerbesteuer die Urteile noch sehr ausein andergehen und mit Sicherheit nie auf ein Er kenntnis zu rechnen ist. Mit Bezug darauf teilt uns ’ Baumschulen besitzer B. in Genthin einen Fall mit, der allerdings schon im Jahre 1906 sich abge spielt hat, aber doch auch heute noch Inter esse besitzt, denn an den rechtlichen Verhält nissen hat sich bis heute noch nichts geändert. Ueber Freilandfarne im allgemeinen und deren beste Winterhärte Arten im besonderen. V. Als der Gattung Onoclea an Schönheit des Wuchses und dekorativem Wert noch weit überlegen und wohl zweifellos als die schönste Freilandfarngattung überhaupt muss die Gattung Osmunda L. bezeichnet werden. Nicht umsonst führt der einheimische Vertreter dieser Gattung den Speziesnamen ,,regalis“ und ebenso zeigt die deutsche Bezeichnung Königsfarn, die englische Royal Fern oder Queen Fern die hohe Wertschätzung dieser Art, während die Bezeichnung Flowering Fern auf die Blütenstände vergleichbaren Sporangienträger Bezug nimmt und Water Fern auf die Stand ortsverhältnisse bezw. das Feuchtigkeitsbedürfnis der Pflanze hinweist. Mit der Beschreibung der einheimischen Art will ich mich nicht auf halten, einmal setze ich deren Bekanntsein voraus und zum andern habe ich in No. 26 des vorigen Jahrganges dieser Zeitung eine ausführliche Schilderung der Osmunda - Arten gegeben, auf die hiermit verwiesen sein mag. Im Wuchs und in der Grösse der Belaubung erreicht der einheimische Königsfarn zweifel los den höchsten Grad der Entwicklung und seine dekorative Wirkung sowohl in kleinen Gruppen als bei geschlossener Pflanzweise ist unbestritten und sollte daher dieser Farn mehr als bisher dort verwendet werden, wo er am Platze ist, das ist an Teich- und Bachrändern, Wasserfällen, auf feuchten, moorigen Park wiesen usw. Zwar nicht so mächtig in der Entwicklung, doch wirkungsvoller durch die zimtbraunen, weithin leuchtenden Sporangien träger ist Osmunda cinnamomea L., ein Farn, der namentlich bei Massenanpflanzung von in voller Sonne leiden die Wedel sehr leicht. Von erheblich geringeren Dimensionen ist eine zweite Art der Gattung Struthiopteris, näm lich St. orientalis, denn während die sterilen Blätter von unserem heimischen Straussfarn die respektable Länge von über 11/2 m erreichen, werden die Blätter des in den Gebirgswaldungen Japans und des östlichen Himalaya vorkommenden St. orientalis noch nicht 1 m lang und sind ausserdem durch die deltoid-längliche Gestalt, deren unterste Fiedern nicht kleiner sind, ver schieden, und auch die fertilen Wedel dieser Art zeigen weniger, aber dafür doppelt so dicke Gärten und Schmuckanlagen ist er kaum zu verwenden, da er durch sein weithin kriechendes unterirdisches Rhizom leicht lästig wird. Ueber die Kultur dieses Farnes ist nichts zu bemerken, denn er gehört zu den genügsamsten Arten der Familie und nimmt fast mit jedem Boden — ausgenommen kalkhaltigen — vorlieb. Einer sehr grossen Beliebtheit als Freiland farn erfreut sich der bekannte Straussfarn, Struthiopteris germanica Willd. , eine unserer schönsten einheimischen Arten, die aber leider an ihren natürlichen Standorten immer seltener die sterilen. Die unter dem Namen St. penn- sylvanica verschiedentlich angebotene Art ist identisch mit St. germanica und auch nord amerikanische Botaniker machen keinen Unter schied. Um von der eigentümlichen Nomenklatur nordamerikanischer Botaniker ein prägnantes Beispiel zu geben, sei hier bemerkt, dass die selben unter Struthiopteris einen ganz anderen Farn verstehen, nämlich Blechnum Spicant. Unser Straussfarn führt bei ihnen den Namen Matteuccia. II. Mit den Struthiopteris-Arten schliessen wir die Besprechung der hochwachsenden Farne und gehen wir nun über zu den mittelhohen und niedrigen, die teilweise zur Unterpflan zung und Vorpflanzung in Strauchpartien, in ihrer Mehrzahl zur Belebung von Steinpartien, Alpenpflanzengruppen, zur Begrünung von Mau ern und in ähnlicher Weise verwendet werden können. Da die Anzahl der hierher gehörenden Farne eine ziemlich grosse ist, so muss ich mich, um die Abhandlung nicht unnötig in die Länge zu ziehen, in der Auswahl erheblich beschränken und werden nur gärtneriseh wirk lich wertvolle Arten bekannt geben. Einen hübschen Sumpffarn mittlerer Höhe besitzen wir in Aspidium Thelypteris Sw. Dieser Farn ist in der nördlichen Zone weit verbreitet und findet sich auch in Südafrika und Neu seeland wieder. Aus einem dünnen, weithin kriechenden schwarzen Rhizom entwickeln sich die zerstreut stehenden, bis 30 cm langen Blattstiele, die die 50 cm, selten bis 1 m langen, krautigen, doppelt gefiederten, hellgrünen Blätter tragen. Ein gutes Kennzeichen dieser Art bilden die zur Fruchtzeit am Rande stark zu rückgerollten Fiedern, die im übrigen ganz randig sind. Dieser Farn findet sich in Sümpfen und auf nassen Wiesen, vorzüglich gern aber grosser Schönheit ist und dann wohl unüber- ist es die Pflicht eines jeden Naturfreundes, troffen dasteht. Dagegen macht O. Claytoniana einem solchen Treiben gegenüber, wo ihm davon L. nicht den Effekt wie die beiden genannten, 1 etwas bekannt wird, mit den schärfsten Mitteln soll aber als eine durchaus kulturwürdige Art entgegenzuwirken. Die Schönheit von Stru- empfohlen sein. Was die Pflege der Osmunda- thiopteris germanica Willd., den manche Botaniker Arten anbetrifft, so ergibt sich dieselbe ohne auch mit der Gattung Onoclea vereinigen und als weiteres aus ihren natürlichen Standortsverhält- Onoclea Struthiopteris Sw. beschreiben, obgleich nissen, demgemäss bevorzugen sie einen torf- er schon habituell völlig verschieden ist, beruht haltigen, moorigen, nassen Boden und halb- auf der regelmässigen trichterförmigen Stellung schattige Lage, doch gedeihen sie auch gut in der über meterlangen, dicht gefiederten sterilen voller Sonne, wenn nur der Boden sonst ihren Wedel, die im Aufbau an Aspidium erinnern, Bedürfnissen entspricht und vor allem die un-! aus deren Mitte die eigentümlichen fertilen erlässliche Feuchtigkeit vorhanden ist. Bei i Blätter sich erheben. Diese sind einfach ge- mildem Wetter behalten die Osmunda- fiedert, unten mit schuppenartigen, unvoll- Arten ihr Laub bis tief in den Winter hinein, ! kommenen Fiedern besetzt, nach oben sind sie sie deshalb jedoch als wintergrüne Farne zu aufgerichtet und kolbenförmig zusammengedrängt bezeichnen, ist nicht ganz richtig. | und von brauner Farbe. Vermöge des weite Aus- Einer unserer mächtigsten Farne ist der wohl j läufer bildenden knolligen Rhizoms kann der Farn jedem wohlbekannte Adlerfarn, Pteridium aqui- in regelmässigen Gärten leicht lästig werden, linum Kuhn, der in günstigen, etwas feuchten dagegen ist er zum Verwildern in grossen Park- Lagen an 1 m langen Blattstielen bis 2 m' anlagen wie geschaffen. Er liebt besonders gern lange Blätter entwickelt. Solch entwickelte feuchte, quellige Standorte, daher ist er auch Pflanzen rufen in der Tat einen tropischen ■ ganz besonders eine Zierde von Bachufern, Eindruck hervor. Der Farn ist am besten ■ ebenso ist er zur Anpflanzung an Wasserfällen nur für grosse Parkanlagen geeignet, wo er wie zur Einfassung von Springbrunnen sehr gut unter hohen Bäumen, durch nichts beengt, sich ' zu verwenden. Halbschattige Lage ist Bedingung, ungehindert entwickeln kann. In kleineren in voller Sonne leiden die Wedel sehr leicht. wird, was der sinn- und planlosen Sammelwut glänzende Fiedern. Die fertilen Wedel sind in Erlenbrüchen, wo er alte Erlenstubben mit gewissenloser Händler zuzuschreiben ist, und übrigens in jedem Falle bedeutend kürzer als I seinem Grün völlig überzieht; selten ist er
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)