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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 21. Sonnabend, den 23. Mai 1908. X. Jahrang. Derjfande/sgär/ner. Verantwortlicher Redakteur: TT17 ry •! . p,. 1 1/1 Fv I 1 Für die Handelsberichte und den Hermann Pik Mandels - Leitung tur den deutschen Qjartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: , , 7 Utto ihalacker, Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Ueber den rechtlichen Charakter unserer „Frühbeetfenster“. Mannigfach können die Fragen sein, die im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die Frühbeetfenster, Mistbeetfenster oder Glasfenster an uns herantreten. Ein Handelsgärtner hat einem anderen Pflanzen oder Baumschulartikel zur Weiterzucht geliefert. Der Schuldner zahlt nicht. Der Verkäufer lässt die Mistbeetfenster pfänden. Ist er dazu berechtigt? Ein Handelsgärtner hat eine Gärtnerei ge pachtet. Während der Pachtzeit hat er Mist beetfenster angeschafft und im Betriebe ver wandt. Die Pacht geht zu Ende und wird nicht wieder erneuert. Der Pächter will beim Abzug die Frühbeetfenster mitnehmen. Ist er dazu berechtigt? Hat er ein Recht, ehe das Pachtverhältnis zu Ende geht, die Glasfenster zu verkaufen? Kann der Verpächter sich der Fortschaffung widersetzen? Das Grundstück, auf welchem die Gärtnerei betrieben worden ist, kommt zur Zwangsver steigerung. Was wird von der Beschlagnahme des Grundstücks alles betroffen? Auch die Mist beetfenster? Der Lieferant der Mistbeetfenster hat sich an denselben bis zur Bezahlung das Eigentums recht vorbehalten. Das Grundstück kommt zur Subhastation. Hat der Eigentumsvorbehalt recht liche Wirkung? Muss der Ersteher des Grund stücks die Fenster dem Lieferanten derselben herausgeben? Oder hat er sie mit dem Grund stück erstanden? Das sind alles ausserordentlich wichtige Fragen und es verlohnt sich wohl, einmal die rechtliche Natur unserer Frühbeetfenster zu erörtern. In Frage kann nur folgendes kommen. Entweder: Sind die Frühbeetfenster wesent licher Bestandteil des Grundstückes durch ihre Errichtung in der Gärtnerei geworden? Oder: Sind die Frühbeetfenster als Zubehör des Grundstückes, auf dem sie sich befinden, an zusehen? Oder sind sie als freie, bewegliche Bestandteile des Grundstücks zu betrachten? Leider gehen die gerichtlichen Entschei dungen darüber vielfach auseinander. Was ist nun nach unserem bürgerlichen Rechte wesent licher Bestandteil eines Grundstücks? Nach § 93 des Bürgerl. Gesetzbuches sind Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass das eine oder das andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, wesentliche Bestand teile, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. In § 94 wird dann hinzugefügt, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grund stücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, z. B. Pfosten, Zäune, Rohrleitungen usw., insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, z. B. Blumen, Pflanzen, Bäume, Sträucher, Gemüse usw., so lange sie mit dem Boden Zusammen hängen, gehören. Samen soll mit dem Aus- säen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen in das Grundstück Bestandteil desselben werden. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung eingefügten Sachen. Ist nach diesen Rechtsgrundsätzen das Mistbeetfenster ein wesentlicher Bestandteil des Gärtnereigrundstücks? Wenn es dies wäre, so ginge es in das Eigen tum des Grundstückbesitzers über und es könnten fremde Rechte daran nicht bestehen. Der Gläubiger des Gärtners könnte die Mist beetfenster nicht pfänden. Der Pächter dürfte sie bei der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mitnehmen. Bei der Zwangsversteigerung gingen sie chne weiteres mit in das Eigentum des Erstehers über. Vorbehalte des Pächters wären belanglos. Der Lieferant der Fenster könnte sich an denselben auch mit Rechtswirk samkeit das Eigentum nicht vorbehalten. Nun können aber Frühbeetfenster vom Grundstück weggenommen, getrennt werden/ ohne das dadurch das Grundstück zerstört oder in seinem Wesen verändert würde (s. o. § 93). Das bedarf keiner weiteren Aus führung. Das Beet bleibt Beet und kann be liebig zur Kultur anderweit verwendet werden. Im Wesen wird das „Grundstück" nicht ver ändert. Sie sind auch keine mit dem Grund stück fest verbundene Sachen. Sie sind auch nach der allgemeinen Anschauung und dem herrschenden Sprachgebrauch in alle Wege keine „Gebäude" oder etwa zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sachen, wie z. B. die Fenster oder Laufbretter eines Gewächs hauses. Das Wort „einfügen“ bedeutet schon, dass ein baulicher Zusammenhang vorherrschen muss. Er ist vorhanden bei den Fenstern und Türen des Gebäudes, auch wenn sie nicht so fest mit dem Grundstück verbunden sind, dass sie nicht zeitweilig ausgehängt werden können. Aber sie sind eingefügt. Unter einem „Ge bäude“ aber sind nach den Baugesetzen wirk liche Hochbauten zu verstehen. Sie werden auch allein als begriffsmässige Bauten z. B. im Sinne des Kgl. Sächsischen Allgemeinen Bau gesetzes vom 1. Juli 1900 angesehen. (§ 1.) Wir haben zwar unlängst einmal im „Handels blatt“ gelesen, dass ein Frühbeetkasten „meist“ als Gebäude anzusehen sein würde, denn unter Gebäude sei nicht nur ein Wohngebäude oder ein grösseres, etwa aus Stein errichtetes Bau werk zu verstehen, sondern jede auf dem Grundstück aus irgend einem Material errichtete Baulichkeit, möge sie gross oder klein, aus Stein oder aus irgend einem anderen Material, z. B. aus Holz, errichtet sein. Wenn nun die Grösse gar keine Rolle spielt, so wäre das aus Pappe und Holz hergestellte Graspferdhaus des Gärtnersöhnchens oder die bretterne Hunde hütte auch ein „Gebäude“ und dagegen wehrt sich denn doch der allgemeine Brauch. Wir müssen also daran festhalten, dass ein Mistbeet fenster kein Gebäudeteil im Sinne des Ge setzes ist. Müsste doch dann auch zur Er richtung eines solchen Fensters die Baupolizei behörde erst ihre Genehmigung geben, denn das ist z. B. in Sachsen schlankweg bei „Ge bäuden“ notwendig, während in anderen Bundes staaten allerdings kleine, unbedeutende Bau lichkeiten davon befreit sind. Das Mistbeet fenster ist also nicht wesentlicher Bestandteil. Ist es Zubehör des Grundstücks? Zubehör sind, nach § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt sache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Bei einem Gebäude sollen insbesondere die zum Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerät schaften, bei einem Landgute die zur Fort führung nötigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge wonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dünger, zum Zubehör gelten. Das passt schon eher auf unsre Früh beetfenster. Wir halten sie für bewegliche Sachen, die dem Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, ohne dass sie Bestandteil des Grundstücks werden. Man kann sie auch als „Gerätschaften“ ansehen, die dem Wirt schaftsbetriebe zu dienen bestimmt sind. Und wenn sie nun als Zubehör anzusehen sind? Auch dann ist eine Pfändung ausgeschlossen. Denn die Hypothek erstreckt sich auch auf das Zubehör und solche Gegenstände können nach § 865 der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden. Bei einem Verkauf des Grundstücks werden sie nach § 926 des Bürgerl. Gesetzb. als mit veräussert gelten, wenn sich Verkäufer und Käufer auch nicht besonders darüber einig geworden sind, dass sich die Veräusserung auch auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll. Das wird bei dem Kaufgeschäft voraus gesetzt. Und eine Zwangsverwaltung und Zwangs versteigerung erfasst ebenfalls den Zubehör mit. Ist sie über ein Grundstück verhängt, so kann der Eigentümer desselben auch die Mistbeet fenster nicht vorher verkaufen, denn sie sind seiner Verfügungsgewalt mit entzogen. Wohl aber kann der Handelsgärtner, so lange eine solche Beschränkung der Verfügungsgewalt nicht eingetreten ist, solche Zubehörlichkeiten beliebig veräussern. Das kann auch der Pächter, der sie angeschafft hat, tun, denn bei ihm kommt noch etwas anderes in Frage. Es steht, wie wir schon einmal in einem andern Artikel aus führten, doch fest, dass der Pächter die Mist beetfenster nur zur vorübergehenden Be nutzung für den wirtschaftlichen Zweck an schafft, nämlich nur für die Zeit, wo er den Pacht ausübt. Er will sie nicht über diese Zeit hinaus auf dem Grundstück benutzen. Diese Auffassung mag streitig sein, wir glauben jedoch, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden kann. Die Mistbeet fenster sind, abgesehen von diesem Falle, als Zubehörstücke des Grundstücks anzusehen. Wie steht es denn mit dem Eigentums vorbehalt? Der Lieferant lässt den Gegen stand, der an sich Zubehör des Grundstücks ist, nicht in das Eigentum des Handelsgärtners übergehen. Er überlässt zwar die Sache dem Handelsgärtner zur Benutzung auf dem Grund- Unsere „Rosa canina“. Gibt es für Rosenstammzucht eine bessere Unterlage? Theoretische Weisheiten. Von Eduard HetschoId - Radeberg bei Dresden. Auf obige Anfrage könnte man antworten: „Bis jetzt noch nicht!“ — Es sind schon ver schiedene Wildrosen als Zukunfts-Stammsorte in den Handel gegeben worden, aber alle haben sich als nicht besser, vielmehr sämtlich als ent behrlich erwiesen. So erschien vor ca. 25 Jahren mit grossen Empfehlungen Rosa uralensis. Auch eine bekannte Dresdener Firma bezog einige 100 Stück davon und diese wurden mir, da mals Obergärtner jener Firma, als Versuchs objekt übergeben. Trotz bester Kulturbeding ungen und Pflege bekamen die Schossen auch bei weiteren Versuchen nur Meterhöhe und so musste diese Sorte wieder aufgegeben werden. Es wurden auch Versuche mit Rosa rubrifolia gemacht, jedoch auch diese fielen erfolglos aus. Später kam dann von Zürich aus die Rosa laxa in den Handel, doch auch diese Sorte erwies sich in Deutschland und speziell für Dresden und Umgebung sehr bald als nicht geeignete Unterlage. Sie mag ja in der Züricher Gegend den Empfehlungen voll und ganz entsprechen. Man macht ausserdem auch heute noch Versuche mit dieser Sorte. Ich hatte im vergangenen Sommer wieder Gelegen heit, aufgeschulte, okulierte Stämme und auch ein Anzuchtsquartier zu sehen. Der Besitzer, ein alter, lieber Freund, war schon immer ein grosser Optimist und lebte auch hier wieder in frohester Hoffnung, dass diese nach meiner Ansicht nicht gerade Vertrauen erweckenden okulierten Stämme starke Kronen machten, was sich ja diesen Sommer zeigen wird. Im Stammanzuchtquartier hatte er einen vollen Misserfolg zu verzeichnen, denn die Schossen waren alle nur Meter- und reichlich Meterhöhe. — Er erzählte mir sogar allen Ernstes, dass Rosa laxa-Stämme die Eigenschaft vor der Canina haben, dass sie die Brandstellen wieder überwachsen. Diese Behauptung muss ich aber unbedingt als Märchen erklären. Mein alter Freund wird ja diese Zeilen sicher auch lesen und wird sich vielleicht sagen: Du wirst dich hüten, dem wieder etwas zu erzählen!? — Hier ist aber doch der richtigste Platz, dass auch andere daraufhin ihre gemachten Erfah rungen und Beobachtungen zum besten geben. Die Brögsche und Meyersche sogenannte stachellose Canina können keinen Anspruch auf ernste Beachtung und Verwendung machen. Gehe doch der Rosenzüchter seine Wildrosen quartiere durch, er wird immer fort und fort ganz stachellose bemerken. Wenn er gewissen haft prüft, wird er aber auch herausfinden, dass nicht die stachellosen, sondern die mit den grossen, festen Stacheln besetzten Arten die besten, festesten, dickholzigsten Stämme geben. Wer sich Samenträger aufpflanzen will, dem möchte ich raten, er wähle sich gerade die gross- und feststacheligen Varietäten aus. — Es wird da immer ein grosses Lamento um und über das Entstacheln der Stämme gemacht. So kostspielig ist doch die ganze Sache gar nicht. Ich glaube, der Rosengärtner wird mit der Zeit noch einmal froh sein, wenn er noch recht viel Stämme zum Entstacheln hat. — Man benütze doch solche immerhin ganz wesent lich vorteilhafte Hilfsmittel, wie den Kunde- sehen Rosen-Entstachelungsapparat. Die Kosten sind sehr bald wieder erspart. Nun, und wem es nicht zu sehr auf das saubere Aussehen seiner Stämme ankommt, der kann ja die Stacheln dadurch entspitzen, dass er mit starkem Leder am Stamme aufwärts fährt. Ehe man dies ausführen kann, müssen die Stämme erst un gefähr 8 Wochen im Einschlag liegen, damit die sonst sehr harten Stacheln morsch und korkig werden, auch beschädigt man dann die Oberhaut durch Abreissen der Stacheln nicht mehr. Um von den für Stammzucht geeignetsten Varietäten wirklich konstante Samenträger zu bekommen, schneide man die Wurzeln derselben in kleine Stückchen, streue sie auf ein Beet, bedecke sie leicht mit Erde und halte sie feucht. Es dauert nicht lange, dann bilden diese Stück chen Triebe und Wurzeln. Leider bleibt ja aber auch von diesen Samenträgern der Samen nicht konstant. Vor mehreren Jahren wollte ein Dendrologe 154 Varietäten Rosa canina festgestellt haben. Es ist das eine Illusion. Sehe jeder seine Wildrosenquartiere an und Sie werden finden, dass sich fast nicht zweie gleichen. Darum sollten sich auch solche Theoretiker, vor allem Dilettanten-Rosenneuheitenzüchter, hüten, Hirn gespinste in Vorträgen als Tatsachen aufzu stellen und zu empfehlen. Ich hörte da kürz lich von einem solchen Herrn, man solle z. B. hingehen und die Samen von solchen Wildrosen sammeln, die mehr bezw. die viel Holz bilden, die würden auch von Krankheiten weniger an gegriffen. Erstens bleiben diese Varietäten, die es ja alle schon sind, nicht konstant und zweitens machen die beiden Hauptkrankheiten Rost und Mehltau — andere kommen nicht in Betracht — vor keiner Art Halt. Fragen wir alle Stamm züchter, die in der Praxis stehen, sie werden uns alle sagen können, wie oft es gerade die stärksten, dickholzigsten Stämme sind, die Brand stellen haben. Der Rost befällt die Triebe bezw. Schossen im allerzartesten Alter, im krautigsten Zustande nistet er sich ein und bildet Wucherungen und kommt später erst zum Ausbruch. Nicht selten kommt die Wucherung erst im zweiten Jahre zur Entwicklung. Man kann ja bei ganz genauer Prüfung die kleinen Wucherungen im ersten Jahre schon sehen. Ganz winzige Ge schwulst, die aufgeschnitten ein orangegelbes Aussehen haben. — Sobald die Oberhaut der Schossen etwas zäh geworden ist, ist jede Ansteckungsgefahr ausgeschlossen. Ich betone nochmals, die Ansteckung geht zu einer Zeit vor sich, wo an Holz noch nicht zu denken ist. Man wolle doch in Vorträgen unterlassen, Dinge zu verbreiten, in denen man keine Er fahrungen gesammelt hat. Ich rate den Kollegen, von meinem schon längst eingenommenen Stand punkt auszugehen, dass Professoren- und Theo retiker-Weisheiten nur als Hypothesen aufzu fassen sind, die uns einen Fingerzeig, eine Basis für unsere Beobachtungen geben. Immer skeptisch, kein Mensch hat noch etwas Voll kommenes geschaffen, geleistet. Stellen wir uns auf den Standpunkt des Philosophen Stirners: „Ich bin! — alles andere ist nicht!“ — Nur wie unsere Organi sation es uns gestattet, erkennen und erfassen wir die Dinge. Da unsere Organisation unvollkommen ist, wird auch das Schaffen und Wirken eines jeden Menschen immer unvollkommen, lücken haft, verbesserungsbedürftig sein und bleiben. Damit will ich nicht etwa gesagt haben, dass man Theorien als unglaubwürdig von der Hand weisen solle, im Gegenteil halte ich es für di- Pflicht eines jeden Praktikers, daraufhin Vei suche anzustellen, zu prüfen. Dass nicht nu» das hypothetische Wissen, sondern auch die Er fahrungswissenschaft vervollkommnungsbedürftig ist, zeigte uns nun, wenn auch nicht die Pro fessor Schenk'sche Geschlechtsbeeinflussungs theorie — aber ganz schlagend das französische Ehepaar Curie in der Auffindung des Radium benannten Elements in der Pechblende. Die Erfahrungswissenschaft hatte vordem das Positivum aufgestellt, dass es ein Element mit eigenem Licht und Wärmequelle nicht gibt. Radium ist nun aber als Element festgestellt
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