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No. 20. Sonnabend, den 16. Mai 1908. X. Jahrgang. Derj/andelsgär/ner. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. 66 Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Gärtnergehilfen in der Invalidenversicherung. Ueber die Art und Weise, wie Gärtner gehilfen zur Invalidenversicherung heranzuziehen sind, liest man oft die widersprechendsten An sichten und Entscheidungen. Jetzt wird uns wieder von einem Handelsgärtner in Oliva ein Fall mitgeteilt, der wert ist, an dieser Stelle besprochen zu werden. Der Betreffende hatte von 1902 bis jetzt für seine Gehilfen nach der II. Lohnklasse Marken zu 20 Pfg. geklebt, ohne dass dies von dem Kontrollbeamten während der fünf Jahre jemals kontrolliert worden wäre. Als er im Jahre 1902 das Grundstück über nahm und in eine Gärtnerei verwandelte, be hielt er einen Hausdiener der vorigen Herrschaft als Gartenarbeiter in Diensten und auch für diesen wurden von da ab Marken der II. Lohn klasse geklebt, während bisher solche der III. Klasse Verwendung gefunden hatten. Dies wurde allerdings beanstandet. Die Karte wurde eingezogen, die Marken wurden vernichtet und es mussten neue Marken der III. Klasse ver wandt werden. Bei den übrigen Gehilfen ging es ohne Beanstandung weiter, bis jetzt auch deren Karten bemängelt und eingezogen wurden. Der Handelsgärtner bekam eine Aufforderung, nachzukleben und sich zu verantworten, warum er nur Marken der II. Klasse verwendet habe. Der Handelsgärtner führte aus, dass er seinen Betrieb für einen landwirtschaftlichen halte, da er lediglich Selbstproduzent sei, also auch seine Gehilfen in der Lohnklasse der landwirtschaft lichen Arbeiter versichert habe. Das sei auch bislang nicht beanstandet worden, weil der be treffende Kontrollbeamte derselben Ansicht ge wesen sei. Erst der neu angetretene Beamte habe plötzlich eine gegenteilige Anschauung ent wickelt, was ihm, dem Handelsgärtner, doch nicht zum Nachteil ausgelegt werden könne. Darauf erhielt er von der Landes versicherungs anstalt für Westpreussen in Danzig folgendes Schreiben, das eine Klärung der Sache unseres Erachtens auch nicht enthält: „Auf Ihr gefälliges Schreiben vom 17. Fe bruar 1908 teilen wir Ihnen ergebenst mit, dass Handelsgärtnereien, im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899, nicht als landwirtschaft liche Betriebe, bez. Nebenbetriebe der Landwirtschaft angesehen werden Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den einzelnen Lohnklassen ist nun nicht etwa der tatsächliche Arbeitsverdienst des einzelnen massgebend, der ja meist schwankend sein würde, sondern nach § 34 des Invalidenver sicherungsgesetzes ein Durchschnittsbetrag. Der selbe wird verschiedenfach berechnet. Wenn die Gehilfen z. B. einer Ortskrankenkasse an gehören, so wird der 300 fache Betrag des für die Krankenkassenbeiträge massgebenden durch schnittlichen Tagelohnes angenommen. Das gilt auch von den in der Landwirtschaft und im bis zu von mehr als 350 Mk. 350 „ 550 „ 850 „ 1150 Mk. können. Es sind daher für die in Ihrem Betriebe beschäftigten Gärtnergehilfen Bei tragsmarken III. Lohnklasse zu verwenden und zwar, soweit dies nach § 146 a. a. O. noch zulässig ist, auch für die zurückliegende Zeit." Bei diesem Bescheid musste der Handels gärtner zunächst Beruhigung fassen. Wie liegt nun gesetzlich die Angelegen heit? Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beträge werden nach verschiedenen Lohnklassen im voraus auf bestimmte Zeiträume festgesetzt. Die erste Festsetzung ist nach § 32 des In validenversicherungsgesetzes für die Zeit bis zum 31. Dezember 1910 erfolgt, ist also heute noch in Geltung. Die Festsetzungen sollen immer von 10 zu 10 Jahren neu erfolgen. Vor Ablauf der erwähnten Zeiträume hat das Reichsversicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Die Lohnklassen, welche nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten gebildet worden sind, sind zur Zeit die folgenden: einschliesslich, bis zu 550 Mk. „ „ 850 „ „ „ 1150 „ Klasse I „ II „ HI „ IV „ V Gartenbau beschäftigten Personen, wenn sie einer Orts- oder Gemeindekrankenkasse an gehören. Ist dies nicht der Fall, so kommt für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen nach § 34, Abs. 2, No. 2 ein Betrag in Frage, der für sie von der höheren Ver waltungsbehörde, als durchschnittlicher Jahres arbeitsverdienst festzusetzen ist. Dabei gelten nach § 3 des Gesetzes als Lohn der Gehalt, auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die selben wird ebenfalls ein Durchschnittswert in Ansatz gebracht. Diesen Wert setzt aber die untere Verwaltungsbehörde nach bestimmten Grundsätzen fest. Nun hat die höhere Ver waltungsbehörde allenthalben für landwirtschaft liche Arbeiter einen durchschnittlichen Arbeits verdienst festgestellt, welcher in Klasse II fällt, also in die Grenze von mehr als 350 Mk. bis 550 Mk. Ohne auf den wirklichen Verdienst im Einzelfalle Rücksicht zu nehmen, wäre also der landwirtschaftliche Arbeiter nach Klasse II zu versichern, soweit nicht für ihn die Zu gehörigkeit zu einer Krankenkasse in Frage kommt und eine andere Berechnung deshalb einer Zugrundelegung der Krankenkassenbeiträge zu erfolgen hätte. Daran hatte sich auch der Handelsgärtner in Oliva gehalten. Die wöchent lichen Beitragsleistungen sind für die einzelnen Lohnklassen bekanntlich in folgender Weise normiert worden: In Lohnklasse I . . 14 Pfennige 1$ « II . . 20 11 11 11 III . . 24 11 11 11 IV . . 30 11 11 11 V . . 36 11 Die Gehilfen wurden also mit Beitragsmarken zu 20 Pfennigen versichert. Nun kommt aber plötzlich die Behörde und sagt: Gärtnergehilfen sind ja gar keine land wirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes. Als ob dieses Gesetz besondere Begriffe geltend machen könnte! Wer als landwirtschaftlicher Arbeiter zu gelten hat, muss es auch vor den Augen des Invalidenversicherungsgesetzes sein, das in der rechtlichen Beurteilung nach unserem Da fürhalten keine Sonderheiten beanspruchen kann. Wir stehen also auch auf diesem Ver sicherungsgebiete wieder in dem alten Streite: Gehört die Gärtnerei zur Landwirtschaft oder zum Gewerbe? Im allgemeinen ist diese Frage ja sehr weise dahin entschieden worden, dass man sagt, die produzierende Gärtnerei, der eigentliche Garten bau, gehört zur Landwirtschaft. Die Kunst- und Handelsgärtnerei, die nicht nur selbstge wonnene Erzeugnisse verkauft, sondern auch ein- und verkauft, Binderei, Blumenläden unter hält, sowie die Landschaftsgärtnerei gehört dem Gewerbe (nicht dem Handwerk) an. Das ist ganz gut und schön. Was nützt es aber, wenn die Verwaltungsbehörde beliebig erklärt: Ich erkenne das nicht an. Für mich ist in Ver sicherungsangelegenheiten der Gärtnergehilfe ohne Ausnahme ein Gewerbegehilfe! Auch dieser Vorfall zeigt doch wieder, wie notwendig eine gesetzliche R egelung der Frage ist. Da die Regierung die Gärtnergehilfen als gewerbliche Angestellte betrachtet, kommt die Lohnfestsetzung für landwirtschaftliche für sie nicht in Betracht, sondern diejenige für ge werbliche Arbeiter. Es ist nach § 34, Abs. 2 No. 5 der dreihundertfache Betrag des orts üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (§ 8 des Krankenver sicherungsgesetzes) einzusetzen, soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeits verdienst festgesetzt wird. Dadurch kommen die Gärtnergehilfen sofort in eine höhere Klasse, in dem oben von uns geschilderten Falle in die Klasse, die einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 550 Mk. bis zu 850 Mk. auf weist und in welcher auch der höhere Betrag von 24 Pfg. pro Woche zu entrichten ist. Von Wesentlichkeit ist das natürlich auch bei den Leistungen, welche den Gehilfen zu gewähren sind. In Lohnklasse II beträgt der Grundbetrag 70 Mk., in Lohnklasse III aber 80 Mk., der Steigerungssatz in Lohnklasse II 6 Pf., in Lohn- klasse III 8 Pf. bei der Invalidenrente. Bei der Altersrente stellt sich der von den Ver sicherungsanstalten aufzubringende Teil der Altersrente in Lohnklasse II auf 90 Mk. „ „ III „ 120 „ Der Unterschied ist also keineswegs als eine Bagatelle zu betrachten. Die ewige Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung der Gärtnerei führt also auch auf diesem Gebiete zu Weiterungen und Streitig keiten. Der Handelsgärtner musste Nach zahlungen vornehmen, für die er nicht einmal die Gehilfen gesetzlich mit heranziehen konnte. Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist nämlich nach Ablauf von 2 Jahren, sofern aber die Beitragsleistung wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungs pflicht oder aus anderen Gründen ohne Ver schulden der Beteiligten unterblieben ist, nach 4 Jahren unzulässig. Beiträge zu einer höheren Lohnklasse als der massgebenden dürfen nur auf 1 Jahr nachentrichtet werden. Das letztere Einiges über Pflanzenschutz. Von Dr. Arno Nau mann-Dresden. IV. Ueberwinterungsformen und Ueberwinte- rungsorte der Schädlingspilze. Der Lenz ist wieder eingezogen mit seinem lichten Grün und seiner Blütenpracht. Wärmer schon strahlt die Maiensonne auf Garten und Feld und weckt verborgene Kräfte. Was nur schlummerte ersteht wieder, und ruhende Lebens keime gebären neues Leben. Aber wie die Pflanzenschönheit alljährlich neu geboren wird, so erwachen auch alle jene Wesen, die bestrebt sind, diese Schönheit zu vernichten, die Schäd linge aus Tier- und Pflanzenreich. Sie gilben das frischgrüne Blatt, sie versehren die anmutige Blüte, sie ertöten die künftige Frucht. Gar mancher Gärtner steht kopfschüttelnd vor einer gleichsam „über Nacht“ erfolgten Schä digung seiner Kulturpflanzen mit der Frage: Woher denn kommen urplötzlich diese Ver nichter froher Hoffnungen ? Tiere oder Pilze ! Gleichviel! Sie erscheinen, wie „aus dem Nichts geboren“! Bei den Tieren freilich kennen wir zumeist die Ueberwinterungsarten: Bald sind es Eier, sorglich in Rindenrisse ge borgen, oder Räuplein, gegen Kälte geschützt in Raupennestern (Goldafter)-, bald ist es die Larve ir Frassgang - durchsetzten Stamm oder die nackte Puppe „tief unter der Erd" ; bald ist es eine Verwandlungsform in zierlich ge sponnenem Cocon oder das in geschützten Winkeln überwinterte ausgebildete Insekt. Ganz anders bei den Pilzen. Infolge der mikroskopischen Kleinheit bleiben ihre Ueber- winterungsstellen dem Auge verborgen, und wie ein Wunder erscheint dem Gärtner das so plötzliche Auftreten von Rost-, Brand- und Mehltauarten, Lassen Sie uns deshalb einmal das Pilz leben betrachten in Bezug auf die Ueber winterungsformen und lassen Sie uns dieselben in ihren winterlichen Verstecken aufspüren. Was für das tierische Leben die Eier sind, nämlich die Vermehrungskörper, aus denen nach einer Ruhepause bei günstigen Beding ungen neue Individuen gleicher Art hervor gehen, das sind für den Pilz die winzigen „Sporen“, Sie lassen sich vergleichen mit den „Samen“ der höherstehenden Gewächse; denn durch einen Keimungsprozess entsteht ebenfalls eine neue Pilzpflanze. Die Sporen sind meist einzellig kugelig bis oval oder auch spindelförmig, oft sichelartig gekrümmt. Bei den längeren Formen finden wir oft Querwände; wir nennen sie als dann mehrzellig. Von hoher Bedeutung, sowohl für ihre Ausbreitung als für die Möglichkeit eines schützenden winterlichen Unterkommens, ist die erstaunliche Kleinheit dieser Ge bilde. Grosse Sporen besitzen einen Durch messer von etwa 0,04 mm, mittelgrosse Sporen sind etwa 0,01 mm gross und die kleinsten zeigen die Grösse von 0,001 mm. Diese Sporen werden in grosser Menge gebildet. Viele Millionen werden im Laufe der Entwickelung oft an einem einzigen pilz- befallenen Blatt erzeugt. Ein Glück ist es, dass nicht alle Sporen geeignet sind, den Winter zu überdauern, d. h. hohe Kältegrade zu er tragen. Wir müssen aus diesem Grunde unter scheiden zwischen Sommersporen und Winter- oder Dauersporen. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch einzelne Sommersporen, welche sonst nur ge ringe Widerstandsfähigkeit besitzen, an kälte geschützten Stellen der überwinternden Pflanze (Rindenrisse, zusammengerollte Blätter) oder in Hohlräumen des Kulturbodens auch nach dem Winter keimfähig bleiben, Im all gemeinen aber sind es die Dauersporen, welche, schon ihrem Bau entsprechend, der Winter kälte Trotz bieten können, während die Sommer sporen zu Grunde gehen.*) Die Dauersporen zeigen eine besonders starke Sporenwandung, sind wasserarm und führen in ihrem Innern auch fette Oele als wirksamen Winterschutz. Sie gewährleisten demgemäss das Wiederauftreten des Schmarotzers im nächsten Jahre und sind beson ders sorgsam zu vernichten. Die Ueberwinterungsstätten dieser Winter sporen sind gar mannigfaltig. Einige Beispiele mögen lehren! Bei den Brandpilzen finden wir nur eine Art vonSporen, welche aber den Winter zu über dauern vermögen. Sie haften z. B. bei den Getreidearten, öfter dem Saatgute an, überwintern mit diesem und können durch Beizen der Sämereien mit 1/2 prozentiger Kupfervitriollösung etc. unwirk sam gemacht werden. Andere Brandsporen, z. B. vom Innenbrand (Entyloma) der Ringelblume, des Boretsch, des Spinates überwintern mit den abfallenden sporen durchsetzten Blättern, Sorgfältiges Sammeln und Verbrennen der herbstlichen Pflanzenreste ist das sicherste Gegenmittel, Solche „winterharte Innensporen", im Blatt- innere geborgen, zeigen auch die falschen Mehltauarten (Peronospora, Phytophtora, Plas- ') Auch bei den Tieren lässt sich ein ähnliches Prinzip verfolgen. Denken wir an den Entwicklungs kreis der Reblaus, so haben wir leicht erfrierende Sommereier und sogenannte Wintereier, welche durch Dickschaligkeit und entsprechenden Inhalt die winter liche Kälteperiode überdauern können und zum Aus gangspunkte neuer Generationen werden. mopara) an Wein, Kartoffeln, Salat, Rhabarber, Nelken, Mohn, Vergissmeinnicht, Lilien etc. Hier aber finden wir neben diesen Dauer sporen auch widerstandslose sommerliche Knospensporen, sogenannte Konidien. Selbstverständlich wird auch hier das vor hergenannte Radikalmittel zu ergreifen sein. Dabei sei gleichzeitig davor gewarnt, diese ab gestorbenen, sporenerfüllten Pflanzenreste nur einzugraben oder zur Kompostierung zu ver wenden, da nur zu leicht Dauersporen mit dem Kompost in die Kulturen zurückgelangen und eine Wiederholung der Krankheit herbeiführen können. Bei den echten Mehltaupilzen, die gleich einem aschgrauen Hauch, grüne Pflanzenteile nur oberflächlich überziehen, also nicht ins Blattinnere dringen, wendet die Natur ein an deres Mittel an, die Sporen durch den Winter zu bringen. Die echten Mehltauarten befallen vorzugs weise Cichorie und andere Kompositen, Kraut gemüse, Bohnen, Erbsen, Erdbeeren etc. Bei diesen Pilzen werden neben Konidien sporen auch „Schlauchsporen“ erzeugt. Diese bilden sich im Innern zartwandiger Schläuche aus, und würden sicherlich der Winterkälte zum Opfer fallen, wenn nicht ein bis mehrere solcher zarter, sporenerfüllter Schläuche in einem dick wandigen, allseitig geschlossenen Gehäuse ge borgen wären. Diese Gehäuse werden als nadelstichgrosse, gelbe bis schwarzbraune Kügel chen auf den grauübersponnenen Blättern sicht bar und lösen sich unter Mitwirkung von Stütz fäden los. Vom Winde weitergetrieben, ver ankern sie sich schliesslich irgendwo, sei es an Astpartien, sei es auf der herbstlichen Erde, um dort den Winter zu überdauern. Durch die Schmelzfeuchtigkeit, durch Fäulnisprozesse, auch durch mechanischen Druck lockert sich