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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No, 19. Sonnabend, den 9. Mai 1908. X. Jahrgang, DerJiandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels ■ Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis, Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." «Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. n Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr; für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—. _^s_^^^ersceintwöch entlieh einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile, Ist der Gärtner ein Kaufmann? Neues aus einem Blumenzwiebel-Prozess, Der § 377 des Handelsgesetzbuches hat scharfe Veranlassung zu Streitigkeiten gegeben. Er wird auch im gärtnerischen Handel öfters nicht beachtet, wo er zweifellos Anwendung findet und uns gibt ein Blumenzwiebel-Prozess Veranlassung, einmal näher auf die Frage ein zugehen, wann der Paragraph zur Geltung zu kommen hat. Er betrifft den Handelskauf und besagt folgendes: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgänge tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Ver käufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Ent deckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen." Es hegt im Interesse des Handelsverkehrs, dass der Verkäufer möglichst sofort erfährt, ob die Ware beanstandet wird oder nicht, welche Fehler ihr anhaften sollen und welche Schritte der Käufer zu unternehmen’ gedenkt. Durch Verschleppungen kann leicht der Tatbestand getrübt werden, die Ware nicht mehr im alten Zustand erhalten bleiben oder ganz unter- suchungzunfähig werden, so dass eine Beweis aufnahme erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. In dem uns vorliegenden Falle handelt es sich nun um folgendes : Der Gärtnereibesitzer Max A. in B. hatte von der Firma Gebrüder van A. in H. Blumen zwiebeln , und zwar Hyazinthen, 350 Stück (Homerus, Gertrude, Wilhelm I., King of Blues), bezogen. Die Behandlung, die den Hyazinthen zwiebeln zuteil wurde, war die übliche und ordnungsmässige. Es fand auch eine Be wurzelung statt. Als aber die Zwiebeln heraus genommen wurden, zeigte sich, dass die Pflanzen zwar etwas Wurzel getrieben hatten, dass aber der Kern faul (Herzfäule) war. Es war dies Mitte Februar 1907, während die Zwiebeln etwa Mitte August 1906 geliefert worden waren. A. liess nun die Pflanzen durch einen be freundeten Gärtner untersuchen, welcher eben falls konstatierte, dass alle Zwiebeln krank, die meisten vollständig faulig seien. Er, sowie noch ein zweiter zugezogener Sachverständiger waren der Ansicht, dass die Zwiebeln schon bei der Lieferung schlecht gewesen seien, dass man dies aber bei der Lieferung nicht habe erkennen können. Daraufhin verweigerte der Gärtner die Zahlung und nun klagte die holländische Firma den Betrag ein. In der ersten Instanz verlor der Gärtner, dagegen wurde für ihn in zweiter Instanz vor dem Landgericht Magdeburg ein obsiegendes Erkenntnis gefällt. Der Kläger be stritt, dass die Zwiebeln krank gewesen seien und schob den Zustand auf unsachgemässe Be handlung. Aber die Beweisaufnahme fiel zu seinen Ungunsten aus. Einer der obenerwähnten, um Rat befragten Gärtner bekundete, dass er Mitte Februar 1907 eine grössere Anzahl Zwiebeln herausgenommen und durch Auf schneiden untersucht habe. Er habe alle Sorten dabei berücksichtigt. Bei allen habe sich das selbe Bild gezeigt, die Zwiebeln seien alle herz faul gewesen. Die Blätter seien sogenannte „Angsttriebe“ gewesen und bei näherer Unter suchung habe er Ringelkrankheit und Herzfäule konstatiert. Die Ehefrau des Beklagten erklärte, dass an den Zwiebeln, als sie im August an kamen , nichts zu sehen gewesen sei. Alle 350 Stück seien in der üblichen Weise be handelt worden. Mitte Januar sei eine Zwiebel aus dem „Einschlag" herausgenommen worden und habe nur mangelhafte Bewurzelung gezeigt, sei auch nicht mehr gewachsen. Als dann die Ringelkrankheit konstatiert war, habe man die sämtlichen Zwiebeln herausnehmen und auf den Komposthaufen werfen müssen. Der von der Handelskammer Magdeburg ernannte Sach verständige schliesslich erklärte, dass man erst dann zu erkennen vermöge, ob die Zwiebel sich bewurzele und den Herztrieb bilde, wenn man sie aus dem Einschlag herausnehme. Es sei nicht üblich, die Zwiebeln, auch nur stück- oder probeweise, gleich nach der Ankunft zu zerschneiden. Nach dem Ge hörten müsse auch er annehmen, dass die Zwiebeln mit der sogenannten Ringelkrankheit behaftet gewesen seien, die ähnliche Ursache habe wie die Herzfäule, aber in den äusseren Zellen sitze. Nicht durch regel- und kunst widrige Behandlung sei diese Krankheit hervor gebracht, sondern der Keim davon liege in dem gelieferten Blumenzwiebeln, wobei zu bedenken sei, dass die holländischen Lieferanten die Zwiebeln auch nicht durchweg züchteten, sondern im Lande in Massen aufkauften. Er gebe sein Gutachten dahin ab, dass die Zwiebeln zur Zeit der Lieferung schon mit der Krankheit behaftet gewesen seien, die sich übrigens selbst beim Aufschneiden einer Zwiebel nur schwer hätte erkennen lassen. Angesichts dieser Beweisaufnahme konnte Klägerin mit der Behauptung, dass die Zwie beln gut gewesen und nur ordnungswidrig be handelt worden seien, nichts mehr erreichen. Sie legte aber nun ein weiteres zur Entkräf tung der Einwände der Beklagten vor. Sie bezog sich auf den § 377 des Handelsgesetz buches und behauptete, der Beklagte sei als Kunst- und Handelsgärtner Kaufmann, zum mindesten ein Minderkaufmann, der unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuches stehe. Er habe also die Pflicht gehabt, die Ware» sofort bei der Ankunft zu untersuchen und vorhan dene Mängel zu rügen. Mindestens aber habe er dies unverzüglich tun müssen, nachdem er im Januar den Fehler, mit dem die Pflanzen behaftet gewesen seien, erkannt habe. Da er dies nicht unverzüglich getan, müsse die Ware nach § 377, Absatz 3 auch in Ansehung ihrer Mängel als genehmigt gelten. Darauf wandte der Gärtnereibesitzer ein, er sei als Gärtner nicht Kaufmann, auch nicht Minderkaufmann und sei den Vorschriften des Handelsgesetz buches nicht unterworfen. Für ihn kommt nur das Bürgerliche Gesetzbuch in Frage, das ihm 6 Monate Frist gebe, Fehler der Ware zu rügen und vom Vertrage zurückzutreten. Es wurde nunmehr festgestellt, dass der Gärtner eine Maiblumenzucht und Zwiebel treiberei hat, dass der Betrieb ein kleiner ist und nicht kaufmännisch (keine kaufmännische Buchführung) betrieben wird. Derselbe arbeitet mit seinen Familienangehörigen und einer Garten arbeiterin in seinem Betriebe. Die Ehefrau bringt die fertige Ware nach Magdeburg in die Blumengeschäfte. Das Landgericht war auf Grund der Beweisaufnahme auch der Meinung, dass der § 377 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung erleide. In dem Urteile heisst es: „Es kann unentschieden bleiben, ob die Mängelrüge im Briefe des Beklagten vom 31. Januar 1907 dem Inhalte nach den An forderungen des § 377 des Handelsgesetz buchs gerecht wird und ob sie im Sinne dieses Gesetzes rechtzeitig erhoben ist. Denn der § 377 gelangt überhaupt nicht zur Anwendung. Er erfordert nämlich, dass der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft sei. Soll er dies für den Beklagten sein, so musste der Be klagte, da das Handelsgesetzbuch mit den so genannten absoluten oder objektiven Handels geschäften des früheren Handelsgesetzbuches aufgeräumt hat, Kaufmann sein. Aber die Kaufmannseigenschaft muss dem Beklagten ab gesprochen werden. Nach dem Inhalt der Denkschrift zum neuen Handelsgesetzbuch hat man es nicht für angängig gefunden, die Han delsgärtner schlechthin dem Handelsgewerbe zuzuweisen. Es muss vielmehr der Entschei dung im einzelnen Falle überlassen bleiben, ob sich ein Betrieb der fraglichen Art als ein kaufmännisches Unternehmen darstellt oder nicht. Diese Entscheidung muss hier nach der Art und dem Umfange des Betriebes verneinend ausfallen.“ Da nun überdies festgestellt war, dass die Zwiebeln mit der Ringelkrankheit schon bei der Lieferung behaftet waren, musste die klägerische Firma mit ihrer Klage kostenpflichtig abgewiesen werden.“ Wann ist der Gärtner nun ein Kauf mann? Wenn er einen umfangreichen kauf männisch eingerichteten Betrieb (mit kauf männischer Buchführung, kaufmännischem Per sonal, besonderer Handelsfirma, ausgedehntem Export- und Importgeschäft usw.) hat. Auf jeden Fall, wenn er mit seiner Firma im Handels register eingetragen ist. Aber auch dann, wenn er ein besonderes Blumengeschäft unter hält. Soweit dieses Geschäft in Frage kommt, ist er als ein kleinerer Kaufmann anzusehen. Dagegen ist er nicht als Kaufmann zu be trachten, wenn er nur einen mittleren oder kleineren Betrieb mit wenig Personal unter hält und keinerlei kaufmännische Einrichtungen, wie im voliegenden Falle angeführt, hat. Dann ist er der Landwirtschaft oder dem Gewerbe zuzuzählen, niemals aber der Kaufmannschaft. Ueber Freilandfarne im allgemeinen und deren beste winterharte Arten im besonderen. IV. Die nun zur Besprechung kommenden Arten gehören der Untergattung Polystichum an, die durch ihre dunkelgrünen, lederartigen, ein- bis dreifach gefiederten, stachlig-gesägten oder ge zähnten Blätter, deren Fiedern an der Spitze meist in eine Grannenborste endigen, sehr gut charakterisiert ist. Die hierher gehörenden Arten sind gärtnerisch besonders wertvoll und zwar einmal durch ihren dekorativen Habitus an und für sich und dann besonders dadurch, dass sie zum grössten Teil wintergrün sind und daher zur Bildung immergrüner Gruppen vorteilhaft verwendet werden können, ausserdem eignen sich gerade die Arten dieser Gruppe vor züglich zur Topfkultur. Das dunkelgrüne, sehr haltbare Laub ist ein vorzügliches Freiland- Schnittgrün, das bekanntlich einen guten Handels artikel bildet. Eine der bekanntesten Arten ist Aspidium aculeatum Döll, das, als Gesamt art aufgefasst, in die zwei Unterarten A. lobatum Sw. und A. angulare A. Br. zerfällt. In den Grössenverhältnissen sind sich beide Unterarten ziemlich gleich, indem ihre Wedel eine Länge bis zu 1 m erreichen, doch bestehen Unter schiede in der Länge und Stärke des Blatt stieles, der bei A. lobatum 6—20 cm lang und bis 7 mm dick wird, während er bei A. angu lare bis 10 cm länger ist, jedoch nicht die gleiche Stärke erreicht wie bei A. lobatum. DieWedel haben beibeiden2—3-fache Fiederung. Die Blattspreite ist bei A. lobatum von lanzett- lieber bis lineal-lanzettlicher, nach dem Grunde deutlich verschmälerter Gestalt, die Farbe ist dunkel-, zuweilen gelbgrün, von derb lederartiger Konsistenz und auf der Oberseite von schwachem Glanze. A. angulare hat eine länglich-lanzettliche Spreite, deren Verschmälerung nach dem Grunde nicht so stark ausgeprägt ist, wie bei lobatum, die Farbe ist meistens eine graugrüne, die Textur eine weniger feste, die Oberseite glanzlos. Fiedern zählen wir bei beiden Unterarten jederseits 45 und mehr, dessen unterste abwärts gerichtet sind, die folgenden stehen horizontal, die Mehrzahl aber ist auf wärts gerichtet oder sichelförmig nach oben gekrümmt, ihre Stellung ist abwechselnd oder gegenständig. Fiederchen finden sich jeder seits bis zu 20, die bei A. lobatum meist sitzend oder nur die untersten breit gestielt sind, spitz, selten sind äusser den unteren auch die oberen geröhrt, das unterste vordere Fie derchen ist stets grösser als das folgende. Bei A. angulare sind die Fiederchen kleiner, stehen im rechten Winkel ab und sind ausnahms los kurz gestielt, das unterste ist nicht, oder nur wenig grösser als das folgende, häufig auch fiederschnittig, was bei A. lobatum nur seltner vorkommt. Bei letzterem sind die Blattzähne kräftig stachelspitzig, bei A. angu lare laufen die Blattzähne wie die stumpf- spitzen Abschnitte unvermittelt in eine Stachel borste aus. Besitzt A. lobatum ziemlich grosse Fruchthäufchen, die dem Rücken der Nerven aufsitzen und am Ende sich zusammen schliessen, so sind dieselben bei der anderen Unterart kleiner und meist endständig. Was die Dauerhaftigkeit des Laubes im Winter betrifft, so ist zu bemerken, dass das von A. lobatum unter allen Umständen winter grün ist und dieser Farn neben A. Lonchitis, das wir noch später besprechen, als einer der besten wintergrünen Farne bezeichnet werden muss. A. angulare dagegen kann nur als halb wintergrün bezeichnet werden, was mit der im Gegensatz zu A. lobatum weniger derben Beschaffenheit der Wedel zusammenhängt, auch spielen Witterungs- und klimatische Einflüsse eine Rolle. Vorkommen und Standortsverhält nisse sind bei beiden Unterarten nahezu die gleichen, beides sind Schattenpflanzen, die be sonders in feuchten Waldschluchten der Gebirgs wälder, aber auch an steinigen Abhängen vorkommen. Während jedoch A. lobatum eine typische Gebirgspflanze ist und bis zu einer Höhe von 2000 m angetroffen wird, findet sich A. angulare mehr in den tieferen Lagen der Gebirge, Aspidium aculeatum verfügt über eine Anzahl von Varietäten, die sich zumeist auf Entwicklung und Standort zurückführen lassen, die ich jedoch als für die Kultur nicht be sonders wichtig, übergehe. In den beiden Unterarten von A. aculeatum verfügen wir über ein sehr brauchbares Material sowohl zur Rand pflanzung in Gehölzgruppen, als besonders auch für grössere Steinpartien, ebenso können die selben auch zur Anpflanzung in kleinen Trupps wie zur Bildung ganzer Gruppen verwendet werden, sie werden in jeder Weise ihren Zweck erfüllen und verdienen überall dort, wo Frei landfarne zur Verschönerung des Landschafts bildes beitragen sollen, an erster Stelle Berück sichtigung. Die Kultur ist eine sehr einfache : ein möglichst schattiger, etwas feuchter Stand ort und als Erde eine Mischung von Lauberde, Lehm und Sand sind die Bedingungen unter denen A. aculeatum sein Gedeihen findet. Eine vielfach verkannte und in den Samm lungen nicht immer echt zu habende Art ist das A. Braunii Spenn., das zwar an verschie denen Standorten in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz sich vorfindet, aber doch überall vereinzelt ist und daher als eine der selteneren einheimischen Farnarten betrachtet werden muss. Unterschieden ist diese'Art von A. aculeatum durch die weiche Textur des I ! j | I an den Wedeln jederseits nur wenig mehr als 30 sehr kurz zugespitzte Fiedern und an diesen bis zu 15 Fiederchen; die letzteren sind grösser als die von A. angulare, ausserdem auch deut lich gestiet, was bei denen von A. lobatum nicht der Fall ist, und laufen in eine zarte Grannenspitze aus. Die sehr grossen Sori stehen zweireihig auf den Fiederchen und sind stets getrennt. A. Braunii ist kein wintergrüner Farn und es ist daher zu vermuten, dass über all dort, wo dieser Farn als wintergrün be zeichnet wird, jedenfalls nicht die echte Art vorliegt, sondern entweder eine der beiden Unterarten von A. aculeatum oder Varietäten von A. lobatum. Es gibt auch eine Kreu zung zwischen A. lobatum und A. Braunii, die halb immergrün ist, doch ist dieselbe schwer lich in Handelsgärtnereien in Kultur. Jeden falls ist allen, die die eben beschriebenen drei Farne kultivieren, eine genaue Auseinander haltung zu empfehlen. Ueber Kultur und Ver wendung gilt das bei A. aculeatum gesagte. Ich wende mich nun zu den auslän dischen Arten, vornehmlich solchen nord amerikanischer und ostasiatischer Herkunft. Aspidium acrostichoides Sw. syn. Polystichum acrostichoides Schott, der Christmas-Farn der Nordamerikaner, ist eine äusserst charak teristische, winterharte Art. An Blattstielen von 15—20 cm Länge stehen die 30—60 cm langen und 5 —15 cm breiten, einfach gefiederten lanzettlichen Wedel, an denen die dimorphen Fiedern sitzen, d. h. die unteren, grösseren, säge- zähnigen und an der Basis geöhrten, die 5—8 cm in der Länge und 6 mm in der Breite erreichen, sind stets steril, d. d. unfruchtbar, während die oberen fertilen viel kleiner sind und auf ihrer Unterseite völlig von den Sporenhäufchen be deckt werden. Dieser Farn ist eine Wald- Laubes, das den Winter nicht überdauert und pflanze des atlantischen Nordamerika. Das auch nicht die Grösse erreicht; sodann zählen wir Laub ist wintergrün und in Nordamerika zum
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