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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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NO. 12. Sonnabend, Cen 24. März 1906. VIU. Jahrgans. DerJfande/sgärfner. ’Xmann pZ" Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. a-"öt"tpaaamh. Leipzig-Oetzsch, Mittelste 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau =Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222* der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Hnndelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Deutschlands Gartenbau- Interessen gegenüber Schweden. Wir haben schon mehrfach im „Handels gärtner“, auch in letzter Zeit darauf hingewiesen, welches hohe Interesse das Deutsche Reich an einem günstigen Handelsabkommen mit der schwedischen Monarchie hat. Das gilt von dem deutschen Handel, von unsrer Industrie und gilt auch für unsren heimischen Garten bauhandel. Schweden bezieht von uns einen bedeutenden Teil an Sämereien aller Art, Blumenzwiebeln und Knollen, sowie auch gärt nerischen Bedarfsartikeln. Vor Einführung des Zolles war auch der Export in Pflanzen und Baumschulartikeln dahin ein hervorragender, er ist aber seit der Zollauflage, die geradezu prohibitiver Natur ist, zurückgegangen. Auch das haben wir schon gelegentlich ausgeführt. Im Jahre 1905 lieferten wir 118 dz frische Blumen, 3700 dz lebende Gewächse, Blumen zwiebeln und Knollen und von Obst 4546 dz Birnen, wobei freilich der Transitverkehr mit in Frage kommen mag, nach Schweden. Das ist ein Beweis, dass trotz der Zollerschwerungen die Exportlust dahin noch nicht erstickt ist und dass es dringend notwendig ist, durch Zollerleichterungen’ den Export wieder zu be leben und zu stärken. Wer heute von den deutschen Gärtnern nach Schweden exportieren will, hat folgende Zölle zu zahlen: 45. Blumen: natürliche und abgeschnittene, auch Zweige und Blätter, frische oder getrocknete, nicht spezifiziert, zu Deko rationszwecken, lose oder zusammen ge bunden. 1 kg Blumen, natürliche .... 5 Kr. Zweige und Blätter .... 0,50 „ Andere frei. Blumenzwiebeln frei. 717. Gewächse, lebende, aller Arten 0,10 „ (Für die nächste Umschliessung, wie Kübel oder Töpfe mit Erde, Bastmatten u. dergl. findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Bei Gewächsen von mehr als 10 kg im Gewicht ist für das Uebergewicht der Zoll mit nur 3 Oere pro kg zu berechnen.) 1 kg 130. Gemüse, frische 0,10 Kr. Früchte, Beeren und Gemüse nicht spezifiziert: frische 0,10 „ 132. Getrocknete od. gesalzene Früchte 0,25 „ 137. Sämereien, nicht spezifiziert . . frei. Timotheesamen 0,05 „ Fichtensamen . . . . . . 1,50 „ Kiefersamen 4,— „ Kleesamen, etwa 11 °/ 0 Timotheesamen enthal tend, wird wie Timotheesamen behandelt. Dass diese Zölle nicht geeignet sind, den Export anzuregen, wird uns jedermann zugeben. Aber auch sonst ist die Erschwerung in Schweden derartig gross, dass es kein Wunder nehmen darf, wenn die Geschäftsverbindungen stagnieren. Was wir erstreben müssen, ist der Ab schluss eines langfristigen Tarifvertrages unter Einräumung voller Meistbegünstigung. Nament lich sollten, worauf die Handelskammer Frank furt a. M. in einer sehr gediegenen Arbeit über die Neuregelung unsrer Handelsbezieh ungen zu Schweden hinweist, für Deutsch land dabei die gleichen Vorteile erwirkt werden, die England und Frankreich bereits ein geräumt sind. Die Behandlung unsrer Geschäftsreisenden ist in Schweden eine handelsfeindliche. Nach der Verordnung vom 21. Mai 1897 müssen sie bei ihrer Ankunft eine Steuer von 100 Kr. (115 Mk.) für die Lösung eines Gewerbescheins mit nur 30tägiger Gültigkeit entrichten. Auch von Gartentechnikern, die hinüberkommen, wird diese drückende Steuer erhoben, ja selbst bei einem Aufenthalte von nur einem Tage ist dieser Schein zum vollen Betrage zu lösen. Die Gelegenheit, durch mündlichen Gedanken austausch das Geschäft zu beleben und aus zudehnen, ist dadurch erschwert und namentlich die grossen Samenfirmen werden das unliebsam empfinden. Dazu kommt noch eine geradezu entwürdigende Kontrolle für die, welche Schweden bereisen. Der Schein muss an jedem Orte, den der Reisende besucht, polizei lich visiert werden, was einen kolossalen Zeit verlust mit sich bringt. Jeder Verstoss ist mit einer Geldstrafe von 100—500 Kr. bedroht und der Denunziant erhält eine hohe Beloh nung. Während es in anderen zivilisierten Ländern heisst: „Der grösste Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant!“, wird in Schweden auf das Denunziantentum eine Prämie gesetzt. Der Inländer zahlt natürlich solche Steuern nicht. Sie sind nur dem „lästigen“ Ausländer auferlegt. Diese Steuer muss beseitigt oder doch herabgesetzt werden. In der jetzt geltenden Höhe sollte sie wenig stens auf ein Jahr sich erstrecken, nicht aber auf einen Monat. Ferner ist darauf hinzuarbeiten, dass die Waren stets netto zu deklarieren und nur auf Grund dieses Nettogewichtes zu verzollen sind. Der Umstand, dass Emballagen, wie Kartons, Papierumschläge und Einlagen vielfach zu demselben Zollsatz wie die verpackte Ware verzollt werden, bringt namentlich bei indu striellen Gegenständen grosse Weiterungen mit sich. Auch die Zollabfertigung der Muster und Proben liegt noch im argen. Das Ver fahren bei der Entrichtung des Zolles unter Vorbehalt der Rückvergütung bei der Wieder ausfuhr ist nach unserm Dafürhalten viel zu kompliziert. In jedem einzelnen Falle ist da, trotzdem die Verzollung nur an der Grenze erfolgen kann, zunächst die Erlaubnis der General-Zolldirektion in Stockholm einzu holen. Selbst bei telegraphischer Anfrage ver gehen da schon 24 Stunden und entstehen 8 Kr. Kosten. Die Muster müssen sodann mit Zollsiegel usw. versehen werden. Beim Ver lassen des Landes müssen dann die Zollsiegel erst wieder entfernt werden, was sehr umständ lich ist. Die Abfertigung wird ausserdem nur an Werktagen vorgenommen. Der Reisende muss überdies das Land an derselben Grenz station verlassen, an der er es betreten hat. An dieser Grenzstation ist aber, wie die Frank furter Handelskammer in dem oben erwähnten Bericht ausführt, die Erwirkung der Zurück erstattung des Zolles nicht möglich. Um diese zu erlangen, muss vielmehr erst wieder eine Eingabe gemacht werden und der Zollbetrag wird dann nach 2—5 Monaten zurückerstattet. Das sind in der Tat Zustände, die eines Han delsvolkes von heute nicht mehr würdig sind. Was die einzelnen Branchen für Wünsche hin sichtlich der Neuregelung der Handelsbezieh ungen zu Schweden auf dem Herzen haben, können wir hier natürlich nicht erörtern. Wir im Gartenbauhandel wünschen, den hohen Zoll auf Pflanzen und Baumschulartikel wieder beseitigt zu sehen und wünschen die, wie ge sagt, für die Samenfirmen bedeutungsvollen Hindernisse bei der Bereisung des Landes be seitigt. Die gleichen Wünsche auf Zoller mässigung werden in der Industrie besonders bei Buchdrucktypen, Chemikalien, lithographi schen Kunsterzeugnissen, Briefumschlägen, Spielzeug, Visiten- und Adresskarten, Spiel karten, Maschinen, Fahrrädern, Motoren, Kon- serven, Seifen, Schuhartikeln usw. gefordert. Wir sehen, das Interesse des grossen deutschen Handels erheischt eine baldige Abänderung der bestehenden Misstände. Jetzt sind die Handelsvertragsverhandlungen wieder im Gange. Wie wir von kompetenter Seite erfahren haben, ist leider die Aussicht, die Besteuerung der Reisenden aufgehoben zu sehen, sehr gering. Im Gegenteil, Schweden will das dänische System einführen, wonach pro Jahr von dem Reisenden für ein Haus, welches er in Schweden vertritt, 160 Kr. (180 Mk.) und für jedes weitere Haus 90 Mk. zu zahlen sind. Auch die „Greifer-Prämie“, die 50% der aus geworfenen Strafe beträgt, will man beibehalten. Wir wollen indessen die Hoffnung nicht auf geben, dass schliesslich doch noch alles zu einem guten Ende geführt werden kann. Dringend notwendig ist das, wie wir in den vorstehenden Ausführungen dargetan haben. Wann kann der Gehilfe bei seinem Abgang am letzten Tage die Arbeit einstellen? Man sollte glauben, dass über diese Frage ein Streit gar nicht entstehen könnte und doch hat er schon wiederholt zu Differenzen Anlass gegeben und auch die Gewerbegerichte be schäftigt. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Gehilfe auch am letzten Tage seine Arbeit so zu verrichten hat, wie an allen Ar beitstagen. Er kann nicht früher das Geschäft verlassen als sonst üblich, auch nicht, wenn er etwa mit einem bestimmten Zuge nach dem Ort seiner neuen Beschäftigung fahren möchte. Der Arbeitgeber kann ihm auf Ersuchen das frühere Verlassen der Arbeitsstätte einräumen, wird es in solchem Falle auch tun, wenn die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Güte und Frieden erfolgt, aber ein Recht hat der Gehilfe Zur Abschätzung von Obstbäumen. In der letzten Zeit sind wiederholt an uns Anfragen gerichtet worden, welche sich speziell mit der Taxierung von Obstbäumen befassen, wobei wir ersucht werden, ein Gutachten über die Höhe der zu beanspruchenden Beträge abzugeben. Wir hatten darauf hingewiesen, dass es nahezu unmöglich ist, auf Grund kurzer Angaben den Wert von Obstbäumen so fest zustellen, dass eine solche Taxation als mass gebend angesehen werden kann. Willkommen war uns daher ein sehr zutreffender Artikel in der Festschrift des Württembergischen Obstbau- Vereins, in welcher sich der uns unbekannte Verfasser in folgender Weise äussert: Nicht selten tritt der Fall ein, dass Obst bäume infolge von Strassen-, Eisenbahn- oder andern öffentlichen Bauten entfernt werden müssen, oder dass solche infolge gewaltsamer Einflüsse (Hasen- und Wildschaden, Brand schaden, mutwillige Verletzungen etc.) in ihrer Gesundheit und Ertragsfähigkeit beeinträchtigt oder gar abgängig werden. Die Entschädigung hierfür wird nun oft ganz willkürlich bemessen. Die Besitzer sind mit den Schätzungen gewöhn lich zufrieden, oft nur deshalb, weil ihnen die Anhaltspunkte fehlen, wie eigentlich so ein Obstbaum taxiert werden muss. Sie bedenken meist nicht, dass ein solcher in vielen Fällen einem kleinen Kapital entspricht. Wir lassen hier nun einige allgemeine ge haltene Anhaltepunkte für die Wertab schätzung eines Obstbaums mit der ausdrück lichen Bemerkung folgen, dass mit denselben nur Fingerzeige in dieser schwierigen und viel seitigen Frage gegeben werden sollen; genaue und für alle Fälle zutreffende und massgebende Normen lassen sich hier unmöglich festsetzen. Es müssen dabei in jedem einzelnen Falle gar mancherlei Faktoren, als: Alter und Gesund heitszustand und Sorte des Baumes, Lage und Boden, Preis und Absatzverhältnisse, sowie Ver wendung der Früchte, Form und Unterlage des Baums usw. je besonders berücksichtigt werden. Noch nicht im Ertrag stehende Bäume können folgendermassen berechnet werden: Wert bei der Anpflanzung (Ankaufspreis); dieser erhöht sich nach zwei Jahren um jährlich 75°/q (im ersten Jahr nach der Pflanzung ist ja das Wachstum des Baumes sehr gering und ein höherer Wert erst, wenn er gut angewach sen ist, anzurechnen). Kostet also z. B. ein Baum Mk. 1,60, so ist er zwei Jahre nach der Pflanzung Mk. 2,80 wert, drei Jahre nach der Pflanzung Mk. 4,90, vier Jahre später Mk. 8,58. Vom zehnten Jahre an kann meistens der Ernteertrag zugrunde gelegt werden. Bei trag baren Bäumen bestimmte Preise für die er mittelten Ernten als Richtschnur im allgemeinen hier anzugeben, ist nicht angängig, da sich die selben immer nach den örtlichen Absatz- und Markt Verhältnissen, sowie der Qualität und Nutzung der in Frage stehenden Sorten usw. richten müssen. Doch mögen für die Werts- bezw. Schadensbemessung folgende Anhalte punkte dienen. Man stellt den Ertrag der letzten 5 Jahre fest, berechnet die Ernte, also was in fünf Jahren geerntet ist, zu einem Mittelpreise, und zieht davon 10% Pflege- und Wartungskosten ab. Die verbleibende Summe wird durch fünf geteilt; der sich ergebende Betrag ist der Durchschnittsertrag für ein Jahr. Es fragt sich nun, wie alt der abzuschätzende Baum ist, um hiernach die noch zu erwartenden Ernten zu berechnen. Von der sich hieraus ergebenden Summe müssen aber die Zwischenzinsen berech net und abgezogen werden. Man rechnet das Tragbarkeitsalter bei Aepfeln und Birnen, als Hochstämme gezogen oder Halbhochstämme auf Wildling, im Mittel auf 50—60 Jahre, je nach Wüchsigkeit und Art der Sorte, Steinobst auf 25—30 Jahre. Wäre z. B. ein abzuschätzender Apfelbaum 25 Jahre alt, dabei ganz gesund und kräftig, in gutem Boden und guter Lage, so würde er nur noch höchstens für 35 Jahre, also 7/12 seiner Lebenszeit, zu berechnen sein. Ein weiteres, etwas einfacheres Verfahren ist, indem man den Gesamtertrag der letzten fünf Jahre wie vorstehend ermittelt. Diese Summe, bei gesunden Kernobstbäumen zwölf mal gerechnet, wird als Wert des Baumes an genommen; von dieser Summe müsste der ge erntete Ertrag entsprechend dem Alter des Baumes und die entsprechenden Zwischenzinsen abgezogen werden. Sind aber die Erträge nicht festzustellen, so nimmt man an, dass Kernobst vom 10.—20. Jahr im Durchschnitt jährlich 1 Zentner bringt, vom 21.—30. Jahr durchschnittlich jährlich 2 Zentner und vom 31.—60 Jahr jährlich 5 Zentner; Kirschen und Pflaumen im Alter von 6—10 Jahren jährlich 1/2 Zentner, von 11—20 Jahren jährlich % Zentner, von 21—40 Jahren jährlich 11/2 Zentner. Es ist somit nur das Alter des Baumes festzustellen und ist dann je nach dem Gesund heitszustand desselben, unter Berücksichtigung der Sorte, der Marktverhältnisse etc., nach obigen Annahmen und Abzügen der Wert des Baumes leicht zu finden. Eine sehr einfache Art, den Wert eines Baumes zu ermitteln, besteht darin, dass man denselben nach seinem mittleren Stammumfang (etwa 1 m über dem Boden) berechnet und hierbei je nach Sorte, Gesundheit und Boden mehrere Stufen oder Klassen macht, indem man annimmt, dass ein im Wuchs und Sorte tadel loser Baum mit 120 Pf. für 1 cm Stammum fang berechnet wird; bei minderem Wuchs und geringerer Sorte auf geringerem Boden wird entsprechend weniger, also 100, 80, 60, 40 oder 20 Pf. pro cm Stammumfang berech net. Beispiel: ein sehr gesunder, reichtragen der und eine edle Sorte tragender Baum mit 50 cm Stammumfang (1 m über dem Boden gemessen) würde mit der ersten Stufe 120 Pf. pro cm berechnet werden und es könnte somit 60 Mk. Entschädigung verlangt werden. Ein gleich alter, aber weniger gesunder Baum mit geringerer Sorte würde je nach den Verhält nissen nach einer niedrigeren Stufe berechnet. Wenn es sich aber nur um Beschädigungen irgendwelcher Art handelt, durch die der Baum mit Sicherheit nicht eingeht, sondern nur in seiner Gesundheit und Ertragsfähigkeit beein trächtigt wird, so dass er bei guter Pflege sich wieder erholen kann, so rechnet man je nach Grösse der Beschädigungen einen bestimmten Prozentsatz des nach einem der obigen Ver fahren ermittelten Wertes des Baumes. Per sonen, welche mit dem Abschätzen von Obst bäumen betraut werden, sollten gute Kenner der Obstbäume und mit den örtlichen Boden-, Absatz- und Marktverhältnissen vollständig ver traut sein. Wenn auch durch diese Ausführungen vor treffliche Winke gegeben sind, so lassen sie sich doch nicht überall mit Erfolg anwenden. Das sicherste Mittel, eine Grundlage bei der Ab schätzung zu bieten, bleibt stets die Anfertigung eines einfachen Situationsplanes und die Füh rung einer Ertragsliste, auf deren Grund dann die Ernten und der Durchschnittsnutzen leicht festgestellt werden kann. Wir empfehlen auch an dieser Stelle nochmals das kürzlich er schienene vortreffliche Werk: „Die Taxation der Obstbäume von Prof. Dr. Christ und Königl. Garteninspektor Junge-Geisenheim", durch jede Buchhandlung zu beziehen gegen Mk. 2,80.
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