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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Sonnabend, den 17. Mär: 1906. VIEL. Jahrgang. DerfTande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. yT 7 y ry 1 7 ■», t Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung jur den deutschen Gartenbau, dsnötto "Thalacker, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig- Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner" 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Die gärtnerische Zählung am 2. Mai. Der 2. Mai wird für die Gärtnerei ein be deutsamer Tag werden. Wird doch an ihm endlich die schon so lange ersehnte gärtnerei statistische Berufs- und Gewerbezählung statt finden, welche die Grundlage für eine Rege lung der rechtlichen Lage der Gärtnerei bilden soll. Zu diesem Zwecke hat der preussische Landwirtschaftsminister Zählpapiere ausgefertigt, über welche wir uns schon gelegentlich im „Handelsgärtner“ ausgesprochen haben. Zu bedauern ist es, dass die Zählung vorläufig allein in Preussen stattfinden und die andern Bundesstaaten dem preussischen Vorbilde nicht gefolgt sind. Hiervon wird nur das Königreich Sachsen eine Ausnahme machen, da auch hier von dem demnächst alle Gartenbetriebe und Gärtner einschliessenden Verband eine sehr sorg fältige statistische Erhebung und Zählung vor bereitet wird. Die allgemeine Statistik, die im Jahre 1907 vorgenommen wird, wird auch in den anderen Reichsländern die Lücke er gänzen. Inzwischen sind für die Zählung in Preussen die Oberpräsidenten, Regierungs präsidenten, Landräte, Magistrate und Polizei verwaltungen der Reihe nach alarmiert worden und haben die Zählung vorbereitet. Die Zäh lung selbst wird durch das Kgl. Statistische Landesamt in Berlin geleitet. Wie wir schon einmal bekannt gaben, gehören zu den „Gärt nereien“, welche für die Zählung in Betracht kommen: 1. Baumschulen, Obstgärtnerei, Handelsreb schulen, Obst-, Wein- und Fruchttreiberei. 2. Gemüsegärtnerei, Gemüsetreiberei. 3. Blumentreiberei, Freilandblumengärtnerei, Kranz- und Blumenbinderei, Blumenhand lung (auch im Umherziehen), Schnitt blumengärtnerei. 4. Samenzüchterei, Samenhandlung (mit Gärtnerei verbunden). 5. Pflanzengärtnerei, Topfpflanzengärtnerei. 6. Landschafts-, Dekorationsgärtnerei. 7. Guts-, Schloss-, Hof-, Herrschafts-, Villen- Gärtnerei. 8. Gärtnereien von Kirchen, Friedhöfen, Stif tungen, öffentlichen Korporationen, in staatlichen oder kommunalen Betrieben. 9. Gärtnereien in Versuchs-, botanischen, zoologischen Gärten, in Theater-, Ver- gnügungs-, Wirtschaftsgärten, Gärtnereien von Verseh önerungs- u. dergl. Vereinen, Unterrichtsanstalten, Sanatorien und an deren Instituten. Wir haben versucht, durch Gruppieren etwas Uebersicht in die behördliche Aufzählung zu bringen. Bei der Zählung soll es keinen Unterschied machen, ob die genannten Gärt nereien ihre Erzeugnisse verkaufen oder nicht. Nicht mitgezählt wird der feldmässig betriebene Gemüse-, Pflanzen- und Kräuterbau usw. (Feld gärtnerei), sowie die kleinen Hausgärten. Die Zählpapiere, welche den Gärtnern ein gehändigt werden, bestehen aus: 1. einem Fragebogen, 2. einer Zählkarte. Der Fragebogen wird von den Unter nehmern, Betriebsleitern, Arbeitgebern im Gärt nereibetriebe für den Betrieb als solchen ausgefüllt. Eine Zählkarte wird vom Unternehmer, Arbeitgeber usw. ebenfalls ausgefüllt. Er hat darin über das beschäftigte Personal Auskunft zu geben. Eine weitere Zählkarte hat aber noch jeder am 2. Mai im Betriebe beschäftigte Ge hilfe, Lehrling, Gartenarbeiter, männlichen oder weiblichen Geschlechts, auszufüllen. Nicht aber ein gärtnerisch nicht vorgebildeter Hand- und Tagearbeiter, Packer, Kutscher, sowie das kaufmännische Personal, soweit es gegebenen falls keine gärtnerische Vorbildung besitzt. Diese Zählpapiere gehen dann an die Be hörden zurück, welche das weiter Erforderliche besorgen. Es lag uns aber vor allem daran, hier noch einmal die Berufskollegen darauf aufmerksam zu machen, welche Verpflichtung sie am 2. Mai zu erfüllen haben, damit die Zählung möglichst schnell und sicher von statten geht. Welche Gärtnereien unter die Zählung fallen, das haben Orts- bez. Polizei behörden zu entscheiden, denen damit eine grosse Verantwortung auferlegt ist. Sie haben bis 28. April die Zählpapiere an die einzelnen ermittelten Betriebe abzugeben und wieder ein zusammeln. Am 7. Mai muss die Wiederein sammlung beendet sein. Dass es bei der Ent scheidung der Ortsbehörde darüber, ob ein zählpflichtiger Betrieb vorliegt oder nicht, nicht ohne Irrtümer abgehen wird, möchten wir schon jetzt behaupten. Ist es doch ausser ordentlich schwer, die Trennung zwischen Gärtnerei und feldmässig betriebenem Garten bau vorzunehmen und nur der Mann der Praxis wird oft imstande sein, die Grenzlinie herauszufinden, nicht aber der Beamte, der hier | eine ungewohnte Arbeit verrichten muss. Es wäre daher sehr gut gewesen, wenn die Mini sterien angeordnet hätten, dass bei der Ermitt lung der zählpflichtigen Betriebe Sachverständige mit zu Rate gezogen worden wären. Was die Zählpapiere an sich anlangt, so kann man mit denselben sich im allgemeinen wohl einverstanden erklären. Dass darin mit dem veralteten Begriff „Kunst- und Handels gärtnerei“, „Ziergärtnerei“, „Kunstgärtnerei“ an fänglich operiert wurde, dagegen haben wir uns im „Handelsgärtner“ seinerzeit schon aus gesprochen und auch der „Verband der Handels gärtner“ hatte in einer Eingabe an das Land wirtschaftsministerium berechtigterweise dagegen Stellung genommen. Der Begriff ist sehr schwankend und dehnbar, so dass er eine praktische Bedeutung nicht hat und jetzt auch in der Instruktion fallen gelassen worden ist. Sehr richtig hatte die Eingabe des Verbandes gesagt: „Die Ausdrücke Kunstgärtner, Zier gärtner, Kunst- und Handelsgärtner sind in das Belieben jeder einzelnen Person gestellte Be zeichnungen geworden, der Gehilfe nennt sich Kunstgärtner, der Blumenhändler — in vielen Fällen ohne überhaupt Gärtner zu sein — Kunst- und Handelsgärtner, während der Aus druck Ziergärtner überhaupt nicht mehr vor kommt. Eine Statistik sollte nur mit bestimmten Begriffen rechnen, aus bestimmten Begriffen das Resultat ziehen, aber nicht zu einer Ver wirrung des durch sie erstrebten wichtigen Materials beitragen. Dies würde aber ohne jeden Zweifel der Fall sein, wenn an den be anstandeten Ausdrücken festgehalten würde.“ Der Fragebogen, welchen der Unter nehmer auszufüllen hat und den wir auf Seite 5 nebst der Zählkarte abdrucken, hat Auskunft zu geben über Sitz und Inhaber des Betriebes, Firma und Ort desselben, Haupt beruf, Nebenberuf, Sonderart, Betriebsfläche, ob Bewirtschaftung für eigene oder fremde Rechnung, technische Anlagen, Motor- oder Maschinenbenutzung, Verkaufsläden mit und ohne Gärtnerei, Gewerbsmässigkeit des Be triebes und Betriebspersonal. Die Frage 11 wird dabei die wichtigste Frage werden. Sie lautet: Betreiben Sie die Gärtnerei (das Ge schäft) ausschliesslich gewerbsmässig (als Erwerbsunternehmen)? Wenn ja: Gelangen nur selbstgewon nene Erzeugnisse zum Verkauf? Oder werden gärtnerische Roherzeug- • nisse, halb oder ganz fertige Erzeugnisse, Pflanzen u. dergl. hinzugekauft? Findet in Ihrer Gärtnerei auch ohne Ladengeschäft eine Verarbeitung gärtne rischer Erzeugnisse statt (z. B. Blumen- und Kranzbinderei)? Welcher Art?“ Die weiteren Teile der Frage betreffen die Schloss-, Guts-, Friedhofs-, Anlagen-, Anstalts- usw. Gärtnereien. Hier wird also präsumiert, dass die gesamte Gärtnerei gewerbsmässig betrieben wird. Auf den landwirtschaftlichen Charakter der Gärtnereien ist dabei gar kein Gewicht gelegt worden. Gerade die Gärtne reien aber, welche nur selbstgewonnene Er zeugnisse zum Verkauf bringen, wobei die Anschaffung von Rohmaterial nicht ausge schlossen ist, haben landwirtschaftlichen und nicht gewerblichen Charakter. Die Regierung will aber auch voraussichtlich den Begriff „ge werbsmässig“ im weitesten Sinn aufgefasst wissen. In diesem Sinn ist jede auf Gewinn abzielende Tätigkeit eine gewerbsmässige. In diesem Sinn wird auch die Landwirtschaft ge werbsmässig betrieben. Nur wer Geschäfte regelmässig aus Freundschaft für andere und ohne Entgelt besorgt, handelt nicht gewerbs mässig. Die Bedenken, welche uns gegenüber wegen dieses Passus geäussert worden sind, können wir also zerstreuen. Auf der Zählkarte ist Auskunft zu geben über Namen und Vornamen der Angestellten, Stellung, Geburtstag und Geburtsjahr, Vergütung für die Dienstleistungen, ob Wohnung und Kost beim Arbeitgeber, Lehrzeit oder sonstige Ausbildung und erlangte Fähigkeiten. Auch das Muster einer solchen Zählkarte geben wir untenstehend wieder. Dass die Ausfüllung des Fragebogens eine etwas komplizierte ist, wird niemand verkemren. Aber sind eben in der Gärtnerei nicht auch die ganzen Verhältnisse etwas kompliziert? Jedenfalls ist es Ehrensache der Gärtner, die Fragebogen und Zählkarten mit Sorgfalt zu behandeln und für eine ordnungsgemässe Aus füllung Sorge zu tragen. Es wird viel von dem zutage geförderten Material abhängen. Um aber den Gärtnern schon jetzt Gelegenheit zu geben, sich mit dem Material vertraut zu machen, sind wir noch einmal auf die An gelegenheit zurückgekommen. Wildschaden-Ersatzansprüche der Gärtnerei- u. Baumschulenbesitzer. In der letzten gutbesuchten Monatsversamm lung des„Gärtnervereins der Stadt Hannover“ hielt der Geschäftsführer der Schieblerschen Baum schulen in Celle, Herman Beltz einen Vortrag über „Wildschaden-Ersatzansprüche seitens der Gärt ner und Baumschulenbesitzer nach dem heutigen Rechtsstande“. Der Vortragende erklärte, dass er zwar nicht Jurist sei, aber seit vier Jahren, hauptsächlich gelegentlich des Schieblerschen Prozesses, der durch alle Instanzen bis an das Reichsgericht durchgefochten wurde, auf diesem Gebiete manche Erfahrung zu sammeln in der Lage war und sich auch mit der einschlägigen Literatur befasst habe. Er äusserte sich hier über etwa wie folgt: Das neue Bürgerliche Gesetzbuch lässt in Bezug auf Jagdschutz noch manche Zweifel offen. In den Einführungsbestimmungen des selben, Art. 71, Ziffer 4 wird gesagt, dass be züglich nicht eingefriedigter Grundstücke die Bestimmungen der Landesgesetze gelten. Der Verlauf des Schieblerschen Prozesses hat bewiesen, dass in unserer Provinz die alten Hannoverschen Bestimmungen noch zu Recht bestehen, was für den Gärtner den alten preussi schen Bestimmungen gegenüber als ein grosser Vorteil zu betrachten ist, da man in denselben Hasenschaden überhaupt nicht anerkennt, son dern nur solchen durch Rehe, Hirsche und Wildschweine. Die seitens der Jagdinhaber vielfach verbreitete Ansicht, der Besitzer von Grundstücken mit wertvollen Pflanzen sei zur Einfriedigung verpflichtet, ist irrig. Dieser wiederholt in allen Instanzen behandelte Fall ist vielmehr dahin entschieden, dass durch Unterlassen der Einfriedigung den Eigentümer ein fahrlässiges Verschulden nicht trifft. Man setze aber im eigenen Interesse wertvolle Pflanzen nicht an exponierte Stellen. Sind auf dem Gelände Kaninchen nachzu weisen, so sind Ansprüche überhaupt nicht zu machen, da der Schaden von dem durch Hasen angerichteten nicht zu unterscheiden ist, und die Kaninchen, da deren freier Fang gestattet ist (Im Hannöverschen D. Red.), nicht zum Jagd wild zählen. Hat man an seinen Kulturen irgend welchen Jagdschaden erlitten, so informiere man sich zunächst darüber, wer für den Schaden haft bar ist. Ist im Pachtvertrag kein Paragraph vorhanden, wonach der Verpächter ersatzpflich tig ist, so ist es immer der Pächter, liegt das Grundstück in einem Jagdgebiet von über 300 Morgen, so wendet man sich an den Jagd besitzer, im andern Fall an den Pächter. Wenn man in der Lage ist, bei Verpachtung der Jagd irgend welchen Einfluss auszuüben, so sorgt man dafür, dass dieselbe an einen zahlungs fähigen Mann erfolgt, auch soll man beim Ueber- handnehmen des Wildes rechtzeitig Massnahmen treffen, vor allen Dingen mache man den Jagd inhaber darauf aufmerksam, was bei einem späteren Prozess von grossem Vorteil ist. Falls derselbe sich zur Einfriedigung bereit erklärt, nehme man dieselbe an. Bei der Selbsteinfriedigung eines Grund stückes ist äusserste Vorsicht geboten, denn man ladet dadurch die Verpflichtung auf sich, dieselbe immer in schutzsicherem Zustande zu erhalten, sonst geht man seiner Ansprüche ver lustig. Im Schieblerschen Prozesse wurde der im uneingefriedigten Gebiete angerichtete Schaden voll ersetzt, im eingefriedigten dagegen nur zur Hälfte und musste auch ein Teil der Kosten getragen werden. Bezüglich der Frage: was ist schutzsicher? erklärt Redner: dass gegen Rehe, Hirsche und Wildschweine die Einfrie digung sehr dauerhaft sein muss. Ueber die erforderliche Höhe der Einfriedigung gegen Hasen ist man sich noch nicht ganz klar, denn dieselben überklettern 11/4 m hohe Drahtge flechte, indem sie die Maschen als Leiter be nutzen. Redner hält eine 1,50 m hohe Draht einfriedigung, die oben mit Stacheldraht ab schliesst, für genügend. Hat jemand Wildschaden erlitten, so muss er sofort an den Haftpflichtigen herantreten; beide Parteien müssen einen Sachverständigen stellen und die Schätzungen dann, falls richtig anerkennen. Man suche sich in allen Fällen möglichst in Güte zu einigen; wenn man aber den Klage weg beschreiten muss, dann sollte man vor allen Dingen für einen in diesen Sachen er fahrenen Rechtsanwalt Sorge tragen, da man im andern Fall, hauptsächlich dann, wenn die Gegenpartei gewandt vertreten wird, immer den kürzeren zieht. Der Vortragende selbst hat sich mit dem Jagdinhaber nach dem Prozesse gütlich geeinigt; er hat demselben seinerzeit einen Kostenan schlag zu einer wehrhaften Einfriedigung auf gestellt und derselbe hat die Kosten auch ge tragen, wogegen die Schieblerschen Baum schulen sich verpflichteten, während 14 Jahren keine Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Ausserdem muss er die Einfriedigung instand halten und erhält nach Ablauf dieser Frist wieder eine neue bestimmte Summe, worauf der Vertrag wieder auf 7 Jahre gilt. Diesen Modus empfahl Redner für ähnliche Fälle. Den werten Abonnenten unseres „Handels gärtner“ ist es bekannt, dass wir uns in den früheren Jahrgängen schon öfter mit Fällen über Wildschäden beschäftigt haben, und wir können nur bestätigen, dass die Urteile hierbei weit aus einandergehen. Für jeden Baumschulenbesitzer und Handelsgärtner ist es zweifellos eine Pflicht, sich, sobald seine Grundstücke derartigen Schäden ausgesetzt sind, genau über die einschlägigen Ge setze zu orientieren und beizeiten Vorkehrungen zu treffen. Die Verluste, welche bei schnee reichen Wintern besonders häufig sind, nehmen oftmals einen solchen Umfang an, dass ganze Baumschulenbestände auf Jahre hinaus ruiniert sind und die jungen Bäume zurückgeschnitten werden müssen. Für die daraus dem ganzen Geschäftsbetrieb erwachsenden Nachteile können auch die erlangten Entschädigungssummen in den seltensten Fällen einen Ausgleich bieten, zumal es dann gerade in solchen Fällen schwer hält, Ersatzbäume guter Qualität von anderer Seite zu beziehen. Noch weit unerfreulicher aber sind die aus den Wildschäden hervorgehenden langjährigen Prozesse, die in den meisten Fällen zuungunsten der Kläger entschieden werden und wobei höchstens eine verhältnismässig sehr geringe Summe herauskommt. Auch bei der Anlage von Baumschulen sollte auf diese Verhältnisse Rücksicht genommen werden und wir halten das Anbringen von Maschendraht in Höhe von 11/2 m, woran sich dann noch 3 Reihen Stachel draht schliessen, gleichfalls für ausreichend zum Schutze der Baumschulen. Doch sind nach Schneewehen stets durch Umgehen der Ein friedigungen Vorkehrungen zu treffen, damit die Schneedämme beseitigt werden, da sie ge wöhnlich dem Wild den Eintritt in die Grund stücke ermöglichen. Wir werden in vor kommenden Fällen unsern Lesern des „Handels gärtner“ auch andere Entscheidungen über Wildschädenfälle mitteilen und sind auch bei Klagen gern bereit, uns bekannte Entscheidungen bekannt zu geben. Auch sind wir in allen solchen Fällen für freundliche Ueberlassung der Akten verbunden und erteilen jederzeit gern Ratschläge.
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