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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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6 Fragekasten für Rechtssachen. Frage: L. in S. Ich besitze eine Obstanlage von 30 Morgen zum Baumschulenbetrieb und ausserdem eine kleine Beerenobstschule von 8 Morgen zur Frucht gewinnung. Äusser einem Obergärtner beschäftigte ich noch 2 bis 3 Gehilfen, denen ich den Gehalt per Stunde berechne, doch der Einfachheit halber monat lich auszahle, Kost und Logis biete ich nicht. Kann ich nun mit diesen Angestellten eine gegenseitige wöchentliche Kündigung vereinbaren, oder bin ich verpflichtet, die 14tägige Kündigung einzuhalten? Ferner liegt folgender Fall vor. Ich hatte am 16. Januar einen älteren Obergehilfen eingestellt, der auch die Leute beaufsichtigen, den Verkauf der Bäume etc. kontrollieren sollte. Doch dieser entsprach den ge stellten Anforderungen durchaus nicht, so dass ich ihm am 28. Januar kündigte. Ausserdem hatte ich ihm einige Tage vorher eine Arbeitsordnung ausge händigt, worin auch die gegenseitige 6 tägige Kün digungsfrist festgelegt war, sodann erhielt dieser Ober gärtner auf Wunsch seinen Lohn wöchentlich. Jetzt ver langt er nach der Kündigung Reisekosten-Entschädigung, besteht auf 14 tägiger Kündigung, die erst vom 1. Februar an gelten soll und beruft sich darauf, dass er die Ar beitsordnung nicht unterschrieben habe. Mein Betrieb gehört doch zweifellos zur Landwirtschaft und ich kann mich auf § 621 des B. G. B. und auf § 121 der Gewerbe-Ordnung stützen. Ich habe dem Gehilfen zugestanden, dass er bis zum 15. Februar bleiben kann, wegen Reisekosten-Entschädigung will er mich aber verklagen. Muss ich letztere zahlen? Antwort: Von der Reisekosten-Entschädigung kann gar keine Rede sein. Da Ihr Betrieb ein land wirtschaftlicher war, so waren Sie allerdings bei einem Monatslohn eigentlich auch an die monatliche Kündi gung gebunden, konnten also erst für Ende Februar kündigen. Wäre ein gewerblicher Betrieb vorhanden, so hätten Sie an jedem Tage vierzehntägig kündigen können. Diese Frage ist indessen erledigt, nachdem Sie sich auf Austritt am 15. Februar geeinigt haben. Sie können in Zukunft eine gegenseitige wöchentliche Kündigung bei wöchentlicher Lohnzahlung verein baren, es steht dem rechtlich nichts im Wege. Frage: W. K. in H. Seiner Zeit habe ich bei Ihnen angefragt, ob ein Verkäufer für das angegebene Rutenmass bei Verkauf oder Pacht haftet. Sie haben mir darauf mitgeteilt, dass derselbe in beiden Fällen haft pflichtig ist und dieses wurde mir auch vom König lichen Amtsgericht in Höchst (Main) bestätigt. Aus diesem Grunde habe ich den Betreffenden auf Rück vergütung des zuviel bezahlten Betrages infolge seiner unwahren Aussagen verklagt. Daraufhin sollte ich den Beweis erbringen, doch ist der einzige direkte Zeuge mein Onkel, der gleichzeitig ein Schwager des Ver klagten ist. Mein Onkel hat zwar wiederholt gesagt, dass er am Gericht die Wahrheit sagen werde, doch später die Aussage verweigert, da er mit beiden Teilen verwandt sei. Nur auf Grund der Zusage dieses Zeugen, die Wahrheit auszusagen, habe ich überhaupt die Klage angestrengt. Kann ich ihn nun zwingen, unter Eid als Zeuge aufzutreten? Mein Onkel hat sogar einem meiner Angestellten gesagt, dass ein Ruten preis von 12 Mark vereinbart worden ist. Ich fürchte nun, dass meinem Gegner der Eid zugeschoben wird und dass er diesen leistet. Er behauptet neuerdings, es sei kein Preis für die Rute, sondern nur ein Pau schalpreis vereinbart worden. Ausserdem wird noch gesagt, dass mein Gegner vor 12 Jahren einen Mein eid geleistet hätte. Kann er dafür heute noch haftbar gemacht werden? Was muss ich in diesem Falle überhaupt tun, um zu meinem Recht zu kommen? Antwort: Wenn dem Antrag auf Abhörung des betreffenden Arbeiters als Zeugen nicht stattgegeben worden ist, so müssen Sie, falls Ihre Klage abgewiesen wird, in zweiter Instanz die Abhörung nachfordern. Der Sicherheit halber müssen Sie den Eid dem Be klagten über Ihr Vorbringen zuschieben, können aber gegen das etwaige bedingte Endurteil Berufung ein wenden. Das wird Ihr Anwalt schon alles besorgen. Ein Meineid des betreffenden Mannes wäre verjährf, da jeder Meineid nach 10 Jahren verjährt. Ihr Onkel konnte zur Ablegung eines Zeugnisses nicht gezwungen werden. Warten Sie zunächst einmal das erstinstanz liche Urteil ab und senden Sie uns dasselbe zur Be gutachtung ein. Frage: H. W. Z. Ein Vertrag wurde vom Bürgermeister und ersten Beigeordneten dahin auf genommen, dass ein Grundstück käuflich erworben und ein anderes im Vorkaufsrecht auf 3 Jahre ge pachtet wurde für den mit dem Besitzer vereinbarten Preis. Der Besitzer hielt sich unter anderem Ab- räumeentschädigung vor, besonders des mit Vorkaufs recht gepachteten und auf Wunsch abzutretenden Grundstückes, das über 31/2 Morgen gross ist, auf welchem junge Gehölzbaumschule betrieben wird. Der Vertrag wurde Ende Februar vorigen Jahres auf Jahresfrist abgeschlossen. Ich frage nun ganz er- gebenst an, ist Jahresfrist 12 Monate oder läuft die selbe in diesem Falle mit Schluss des Jahres 1905 ab? Ist der Vertrag am Orte mit obigen Herren rechts gültig? Das Abräumen wird dem Besitzer unvorher gesehene Schwierigkeiten machen, da Hunderttausende von Pflanzen am fraglichen Platze noch vorhanden sind. Wie verhält es sich mit der Entschädigung für das Abräumen? Antwort: DerV ertrag läuft bis 28. Februar dieses Jahres. Was die Abräumungsentschädigung anlangt, so müssen .wir erst den genauen Wortlaut der Be stimmung k EM, ehe wir darüber etwas sagen können. Frage: A. S. in M. 1. Mein Bruder ist infolge Unachtsamkeit aus dem ihm rechtlich zur Mitbenutzung zustehenden Jagdbezirke einige Schritte über die Grenze gegangen und hat ein Wild geschossen, welches ihm vom Eigentümer des Jagdbezirkes, der hinzukam, nebst der Flinte entrissen wurde und hierauf brachte dieser die Sache zur Anzeige. Die Flinte ist inzwischen von der Polizei beschlagnahmt worden, da habe auch ich Anzeige wegen Erpressung und Bedrohung ein gereicht. Der Nachbar war weder berechtigt, meinem Bruder die Flinte noch das Wild abzunehmen. Ich möchte meinen Bruder veranlassen, auf Herausgabe zu klagen. Kann er überhaupt Schadenersatz für die ihm entrissene Flinte verlangen ? Wann verjährt diese Sache? — 2. In Ihrem Buche „Wie verfolgt der Handelsgärtner sein Recht“ heisst es, dass der Lohn aufgerechnet werden kann, wenn der Angestellte eine Unterschlagung und wissentliche Schädigung, überhaupt Uebervorteilung sich hat zu Schulden kommen lassen. Kann ich einem Beamten, der zwei Monate in seinen eigenen Geschäftsangelegenheiten abwesend war, jetzt noch nach fünf Jahren, nachdem ich es bereits 1901 abgelehnt hatte, für diese Zeit zu zahlen, diesen Betrag zurückbehalten? Ich habe damals einen Ersatzmann zur Verrichtung der Arbeit ein stellen müssen. Der Betreffende hat mir wissentlich Schaden verursacht und hat sich ungerechter Weise bereichert. Antwort: 1. Die Flinte ist als ein Werkzeug des Vergehens anzusehen und konnte daher beschlag nahmt werden. Sie können dieselbe jetzt nicht zurück erhalten. Eine Klage auf Herausgabe hätte keinen Zweck. Verjährung tritt nicht ein. Die Flinte wird Ihnen zurückgegeben, wenn sie nicht eingegossen wird. Von Schadenersatz kann keine Rede sein. Ihr Bruder durfte die Grenze nicht überschreiten. — 2. Nach den neuesten Entscheidungen kann für Lohn wegen Schadenzufügung nicht mehr aufgerechnet, wohl aber so lange zurückgehalten werden bisSchadens- ersatz geleistet ist. Lohnforderungen sind überhaupt mit 2 Jahren verjährt. Ihre Sachdarstellung ist nicht recht klar. Nach 5 Jahren kann der Angestellte doch überhaupt nichts mehr von Ihnen forderh. Frage: E. R. in X. Im verflossenen Monat verkaufte ich mein Grundstück nebst Wohnhaus zum Preise von 9750 Mk. an einen mir durchaus als ehren wert bekannten Mann. Von einem Kaufvertrag sah ich ganz ab, weil der Käufer sich alle Mühe gab, das schwer zu erlangende Hypothekenkapital zu besorgen. Er gab mir ferner 100 Mk. gegen Quittung, indem wir die Vereinbarung trafen, dass das Geld am Tage der Auflassung in Abzug kommen soll. Auch ein Vereidigter Landmesser hat die neuen Grenzen fest gestellt und 2 Taxatoren haben den Wert der Gebäude etc. abgeschätzt. Nachdem ich in Erfahrung brachte, dass der Käufer kein Hypothekenkapital erhielt, ging ich verschiedene Male zu ihm hin, um einen Vertrag mit ihm abzuschliessen, worauf er mir aber stets ver sicherte, er hätte das nötige Geld zurHand, besässe 10 Ar Land. Später schrieb er jedoch, dass er von dem Kauf des Grundstückes absehen wolle. Er erklärte, vom Kauf zurückzutreten, weil in der Küche Wasser stände und er weder Lust noch Zeit hätte, das Grundwasser auszupumpen, behauptet, auch erst später auf den Uebelstand aufmerksam gemacht worden zu sein. — Ausserdem war durch einen Nachbar ein Stück Grund und Boden mit einer Scheune bebaut, doch habe ich ihm das Stück Land, es handelt sich um 18 qm, reich lich vermessen lassen. Ich frage nun an, kann ich durch Klage den Betreffenden zur Uebernahme des Grundstückes zwingen? Kann ich von meinem Nach bar den Abkauf des widerrechtlich bebauten Grund stückes verlangen und nachträglich auf Jahre zurück Zinsen fordern ? Bemerken möchte ich noch, dass ich infolge des Verkaufes per 1. II. dieses Jahres eine Hypothekenschuld kündigte und eine Versteigerung von Sträuchern etc. vornahm, wodurch mir wenigstens 2000 Mark Schaden entstanden sind. Antwort: Da der Kaufvertrag über das Grund stück nicht notariell gemacht ist, auch nicht gericht lich, konnte der Gegner trotz seiner Versprechungen noch zurücktreten und braucht auch keinen Schaden ersatz zu leisten. Sie können ihn auch nicht auf Erfüllung verklagen. Der Nachbar, welcher auf Ihren Grund und Boden gebaut hat, muss Sie durch eine jährliche Rente oder eine einmalige Abfindungssumme entschä digen. Fragekasten für die Praxis. Frage: A. M. in W. Ist es empfehlenswert, Torf und Moor-Erde auf sandig-kiesigem Boden unter- cugraben, um mit Vorteil Spargel heranziehen zu können ? Zur späteren Düngung will ich Kloake be nutzen. Antwort: Es ist überhaupt nicht empfehlens wert auf einem kiesigen Boden Spargel anzubauen. Ferner ist ganz entschieden vor Anwendung der direkten Kloakedüngung zu warnen. Wie aus der Frage ersichtlich, steht Ihnen Torf zur Verfügung. Mit diesem zusammen wäre die Kloake zu kompo stieren und das gibt dann einen brauchbaren Spargel- Dünger. Einen feinschmeckenden Spargel wird diese Düngung jedoch nie geben. Selbst bei Anwendung von Stallmist in starken Gaben wird geklagt, dass der Spargel bei der Konservierung nach Stallmist schmeckt. Aus diesem Grunde wird von grossen Züchtern jetzt sehr viel mit Kunstdünger gewirt schaftet. Die Kosten desselben sind tatsächlich nicht höher, als wie die Herstellungskosten des Kloake- komposts. Mit Näherem diene ich sehr gerne auf direkte Anfrage. B. Trenkner-Quedlinburg. Frage: Sch. in S. Ist Torfasche mit Erfolg zum Düngen von Gemüseländereien zu verwenden? Antwort: Torfasche hat einen ganz minimalen Düngerwert, denn sie enthält nach Wolff’s Dünger lehre nur 1,2 0/0 Phosphorsäure und 0,5 0/ Kali. Der für die Pflanzenernährung so wichtige Stickstoff fehlt naturgemäss, weil es eben Asche ist, ganz. Dagegen ist gegen die Anwendung derselben nichts zu sagen, wenn die Asche ohne Kosten auf die Gemüseländereien des Fragestellers geliefert wird, denn sie lockert und erwärmt den Boden. Laubholzasche ist dagegen, um Irrtümern vorzubeugen ein recht gutes Düngemittel, das 3,5% Phosphorsäure und 10% Kali enthält. B. Trenkner-Quedlinburg. Frage: Sch. in S. Welcher künstliche Dünger ist bei Mistbeetkästen zur Gurkenkultur zu empfehlen? Antwort: Gurken in Mistbeeten sind für eine sachgemäss angewandte künstliche Düngung sehr dankbar. Man verwendet die Nährsalze in Wasser gelöst wie folgt: In 1000 Liter Wasser werden gelöst: 100 Gramm Doppelsuperphosphat. 100 „ Chlorkalium. 300 „ Chilisalpeter. Von dieser Lösung erhält das Fenster mit Beginn des Fruchtansatzes in Zwischenränmen von 8—10 Tagen, in der Hauptwachstumsperiode in 4 tägigen Zwischenräumen einen Guss von 4—5 Liter. Nach dem Düngen brause man mit reinem Wasser nach. Man dünge stets bei warmem, hellem Wetter, da bei regnerischer und trüber Witterung die Pflanzen, dig ihnen in sofort aufnehmbarer Form gebotenen Dungstoffe nicht verarbeiten können, also entgegen gesetzt wie bei der Jauche-Düngung, die doch stets bei trübem Wetter gegeben wird. B. Trenkner-Quedlinburg. Frage: F. O. in M. Welches ist zur Zeit das beste Mittel, um die in der Baumschule auftretenden Blattläuse schnell und gründlich zu vertilgen? Hat sich Parasitol bewährt ? Antwort: Es werden so viele Mittel zur Be kämpfung der Blattläuse empfohlen, die zum Teil un wirksam und, besonders die Geheimmittel mit den gelehrt klingenden Namen, viel zu teuer sind. Sicher ist, dass, besonders in trockenen Sommern, die Apfel-, Birn-, Kirsch- und Pflaumenblattläuse in Baumschulen sehr grossen Schaden anrichten können, denn sie saugen, oft zu Hunderten nebeneinander sitzend, nicht nur mit ihren in die Haut der Triebe und Blätter ge senkten Rüsseln das Assimilationsprodukt, den kost baren Saft, sondern sie verkleben auch durch ihre Ausscheidungen (Exkremente) die Spaltöffnungen der Oberhaut der Blätter und Triebspitzen, wodurch der Luftzutritt zu dem Innern erschwert wird (Honigtau) nnd sich dann leicht der Russtaupilz, Capnodiutn sali- cinum Mont, ansiedeln kann. Es kann eine einzige Laus, falls nicht Meisen, Zaunkönige, Marienkäfer, Blattlauslöwen, Blattlausbohrer und andere nützliche Insekten einen Teil der Nachkommen vermindern, vom Frühjahre bis zum Herbste an die 2 Millionen Nach kommen erhalten. Als bestes Bekämpfungsmittel der Läuse wie auch der verschiedenen Rüsselkäfer lasse ich von meinen Leuten die Baumschulreihen durch gehen und die bemerkbaren Schädlinge vernichten, es sind dieses dann noch nicht viele, sie sitzen an den Knospen und jungen Trieben. Oft finden sich Ameisen vor, die die süssen Ausscheidungen auflecken. Bei sehr stark befallenen Quartieren, in welchen man verlauste Triebe nicht mit den Fingern oder einemTuche vorsichtig zerquetschen kann, lasse ich gekräuselte Blätter und gekrümmte Triebe abschneiden und ver brennen, doch sollte dieses bis Mitte Mai erfolgt sein, es kam hier dieser Fall, wo die Eierbekämpfung unterblieb, besonders stark in Quartieren vom Roter Trierscher Weinapfel vor. Ich lasse anfangs März, wenn es irgend die Zeit und die Witterung zulässt, die Bäumchen mit 2%iger Schwefelsaurer Ton erdelösung, das Kilo kostet ca. 25—35 Pfennig, bespritzen, ich bekämpfe seit Jahren mit bestem Er folge damit Blatt- und Schildläuse. Wenn von anderer Seite einmal über einen Misserfolg geklagt worden war, so hatte man entweder essigsaure statt schwefel saure Tonerde, genommen oder man hatte die sich nicht leicht lösende schwefelsaure Tonerde, die bei jedem Drogisten und den meisten Färbermeistern erhältlich ist, nicht fein zerstossen und nicht in 4—5 1 heissem Wasser aufgelöst, bevor man die Lösung am am andern Tag unter Umrühren noch mit 95 1 kaltem Wasser vermischte. Im Sommer, da sonst Triebe und Blätter Brennflecke erhalten, nehme ich nur 1 Kilo auf 100 1 Wasser. Eine Masse Kollegen hatten günstige Erfolge und es ist ein billiges Vertilgungsmittel, billiger als jedes andere. Auf unseren Baumgütern habe ich gleichfalls ca. 1200 Stück junge von Läusen öfters befallene Bäume und obgleich ich bei den ersten Schnittdemonstrationen unseren Gartenbau- und auch den Obstbauschülern streng einschärfe die an den verholzten Trieben hängenden grünen, später schwarz wie Schiesspulver aussehenden, nicht gut riechenden, Eier zu zerdrücken, so finde ich doch an Qoldparmänen, Trierer Vreinäpfeln und noch einigen Sorten verlauste Triebe, die ich zu Lehrzwecken durch Bespritzen bekämpfen lasse und zwar durch: Tabakslauge aus Zigarrenfabriken, das 1 kostet ohne Porto etc. 5 Pf. Schmierseifenlösung 2 kg auf 100 1 Wasser von der besten Salmiak-Terpentin-Schmierseife kostet 1 Kilo 45 Pf. folglich 1 1 ohne Porto 1 Pf. Quassiabrühe, 2 kg Quassiaspäne in 10 1 Wasser kochen kostet 1,50 Mk., 3 kg Schmierseife in 10 1 Wasser auflösen kostet 1,35 Mk., diese vermischen mit 80 1 Wasser, folglich kostet 1 1 ca. 3 Pf. Petroleumemulsion ist zu teuer für unsere Ver hältnisse, da wir keinerlei Staatszuschuss haben und kein Defizit in den Konten haben sollen. Das billigste ist stets schwefelsaure Tonerdelösung, denn das Liter kommt auf 1/2—2/8 Pfennig, wo gegen alle Mittel, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt gemacht wird, viel teurer zu stehen kommen. Meiner Antwort hätte ich noch zuzufügen, dass 10 1 Parasitol 100 1 Spritzflüssigkeit geben und da 10 1 wirklich 12 Mark kosten — so kostet das Liter Spritzflüssigkeit folglich 12 Pfg., was für den Baumschulenbesitzer doch viel zu hoch zu stehen kommt. Garteninspektor H e 1 d. Konkurse. Das Konkursverfahren über den Nachlass des am 4. Dezember 1905 in Stendal verstorbenen Handels gärtners Emil Rohn wurde nach erfolgter Abhaltung des Schlusstermins am 16. Februar aufgehoben. Ueber das Vermögen des Gärtners H. Brügge mann in Lingen wurde am 21. Februar 1906 das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter: Justiz rat Niemann in Lingen. Anmeldefrist, offener Arrest mit Anzeigefrist bis 2. April 1906. Ueber das Vermögen der Gärtnerswitwe Marie Haas in München, zuletzt Osterwaldstrasse 6a wohnhaft, wurde am 21. Februar 1906 das Konkurs verfahren eröffnet. Konkursverwalter: Rechtsanwalt Dr. Max Ellinger in München, Weinstrasse 4, II. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis 14. März 1906 im Zimmer No. 81,1 des neuen Justiz gebäudes, Luitpoldstrasse. Ueber den Nachlass des Kranzbinders Adam Silbern agelinL eutershausen wurde am20.Februar 1906 das Konkursverfahren eröffnet. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 15. März 1906. Ueber das Vermögen des Gärtnereibesitzers Ernst Scharlock, Inhabers des Firma Julius Scharlock in Arnswalde, wurde am 26. Februar das Konkursver fahren eröffnet. Konkursverwalter: Justizrat Krause in Arnswalde. Anmeldefrist bis zum 30. April, erste Gläubigerversammlung am 21. März, Prüfungstermin am 14. Mai. Patente. Als Patent wurde angemeldet von: August Goebel, Trebnitz (Schlesien) unter Klasse 45a G. 21079 eine Vorrichtung zur Be- und Entwässerung des Bodens aus wagerecht verlegten, mit Löchern an der Oberseite versehenen Verteilungsröhren. — Alexis Louis Lavalley, Dle, Jura; Vertreter Oscar Arendt, Berlin, Friedrichstrasse 216, unter Klasse 45f L. 20143 ein Gartenbeetfenster, bestehend aus einem Rahmen mit zwei Schrägflächen und aus einem daraufliegenden doppelflügeligen, abnehmbaren Fenster. — Ein Patent wurde erteilt: Eduard Schalla, Forsthaus Dyck, Westpreussen, unter Klasse 45 b 169800 für ein aus einer Zange mit zylindrischen Backen bestehenden Pflanzlochbohrer. — August Lux, Ebersdorf, Kr. Habelschwerdt, Schlesien, unter Klasse 45c 169907 eine Hederichjätemaschine mit Rechen und Abstreicher. — Theodor Grethe, Hamburg, Otto- strasse 20, unter Klasse 45 f 169908 ein Verfahren zur Befreiung des Baumwurzelbodens in Strassen und Alleen von Gasen mit luftundurchlässigem Belage. Neue Firmen. H. Buhr, Handelsgärtner, Zehlendorf (Wann seebahn), Goethestrasse. O. Reimschüssel, Handelsgärtner, Zossen- Berlin. Otto Schäfer, Landschaftsgärtner, Mittel- hufen 33 bei Königsberg. Julius Lamprecht, Handelsgärtner, Heyde krug (Ostpreussen). F. Wroblenski, Handelsgärtner, Christburg. Westpreussen, Rosenbergerstrasse 8. Alfred Eschrich, Handelsgärtner, Arsbeck, P. Wegberg (Rheinland). Otto Helmcke, Handelsgärtner, Osterhof, P. Büsum (Holstein). Firmen-Aenderungen. Die Handelsgärtnerei von August Hermes in Seehausen-Altm. ging käuflich in den Besitz von Erich Gundlach daselbst über. Oskar Schmidt übernahm die Handelsgärtnerei von C. Andrä in Bautzen, Dresdenerstrasse. F. Kämpfe übernahm käuflich die Handelsgärt nerei von Josef Conradi in Buchholz in Sachsen. Felix Dörstling übernahm käuflich das Blumen geschäft von Selma verw. Winkler in Leipzig- Anger, Zweinaundorferstrasse 5. Erloschene Firmen. C. Ziertmann, Baumschulen, Greifenhagen in Pommern. Ernst Franke, Handelsgärtnerei, Schede witz in Sachsen. Inserate kosten pro Zeile 30 Pfg., bei Wiederholungen Rabatt. REKLAMEN #€g€€€6€6€€€€€ee Beilagen kosten zwischen den Textseiten 1000 Stück bis 10 Gr. Gewicht 10 Mk. O bst - Wildlinge, Weissdorn, Canina, Forstplianzen, offerieren in grossen Massen, sehr schön und billig. Preisverzeichnis kostenfrei. (4 J. Heins’ Söhne, Halstenbek (Holstein). Höchst Rosen, 'ÄäÄ;’ 6 Sorten, kräftige, unbewurz. Stecklinge, 1000 St. 6, 10000 St. M 50 p. Nachn. Oscar Schmidt, Gärtnerei, Sorau 1. L., Aue 27. (7 Freibgurke Noas Unübertroffene 20 gr M 1, Frei land-, allerlängste grünbl., dickfleischige Schlangengurke, 1 kg M 4,—, Krup- bohnen verb. Riesen, Kaiser Wilhelm 1 kg 40 Kresse, grüne, bes. krause 1 kg 60 S), Petersilienpf. zum Ein topfen 1000 St. M?>, Wintersalatpf. 1000 St. 4, überwinterte Weiss- kohlpfi. 1000 St. M 4, 10000 St. M 35, Sellerie zum Pikier. 1000 St. M 1,50, Erdbeerpfi. Laxton’s, Hohenzollern, Kaiser Nicolaus, Ruhm v. 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