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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Belgien: frei. Italien: frei. Oesterreich-Ungarn: frei, für den Detail handel zurechtgemacht 15 Kr. Rumänien: 0,20 Lei. Russland: 0,25 R. (brutto). Serbien: frei, für den Detailhandel zurecht gemacht 50 Dinar pro dz brutto Zuschlag. Schweiz: frei. Unsere nächste Uebersicht wird den ver schiedenen Obstarten gewidmet sein. Wir glauben damit den verschiedenen Lesern un seres Blattes, welche fortgesetzt Anfragen an uns wegen der Gestaltung der Zollverhältnisse am 1. März dieses Jahres richten, am besten zu dienen. Der Streit um die Fortzahlung des Gehaltes in Krankheitsfällen. In letzter Zeit hat eine Streitfrage viel von sich reden gemacht, die auch für alle diejenigen Handelsgärtner von Interesse ist, welche als kaufmännische Firmen Handelsangestellte be schäftigen. Es ist dies die Frage, ob der Prinzipal dem Handlungsgehilfen, der durch unverschuldetes Unglück, in erster Linie Krank heit, an der Leistung der Dienste verhindert wird, unter allen Umständen Gehalt und Unter halt auf die Dauer von sechs Wochen ge währen muss, oder ob der Handelsgärtner z. B. mit der Verkäuferin in seinem Laden eine Ver einbarung treffen kann, wonach dieselbe für den Fall ihrer Erkrankung auf Gehalt ver zichtet und sich lediglich an die Bezüge aus der Ortskrankenkasse zu halten hat. Der § 63, Abs. 1, des Handelsgesetzbuchs schreibt be kanntlich vor, dass der Gehalt bei Krankheit auf 6 Wochen weitergewährt werden muss. Derselbe § setzt in Absatz 2 hinzu, dass der Gehilfe sich nicht anrechnen lassen muss, was er aus einer Kranken- und Unfallversicherung erhält und fährt dann fort: „Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.“ Der Streit ist nun, ob nur die Vereinbarung des Abzugs des Krankengeldes oder Unfall geldes allein nichtig ist, oder auch die Ver einbarung, dass überhaupt bei Krankheit kein Gehalt gezahlt werden soll. Die Urteile wider sprechen sich; ja ein und dasselbe Gericht (Kaufmannsgerichte Köln und Berlin) hat sich schon widersprechend geäussert. Ferner haben sich dafür ausgesprochen, dass die Vereinbarung, bei Krankheit keinen Gehalt zu zahlen, giltig ist, die Kaufmannsgerichte zu Leipzig, Ham burg usw., während die Kaufmannsgerichte zu Braunschweig, Bremen, Stettin usw. wieder das Gegenteil entschieden haben. Ein überaus interessantes und schwerwiegendes Urteil hat unter dem 16. Dezember das Kaufmannsgericht zu München gefällt. In dem vorliegenden Falle war vereinbart worden, dass der Angestellte sich für jeden Tag, an welchem er infolge Krankheit keinen Dienst leisten könne, sich den Betrag von 8 Mk. 33 Pfg. vom Gehalt in Ab zug bringen lassen müsse. Der Prinzipal hatte deshalb für 31/2 Krankheitstage und dann noch für einen Tag im Oktober den Abzug gemacht, weil der Angestellte erst am 2. Oktober einge treten sei und folglich der erste Vertragsmonat erst am Abend des 1. November zu Ende ge gangen sei. Der Beklagte wurde jedoch zur Zahlung des abgezogenen Betrages verurteilt und zwar aus nachstehenden Gründen: Bei der rechtlichen Würdigung des Tat bestandes ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die zwischen den Parteien getroffene Ver einbarung, dass für Krankheitstage Abzüge am Gehalt gemacht werden dürfen, angesichts des § 63 des Handels-Gesetzbuches gültig ist. Die Materialien zum Gesetze lassen zwar erkennen, dass nach dem Willen der damaligen gesetzgeberischen Faktoren den Bestimmungen des Abs. 1 in § 63 des Handels-Gesetzbuches zwingende Kraft nicht beikommen sollte, da jedoch nach der wiederholt ausgesprochenen Ansicht des Reichsgerichts (vgl. Entsch. in Bd. 51, S. 3 und Bd. 49, S. 287) den Gesetzes materialien keine selbständige formelle Bedeutung für die Feststellung des Sinnes und der Trag weite des Gesetzes beigelegt werden darf und nur der durch die Worte des fraglichen Ge setzesbestimmung getragene Wille des Gesetz gebers als geltendes Recht anzuerkennen ist, kann Abs. 1 des §63 nur als zwingende Rechtsnorm aufgefasst werden. Denn würde man im Bereich dieses Absatzes die Vertragsfreiheit zulassen, dann wäre es möglich, Abs. 2 des § 63, der nach dem klaren Wort laut des Gesetzes zwingender Natur ist, im Wege des Vertrages zu umgehen. Bei dieser Sachlage ist der Fall gegeben, dass der ermittelte Rechtssatz zu unbefriedigen den Ergebnissen führen würde, die der Gesetz geber kaum gewollt haben könne, für diesen Fall hat das Reichsgericht dem Gerichte die Befugnis zuerkannt, sogar Abweichungen von dem Wortlaut des Gesetzes vorzunehmen (Ent scheidung des Reichs-Gesetzbuches, Bd. 51, S. 3). Abgesehen davon widersprechen Verein barungen, durch welche Abs. 1 des § 63 aus geschlossen wird, auch den Handelsgebräuchen und sogar den guten Sitten, insofern dadurch der Handlungsgehilfe als der wirtschaftlich Schwächere beim Vertragsabschluss zu un billigen Vereinbarungen gezwungen werden könnte. Es ist deshalb das Gericht zu der Ansicht gekommen, dass die Bestimmungen des Abs. 1, § 63 des Handels-Gesetzbuches zwingendes Recht darstellen und deshalb entgegenstehende Vereinbarungen nichtig sind. Das Gericht ist auch der Anschauung, dass eine Verzögerung im Dienstantritt, welche nur einen bis zwei Tage ausmacht, bei monatlicher Gehaltszahlung insofern Gegenteiliges nicht ver einbart ist, keinen Abzug bewirken kann, da es in solchen Fällen nicht so sehr auf die einzelne Tagesleistung als auf die monatliche Tätigkeit ankommt. Dies gilt um so mehr als § 64 des H.-G.-B. vorschreibt, dass die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Ge halts am Schluss des Monats zu erfolgen habe und gegenteilige Vereinbarungen nichtig sind, folglich eine Ausdehnung des Vertragsmonats auf den 1. des nächsten Monats unzulässig ist. Diese Erwägungen mussten zur Verurteilung des Beklagten im Sinne des Klageantrages führen.“ Man wird die Richtigkeit dieser Ausfüh rungen nicht bezweifeln können. Es ist aber im Interesse der Rechtssicherheit doch geboten, dass bei den vielen sich widersprechenden Ur teilen endlich der Reichstag dem § 63 eine Form gibt, die allen Zweifeln ein Ende macht. Wir werden es sonst in Zukunft wieder erleben, dass die Urteile der Gerichte sich völlig wider sprechen. Zur Frage der Oberamtsbaumwärter in Württemberg. Am 1. ds. [M. tagte in Stuttgart unter Leitung des „Württembergischen Obstbau-Ver eins“ die Kommission für die Oberamts baumwärterfrage, deren 15 Teilnehmer nach eingehendem Referate des Obmanns, Regierungs rats Filser-Balingen, beschlossen, durch den Landesobstbauverein eine Eingabe an das Kgl. Ministerium des Innern zu richten, es möchte darauf hingewirkt werden, dass in Zukunft je ein Oberamtsbaumwart in jedem Oberamts bezirke als Berater und Lehrer für die Amts korporation , die Gemeinden und Einwohner aufgestellt werde. — Nachmittags fand im Hotel Royal zu Stuttgart die Versammlung der „Vereinigung württembergischer Baum wärter“ statt. Ueber 300 Baumwärter waren er schienen, viele als Delegierte der vorher in Wangen, Tettnang, Waldsee, Nürtingen, Leon berg, Herrenberg, Weinsberg, Crailsheim, Kirch heim, Alen, Künzelsau, Riedlingen gegründeten Bezirksbaumwärtervereine. Den Verhandlungen wohnten der Vorstand des Württembergischen Obstbauvereins, Stadtrat Fischer, mit ver schiedenen Ausschussmitgliedern, Regierungs rat Filser-Balingen, die Königl. Garten-Inspek toren Gauch er-Stuttgart und Held-Hohen heim, Oekonomierat Fritz Lukas - Reutlingen sowie hervorragende Baumschulenbesitzer bei. Zu der Vereinigung traten 430 Mitglieder so fort bei. Zum Vorstand wurde Oberamtsbaum wart Haller aus Erzingen, OA. Balingen, ge wählt, zu dessen Stellvertretern: Fürstl. Baum wart Ruchte aus Schloss Zeil, zum Schrift führer Brugger-Schomburg, OA. Tettnang, und ausserdem aus jedem der 12 landwirt schaftlichen Gaue ein Ausschussmitglied. Allen Bezirksvereinigungen wurde dringend angeraten, nicht nur Mitglieder des Landesbaumwärter vereins und des Württembergischen Obstbau vereins, sondern auch des betreffenden dortigen landwirtschaftlichen Bezirksvereins zu werden, und nicht törichterweise, wie es schon ge schah, einseitig vorzugehen, sondern die Ge samtinteressen des Landes-Obstbaues im Auge zu behalten. Frau Kommerzienrat Hähnle sprach für den Bund für Vogelschutz und er mahnte die Baumwarte, auch Vogelwarte zu werden, womit auch besondere pekuniäre Vor teile verknüpft seien. Der Bund bietet den Baumwarten als Be lohnung: 1. Diese erhalten für das Aufmachen jeder vom Bund bezogenen Nisthöhle 10 Pfg. Diese, wie auch der Arbeitslohn für das Auf machen ist natürlich vom Baumguts- besitzet zu bezahlen. 2. Für die Unterhaltung einer Futterstelle er halten die Baumwarte eine den Verhält nissen entsprechende Belohnung. 3. Bei Anzeigen von Vogelfrevlern, welche eine gerichtliche Bestrafung ermöglichen, erhalten die Vogelwarte Belohnungen, ähnlich wie sie an die Landjäger (Gen darmen) ausbezahlt werden. 4. Das herausgegebene „Vogelwerk“, sowie das Berlepsche Buch „Der gesamte Vo gelschutz“, womit auch die Mitgliedschaft des Bundes verknüpft ist, erhalten sie gratis. In diesen Büchern finden die Baumwärter: a) Das Erkennen der Vögel, ihre Lebens weise und Pflege. Hierzu gehört auch die Kenntnis der geeignetsten Nist plätze und der Nisthöhlen; ferner, wie Nisthöhlen aufgemacht werden müssen, um ihrem Zwecke zu dienen. b) Das Erlernen der richtigen Hand habung der Winterfütterung, wobei die verschiedensten Vogelarten, die gefüttert werden sollen, zu berück sichtigen sind etc. Diese vortreffliche Organisation der aus übenden Beamten bedeutet einen weiteren und anerkennenswerten Fortschritt, der sicher segens reich auf die gesamte Förderung des Obstbaues zurückwirken wird. Rundschau. Handel und Verkehr. — Deutschlands Obsteinfuhr ist be ständig im Wachsen begriffen. Abgesehen von den Südfrüchten betrug die Einfuhr von frischem Obst im Jahre 1904: 2641400 Meter zentner im Werte von 50139000 Mk. Es entfallen davon auf frische Trauben 467 060 Mz., auf frische Aepfel 1298 810 Mz., auf Nüsse, Kastanien usw. 175 240 Mz., auf Kern- und Steinfrüchte, Kirschen ausgenommen, 233 750 Mz., auf frische Birnen 315220 und auf Beeren 151 320 Mz. Die Einfuhr von getrockneten Früchten ist 1904 auf 825350 Mz. im Werte von 31250000 Mk. gestiegen. Das meiste liefern die Vereinigten Staaten (18 Millionen Mk.). In 4 Jahren hat sich die Quantität um 149°/o, der Wert um 120% erhöht. An zweiter Stelle steht Serbien, dann Oesterreich- Ungarn und Frankreich. — Die Konservenindustrie in Deutschland umfasst nach einem Vortrag des Regierungsrates Dr. Stegemann, den er kürzlich vor den Vertretern der Handelskammer in Braunschweig hielt, gegenwärtig 313 Fa briken. Davon kommen auf die Rheinprovinz 70, auf Braunschweig 38, die Provinz Sachsen 36, die Provinz Hannover 24, Brandenburg 24 etc. Von den 156 Gemüse-Konservenfabriken be finden sich allein 38 in Braunschweig, 17 in Hannover, von Obstkraut- und Früchtekonserven fabriken dagegen 51 im Rheinlande, wozu noch 12 Marmeladen- und Geleefabriken kommen. Über die Bedeutung der Konservenindustrie gegenüber den andern Nahrungsmittelzweigen erwähnt Dr. Stegemann, dass in der Um gebung von Braunschweig allein 13000 Morgen Land mit Spargel, 5000 Morgen mit Bohnen, 6000 Morgen mit Erbsen im Durchschnitt pro Jahr angebaut werden. Die Konservierung schaffe quasi einen Ausgleich zwischen über grosser und Missernte. Ferner macht der Redner auf die Bedeutung der Gemüsekonserven auf Reisen, in der Kriegsführung, in den Tropen etc. aufmerksam, ebenso dass die Konserven auch ein billiges Nahrungsmittel darstellen. Der Preis für die Konserven sei bedeutend zurück gegangen, denn während früher prima Bohnen 65 Pfg. pro Kilodose kosteten, sei der gegen wärtige Preis 40 Pfg., während Erbsen 3. Grösse, so wie sie meist Verwendung finden, von 65 Pfg. auf 52 Pfg. pro Kilodose zurückgegangen sind. Dieser Preisrückgang sei ausschliesslich auf die Ausdehnung und die Konkurrenz der Kon servenfabriken zurückzuführen, dagegen müssten fü üb erl mi m wi m vii ge nc w: an nc sti ist vo se sei M Se Fa un häl sei da ha eit Pc sei ers ha w< nie ch< leg ein ist dek Reit Anf das im We zur gre ersi mü ein we tag Fai der hält statt Art trot bez we hie der erte bei kei zu get Soi die siel Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — In Warmbrunn (Schlesien) hat sich vor wenigen Tagen eine „Vereinigung selbst ständiger Gärtner im Kreise Hirschberg“ kon stituiert. — Das grösste Dorf Deutschlands, Hamborn (Westfalen) hat anlässlich der sil bernen Hochzeit des Kaiserpaares 250000 Mk. zur Errichtung eines Gemeindeparkes als Jubiiäumshain gestiftet — In Elbing (West preussen) findet im Herbst dieses Jahres eine Obst- und Gartenbau-Ausstellung statt. — Der „Westpreussische Provinzial - Obstbau- Verein“ hält am 23. Februar seine Jahres- Hauptversammlung in Marienburg ab. — Die Gärtnergehilfen von U1 m (Donau) sollen in den A u s s t a n d getreten sein. — — Das bekannte Bad Wittekind bei Halle (Saale) soll am 1. April in den Besitz des dortigen Zoologischen Gartens übergehen, wodurch die bei einer Parzellierung sicher in Wegfall gekommenen schönen Anlagen erhalten bleiben. — Der Gartenbauverein zu Guben ist gegenwärtig mit den Vorarbeiten zur Er richtung einer Konservenfabrik auf genossen schaftlichem Wege beschäftigt. — Eine Obst- und Gartenbau-Ausstellung soll in Deutsch- Lissa (Schlesien) im Herbst stattfinden. — Weiterhin wird die „Gärtner-Vereinigung zu Weinheim, Bergstrasse“ mit dem dortigen „Gartenbauverein“ gemeinsam im September eine grössere Herbst-Ausstellung veranstalten. — Der „Dithmarsche Obst- und Garten bau-Verein“ beschloss, für den Herbst eine grössere Obst- und Gartenbau-Ausstellung in Heide (Holstein); der Termin wird erst später bekannt gegeben. — Obstsortierungs- und Verpack ungskurse. Die Landwirtschaftskammer von Schleswig-Holstein hat beschlossen, im Spät sommer und Herbst dieses Jahres an verschie denen Orten Kurse abzuhalten, damit eine gleichmässige Sortierung und Verpackung des Obstes durchgeführt wird. — Die Abhaltung derartiger Lehrkurse sollte in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, denn zwei fellos lässt sich dadurch äusserst nutzbringend auf den Obsthandel einwirken. — Die Einführung von Schreber gärten in Brieg (Schlesien) hat sich glän zend bewährt. Von 260 Bewerbern, die sich Weihnachten 1905 um die je ca. 100 qm grossen Gärten bemüht haben, konnten 170 berücksichtigt werden, und überall ist man eifrig mit der Herrichtung des Bodens zur späteren Bepflanzug beschäftigt. — Das Blenden der Schaufenster zu verhüten. Wie das Bepflanzen der Schau fenster eine unangenehme Wirkung auf die Schaufensterauslagen ausübt, so ist das Blenden der Schaufenster ein ebenso grosses Uebel, welches besonders solche Läden trifft, die auf der Sonnenseite liegen. Es ist bei Sonnenschein oft unmöglich, die Blumen zu besichtigen, wenn man nicht ganz nahe mit dem Gesicht an die Scheibe rückt oder rechts oder links die Hand gegen die Augen hält und so eine Blendung verhütet Eine sofortige Ab hilfe bieten Markisen, aber nicht, wie man die selben bisher immer hatte, auf beiden Seiten hellgrau, sondern auf der inneren, also der Schaufensterseite dunkel, vielleicht rot oder blau, gefärbt. Eine solche Markise verhütet die Blen dung. Im Winter, wo die Markisen nicht ver wendet werden, ist es als ein praktisches Mittel zu empfehlen, im Hintergründe einen schwarzen Stoff aufzuspannen, der den Reflex auffängt. Die teuerste Art ist, dass man die Fenster in den oberen Ventilationsklappen mit Prismen glas versehen lässt. Dieses fängt das Licht zu erst auf und verteilt es gleichmässig. — Die Anlage einer städtischen Baumschule zu Diedenhofen (Lothringen) hat kürzlich den dortigen Gemeinderat beschäf tigt. Der Bürgermeister machte den Vorschlag, von den Baumschulenbesitzern 3jährige Bäume und jüngere Ziersträucher anzukaufen und diese zu verschulen. Der Gemeinderat bewilligte hierzu 800 Mk. — Wir sind erstaunt, dass ein so kleiner Ort es für notwendig findet, eine städtische Baumschule anzulegen, denn soweit uns bekannt ist, gibt es in Elsass-Lothringen ganz bedeutende und leistungsfähige Baum schulen, die sicher den Bedarf dieses Städtchens und ihrer Bewohner vollauf zu decken im stände sind. Wir empfehlen den benachteiligten Interessenten, dem dortigen Bürgermeister da von Mitteilung zu machen; auch möchten wir fast bezweifeln, dass dort in den nächsten Jahren so bedeutende Mengen Bäume und Sträucher gebraucht werden, ganz abgesehen davon, dass solche städtische Baumschulen fast nie ren tieren. — Eine Begutachtung von „Anti- merulion“. Dem chemischen Untersuchungs amt zu Giessen wurden von einem dortigen Handelsgärtner zwei Proben von Antimerulion überreicht, um den Inhalt der Präparate fest zustellen, überhaupt zu prüfen, ob die beiden Proben, welche von verschiedenen Seiten be zogen waren, als gleichwertig zu betrachten seien. Die Antwort lautete folgendermassen: „Am 18. vorigen Monats (September) über reichten Sie uns eine Probe sogenanntes „Anti merulion“, bezogen von der Firma H. K. in Hersfeld und eine zweite Probe sogenanntes „Antimerulion“ bezogen von einer andern Firma mit dem Ersuchen, festzustellen, ob die beiden Präparate identisch seien, insbesondere, ob sie beide die gleiche chemische Zusammen setzung besässen. Die demzufolge angestellten sehr eingehenden Untersuchungen ergaben die anliegenden Resultate. Auf Grund derselben ergibt sich, dass die chemische Zusammen setzung der beiden Präparate sowohl der Art wie auch der Menge nach eine wesentlich ver schiedene ist. Während 1 Kilo des von der Firma H. K. in Hersfeld bezogenen Präpa rates aus rund: 840 Gramm Wasser, 150 Gramm Kochsalz, 10 Gramm Borsäure besteht, lautet die Ana lyse über 1 Kilo des andern Präparates: 730 Gramm Wasser, 200 Gramm Wasserglas (Natron-Wassergias), 70 Gramm Kochsalz. Es ist mithin das erstere Präparat eine etwa 15%ige wässerige Kochsalzlösung mit Zusatz von etwa 1 % Borsäure, das letztere dagegen eine etwa 20%ige wässerige Lösung von Wasserglas unter Zusatz von etwa 7 % Kochsalz. Chemisches Untersuchungsamt für die Provinz Oberhessen. Dr. G.“ — Wir haben diesen Gutachten nichts hinzuzufügen. — Die Anlagen des neuen Volks parkes in Chicago, wohl die grossartigsten derartigen Anlagen, die in der Neuzeit ge schaffen wurden, gehen der Vollendung ent gegen. Die Anpflanzungen sollen sich in vor züglicher Entwicklung befinden. Bekanntlich hat die Stadtverwaltung 1903 über 25 Millionen Mk. zu der Anlage dieses Volksparkes bewilligt, doch sind dort auch Turn- und Lesehallen, Badeanstalten, Konzert- und Theatersäle, Er- frischungs- und Klubräume eingerichtet, so dass mehr als hunderttausend Personen Unterkunft finden können. Da es bekanntlich den ameri kanischen Grosstädten im weiten Umkreise an Wäldern fehlt, die zur Zeit der Entwicklung vollständig abgeholzt oder niedergebrannt wor den sind, so ist die Schaffung derartiger Volks parks ein unbedingtes Bedürfnis, zumal sich die Staaten so gut wie nicht um die Auf- for gez We fall: kön um Ani Bo neu das Ber letz an soll geh dies Berl des rieh dür 3 t Gai der wal lieg fisk mai lieh der Gel tuel Bec bei Ter Kar stin imn sein Vor
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