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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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es unter allen Umständen sich zu rühren und wir wollen hoffen, dass auch von Seiten der freien Hilfskassen, an denen Gärtner beteiligt sind, energisch gegen dieses Erdrosselungs- Gesetz Protest erhoben wird. Inwieweit dürfen dem Gärtner Vorräte an Rohmaterialien gepfändetfwerden? Wenn ein Handelsgärtner — bei der heute herrschenden Konkurrenz und gedrückten Lage ist dies leider oft genug der Fall — in Zah lungsschwierigkeiten kommt, so bleiben die Pfändungen nicht aus. Da ist es eine ausser ordentlich wichtige Frage, was ihm nicht gepfändet werden darf, sondern ihm zur Fortführung seiner Tätigkeit belassen werden muss. In § 811 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist bestimmt, dass den Handwerkern und Arbeitern die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände gelassen werden müssen. Es muss ihm sein Werkzeug frei bleiben. Es darf ihm die Maschine, die er braucht, um den Betrieb auf recht zu erhalten, nicht gepfändet werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Bestimmung auch für den Gärtner ihre Be deutung hat und auf seine Erwerbstätigkeit Anwendung zu erleiden hat, soweit gewerb liche Betriebe in Rede stehen. Wo aber land wirtschaftliche Betriebe in Frage kommen, da spricht derselbe § 811 in Nr. 4 aus, dass den Personen, die Landwirtschaft betreiben, die er forderlichen Gerätschaften, Dünger, landwirt schaftliche Erzeugnisse usw., soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähn liche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, nicht abgepfändet werden können. Insoweit ist also gesorgt. Wie steht es aber mit dem Vorrat an Rohmaterialien? Dürfen dem Gärtner seine Vorräte an Säme reien, Blumenzwiebeln, Setzlingen, Treibkeimen oder an Kohlen, Erden, Düngemitteln usw., die er zur Ausübung seiner gärtnerischen Arbeiten notwendig hat, gepfändet werden? Sind auch diese Rohstoffe unter den „Gegenständen“ ge meint, welche der § 811 gegen die Pfändung geschützt wissen will? Es hat darüber mehr fach Streit geherrscht. Auch das Reichsgericht hat früher den Standpunkt eingenommen, dass Rohstoffvorräte nicht geschützt seien. Diese Anschauung kann aber heute nicht mehr als die herrschende angesehen werden. In der Begründung zur neuen Zivilprozessordnung und den Kommissionsberichten zu derselben wird ausgesprochen, dass die zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffmaterialienvorräte der Pfän dung insoweit nicht unterliegen, als sie für die persönliche Fortführung des betreffenden Ge werbebetriebes von Seiten des Schuldners un entbehrlich sind (Begr. S. 166, Kommissions bericht S. 191—193). Dem hat man sich seit her angeschlossen. Gelegentlich hatte schon sehr ausführlich das Oberlandesgericht Olden burg dargetan, dass Vorräte von Materialien in einer bestimmten Menge unpfändbar seien (Entscheidung des Oberlandesgerichts Olden burg vom 30. November 1898, Seufferts Archiv 59,338). Neuerdings machte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Königsberg (Preussen) Aufsehen, welche in die Frage ein ganz neues Moment hineinträgt. Das Amtsgericht Königs berg hatte ausgesprochen, dass bei einem Schneidermeister, der ein Herrengarderobe geschäft unterhielt, die Stoffe usw. soweit nicht gepfändet werden dürften, als er sie zur Fort führung der persönlichen Tätigkeit in der Werkstätte bedürfe. Es müsse von den Vor räten soviel übrig gelassen werden, dass der Schuldner den Gewerbebetrieb nicht sofort ein- zustellen brauche, sondern ihn zunächst noch fortsetzen könne. Anderer Ansicht war das Land gericht und Oberlandesgericht Königsberg, welche sich dahin aussprachen, dass ein Ge werbetreibender, welcher ein Verkaufsgeschäft unterhalte und für Vorräte arbeite, einen kauf männischen Betrieb habe und nicht als hand werksmässiger, sondern als kaufmännischer Gewerbetreibender anzusehen sei. Die Nutz anwendung dieses Urteils für uns wäre fol gende: Ein Gärtner, der auf Vorrat für seinen Blumenladen Blumen zieht, der in Verbindung mit seiner Gärtnerei ein Blumengeschäft unter hält, müsste sich gefallen lassen, dass ihm seine Gerätschaften, sein Rohstoffvorrat vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden! Diese Entscheidung halten wir für irrig. Wenn auch der Gärtner der Ordnung halber seinen Betrieb kaufmännisch geführt hat, wenn er auch ein Ladengeschäft unterhielt, also als Minderkauf mann mit anzusehen sein mag, in erster Linie bleibt er doch ein Gewerbetreibender und es muss ihm die Rechtswohltat des § 811 Nr. 5 zugute kommen. Es soll dadurch die Zu kunft des in Vermögensverfall Geratenden, die in diesen Fällen auch unbedingt im Interesse des Gläubigers liegt, gesichert werden. Diesen Zweck würde aber das Königsberger Urteil illusorisch machen. Wir raten daher, unbe kümmert um dasselbe, im Pfändungsfalle zu verlangen, dass der notwendige Bedarf an Roh stoffen pfändungsfrei bleibt. Rundschau. Handel und Verkehr. — Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders. Nach der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 kann jedes Telegramm vom Absender oder von seinem Beauftragten, die sich selbstverständlich als solche auszu weisen haben, zurückgezogen oder in der Be förderung angehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht be gonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfg. erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Postverwaltung. Vorausbezahlte Beiträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige usw. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. Ein Telegramm, welches bereits abge gangen ist, kann nur durch ein besonderes gebührenpflichtiges Diensttelegramm der Auf gabeanstalt aufgehalten werden, welches immer mit Vorrang vor Privattelegrammen befördert wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Emp fänger bereits zugestellt, so wird dieser von dem Anträge des Absenders verständigt, wenn letzterer nicht eine gegenteilige Bestimmung getroffen hat, die im Diensttelegramm zum Ausdruck gebracht sein muss. Von der Zu rückziehung des Telegrammes oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttele- grammes an den Empfänger wird der Ab sender mittelst unfrankierten Briefes oder falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch benachrichtigt. — Ermässigung der Telephonmiete bei Nichtbenutzung. Werden Fernsprech anschlüsse gegen Pauschgebühr während min destens 8 aufeinander folgenden Wochen nicht benutzt und wird dies vorher der zuständigen Vermittlungsanstalt mitgeteilt, so tritt eine Er mässigung der Anschlussmiete in der Weise ein, dass für jede angefangene Woche der Benutzungszeit nur 1/50 der Pauschgebühr und für jede Woche der übrigen Benutzungszeit des Jahres 1/50 der Grundgebühr erhoben wird. — Erweiterung des Begriffs „Ge schäftspapiere“. Die Handelskammer zu Bochum hat in einer Eingabe an das Reichs postamt den Antrag gestellt, im internationalen Postverkehr den Begriff „Geschäftspapiere“ zu erweitern. Diesem Antrag haben sich die Ael- testen der Kaufmannschaft von Berlin ange schlossen. — Der Wegfall der Paketbestellun gen an Sonntagen ist jetzt auch im Ober postdirektionsbezirke Magdeburg verfügt worden. Ab 1. Februar finden bei sämtlichen Postan stalten an den Sonntagen und denjenigen Feier tagen, an welchen der Schalterdienst beschränkt ist, Paketbestellungen nicht mehr statt. — Reklamationsfristen auf Rück erstattung des Zolles in Russland. Der deutsch-russische Verein in Berlin hatte ein Gesuch an die Kaiserlich Russische Regierung gerichtet, dass die Fristen, innerhalb welcher Reklamationen in Zollangelegenheiten, sowie Gesuche um Rückerstattung des Zolles, wie überhaupt die Frist für Reklamationen, welche aus dem Handelsverkehr zwischen Deutschland und Russland in letzter Zeit notwendig ge worden sein sollten, vorläufig aufgehoben, bez. verlängert werden sollen, im Hinblick darauf, dass infolge der Schwierigkeiten, unter denen der Verkehr in Russland zu leiden hatte, die Innehaltung der vorgeschriebenen Fristen nieht immer durchführbar gewesen ist. Darauf hat der russische Finanzminister das Zolldeparte ment beauftragt, in jedem einzelnen Falle einer verspäteten Reklamation die Ursachen der Ueber- schreitung der Frist näher zu prüfen und bei triftigen Gründen die Frist entsprechend zu ver längern. Wer also infolge von Störungen im Handelsverkehr in Russland die Frist für Rekla mationen nicht einhalten konnte, muss um eine Verlängerung der Frist beim Zolldepartement nachsuchen. — Die Zollermässigung auf spanische Apfelsinen wird zunächst vom 1. März bis 1. Juli eintreten und zwar kommen für 100 Kilo 3,25 Mk. in Frage, während Ci fronen ganz frei sind. Diese Ermässigung fällt somit gerade auf die Hauptversandzeit, die sogenannte Saison. Ferner wird von seifen der Interessenten gehofft, dass auch die inzwischen in Spanien schwebenden Zollverhandlungen zu einem für beide Teiie nutzbringenden Abschlusse gelangen und die neuen ermässigten Zollsätze somit auch nach dem 1. Juli weiterbestehen. — Die Apfelernte in den Vereinigten Staaten von Amerika 1905 ist nach einem Bericht des „American Agriculturist" eine der kleinsten seit langen Jahren gewesen. Vor allem sollen die Staaten New-York, Neu-England, Michigan und die südwestlichen Staaten eine Missernte zu verzeichnen haben. Im ganzen werden die Erträge von 1905 auf 23500000 Fässer geschätzt, während das Resultat 1904 45360000 Fässer betrug; das Jahr 1896 nimmt mit 70 Millionen Fässern immer noch weitaus die erste Stelle ein. Rechtspflege. — Wegen Unterschlagungen, die der Sohn als Angestellter begeht, kann der Vater nicht in Anspruch genommen werden. Verpflichtet er sich dazu unter der Bedingung, dass kein Strafverfahren erfolgt und der Sohn wird trotzdem von irgend einer Seite angezeigt und in Strafe genommen, so braucht der Vater den Betrag nicht mehr zu zahlen. Hat er ihn schon gezahlt, so kann er ihn zurückfordem. — Abruf nach Bedarf. Bei einem Geschäft auf Abruf nach Bedarf hatte der Käufer ausdrücklich verlangt, dass die Klausel „unbegrenzte Lieferzeit“ hinzugefügt würde. Der Käufer geriet nun in Abnahmeverzug. Da er nämlich einige billigere Quellen gefunden hatte, nahm er erst dort Ware ab. Nunmehr klagte der Verkäufer auf Abnahme des Restes und erwirkte auch eine Verurteilung des Käufers. Das Oberlandesgericht zu Kolmar sprach sich dahin aus, dass es dem Käufer nicht gestattet sei, seinen Bedarf durch Zwischenkäufe anderweitig zu decken. Es sei seine Pflicht gewesen, im Bedarfsfälle von dem Resterquantum abzurufen. Wenn er sich da rauf berufe, dass der Bedarf in seinem Geschäft nicht so gross sei und er sich deshalb unbe grenzte Lieferzeit vorbehalten habe, so sei da rauf hinzuweisen, dass das Versprechen des Käufers, nach Bedarf die Ware beim Verkäufer zu entnehmen, zum mindesten die Zusicherung des Käufers enthalte, dass ein gewisser nach billigem Ermessen zu bestimmender Bedarf bei ihm in Zukunft vorhanden sein werde. Wenn also eine angemessene Frist verstrichen war, hatte der Käufer unbedingt abzunehmen. — Beschlagnahme von Lohnforde rungen. Lohn oder Gehalt kann beschlag nahmt werden, wenn er 1500 Mk. übersteigt. Steht jemand in Wochenlohn, so werden die Lohnraten zusammengerechnet, der über schiessende Betrag wird auf die einzelnen Lohn raten reportiert und der Betrag gepfändet. Wenn der Lohn im Laufe des Jahres sich erniedrigt, oder zuweilig kein Lohn bezogen wird, also 1500 Mk. im Jahre nicht erreicht werden, so kann der Angestellte verlangen, dass ihm die einbehaltenen Beträge ausgezahlt werden. Sind sie schon an den pfändenden Gläubiger aus gezahlt, so kann er gegen diesen Klage auf Herauszahlung des gepfändeten Lohnbetrages erheben, da der Pfandgläubiger ein gesetz mässiges Recht auf den gepfändeten Befrag nicht hatte, also auf Kosten des Schuldners bereichert ist, wenn er auch formell die Pfändung infolge des Pfändungsbeschlusses vornehmen konnte. Ausstellungen. — Eine Ausstellung für Obstpro duktion und Obstverwertung, welche auch die andern Zweige der Nahrungs- und Genussmittel-Industrie, der Hauswirtschaft und des Kleingewerbes einschliesst, ist für das Havel land im Frühjahr oder Sommer 1907 in Werder (Havel) in Aussicht genommen. haben, sind in diesem Jahre von folgenden Herren übernommen: „Die Erfahrungen der letzten Obstmärkte“, Grobben-Berlin; „Die Ver wertung des Obstes im Haushalte“, Obstbau lehrer Schindler-Halle; „Ernte, Sortierung, Aufbewahrung und Verpackung des Obstes“, RedakteurBöttner-Frankfurt(Oder); „DieObst- verwertung auf industriellem und genossen schaftlichem Wege“, Direktor Rapp-Köthen; „Wie soll der Grossgrundbesitzer den Obstbau betreiben?“, Direktor Häckel-Krossen (Oder); „In welcher Weise soll der kleinere Besitzer und Liebhaber seinen Obstbaubetrieb einrichten?“, Obstbaulehrer Gutzeit-Wittstock; „Düngung und Bodenbearbeitung“, Obstbauwanderlehrer Lesser-Kiel; „Zollbehandlung sowie Tarifierung und Beförderung von Obst und Gartenfrüchten auf den deutschen Eisenbahnen“, Dr.Gräschke- Berlin. — Die gesetzliche Regelung der Arbeitsverhältnisse, welche die bekannte, in letzter Nummer gebrachte Umfrage der preussischen Regierung veranlasste, hatte folgende Auslassungen der „Kölnischen Zeitung“ zur Folge: Zu den Vorarbeitern für die gesetzliche Regelung der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse des Gärtnereigewerbes bedarf es eingehender statistischer Unterlagen, zu deren Gewinnung in Preussen eine gärtnereistatistische Zählung für den 2. Mai d. J. angeordnet worden ist. Die Durchführung und Bearbeitung ist dem preussischen Statistischen Landesamt übertragen worden. Diese Erhebungen sind eingeleitet, um Grundlagen für die Entscheidung der Frage zu gewinnen, ob die Stellung der Gärtner zum Gewerberecht einer anderweiten gesetzlichen Regelung bedürfe. Die Verhältnisse im Gärt nereibetriebe haben sich seit Entstehung der Gewerbeordnung wesentlich verschoben. Wenn damals ihre gesetzliche Regelung vielleicht nicht notwendig war, so scheint sie diskutabel, nach dem es zur Tatsache geworden ist, dass etwa 200000 Angestellte und etwa 40000 Betriebs unternehmer unter unerquicklichen Rechtsver hältnissen leben. Ob die Gärtnerei im volks wirtschaftlichen Sinne mit Recht oder Unrecht zum Handwerk gerechnet wird, kann dahin gestellt bleiben. Die praktischen gewerberecht lichen Bedürfnisse stimmen jedenfalls mit denen des Handwerks im wesentlichen überein. Der wiederholt gemachte Vorschlag, die Gärtnerei grundsätzlich durch Gesetz zum Gewerbe ge hörig zu erklären, rechtfertigt sich nach An nahme zahlreicher Sachverständiger um so mehr, als an die vielfach begehrte Einrichtung beson derer Gärtnerkammern in absehbarer Zeit nicht zu denken ist. — Auch hieraus geht hervor, wie wenig es bekannt ist, dass die Gärtnerei zum Teil, soweit sie Urproduktion umfasst, den landwirtschaftlichen Betrieben zuzuzählen ist, während die eigentliche Handelsgärtnerei, sowie vor allem die Binderei, offenbar zu den Gewerben gerechnet werden sollte. Es wird noch lange Zeit vergehen, ehe diese Zweifel in der Rechtsstellung aufgeklärt sind und zu nächst ist nach wie vor zu erwarten, dass von Fall zu Fall entschieden wird. Allerdings muss die ablehnende Haltung verschiedener Gerichte, die sich nicht als zuständig erklären, indem eine bestimmte Direktion gegeben wird, sobald als möglich endgültig beseitigt werden. — Präparierte natürliche Blumen, Ranken und Grün als Lampenschirme zu verwenden, ist eine der neuesten Pariser Moden dieser Saison und es lässt sich kaum daran zweifeln, dass diese Neuerung für die nächsten Jahre noch an Ausdehnung gewinnen wird. Während man früher das Licht offen erstrahlen liess und später die matten Glas schützer seidenen Schirmen oder Perlenbe hängen weichen mussten, versucht man neuer dings mit ausgezeichnetem Erfolg, präparierte Blumengewinde anzubringen. Das Material selbst wird in Paris auf leichte Drahtgestelle geflochten, und man sieht diese Schirme von der einfachsten bis zur elegantesten und kostspie ligen, man kann wohl sagen künstlerischen Aus führung. Wenn es sich hierbei um elektrisches Licht handelt, welches wenig Wärme ausstrahlt, so lassen sich auch frische Blumen oder kleine Sträusschen verwenden. Der Zweck ist aus schliesslich der, das Licht in einer angenehmen Weise abzudämpfen und vor allem die Be nutzung von präpariertem Grün sowie von Blumen, die auch in getrocknetem Zustande ihre natürliche Form und Farbe möglichst be halten, gibt dem Ganzen ein höchst stimmungs volles, angenehmes Gepräge, wodurch dieser Neuerung sicher eine weitere Verbreitung ge sichert sein dürfte. Pflanzenkrankheiten. — Ueber die Entstehung des Krebses an Obstbäumen macht Goethe-Geisenheim interessante Mitteilungen und zwar wird in dem „Jahresbericht über Neuerungen und Leistungen auf dem Gebiete der Pflanzenkrankheiten“ her- •ausgegeben von Professor Dr. M. Hollrung gesagt, dass der Verfasser den offenbrandigen und den geschlossenen Krebs an den Obst bäumen unterscheidet. Hierbei kommt häufig die betreffende Obstsorte in Frage und er macht eine Trennung zwischen krebssüchtigen und krebs freien Apfelsorten. In der Hauptsache ist es nach Goethe rauhes Klima, erhöhter Feuchtig keitsgehalt der Luft, Mangel an Licht und Wärme, Wasserüberfluss oder zu hoher Grundwasser stand, Bodenarmut oder das Fehlen wichtiger Nährstoffe, auch Wassermangel, welche den Krebs hervorrufen. Aber auch Misshandlung der Bäume, so der zu tiefe Stand von Obst bäumen, das Reiben von Aesten, die nicht rechtzeitige Entfernung von Baumbändern, ver ursacht häufig genug den Krebs. Derartige Verletzungen entstehen auch häufig durch Frost, indem sich Eis in den Astwinkeln festsetzt, wonach auch diese Art als Astwinkelkrebs be zeichnet wird. Als Bekämpfungsmittel wird von Goethe das Ausschneiden und Ausmeisseln der offenen Wunden und Krebsbeulen, sowie das Be streichen derselben mit Steinkohlenteer oder einer 100-prozentigen Kupfervitriollösung im Winter empfohlen; überhaupt ist ein sofortiges Schliessen aller Rindenverletzungen notwendig, auch sonst sind durch Drainieren des Bodens, Zuführung von Nährstoffen etc. Mittel anzuwenden, um dem Auftreten dieser Krankheit vorzubeugen. — Pilzkrankheiten auf Obstbäumen haben sich infolge der ausserordentlichen Feuchtigkeit im verflossenen Herbst sehr häufig gezeigt, so dass es schon jetzt angebracht ist, Mittel zur Bekämpfung auch in den Baum schulen zu ergreifen. Am erfolgreichsten und dabei am billigsten ist jedenfalls Bordelaiser oder Kupferkalkbrühe, die bekanntlich am ein fachsten hergestellt wird, indem man auf 100 1 Wasser 1 kg Kupfervitriol und 2 kg frisch ge löschten Kalk auflöst und nach vollständiger Erkaltung der Flüssigkeit diese gründlich durch Umrühren vermischt. Die Anwendung ge schieht am besten vor dem Aufbrechen der Knospen Ende März—Anfang April nach einem erfolgten Regen oder in den Morgenstunden, wenn die Rinde durch den Tau noch feucht ist. Keinesfalls empfiehlt es sich aber, die Desinfektion an Regentagen oder in den Mit tagsstunden vorzunehmen. Für grössere Be triebe gibt es auch bekanntlich praktische Spritzen zum Fahren oder Tragen, mit deren Hilfe es leicht möglich ist, an einem Tage ein grösseres Quartier in der Baumschule zu be handeln.
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