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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Sonnabend, Cen 29. Her 1906. VIII. Jahrgang. Derjfande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post unter No. 3222« der Postzeitungsliste bezogen werden. yy 7 7 ry 7 7 , 7 N , 1 Für die Handelsberichte und tLanaels-Zeitung jur den deutschen Gartenbau. denöttoerhalacker,ehi Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig - Gohlis Leipzig-Gohlis. Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Wann kann der Handelsgärtner von einem Kaufabschluss zurück treten? Bei jedem abgeschlossenen Geschäft gilt zunächst die Regel, dass beide Teile an ihre Willenserklärungen gebunden sind, dass kein Teil ohne Zustimmung des anderen aus irgend welchem Grunde von dem Vertrage wieder zurücktreten kann. Zwar hat sich in Volkes- kreisen die Meinung gebildet, dass man binnen 24 Stunden von einem Vertrage wieder zurück treten kann und auch in gärtnerischen Kreisen begegnet man dieser Anschauung, sie ist jedoch eine irrtümliche, eineangebliche gesetzliche Be stimmung, die sich das Publikum selbst zurecht gemacht hat. Wohl aber gibt es von der Regel, dass kein Teil zurücktreten kann, wichtige Ausnahmen, die bei den Kaufabschlüssen in Frage kommen, bei denen ein Ziel gewährt, Kredit eingeräumt wird. Der Handelsgärtner, der aus seinen Kulturen an einen Kunden grössere Posten Ware verkauft hat, jedoch nicht gegen Bar zahlung, sondern gegen ein Ziel, übernimmt sehr oft ein Risiko, wenn er mit einer neuen, ihm noch unbekannten Firma in Verbindung tritt. Auch die eingeholten Auskünfte trügen ja oft und man erfährt erst zu spät, dass man einem nicht vertrauenswürdigen Kunden, der seit langem faul ist, Kredit eingeräumt hat. Was kann da geschehen, um vor einem Verluste geschützt zu sein ? Muss geliefert werden, wenn die Ware noch nicht abgegangen ist? Muss das Ziel eingehalten werden oder kann sofortige Bezahlung verlangt werden ? Kann der Ab schluss rückgängig gemacht werden? Alles das sind wichtige Fragen, über die sich ein Handelsgärtner klar sein muss. Ist es doch bekannt, dass sehr oft kreditunwürdige Kunden ein möglichst langes Ziel begehren und dass die Ziele heutzutage überhaupt viel zu weit schweifiger Natur sind. Wir haben im „Handels gärtner“ des öfteren darauf hingewiesen, dass eine Reform der Zahlweise eine dringende Not wendigkeit für uns ist, wenn die Geschäftslage wirklich gesunden soll. Das ist jedoch heute nicht Gegenstand unserer Betrachtungen, hieibei haben wir es vielmehr nur mit der Beantwortung obiger Fragen zu tun. In Erwähnung sind zwei Fälle zu ziehen, Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — In Oberoderwitz verschied Friedr. Aug. Do ecke, der sich um das Zustandekommen des Verbandes der Obstbauvereine der Sächs. Oberlausitz, dessen langjähriger Vorsitzender er war, grosse Verdienste erworben hat. — Der Verein selbständiger Gärtner von Dessau und Umgebung beschloss, im Frühjahr 1907 eine grosse Gartenbau-Ausstellung zu veranstalten. — Die vor zwei Jahren in Ragnit gegründete Obstverwertungsgenossenschaft G. m. b. H. ist in Liquidation getreten; es sollen bedeutende Passiven vorhanden sein. — Wie wir hören wird sich der neue Verband der Obstbau-Vereine im Grossherzogtum Hessen zum ersten Male geschlossen an der Obstausstellung, welche im Herbst 1907 in Mannheim stattfindet, be teiligen. — In Rixdorf soll ein städtischer bota nischer Schulgarten angelegt werden. — Der Magistrat zu Pforzheim hat die Errichtung einer Stadtgärtnerei beschlossen. — Der Sonntagsverkauf in den Blumengeschäften zu Berlin ist kurz vor den Weihnachtstagen noch freigegeben und sofort in Kraft getreten, so dass auch am 1. Feiertag wieder wunschgemäss die Läden geöffnet werden konnten. Es ist den energischen Bemühungen des Verbandes der Blumengeschäfts Inhaber und aller hierbei interessierten Vereine gelungen, ihren berechtigten Wünschen bei den Behörden Geltung zu verschaffen. Nach den neuen Be stimmungen dürfen innerhalb des Landes- Polizeibezirks Berlin vom 1. Mai bis 30. Sep tember Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an den Sonn- und Festtagen von 7—10 Uhr vormittags und von 12—2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. Weiterhin ist die Be schäftigung für Blumengeschäfte, überhaupt der Handel mit Blumen und Topfpflanzen am bei denen der Zeitpunkt das Ausschlaggebende ist. 1. Die Vermögenslage des Käufers wird erst nach Abschluss des Kaufes eine schlechtere. Hier ist dem Handels gärtner in § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Schutzmittel gegeben, von dem viel zu selten Gebrauch gemacht wird. Die fragliche Be stimmung lautet: „Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrages an den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegen leistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.“ Hat der Handelsgärtner einen Posten Land knollen von Edel-Dahlien verkauft und über seinen Kunden eine günstige Auskunft erhalten, so braucht er nicht zu liefern, wenn er erfährt, dass der Kunde mehrmals wegen einer Schuld ausgepfändet worden ist. Ist das letztere der Fall oder ist ein Wechsel zu Protest ergangen, so liegt darin eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und der Handels gärtner kann erklären, dass er nur gegen sofortige Kasse oder Sicherheitsleistung die Knollen absenden werde. Hat er sie schon abgesendet, so ist er nicht geschützt, denn dann kann er nicht auf die sofortige Zahlung dringen, es sei denn, wenn er in Eifahrung brachte, dass der Kunde schon vorher kreditunwürdig war. Das ist der Fall, rn neuerdings anderen Lieferanten gegenüber wiederholt Mahnungen unberücksichtigt blieben, Wechsel zum Protest gingen usw. Dann kann eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums erfolgen, von der jetzt gesprochen werden soll. 2. Die Vermögenslage des Käufers war schon vor Abschluss des Kaufes eine schlechte. Der Handelsgärtner hat sich über die Lage seines Kunden nicht genügend orientiert oder falsche, unzutreffende Auskünfte erhalten. Er ist durch das Verhalten des Gärtners in den Wahn versetzt worden, es mit einem solventen Käufer zu tun zu haben. Da erfährt er, dass derselbe schon wiederholt erfolglos ge pfändet ist, wohl auch schon den Offenbarungs eid geleistet hat. Hat er die Lage des Kunden deshalb nicht gekannt, weil er blindlings ab-1 1. Weihnachts- und Osterfeiertag von 9—10 Uhr vormittags und 12—2 Uhr nach mittags gestattet. Am 1. Pfingstfeiertag hin gegen wird die Beschäftigung bezw. der Ver kauf auf die Zeit von 8 — 10 Uhr vormittags beschränkt. Zu dem Landes-Polizeibezirk ge hören als umliegende Städte Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf sowie zahlreiche Landgemeinden. — Die Förderung des Obst- und Gartenbaues in Bayern zeigt in den 10 Jahren von 1893 bis 1903 nach einer kürzlich erschienenen Statistik eine erfreuliche Entwicklung des Vereinswesens. Während 1893 = 362 Gartenbau- und Obstbau-Ver eine mit einer Mitgliederzahl von 28 722 zu verzeichnen waren, wurden bei Beginn des Jahres 1903 = 939 Vereine mit 54 458 Mit gliedern gezählt. Ohne Zweifel ist neuerdings eine weitere bedeutende Steigerung innerhalb der letzten 3 Jahre eingetreten; überhaupt er folgte ein ersichtlicher Aufschwung seit 1900 nach der staatlichen Anstellung eines Landes konsulenten für Obst- und Gartenbau, dessen Stellung jetzt Reb holz einnimmt. — Die Obstprodukten - Industrie- Aktien-Gesellschaft zu Coblenz-Neuen- dort, welche mit einem Kapital von 3 Mil lionen Mark arbeitet und das weitaus bedeu tendste Unternehmen dieser Art in Deutschland ist, hat endlich wieder ein günstiges Resultat zu verzeichnen, denn es wurde im abge laufenen Jahre ein Bruttogewinn von 394 711 Mark erzielt. Hierzu kommen für verein nahmte Miete von 5864 Mk., so dass nach Deckung der Handelsunkosten sowie 57 177 Mk. Abschreibungen noch 65 044 Mk. Reingewinn verbleiben. Die Unterbilanz ermässigt sich da her von 252 500 Mk. auf 187 504 Mk. — Vorschläge zur Hebung des englischen Obstmarktes. Ein von Board geschlossen hat, ohne irgendwelche Erkundigung einzuziehen, so ist ihm nicht zu helfen, hatte er aber, trotz angewandter Vorsicht, keinen richtigen Einblick in die Lage des Kunden be kommen und erfährt er nachdem erst die Wahrheit, so kommt § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage, welcher folgendes bestimmt: „Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht ab geben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigen schaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.“ Nun ist aber ohne Zweifel die geordnete Vermögenslage des Kunden eine Eigenschaft, die als wesentlich für den Kreditverkehr an zusehen ist und es würde vom Handelsgärtner die Anfechtung des Vertrages ausgesprochen werden können. Sind z. ß. 10000 Apfel wildlinge an einem Baumschulenbesitzer zum Preise von 140 Mk. verkauft, aber noch nicht geliefert worden, so brauchen sie nach An fechtung des Vertrages nicht mehr geliefert zu werden. Sind sie schon geliefert, so müssen sie zurückgegeben werden, wenn der Gärtner nicht Barzahlung leisten und auf das anfänglich ausgemachte Ziel verzichten will. Eine solche Anfechtung muss übrigens unverzüglich er folgen, wenn man Kenntnis von der schlechten Vermögenslage des Kunden erhalten hat. 3. Eine Anfechtung des Geschäftsabschlusses ist natürlich auch in jedem Falle möglich, wo eine arglistige Täuschung vorliegt. Hier greift § 123 des Bürgerl. Gesetzbuches Platz, welcher besagt: „Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch argl istige Täuschung oder wider rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten,“ Hier ist der zivilrechtliche Betrugsfall ge geben. Der Besteller hat sich als Besitzer der Gärtnerei ausgegeben, während der Baumschulen besitzer hinterher erfährt, dass er nichts besitzt, die Gärtnerei vielmehr in den Besitz der Ehe frau übergegangen ist. Der Kunde hat sich als Eigentümer einer Gärtnerei geriert, während of Agriculture mit der Prüfung der englischen Obstmarktverhälnisse betrauter Ausschuss hat sich dahin ausgesprochen, dass die Errichtung weiterer Lokalmarkthallen in den Vorstädten Londons nach dem Muster des Kew Brigde- Markte sich empfehlen würde. Die Entstehungs geschichte des letzteren zeigt, dass die Ein richtung eines Marktes an einem verkehrs reichen Punkte auch eine starke lokale Nach frage schaffe. In Kew Bridge hatten früher die Landleute zur Fütterung der Pferde ge halten und dabei ihr Obst an den Mann ge bracht. Daraus sei später dort die Markthalle entstanden. Auch andererseits werde sich die Nachfrage nach Obst bei Errichtung solcher Hallen vergrössern. — Die Gründung einer Gartenstadt in Rath bei Düsseldorf nach englischem Muster ist nunmehr endgültig vorgesehen. Direktor Krause hat in Unterrath ein umfangreiches Terrain erworben, worauf er eine grosse Zahl Einfamilienhäuser zu errichten beabsichtigt, die dann bei geringer Anzahlung als Eigentum er worben werden können. Ein jedes Haus ent hält 6 bis 7 Räume, wird durchaus solid im modernen Stil erbaut und ist mit Badezimmer, Veranda, Erker, Balkon etc. versehen. Der Kaufpreis stellt sich nach den mit Architekten und Bauunternehmer getroffenen Vereinbarungen einschliesslich eines Vor- und grossen Hinter gartens auf Mk. 14000. Der Unternehmer hofft, dass ihm die Behörden weitgehend ent gegenkommen und will die Grundstücke unter sehr günstigen Verzinsungsbedingungen den betreffenden Interessenten überlassen. — Das Absterben der Kirschbäume des Vorgebirges bei Bonn ist auch im verflossenen Jähre, vor allem unter den Sauer kirschen, stark aufgetreten und es sind Hunderte von älteren, ertragfähigen Bäumen dieser Krank heit zum Opfer gefallen. Leider hat sich bisher sich herausstellt, dass er nur Geschäftsführer derselben ist. In allen solchen Fällen ist die Anfechtung möglich, denn es liegt eine falsche Vorspie gelung oder eine Verschweigung wahrer Tatsache n vor. Dass der Käufer auch straf- rechtlicW auf Grund von § 263 des Strafgesetz buches verfolgt und wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden kann, sei nur nebenbei erwähnt, denn dadurch erlangt niemand sein Geld wieder, es sei denn, dass die Androhung einer Anzeige bei der Staats anwaltschaft den Schuldner antriebe, die An gelegenheit zu ordnen. Für die Anfechtung wegen Betruges hat der Gesetzgeber übrigens eine Frist gesetzt. Sie kann noch innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung erfolgen, so dass dem Gläubiger ein Spielraum gegeben ist, die Angelegenheit in irgend einer Weise zu ordnen, ohne sein Recht der Anfechtung zu verlieren. Bei der Anfechtung wegen Irrtums muss die Erklä rung, wie wir oben sahen, unverzüglich erfolgen. Diese drei gesetzlichen Sch utzmittel, welche zur Sicherheit des Kre ditverkehrs gegeben worden sind, machen aber, wie wir sehen, eine sorgfältige Erkundigung nach der Vermögens lage des Kunden nicht überflüssig. Sie bildet nach wie vor die Voraussetzung jeder Kredit erteilung, namentlich wenn längere Fristen und höhere Schuldbeträge in Frage kommen. Dabei muss sorgfältig zu Werke gegangen werden, denn der Umstand, dass eine schlechte Aus kunft über den Kunden gegeben worden ist, berechtigt den Handelsgärtner noch nicht, die vorerwähnten Schritte zu seiner Sicherung zu tur, die gegebene Auskunft muss aucn den Tat sachen entsprechen. Er muss weit bestimmterere Beweismittel herbeibringen, der Käufer muss wirk lich zahlungsunfähig sein. Ist die Auskunft falsch, so wird der Handelsgärtner nicht befreit, und wenn ihn der Käufer auf Lieferung der Ware verklagt, so tritt ohne weiteres seine Ver urteilung ein, dafem die Zahlungsunfähigkeit im Prozess nicht dargetan werden kann. Daher wollen wir unsere Ausführung damit schliessen, dass wir unsere schon widerholt an dieser Stelle gegebene Warnung wiederholen, sich nicht nur auf Auskunfteien zu verlassen, son dern auch selbst durch befreundete Kollegen Erkundigungen einzuziehen und dann vor allem sich nicht mit Winkelauskunfteien einzulassen, sondern sich an die grossen, renommierten In stitute zu halten! •ememmmmemmemmmmmmmmammapmmaaeanmaa noch kein Mittel gefunden, um diese Erschei nung wirkungsvoll zu bekämpfen. Es unter liegt keinem Zweifel, dass dadurch die so be deutenden und lohnenden Krsc .-Kulturen am Vorgebirge gefährdet sind und ein Rückgang des Ertrages unausbleiblich sein wird. — Das Aufbewahren der Aepfel in Wohnräumen sollte aus dem Grunde ver mieden werden, weil dadurch leicht ein lästiger Schmarotzer, die sogenannte Wohnungsmilbe, Glycyphagus domesticus, eingeschleppt wird und dann schwer wieder los zu werden ist. Sie setzt sich in Polstermöbeln, tapezierten Wänden, selbst in Kleidern fest und ist dann nur mit Mühe durch intensive Anwendungen, am einfachsten durch Schwefelkohlenstoff, zu vertreiben. — Bei Postpaketen nach Transvaal ist die Eilbestellung nach Orten mit Telegramm bestellungsdienst zugelassen worden. Die Eil bestellungsgebühr ist mit 40 Pf. vom Absende vorauszuzahlen. — Zur Bekämpfung des Heu- und Sauerwurms, der im letzten Jihre die Reb anlagen so bedeutend geschädigt hat, hat die Landwirtscbaftskammer des Regierungsbezirkes Wiesbaden einstimmig einen Antrag ange nommen, wonach der Landwirtschaftsminister ersucht wird, eine Prämie von wenigstens 60 000 Mark für die Entdeckung eines neuen Mittels zur Vernichtung dieses Schädlings zu be willigen. — Zu dem gleichen Zweck fand auf Veranlassung der Königl. bayrischen Regierung eine Zusammenkunft der pfälzischen Weinbau sachverständigen und Weingutsbesitzer statt. Es wurde hierbei die Errichtung einer wissen schaftlichen Station in Neustadt-Haardt beschlossen, welche sich ausschliesslich mit dem Studium der Lebensbedingung, sowie der Bekämpfung aller Schädlinge auf dem Gebiete des Weinbaues befassen soll.
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