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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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ITC. 50. Sonnabenc, dem 15. Dezember 904, VTEL. Jahrgamg. Derjfande/sgärfner. HeTmann pik,'“'' HandelsZeitung für den deutschen Gartenbau. d-"ötto-mhäiäckt;fa Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. Q.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „fiandelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Werden deutsche Urteile im Ausland vollstreckt? Nur zu häufig kommt es vor, dass dem Handelsgärtner Schwierigkeiten begegnen, wenn er ein Urteil, das er vor einem deutschen Gerichtshöfe gegen einen Kunden erwirkte, im Ausland vollstrecken will. Die in Betracht kommenden Fälle sind folgende: 1. Der Handelsgärtner lieferte an einen Kunden in Deutschland Ware. Der Kunde gibt das Geschäft auf und verzieht ins Ausland. Der Handelsgärtner ist be rechtigt, in Deutschland zu klagen. 2. Der Handelsgärtner liefert an einen Kunden im Auslande Waren. Er hat sich aber in seinen Lieferungsbedingungen, auf Grund deren bestellt wurde, vorbehalten, dass der Sitz seiner Handelsgärtnerei als Erfüllungsort gelten soll. Auch dann ist er berechtigt, bei dem Gericht des Sitzes seiner Handelsniederlassung Klage zu erheben. Kann er aber auf Grund der erwirkten Urteile nun auch gegen den Schuldner im Auslande vorgehen? In den Mitteilungen des Handelsvertragsvereins ist von Juristischer Seite eine Abhandlung über die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile im Auslande und umgekehrt erschienen, der wir das Wichtigste entnehmen wollen. Wir beschränken uns dabei auf die Länder, welche hauptsächlich für den gärtnerischen Handelsverkehr von Be deutung sind. In Deutschland kann ein ausländisches Urteil, um dies vorweg zu nehmen, nur auf Grund einer Klage vor dem deutschen Voll streckungsgerichte für vollstreckbar erklärt werden. Erst wenn dies geschehen ist, kann eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werden. Ausserdem ist der deutsche Richter nach den Vorschriften der Zivilprozess ordnung berechtigt, ein ausländisches Urteil „anzuerkennen“ Schwebt z. B. zwischen einem deutschen und österreichischen Handelsgärtner in Deutschland ein Prozess, in welchem der deutsche Handelsgärtner auf Zahlung einer Kaufpreissumme klagt, so kann der R chter, wenn der Schuldner ein österreichisches Urteil vorlegt, nach welchem ihm eine Gegenforderung zusteht, dieses österreichische Urteil anerkennen und die Aufrechnung zulassen. Diese Aner kennung eines ausländischen Urteils ist aber ausgeschlossen: 1. Wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. 2. Wenn der unterliegende Beklagte ein Deutscher ist und sich auf den Prozess nicht eingelassen hat, sofern die den Prozess einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder im Staate des Prozessgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt ist. 3. In bestimmten, hier nicht näher interes sierenden Familienrechtsstreitigkeiten. 4. Wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstossen würde. 5. Wenn die Gegenseitigkeit nicht ver bürgt ist. Das letztere ist leider nur in wenigen ausländischen Staaten der Fall. Besondere Verträge existieren eigentlich nach dem Haager Abkommen vom November 1896 nur hin sichtlich der Beitreibung der Prozesskosten mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Oesterreich-Ungam, Portugal, Rumänien, Russ land, Schweden, der Schweiz und Spanien. Auch sind die auf Grund des Eisenbahn frachtverkehrs-Abkommens ergehenden Urteile in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Russland, den Niederlanden, Luxemburg, der Schweiz und Oesterreich-Ungarn, sowie die Urteile der Rheinschif ahrts- und Elbzollgerichte auch im Ausland vollstreckbar. Wie stellt sich nun sonst die Angelegen heit im Ausland? In den deutschen Schutz gebieten, die bekanntlich auch als „Ausland“ angesehen werden, sind alle deutschen Urteile ohne weiteres vollstreckbar. In den deutschen Konsulargerichtsbezirken, die heute nur noch in der eigentlichen Türkei, China, Wien, Apia, Samoa, Siam und Zanzibar bestehen, er folgt die Vollstreckung deutscher Urteile durch den deutschen Konsul. In Bulgarien ist die Vollstreckung nur insoweit zulässig, als sie die Pfändung von Mobilien betrifft. Im eigentlichen Ausland sind die Verhält nisse folgende: 1. Belgien. Es ist Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig. Deutsche können in der Sache auch noch einmal klagen und das deutsche Urteil als Beweismittel verwenden. 2. Bulgarien lässt ebenfalls Klage auf Vollstreckung zu, soweit Gegenseitigkeit ver bürgt ist. Ueber die deutsche Konsulargerichts barkeit sprachen wir schon oben. 3. Dänemark. Es ist Klage auf Er teilung der Vollstreckungsklausel erforderlich. Vor Erteilung der Vollstreckungsklausel findet ein Sühneversuch statt. 4. Finnland vollstreckt grundsätzlich aus ländische Urteile nicht. 5. Frankreich fordert zur Zwangsvoll streckung Klage auf Vollstreckungsklausel. Im übrigen werden hier die ausländischen Urteile in weitem Umfang anerkannt. Die Urteile der badischen und Elsass-Lothringischen Gerichte werden ohne Klage, aber nach Ladung durch den französischen Appellationsgerichtshbf oder das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, für vollstreckbar erklärt. Die Eintragung einer Zwangshypothek erfolgt auf Vorlage des Urteils mit Gestellungsurkunde ohne den besonderen Befehl des französischen Gerichts. 6. Griechenland erkennt ausländische Urteile an. Die Vollstreckung muss beim griechischen Gericht nachgesucht werden und wird, wenn beide Parteien Ausländer sind, von dem Präsidenten, sonst durch das Plenum des Gerichtes gewählt. 7. Grossbritannien kennt kein Voll streckungsurteil, erkennt aber in weitem Umfang ausländische Urteile an. Es muss jedoch von neuem geklagt werden. Bei Vorlage des deutschen Urteils wird jedoch nur geprüft, ob das deutsche Gericht nach englischem Recht zur Entscheidung zuständig war und, falls dies bejaht wird, wird fast regelmässig nach dem deutschen Urteil erkannt. Das gilt auch für Britisch-Indien. 8. Italien verlangt ein gerichtliches Voll- streckungsurteil. Dasselbe kann aber auch auf diplomatischem Wege erwirkt werden. Die Kosten betragen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes, 60 —100 Lire. Es empfiehlt sich also, bei dem deutschen Prozessgericht den Antrag zu stellen und die italienische Behörde um Vollstreckung zu ersuchen. 9. Niederlande. Hier werden aus ländische Urteile nicht vollstreckt. Ausge nommen sind nur die oben erwähnten Urteile der Rheinschiffahrts- und Frachtverkehrsurteile. 10. Oesterreich-Ungarn. Seit 1904 besteht mit Oesterreich wieder ein Gegen seitigkeitsverhältnis. Es ist also kein Voll streckungsurteil erforderlich. Der Antrag kann bei dem österreichischen Gerichte, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Ge richtsstand (Wohnort) hat oder in dem die Pfandobjekte sich befinden, vom deutschen Gläubiger selbst gestellt werden, aber ebenso durch Vermittlung des deutschen Gerichts. Mit Ungarn besteht kein Gegenseitigkeitsverhältnis. Dort werden deutsche Urteile nicht vollstreckt. In Bosnien und der Herzogewina wird das deutsche Urteil vollstreckt, wenn die Klage dem Beklagten „zu eigenen Händen“ zugestellt ist. Das muss also bei der Ladung beantragt werden. 11. Montenegro lässt Klage auf Voll streckungsklausel bei Gegenseitigkeit zu. 12. Norwegen vollstreckt ausländische Urteile, ausgenommen dänische, nicht. 13. Portugal. Das Gericht zweiter Instanz gewährt das Vollstreckungsurteil. Nur wenn gegen einen Portugiesen vollstreckt werden soll, wird geprüft, ob etwa portugiesisches Recht anzuwenden war und beziehendenfalles, ob dieses Recht ihm günstiger gewesen wäre. 14. Rumänien. Das Gericht gewährt die Vollstreckungsklausel. 15. Russland vollstreckt ausländische Ur teile nicht. 16. Schweden vollstreckt solche ebenfalls nicht, ausgenommen die dänischen. 17. Schweiz. Die Rechtslage ist in den Kantonen sehr verschieden. Die Vollstreckung ist meist zu erreichen. 18. Serbien. Es ist Erteilung der gericht lichen Vollstreckungsklausel notwendig. Deutsche Urteile können auch ohne diese zur Voll streckung gelangen. Dieselbe kann durch Er suchen des deutschen Prozessgerichts erster Instanz ausgeführt werden. 19. Spanien. Der höchste Gerichtshof erteilt durch unmittelbar bei ihm angebrachtes Gesuch (durch einen Anwalt) die Vollstreckungs klausel. 20. Türkei. Gegen türkische Untertanen wird aus deutschen Urteilen nicht vollstreckt. Gegen deutsche Untertanen vollstreckt der Konsul. Gegen andere Nichttürken muss die Das Teeren von Fnss= und Fahrwegen in Gärten und Parks. Die neuerdings mit Erfolg durchgeführten Versuche, öffentliche Strassen und Plätze mittelst einer dünnen Schicht von Teer staubfrei zu er halten, haben sich vorzüglich bewährt, so dass es zweifellos auch für den Landschaftsgärtner emp fehlenswert ist, sich dieser neuen Methode zu bedienen und Versuche anzustellen. Äusser der Billigkeit hat das Teeren noch den Vorzug, dass es weit länger hält und widerstandsfähiger ist, als zuerst angenommen wurde. Man hat ausgerechnet, dass in Südfrankreich und Italien, woselbst doch die Sonne sehr stark einwirkt, sich ein solcher Ueberzug auch auf Strassen, welche viel benutzt werden, 8—10 Monate lang als durchaus brauchbar gezeigt hat. Die Kosten stellen sich pro Quadratmeter auf 9—12 Pfennige, ausserdem können solche Wege selbst mit Wagen und schwerem Fuhr werk, vorausgesetzt natürlich, dass der Unter grund entsprechend fest ist, ohne Nachteil be fahren werden. Das Wichtigste aber ist, dass derartige Wege und Strassen staubfrei bleiben, da das Strassenmaterial nachgibt, nicht zerfahren wird und somit auch bei Regenwetfer keinen Schlammüberzug bildet. Ein weiterer Vorzug bei der Anwendung von Teer ist die schnelle Reinigung durch Abspülen. Es genügt ein ver hältnismässig geringes Quantum Wasser, um grosse Flächen vollständig sauber zu halten und somit auch dadurch die lästige Staub- und Schlammbildung zu verhindern. Ein weiterer höchst wichtiger Punkt ist, dass die ganze An lage auch der Fahrwege in Parks und Gärten in ihrem Unterbau sehr geschont wird und sich dadurch die Erneuerungskosten ausser ordentlich ermässigen. In den letzten Jahren sind auch er folgreiche Versuche mit dieser Methode in der Umgebung von Paris angestellt worden und die Strassenbauingenieure haben sich ebenso lobend und anerkennend wie in anderen Gegenden, welche schon früher derartige Anlagen durch führten, darüber geäussert. Man hat aber auch bereits fertig gepflasterte Strassen in Südeuropa mit Vorteil durch eine Teerschicht abgeschlossen und dadurch dieselben hygienischen Vorteile erreicht. Das Teeren hat sich weit besser be währt, als die Benutzung von Oel, besonders Petroleum bez. Westrumit, welches bekanntlich in Berlin vielfach in den öffentlichen Strassen angewendet wird. Diese ölhaltigen Strassen überzüge haben den Nachteil, dass sie unmittel bar nach erfolgter Anwendung unangenehme Gerüche ausströmen — auch die Kleider, be sonders die Toiletten der Damen, in recht emp findlicher Weise beschmutzen, und diese häufig erneuert werden müssen. Dem Landschaftsgärtner bietet sich aber ein weiterer ganz bedeutender Vorteil durch die Anwendung von Teer in den Gartenwegen. Durch den erzielten luftdichten Abschluss ist das Aufkommen des lästigen Unkrautes so gut wie ausgeschlossen. Notwendig wird es allerdings sein, dass an den Rasenkanten überhaupt als Wegeinfassung ein etwa 5—10 cm hohes Band aus verzinktem Eisenblech an gebracht wird, welches diescharfen Ausdünstungen oder durch Nässe kurz nach der Anwendung aus dem Teer entstehende Säuren verhindern, auf den Pflanzenwuchs nachteilig einzuwirken. Enthalten dann solche Wege genügenden Wasser abzug und werden erstere von vornherein richtig angelegt, so kann man sich ohne Zweifel einen angenehmeren Garten- oder Parkweg kaum vor stellen. Die niedrigen Kosten ermöglichen die jährliche Erneuerung, zumal die bei Hausgärten und Villen in Betracht kommenden Flächen gering sind und in herrschaftlichen Parks nur in der Nähe des Schlosses liegende Wege eine derartige Behandlung notwendig machen. Da der Zerstörung solcher Wege auch durch hef tige Regengüsse, selbst bei abfallendem Terrain, ein grosser Widerstand entgegengesetzt wird, so liegt auch hierin ein unbedingter Vorteil und es empfiehlt sich auf jeden Fall für den Landschaftsgärtner Versuche mit geteerten Wegen anzustellen. Die Garten- und Parkwege sind in üb licher Weise vorzubereiten, d. h. reichlich tief auszugraben und mit gutem durchlässigen Schot ter fusshoch auszufüllen, dann mit grobem und feinem Kies bez. Sand zu ebnen. Wie weiter hin bekannt ist, muss dieses Material gut durch weicht und gewalzt werden, so dass es eine tennen artige, feste Masse bildet und ein gleichmässiges Streichen möglich ist. Das Teeren kann erst vorgenommen werden, nachdem die so zurecht gemachten Wege gut abgetrocknet sind, nur dann lässt sich der Ueberzug gleichmässig und sicher ausführen. Wir vermuten, dass bereits Versuche von manchen Seiten angestellt worden sind — interessieren uns dafür und bitten unsere verehrten Leser um die im allgemeinen hierbei erzielten Resultate. Die Anwendung von Teer macht aller dings zunächst besondere Vorrichtungen not wendig, zumal die Masse in heissem Zustande aufgetragen werden muss. Das einfachste würde sein, einen kastenartigen eisernen Schubkarren mit Deckel und mit einem Ausflussrohr in Form eines Sprengers versehen, zu benutzen. Dieser Karren könnte dann leicht bis zum Sieden des Teeres erhitzt werden, während der Deckel abschluss verhindert, dass der immerhin feuer gefährliche Inhalt in Brand gerät. Der dünn flüssige Teer lässt sich dann leicht über die Wege mittelst eines an einer langen Stange be festigten Brettes gleichmässig breitstreichen, so dass er dann etwa in der Stärke von 2—3 mm aufgetragen ist. In ungefähr 24 Stunden, je nach der Witterung, wird die Masse erkaltet sein und kann dann mit feingesiebtem Sand, der sich leicht eintritt, bestreut werden. Wenn es sich um städtische Anlagen oder ausgedehnte Parks handelt, dann ist es vielleicht richtiger, es werden grosse fahrbare Wagen benutzt, die in ähnlicher Weise wie Sprengwagen eingerichtet sind und ebenfalls die Erhitzung des Teeres durch be sondere Roste, die mit Kohlen angefüllt werden können, ermöglichen. In diesem Falle sind auch fahrbare Streichmaschinen, die man in den süd französischen Städten bereits eingeführt hat, zu verwenden es können; dann bequem in kurzer Zeit grosse ausgedehnte Strassenflächen bestrichen oder Promenadenwege geteert werden. Den Verwaltungen der Städte gewährt die Anwendung von Teer noch einen weiteren, nicht zu unterschätzenden Vorteil, indem zum Besprengen der Strassen und Wege bedeutend weniger Wasser gebraucht wird. Bekanntlich erfordert aber gerade zur heissen Sommerszeit das Reinigen und Sprengen der Strassen sehr viel von dem verhältnismässig teuern Wasser. Auch in dieser Hinsicht empfiehlt sich somit ein Versuch, den Teer als Deckungsmittel zu benutzen. Von Interesse würde es ferner sein, in wie weit sich diese geteerten Wege beim Eintritt von strengem Frostwetter, ferner Schnee und andauernden, den Untergrund aufweichenden Regengüssen bewährten. Die hauptsächlich als Beispiel angeführten, südfranzösischen Städte haben nicht mit den Härten unserer Winter zu kämpfen, wenngleich auch in Paris eine Kälte von 12 und 15 Grad häufig vorkommt. Auf der anderen Seite ist es nicht recht ersichtlich, ob in der französischen Hauptstadt zunächst nur Versuche mit durch Holz oder Steinen ge pflasterten Strassen vorgenommen sind oder ob auch das Teeren auf Landstrassen und Prome nadenwegen angewandt wurde. Im Verhältnis
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