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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
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4 gehen wollen. Hieraus folge, wie in fest stehender Rechtsprechung angenommen wurde, dass beide Vertragschliessenden berechtigt seien, das Arbeitsverhältnis durch sofortige Kündigung aufzulösen, da der Zweck der Probezeit erreicht sei, sobald einer der Vertragschliessenden das Verhältnis nicht für längere Zeit fortsetzen wolle. Es stehe demnach auch auf Grund der tatsächlichen Behauptung des Klägers fest, dass Beklagter zur sofortigen Entlassung des Klägers berechtigt gewesen sei. (Wir wollen nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass auch schon gegenteilige Erkenntnisse gefällt worden sind. D. Schriftl.) — Sturz auf dem Wege zur Arbeit oder auf dem Heimwege von der Be triebsstätte ist kein Betriebsunfall. Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind Arbeit nehmer gegen die Folgen der Unfälle ver sichert, welche sich bei dem Betriebe er eignen. Die Frage, ob ein Unfall auf dem Wege nach der Arbeit oder von der Arbeit als Betriebsunfall anzusehen ist, war früher sehr bestritten und auch wir haben im „Handels gärtner“ verschiedene Urteile in dieser An gelegenheit veröffentlicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungs amtes gilt ein solcher Unfall aber jetzt als „betriebsfremder“, für. dessen Folgen die Be- rufsgenossenschaft als Trägerin der Unfall versicherung nicht entschädigungspflichtig ist. Das Reichsversicherungsamt nimmt an, dass sich der Gang von der ausserhalb der Betriebsstätte belegenen Wohnung zur Arbeit und umgekehrt als eine „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ des Versicherten darstellt und nicht als eine Betriebstätigkeit. Das Reichsver sicherungsamt hat gerade in letzter Zeit des öfteren Gelegenheit gehabt, diesen für die Ver sicherungspflichtigen ungünstigen Standpunkt zu vertreten. Man muss deshalb damit rechnen, dass die Folgen der Unfälle, die sich auf dem Heimwege von der Arbeit und auf dem Hin wege zu derselben ereignen, von der Berufs genossenschaft nicht entschädigt werden. — Gewohnheit schliesst die Gültig keit der Tarif Bestimmungen nicht aus. Ein Gehilfe, dem sein Wochenlohn von dem Prinzipal des Sonnabends nach der Arbeitsstelle gebracht zu werden pflegte, wartete an einem Sonnabend an der Arbeitsstätte 3/4 Stunde nach Feierabend auf die Auszahlung seines Lohnes. Als der Prinzipal dann immer noch nicht ge kommen war, ging er in dessen Wohnung, wo er zwischen 1/2 und um 7 Uhr eintraf, die Haustüre aber verschlossen fand. Er wartete bis 10 Uhr vergeblich auf die Rückkehr seines Prinzipals und erhielt nun erst am Sonntag seinen Lohn. Nun verlangte der Gehilfe für die 5 Stunden, die er vergeblich gewartet hatte und für die 2 Stunden, die er am Sonntag gebraucht hatte, um sich den Lohn zu holen, die entsprechende Vergütung. Die Klage wurde aber vom Gewerbegericht Hamburg ab gewiesen. Im Tarifvertrag stehe, dass die Lohnzahlung in der Wohnung des Arbeitgebers erfolge. Danach sei es die Pflicht des Gehilfen, sich unmittelbar nach Beendigung der Arbeit in die Wohnung des Arbeitgebers zu begeben, um seinen Lohn zu holen. Es könne daraus, dass der Beklagte in einzelnen Fällen, möge cs vielleicht auch dem Kläger gegenüber bis lang regelmässig geschehen sein, den Lohn an der Arbeitsstätte ausgezahlt habe, angesichts der klaren Bestimmung des Tarifes nicht das Recht auf ständige Lohnzahlung an der Arbeits stätte selbst hergeleitet werden. Wenn der Kläger dort trotzdem längere Zeit gewartet habe, so habe er das auf eigne Gefahr getan. Es könne dem Beklagten billigerweise auch nicht zugemutet werden, sich länger als eine angemessene Zeit zur Auszahlung des Lohnes in seiner Wohnung bereit zu halten. Unter Zugrundelegung eines halbstündigen Weges von der Arbeitsstätte bis zur Wohnung des Beklagten habe dieser spätestens 6 Uhr die Abholung des Lohnes erwarten können. Es treffe ihn demnach kein Verschulden, wenn er zu späterer Zeit nicht mehr zugegen ge wesen sei. Warnungstafel. — Darlehensuchende Gärtner seien vor dem Bank- und Kommissionsgeschäft Erich Riedel in Leipzig (Weststrasse) gewarnt, das nach einer Bekanntmachung der Leipziger Handelskammer hohe Einschreibegebühren und Gebühren für Auskünfte abnimmt, ohne wirklich Darlehen zu verschaffen. Der Inhaber ist ein junger Mensch, sein Prokurist ein früherer Polizeikommissar a. D. Dittmar. Vereine und Versammlungen. — Der Verband bayerischer Han delsgärtner hielt am 24. November in Augsburg eine Delegierten Versammlung ab, zu welcher sich aus Bayern und Württemberg 49 Handelsgärtner eingefunden hatten. Der Vorsitzende H. Tölke-Nürnberg wies auf den Zweck und das Ziel des Verbandes hin und empfahl die Gründung einer Ortsgruppe; auch August Bete-München hob die Notwendigkeit einer beruflichen Organisation hervor und be tonte die Wichtigkeit eines über ganz Bayern sich erstreckenden Verbandes für die weitere Entwicklung des gärtnerischen Berufes. Von A. Ort mann-Nürnberg wurde darauf auf merksam gemacht, dass sich der Verband nach Berlin an die Hagel Versicherungs-Gesellschaft gewandt habe, damit auch bayerische Handels gärtner sich zu vorteilhaften Bedingungen dort versichern können; wenngleich er sich zu der Landwirtschaft rechne, könne er und andere Gärtner zur staatlichen Hagelversicherung in Bayern sich nicht anmelden. Nach Beratung in diesen Angelegenheiten wurde eine Orts gruppe gegründet und zum Vorsitzenden L. Freyinger, zum Stellvertreter F. Häring erwählt. Ausstellungstafel. Berlin. Bindekunst-Ausstellung des Vereins der Blumengeschäftsinhaber in Berlin vom 20. bis 25. März 1907. Magdeburg. Gartenbau-Ausstellung im Früh jahr 1907. Danzig. Blumen-Ausstellung des Gartenbau- Vereins vom 18. bis 20. April 1907. Mannheim. Gartenbauausstellung zur Feier des 300 jährigen Bestehens der Stadt vom 1. Mai big 20. Oktober 1907. Dresden. Dritte internationale Gartenbau- Ausstellung von der „Königlichen Gartenbau gesellschaft Flora“ mit Unterstützung der „Feronia“ und des „Gärtner-Vereins für Dresden und Umgegend“ veranstaltet, vom 4. bis 12. Mai 1907. Würzburg. Fränkische Gartenbau-Ausstellung des „Fränkischen Gartenbauvereins“ vom 10. bis 23. April 1907. Pecs (Ungarn). Gartenbau-Ausstellung des „Ungarischen Landes-Gartenbau-Vereins“ am 2. bis 6. Juni, 20. bis 24. August und 8. bis 12. September 1907. Werder (Havel). Ausstellung für Obstpro duktion und Obstverwertung im Sommer 1907. Leipzig. Rosen-Ausstellung des „Leipziger Gärtner-Vereins“ in Verbindung mit dem „Verein Deutscher Rosenfreunde“ im Som mer 1908. Fragekasten für Rechtssachen. Frage: M. L. Ich liess mir im Frühjahr d. J. einen Zaun stellen und wurde vor Stellung folgender Vertrag schriftlich vereinbart: „Der Preis versteht sich rein netto Kasse, zahlbar 100 Mark sofort nach Fertig stellung, den Rest in zwei Raten am 15. Oktober 1906 und 15. April 1907. Diese beiden Raten sind vom Tage der Fertigstellung bis zur Tilgung mit 5% zu verzinsen. Ich zahlte 100 Mark nach Fertigstellung. Am 15. Oktober kam der Kassierer, um die fällige Rate von Mk. 229,63 zu kassieren. Ich konnte dem selben nur 100 Mark verabfolgen, gleichzeitig bat ich denselben, mit dem Rest von Mk. 129,63 bis zum 15. November zu warten, da ich dann einschicken würde. Am andern Tage schrieb der Lieferant, dass er, falls ich nicht bis Sonnabend, den 20. Oktober den Betrag einschickte, er zwecks Einziehung die Sache dem Rechtsanwalt übergeben werde. Am 10. d. Mts. bekam ich nun vom Landgericht die Klage zustellung über die ganze Testierende Forderung von 359,25 Mk. und wird beantragt, event. gegen Hinter legung, das Urteil vorläufig für vollstreckbar zu er klären. Die mir zugestellte diesbezügliche Klagerech nung datiert vom 5. Mai 1906, der schriftliche Vertrag vom 10. April 1906. Meiner Ansicht nach hatte der Lieferant doch zur Zeit nur eine berechtigte Forderung von 129,63 Mk. und musste dieselbe beim Amtsgericht geltend machen, wo ich mich selber vertreten konnte. Auf dem Landgericht muss ich doch einen Anwalt haben; wer trägt die Kosten? Ich bemerke noch, dass in der Klagerechnung bemerkt ist: laut Rechnung vom 5. Mai 1906 und ein Zahlungsziel nicht vereinbart war; es ist doch aber der schrifliche Vertrag vom 10. April 1906 da! Was ist da zu tun? Antwort: Wenn nicht vereinbart wurde, dass die ganze Restsumme fällig sein soli, wenn mit einer Rate ganz oder teilweise im Rückstände verblieben wird, ist der Klagantrag zu weitgehend. Es konnte nur auf 129 Mk. geklagt werden, da die zweite Rate noch gar nicht fällig ist. Senden Sie die 129 Mk. ein und beantragen Sie dann Abweisung der Klage, soweit mehr gefordert wird. Den Kläger treffen dann auch die Kosten zu etwa 2/3. Sie müssen natürlich einen Anwalt annehmen. Fragekasten für Kulturelles. Frage: P. O. 100. Welchen Fehler habe ich in der Kultur meiner Cyclamen gemacht oder liegt es am Samen, wenn die Pflanzen unter dem Laub auf blühen und die Blütenstengel fast ausnahmslos ver krümmt sind, obgleich meine Cyclamen, sonst gut ge wachsen und sehr stark geworden sind? Antwort: Der Erscheinung, die man hin und wieder häufig beobachten kann, liegt ein Kulturfehler zu Grunde. Die Pflanzen sind zweifellos zu ge schlossen gehalten und dann ohne Uebergang stark und nicht vorsichtig genug gelüftet worden. Es tritt dann eine Stockung im Wachstum ein, die jedenfalls einer Pilzkrankheit Vorschub leistet. Die Blumen stengel bekommen — meist nur auf einer Seite — eine schorfige und rissige Stelle, die den Stengel krümmt, oft die sonderbarsten Windungen hervor bringend. Die Blume selbst ist dabei meistens gut, nur steckt sie infolge des gehemmten Stengelwachs- tums unter dem Laube. Das Wurzel- sowie Blatt vermögen der Pflanzen kann dabei tadellos sein. Solche Pflanzen sind wertlos. — Vermeidung aller schroffen Veränderungen in Bezug auf Luft, Wärme und Feuchtigkeit, kurz eine regelmässige, aufmerk same Behandlung sind die besten Vorbeugungsmittel. Frage: P. O. 100. Welches sind die Haupt punkte bei Vermehrung und Kultur der Begonie Qloire de Lorraine? Antwort: Diese Frage kann an dieser Stelle nur kurz beantwortet werden. Begonie Qloire de Lorraine braucht in der Vermehrung 20—25° R. Wärme und viel Feuchtigkeit. Eisendachung ist zu ver meiden. Im allgemeinen darf die Temperatur nicht weniger als 15° R. betragen und nicht zu grossen Schwankungen unterworfen sein. In der Ruhe periode — Januar bis März — darf es erst recht nicht an Wärme fehlen, sonst gehen die Pflanzen zu Grunde. Viel Luft, besonders im Sommer und Herbst, ist notwendig, damit die Pflanzen nicht vergeilen. Vermehrung vom März an den ganzen Sommer hin durch. Blütentriebe sind beim Schneiden der Steck linge zu meiden, da diese meist keine Nebentriebe machen, sondern immer weiter blühen. Selbst Steck linge vom August geben bis Herbst noch schöne Pflanzen, besonders für Schalen, Körbchen und zur Tafelschmückung. C 3 O Q
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