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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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NT©. 48. Sonnabend, den 1. Dezember 1906. VIII. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich; Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. Q.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „HandeIsgärtner >, 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Das Gesetz über die bürgerlichen Berufsvereine. i. Dem Reichstag ist der Entwurf eines Ge setzes betreffend gewerbliche Berufsvereine zu gegangen, der nach einer verhältnismässig kurzen Beratung im Plenum an eine Kommission von 28 Mitgliedern verwiesen worden ist. Der Entwurf hat bereits eine zahlreiche Gegnerschaft gefunden und da er auch für die Fachvereine der gewerblichen Gärtnerei Bedeutung hat, wollen wir auch an dieser Stelle seiner gedenken, Das „Korrespondenz blatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands“ ist natürlich unter den Gegnern des Gesetzes zu finden und hat es als ein „Anti-Gewerkschaftsgesetz“ gebrandmarkt. Dass den Berufsvereinen an sich die Rechtsfähigkeit verliehen werden soll, ist eine Forderung, die schon in früherer Zeit, das erste Mal im Jahre 1869 und dann seit 1890 wiederholt gestellt worden ist. Aber gerade auf Seiten der Berufsvereine selbst und namentlich der Gewerkschaften war wenig Sympathie für ein solches Gesetz vorhanden. Man fürchtete, die Regierung werde damit Vorschriften verquicken, welche der Gewerk schaftsbewegung hinderlich sein könnten. So sehr es nun auch zu wünschen wäre, wenn leichsgesetzlich einmal das Vereins- und Ver sammlungsrecht geregelt würde, so wenig ist doch Aussicht vorhanden, bei der gegen- wäriigen Zusammensetzung des Reichstages ein ■diesbezügliches Gesetz zustande zu bringen, das wirklich einen Nutzen für das Vereins- und Versammlungsrecht haben könnte. Die Partei verhältnisse sind heute derartige, dass sich eine erspriessliche Regelung dieser Materie nicht er warten lässt. Die Regierungsvorlage beschränkt sich des halb auch auf die Zuerkennung der Rechts fähigkeit an die Berufsvereine der Gewerbe treibenden und gewerblichen Arbeiter, denen durch die Gewerbeordnung das Koalitionsrecht verliehen ist, sie vermeidet es also, die Arbeiter in Reichs- und Staatsbetrieben sowie die er- werbs- und arbeitstätige landwirtschaftliche Be völkerung in die rechtsfähigen Organisationen einzubeziehen. Die Begründung sagt, dass die Rücksicht auf das Gemeinwohl es verbietet, in der Landwirtschaft und im Betriebe der grossen Lebensadern des Verkehrs, der Eisenbahnen, die ganz anders gearteten Verhältnisse der ge werblichen Arbeiter auf vorgenannte Betriebe zu übertragen. Dabei wird nun sofort wieder die alte leidige Frage aktuell werden, ob Gärtnereien zum Gewerbe oder zur Landwirt schaft gehören. Soviel uns mitgeteilt worden ist, besteht regierungsseitig die Ansicht, dass die gärtnerischen Fachvereine Berufsvereine gewerblicher Art sind und daher unter das neue Gesetz fallen würden. Die Eintragung dieser Vereine soll in eine besondere Abteilung des Vereinsregisters er folgen und erhält dann der Verein den Zusatz: „eingetragener Berufsverein“ (§ 5). Ein Unter schied zwischen dem Geschlecht wird nicht gemacht. Auch weibliche Personen können diesen Vereinen also angehören und haben gleiche Rechte wie die Herren der Schöpfung. Hinsichtlich des Alters sollen allerdings Unter schiede gemacht werden. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können überhaupt nicht Mitglieder des Vereins sein. Minderjährige über 16 Jahre sind ausser dem nicht stimmberechtigt, können auch nicht Mitglieder des Vorstandes werden (§§ 3, 6). Eine weitere Beschränkung ist die, dass zu einem solchen Berufsvereine nur Mitglieder ge hören können, welche demselben oder einem verwandten Gewerbe zuzuzählen sind. Dagegen wird seitens der Berufsvereine gewerkschaft licher Art angekämpft, weil diese Abgrenzung des Mitgliederkreises die Entwicklung der Ver eine hemmt. Wir sind aber der Meinung, dass es sich von seihst versteht, dass in einem sol chen Vereine nur Berufskollegen Sitz und Stimme haben dürfen, wenn er nicht seine ge werbepolitische Bedeutung verlieren und zu einem rein politischen Verein werden soll, an denen es bekanntlich keinen Mangel gibt. Wir wollen indessen heute auf eine Polemik uns nicht einlassen, sondern zunächst einen Ueber- blick über das Gesetz selbst geben. In § 7 wird dem Verein das Recht ein geräumt, einen Ausschuss zu wählen, der an Stelle des unter Umständen sehr kostspieligen Apparates einer Generalversammlung tritt. Der Ausschuss muss aber aus mindestens 50 Ver einsmitgliedern bestehen. Hat der Verein mehr als 1000 Mitglieder, so muss für je tausend weitere Mitglieder dem Ausschüsse noch min destens ein Mitglied hinzutreten. Eine gleiche Anzahl von Stellvertretern muss für den Fall vorhanden sein, dass ein Ausschussmitglied etwa an der Wahrnehmung seines Amtes ver hindert wäre. Wer nicht Mitglied des Vor standes sein kann, kann natürlich auch dem Ausschuss nicht angehören. Von besonderer Bedeutung ist der § 10 des Entwurfs. Danach kann jeder Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden. Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Versammlung erschienene Mitglied des Organs, sofern es gegen den Beschluss Wider spruch zu Protokoll erklärt hat und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Versamm lung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschluss fassung nicht gehörig erfolgt sei. Ausserdem sind befugt zur Anfechtung: 1. eines Beschlusses der Versammlung der Mitglieder oder des Aus schusses der Vorstand und, wenn der Beschluss eine Massregel zum Gegenstand hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vor standes strafbar oder den Gläubigern des Ver eins haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes; 2. eines Beschlusses des Ausschusses auch jedes dem Ausschüsse nicht angehörende Mitglied des Vereins. Zur Einreichung eines Mitgliederverzeich nisses an das Amtsgericht, was nach § 72 des Bürgerl. Gesetzbuches bei einem eingetragenen Verein jederzeit verlangt werden kann, sollen die Berufsvereine mit ihrer wechselnden Mit gliedschaft nicht verpflichtet sein, doch hat der Vorstand ein solches zu führen und der Ver waltungsbehörde jederzeit Einblick zu gestatten. Auch die Mitglieder des Vereins können jeder zeit Einblick in dasselbe nehmen und auf ihre Kosten eine beglaubigten Abschrift erhalten. Die Mitglieder sind auch jederzeit zum Austritt aus dem Vereine berechtigt, was von den anderen Berufsvereinen ebenfalls an gefochten wird. Es kann jedoch in den Satzungen bestimmt werden, dass auch bei einem Austritt die Beiträge noch bis Schluss des Kalendermonats bezahlt werden müssen. Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit wieder entzogen werden, wenn er Zwecke verfolgt oder Mittel anwendet, die er nach den Satzungen nicht anzuwenden hat, wenn Verhältnisse ein treten, welche die Behörde berechtigt haben würden, die Eintragung abzulehnen und wenn er eine Arbeiteraussperrung oder einen Arbeiterausstand herbeiführt oder för dert, die mit Rücksicht auf die Natur oder die Bestimmung des Betriebes geeignet sind, die Sicherheit eines Reiches oder eines Bundes staates zu gefährden, eine Störung in der Ver sorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbeizuführen oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben zu verursachen. Auch erleiden die Vorschriften in § 43 des Bürgerl. Gesetzbuches Anwendung, wonach die Rechtsfähigkeit bei einer Schädigung des Gemeinwohls seitens des Vereins, oder bei der Verfolgung politischer und reli giöser Zwecke entzogen werden kann, wenn diese Zwecke nicht für den Verein laut Statut vorgesehen sind. Diese Bestimmung wird unter Umständen eine wirksame Handhabe gegen Ausschreitungen der Leiter der Berufs vereine bieten. Wir kommen darauf später zurück. Die Mitglieder des Vorstandes können zur Befolgung der Vorschriften der Satzungen seitens der Verwaltungsbehörde auch durch Ordnungsstrafen angehalten werden. Da nach § 1, Absatz 2 des Gesetzes äusser den Sonderbestimmungen des Gesetzes auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die rechtsfähigen Vereine gelten, so haben sie auch mit dem § 31 zu rechnen, welcher lautet: „Der Verein ist für den Schaden ver antwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer, verfassungsmässig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz ver pflichtende Handlung einem Dritten zu fügt.“ Diese Vorschrift ist es, welche am heftigsten angegriffen wird, weil man glaubt, dass sie die Handhabe dazu bieten kann, im Falle des Ausbruchs eines Streiks gegen den Verein, wenn seine Führer zu demselben ge drängt haben, vorzugehen und wegen des ver ursachten Schadens zu belangen. Dass diese Bestimmung aber auch auf rechtsfähige Berufs vereine Anwendung finden muss, dass ihnen in dieser Beziehung nicht eine Sonderstellung vor Die Cliry san themum=Ausstellung zu Hamburg 1906. II. Die Veranstalter der Ausstellung sind sicher davon ausgegangen andere Herbstblütenpflanzen so viel wie möglich deshalb fernzuhalten, um dadurch dem Chrysanthemum den unbestrittenen Vorrang einzuräumen. Diese Ansicht halten •wir für unrichtig, denn, wenn auch dadurch die Aufmerksamkeit der Besucher nicht ab gelenkt wurde, trat doch unverkennbar eine ge wisse Ermüdung ein, wenn man Chrysanthemum und immer wieder diese sieht, zumal wie wir schon früher sagten, in dem Arrangement trotz des schönen Pflanzenmaterials keine Abwechse lung geboten wurde. Es stand Pflanze an Pflanze, Blume an Blume, sorgfältig wurde zu meist jede Linie abgewogen, damit ja die Gruppen gleichmässig hoch standen und nur nach vorn wie immer abfielen. Auch in dieser Beziehung zeigte die vorjährige Ausstellung in Berlin ein unbedingt vorteilhafteres Bild, wenn sie auch in kulturellen Leistungen weit hinter der obigen Ausstellung zurückblieb. In Ham burg hätte man ruhig den Versuch machen können, etwas Neues zu schaffen, verschiedene Gruppierungen harmonisch zu vereinigen, um einen besseren Eindruck zu erzielen. Die räum liche Ausdehnung der Ausstellung kam ja hierbei so vorteilhaft wie das sonst selten der Fall ist, zu statten. Wir können nur immer wieder her vorheben, es fehlte das eigenartig Anziehende, wodurch erst eine derartige Ausstellung Leben erhält. Das ist auch die Grundidee, warum man die Dresdner Ausstellung im kommenden Früh jahr, wie wir das erst kürzlich schilderten, dekorativ so hervorragend auszustatten gedenkt. Man stellt auch in Dresden in dieser Hinsicht hohe Ansprüche und der ganze Erfolg der Ausstellung wird ohne Zweifel durch die eigent liche Ausschmückung auf das vorteilhafteste be einflusst. In unserem 1. Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Hamburger Privatgärtnereien den grössten Wert auf die Topfkultur legten und es waren von den be teiligten Firmen keine abgeschnittenen Blumen, sondern ausschliesslich grössere Gruppen, teils als Hochstämme oder Halbstämme bez. Büsche, sehr viel auch Frühjahrsstecklinge auf eine Blume gezogen, eingesandt. Die Beurteilung des Pflanzenmaterials wurde zum Teil durch das enge Arrangement erschwert, wir sind aber der Meinung, dass wir in früheren Jahren in folge günstigerer Witterungsverhältnisse weit schöner belaubte Pflanzen, zum Teil auch grössere Blumen vorgefunden haben. Ausser dem waren fast ausschliesslich jüngere 1- oder 2jährige Pflanzen ausgestellt. Die auf der Londoner und Pariser Ausstellung vorzu findenden vieljährigen Chrysanthemumbäume mit Hunderten, ja Tausend und mehr wohl aus gebildeten Blumen kennt man in Deutschland, selbst in Hamburg nicht. Bekanntlich sind das Schauobjekte, die vom Publikum mehr angestaunt werden als sie es in Wirklichkeit verdienen. Die meisten Aussteller beteiligten sich den Raumverhältnissen des Velodroms entsprechend mit sehr grossen Gruppen. Diese Leistungen verdienen unbedingte Anerkennung und überragen in ihrem Umfang bei weitem alle jemals in Deutschland stattgefundenen Ausstellungen, soweit diese uns bekannt sind, ausgenommen nicht einmal die Ausstellung 1903 in Düsseldorf. Ein weiterer Umstand verdient hervor gehoben zu werden: es ist das Fehlen neuerer Sorten. Wir hätten erwartet, dass bei einer in so grossem Stil vorbereiteten Ausstellung mehr Neuheiten vertreten wären. Doch auch hier zeigte sich das Fehlen der Handelsgärtner wieder als Lücke, denn diese letzteren haben auf den Spätherbst-Ausstellungen stets etwas Neues, für die Schnittblumengewinnung im grossen Brauchbares gebracht. In den Ham burger Privatgärtnereien sind tatsächlich die französischen Neuheiten bedeutend mehr ver treten wie die englischen, womit nicht gesagt ist, dass letztere minderwertig sind. Wir geben den englischen Züchtungen den Vorzug. Im allgemeinen war die Namenbezeichnung auf der Ausstellung eine gute; man sah nur ganz vereinzelt falsche oder verwechselte Namen. Diese allgemeinen Ausführungen haben wir vorausgeschickt, um bei der Besprechung der einzelnen Objekte nicht immer wieder da rauf zurückkommen zu müssen. Die Hamburger Ausstellungen bringen seit Jahren als Glanzpunkt die schon in unserem ersten Artikel flüchtig erwähnten Schaupflanzen der einfachen zartrosa Sorte Ada Owen. Wir freuen uns, hierbei mitteilen zu können, dass trotz der riesigen Konkurrenz — es waren 7 Einsendungen vorhanden — ein Handelsgärtner, Carl Rieken-Wandsbek, die schönsten Pflanzen zeigte, diese hatten durchschnittlich 1 m Kronendurchmesser und waren halbstämmig gezogen, so dass sie mit dem Topf 1,20 bis 1,50 m Höhe erreichten. Die Pflanzen bedeckten Tausende von Blumen in einer solchen Fülle, dass man vielfach kein Blatt sah, Blüte drängte sich an Blüte. Die Sorte ist übrigens auch in den handels gärtnerischen Kreisen genügend bekannt, nur möchten wir hierbei betonen, dass es sich empfiehlt kleinere und mittlere Kronen bäumchen von 40—50 cm Durchmesser zu ziehen; diese nehmen weniger Raum fort und lassen sich weit besser verkaufen wie diese grossen Schaupflanzen. Der Hamburger Markt war mit grossen Ada Owen so überfüllt, dass die Pflanzen nur zu Spottpreisen oder vielmehr so billig wie kleine 1jährige Kronen bäumchen verkauft werden mussten. Das sind höchst ungesunde Verhältnisse, die jedenfalls für die Zukunft eine Aenderung herbeiführen sollten. Ueberhaupt empfiehlt sich zweifellos eine bedeutende Einschränkung der Chrysan- themum-Massenkultur auch in anderen Städten. Von den grösseren Gruppen erwähnen wir zunächst diejenige von G. Engelbrecht-Ham burg, dessen Obergärtner Kögel die Südseite des Velodroms mit seinem schönen Pflanzenmaterial dekorierte. Wir fanden darunter vielblumige Hochstämme, die sich in einer Stammhöhe von 60—80 cm zeigten und mit bis zu 25 gut aus gebildeten grossen Blumen bedeckt waren. Auch das vor der Hauptgruppe getrennt aufgestellte Beet mit Sommer- bezw. Frühjahrsstecklingen zeigte verhältnismässig ausserordentlich grosse, prachtvoll entwickelte Blumen. Wir möchten hervorheben, dass dieser Aussteller sein aller dings hervorragend gutes Pflanzenmaterial am besten aufzustellen verstanden hatte und dadurch auch die beste Wirkung erzielte. Die Pflanzen standen entsprechend voneinander gerückt, dabei überragten einzelne Hochstämme die übrigen, wodurch das Ganze etwas Leben zeigte und ansprechend wirkte. Von den Sorten heben wir hervor Rayonnant, zart lilarosa mit schmalen Blumenblättern, die gedreht der Blüte selbst ein lockeres Ansehen verliehen. Miss Alice Byron, reinweiss, ballförmig; Mr. F. S. Vallis, hellgelb, lang herabfallende Blumenblätter; Mrs.E. G. Fox, rotbraun; Pres. Nonin, altgold, eine alte Sorte, die sich stets durch den gedrungenen regel mässigen Wuchs auszeichnet. Der nächste Aussteller, Carl Illi e s-Blankenese, brachte ein bedeutendes Sortiment. Wenn auch viele der ausgestellten Pflanzen der Jahreszeit entsprechend in der Blüte weit voraus waren,
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