Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
terwald). Amern fnungs- rkrade. ichoen- uenzien- lörlitz, towitz, atibor, , Fried- löhren, echen- in, Post polda , ierei von sitz von endorf- erei von letzterer erei von og von mburg 130. Gustav :htweise om. Blumen- , Holz ¬ sitz von ghorst ässe 30. sitz von i verzog stfalen. Lie Han au. lisse. : Preis- (räucher aIt-Rahl- nis über nis über mberg): ederver- iomierat 06/1907 id Obst- al-Preis- , Allee- Leu bei mschul- olland): 3lumen- 4 Quai adiolen, zeichnis hemum, uheiten uberg): Wieder- auden-, er Alt- zeichnis is- Ver- flanzen. Nesel. über Preis- zialität: , Rosa Nieder über ersen, 3ngros- Forst- bhölzer tseiten Mk. 140,— 80, — (4 Louis öbeltitz AUS. etc., etc., tner". No. 48. Sonnabend, den 27. Oktober 1906. VIII. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, wT 7 y ry , 7 7 yf Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung jur den deutschen Gartenbau. denöttoerhanacker,ich Lelpzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. r- ... ■ ■ - ' . — • - ■ 1 = . —- , Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Garantieversprechen. Auch im Gartenbauhandel gehören die Garantieversprechen nicht zu den Seltenheiten. Es werden Garantien für Sortenechtheit, für gute Keimfähigkeit, für tadellose Ware geleistet, ohne dass sich der Lieferant oft recht klar macht, in welche Verlegenheiten er sich durch solche Garantieversprechen bringen kann. Namentlich, wenn für die gute Beschaffenheit der Ware Garantie geleistet wird, kann es zu unangenehmen Differenzen führen. Wir er hielten kürzlich ein Urteil zugesandt, in welchem ein Kaufmann in Stuttgart gegen einen Südfruchthändler klagte. Die Klage wurde darauf gestützt, dass die beklagte Firma H. B. schon bei der Bestellung der Orangen, jeden falls aber kurz vor der Einlösung des Schecks durch den Kläger (18. März 1905) durch eine telegraphische Erklärung gegenüber dem Kläger die Garantie für gute Beschaffenheit der Orangen im Zeitpunkt ihrer Ankunft in Stuttgart übernommen hat. Die Klage wurde indesse abgewiesen. Zwar kann an sich ein Garantieversprechen bei der Lieferung von Pflanzen aller Art, Blumenzwiebeln, Baum schulartikeln, Früchten, Sämereien usw. auch mündlich abgegeben werden, da nach § 350 des Handelsgesetzbuches für solche Verspre chungen, wenn man sie selbst als Bürgschaft auffasst, unter Kaufleuten die Formvorschriften des Bürgerl. Gesetzbuches nicht gelten, aber das Gericht nahm an, dass ein solches Garantie versprechen überhaupt nicht vorläge. Das Gericht war der Meinung, dass es von vornherein nicht recht glaubhaft erscheine, dass die beklagte Firma eine so weitgehende Garantie für gute Ankunft der Ware über nommen haben sollte, und zwar um so weniger, als es sich noch um eine aus Italien unterwegs befindliche, dem Verderben leicht ausgesetzte Ware handelte und die Beklagte gar nicht wissen konnte, in welchem Zustande sie nach einer Transportzeit von doch mindestens 10 bis 14 Tagen in Stuttgart eintreffen würde. Wäre der Kläger ohne Garantieleistung in dieser Weise auf den Abschluss des Geschäftes nicht eingegangen, so hätte die Beklagte als vorsichtige Firma sicherlich doch lieber auf das Geschäft verzichtet, als ein solches Risiko auf sich zu laden. Handelte es sich doch um 300 Kisten Orangen zweiter Qualität, so dass das Risiko sich auf mehr als 1000 Mk. belief. Zur Zeit der Einlösung des Schecks aber hatte die Beklagte gar keine Veranlassung mehr, ein Garantieversprechen abzugeben, da der Vertrag abgeschlossen war und die Vermittlerprovision verdient war, denn die Beklagte vermittelte das Geschäft ja nur zwischen dem italienischen Süd fruchthändler B. und dem Stuttgarter Kläger. Man muss also an die Erklärungen, welche das Garantieversprechen der Beklagten enthalten sollen, einen doppelt strengen Masstab anlegen, zumal der Kläger es, der kaufmännischen Ueber- legung zuwider, unterlassen hat, eine schriftliche Bestätigung der angeblichen Zusicherungen zu geben. Wenn nun die Firma bei der Bestellung der strittigen Orangen auf die Anfrage des Klägers, ob er sich, einem früheren Schreiben des Lieferanten B. entsprechend, auf die Liefer ung guter, gesund hier ankommender Ware ver lassen könne, lediglich erwidert hat: „Sie werden in jeder Hinsicht zu frieden sein!“ so ermangelt nach dem Urteil (KE. Ca. H.B.S. 1070 vom 29. Januar 1906) diese Erklärung zu sehr der nötigen Bestimmtheit, ist zu all gemein gehalten, als dass man in ihr mehr als eine unverbindliche Vertröstung und Beruhigung, nämlich den Ausdruck eines festen Verpflichtungswillens, finden könnte. Offenbar bezweckte die Firma B. mit dieser Aeusserung, wenn sie so, wie Kläger behauptet, gefallen ist, nur die Beschwichtigung der Beden ken des Klägers darüber, ob der Lieferant auch ein Mann sei, auf dessen Erklärungen man sich verlassen könne. Zudem hatte es sich bei den früheren Zusicherungen der Exportfirma B. um Ware erster und nicht zweiter Qualität, wie hier, gehandelt. Die zweite, durch einen Zeugen bestätigte Erklärung soll dahin gelautet haben: „Die Ware wird recht sein, ich bin ja für alles da und garantiere für alles und werde Ihnen auch dafür noch gut sein.“ Auf diese Aeusserung wird das Hauptgewicht vom Kläger gelegt. Aber auch ihr misst das Urteil nur eine geringe Bedeutung bei. So vielsagend und dem Kläger günstig diese Aeusserung auch auf den ersten Blick erschei nen mag, heisst es im Urteil, so verhindert doch gerade ihr zu allgemeiner Wortlaut die Auslegung im Sinne der klägerischen Auf fassung. Es ist zwar an sich nicht aus geschlossen, dass mit einer derartigen Erklärung die Haftung für gute Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt ihres Eintreffens in Stuttgart übernommen werden sollte, möglich ist aber auch, dass damit lediglich zum Ausdruck ge bracht werden sollte: die beklagte Firma ver pflichte sich im Falle begründeter Beanstandung der Ware, die Interessen des Klägers dem eigentlichen Verkäufer in Italien B. gegenüber nach Kräften zu vertreten, im übrigen werde die Ware schon recht sein und keine Veran lassung zur Beanstandung geben. Diese Aus legung der Worte der beklagten Firma, bei welcher ja als Vermittlerin die selbstschuld nerische Haftung für die Güte der Ware gar nicht in Frage kommen konnte, lag sogar, den Umständen nach, viel näher als die vorhin er wähnte, insbesondere auch deshalb, weil bei der Unterredung das Garantieversprechen zu nächst gar nicht angeregt, sondern die obige Erklärung nur auf die Frage hin gegeben wurde, ob Kläger den Scheck anstandslos einlösen könne. Es liegt äusser aller Wahrscheinl chkeit, dass darauf die beklagte Firma als Vermittlerin nun mit einem eigenen Garantieversprechen für die Ankunft guter Ware in Stuttgart garantiert hatte, wo sie doch gar nicht wissen konnte, was für Ware ankommen würde. Hätte der Kläger selbst in jener telephonischen Erklärung eine so weitgehende Haftung der Firma B. bei messen wollen, wie er sie jetzt geltend macht, so würde er nach Meinung des Gerichts sicher lich nicht versäumt haben, eine nähere, keinem Missverständnis ausgesetzte Aussprache über diesen wichtigen Punkt herbeizuführen und womöglich auch die Garantieübernahme sich schrifdich bestätigen zu lassen. Der angebliche Gebrauch des Wortes „garantiere 4 beweist nichts für die klägerische Auffassung. Es liegt kein Grund vor, die Wendung: „Beklagte sei für alles da und garantiere für alles“, auch wenn sie unmittelbar auf die Erklärung folgte: „die Ware werde recht sein“, nur im Sinne der Uebernahme der eigenen Haftung für die Güte der Früchte und nicht vielmehr dahin zu verstehen, dass Beklagte bei etwaigen Differenzen zwischen dem Kläger und dem Lieferanten B. die Interessen des ersteren tunlichst wahren wolle. Beklagte behauptet denn auch, dass sie das und ausserdem die Zahlungsfähigkeit der von ihr vertretenen ital. Firma B. habe damit zusichern wollen, wie sie das ihm gegenüber schon früher getan habe. So lange nun ver nünftigerweise die Möglichkeit eingeräumt werden muss, dass die abgegebenen Erklärungen, auf welche die Klage sich stützt, auch noch einen anderen, für die Beklagte unverfänglichen Sinn gehabt haben können, kann der Kläger auch aus diesen Erklärungen den erhobenen Anspruch nicht ableiten. Er musste deshalb mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen werden. Aus diesem Urteil gehen aber ganz zweifel los auch eine Reihe von „goldenen Regeln für Garantie-Versprechen im Garten bauhandel“ hervor. 1. Man übernehme niemals ohne Zwang Garantien und namentlich nicht für die Be schaffenheit von Waren am Orte der Empfang nahme. 2. Wird Garantieübernahme gefordert oder will man sich das Geschäft nicht gern ent gehen lassen, so formuliere man das Garantie- versprechen klar und deutlich, so dass jeder Zweifel über den Umfang der Garantieleistung ausgeschlossen ist. 3. Lässt man sich selbst eine solche Garantie geben, so dringe man ebenfalls auf schriftliche, klare Fixierung, die zu Streitigkeiten nicht Veranlassung geben kann. Mündliche Garantieleistungen bestätige man sofort schriftlich. 4. Da Garantieversprechen immer im Falle von Streitigkeiten streng ausgelegt werden, ver meide man alle Ausdrücke allgemeiner Natur, nichtssagende Redewendungen, aus denen die verschiedensten Schlüsse gezogen werden können. 5. Schliesst man nicht mit dem ausländischen Verkäufer selbst ab, sondern mit einem in ländischen Vertreter, so dringe man darauf, dass dieser die selbstschuldnerische Haftung in deutlichen Worten zum Ausdruck bringt. Nur wenn diese Regeln beobachtet werden, hat ein Garantieversprechen im geschäftlichen Leben überhaupt Wert. Häufige Prozesse in den verschiedenen Zweigen der Gärtnerei bestätigen immer wieder, wie notwendig diese Mahnung ist. Wir haben das obige Beispiel aus dem Zwischen handel gewählt, weil es in zutreffender Weise dartut, welche Folgen für den Besteller bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften entstehen müssen. Die schönsten neueren Stauden und ihre Verwendung. Von Wilhelm Lippert, Erfurt. III. Diesen sehr nahe steht Delphinium formosum mit intensiv ultramarinblauen und seine Abart Delph. portn. roelestinum mit himmelblauen Blüten. Ebenfalls dieser Gruppe nahe steht das besonders riesige Rispen bildende Delphinium Barlowi, dessen grosse, schön dunkelblaue Blüten mit einem weissen Auge versehen sind. Die Blüten sämtlicher bisher geschilderten Arten erscheinen Juni-Juli. Als besonders feine Sorte gilt mit Recht Delph. Belladonna, welches, von Juni bis September ständig remontierend, seine eleganten, locker gebauten Rispen bringt, deren Blüten von klarer himmelblauer Färbung sind, auf welchen ein silberglitzernder Schein ruht. Dass diese Elite-Varietät so verhältnismässig selten und in wenigen Exemplaren in den Kulturen angetroffen wird, hat seinen Grund in der Langsamkeit ihrer Vermehrung, welche nur durch Stecklinge mit etwas Ansatz vom Wurzel stocke, der seinerseits etwas schwach ist, er folgen kann. Noch keinem Züchter gelang es bis heute, auch nicht durch Bestäubung mit anderen Arten, Delph. Belladonna zum Samen ansatz zu bringen. Delph. cashmerianum ist eine 40—50 cm hoch werdende reichblühende Art, welche von Juli bis Oktober prächtige stahlblaue Blüten in Doldensträussen hervorbringt. Delphinium nudicaule, die bekannte, herrlich scharlachrot blühende, niedrig bleibende Art, eignet sich nicht nur zur Binderei, sondern auch als Gruppenpflanze; sie blüht von Ende Mai bis Juli. Sehr beliebt ihrer Farbenverschiedenheit sowie ihrer grossen orchideenähnlichen Blüten wegen sind neuerdings die Hybriden von Delphinium sibiricum geworden, welche hell- und dunkelblaue, ja sogar lila und rötlichviolette Färbungen aufweisen. Blütezeit Juli-September. Als noch besonders distinkte Art sei zum Schluss Delphinium sulphureum (Zalil) genannt. Auf 11/2 m hohen, schlanken Blütenstielen er scheinen die locker gebauten Rispen schöner, schwefelgelber mittelgrosser Blüten im Juli und August. Für feine Binderei ist diese Sorte äusserst wertvoll. Die Gattung Dianthus beginne alphabetarisch mit dem von mir gezüchteten und eingeführten Dianthus Pancici grandiflorus, dessen grössere Einführung und Verbreitung sich auch die Firma J. C. Schmidt aufs wärmste angelegen sein lässt. Der durch keinen Wind zu knickende, zähe und starkknotige Blütenstengel dieser Nelke wird 8/4 bis 1 m hoch und bringt von Juni bis August eine 5—6 cm im Durchmesser ent haltende Dolde leuchtend purpurkarmin gefärbter Blüten von 2 cm Durchmesser. Eine ergiebige Nachblüte findet noch bis in den Oatober hinein statt. Es ist ein sehr guter Artikel für Schnittzwecke, um so mehr als an rotblühenden Stauden immer noch Mangel herrscht. Selbst bei Frühjahrs-Aussaat noch im Sommer des selben Jahres blühend, bildet Dianthus Pancici grandifiorus vom zweiten Jahre an sehr starke reichblühende Pflanzen und ist in diesem Alter auch als schöne, rotblühende Dekorationsstaude für den Garten zu verwenden. Dianthus plumarius diadematus (Heine mann), die einfache Diadem-Federnelke, blüht von Ende Mai bis Ende Juni in Farbentönen vom zartesten Lachsrosa bis zum tiefsten Dunkel rot, von welchem Farbengrunde sich eine leb hafte und sehr grosse diademartige Zeichnung in Weiss oder Rot abhebt Diese Hybriden bilden ein ebenso vorzügliches Material für den Schnitt wie die von Dianthus plumarius nanus fl. pl. (Heinemann), die gefüllten Zwerg-Federnelken. Dieselben haben die gleiche Blütezeit wie die vorhergehenden, haben auch eine Nachblüte von August bis Ende September, doch i 4 das Farbenspiel noch ein viel reicheres als bei jenen. Die niedrigen, nur 25—30 cm hoch werdenden Pflanzen sind mit gefüllten Blüten in Farbentönen von reinweiss bis dunkelrot dicht bedeckt, wobei hervorzuheben ist, dass all jene Farben, welche wir an den im Handel befindlchen Elite-Sorten von Dianthus plumarius bewundern, unter diesen Hybriden ebenfalls mit vertreten sind. Eine prächtig grün belaubte monumentale Staude mit rosafarbenen pyramidalen Blüten trauben ist Dictamnus Fraxinella sowie deren Abart mit reinweissen Blüten, Dictamnus Fraxinella alba. Dielytra spectabilis die alt bekannte und beliebte, ewig schöne Staude mit ihren an 60 cm hohen, sanftgebogenen Stielen getragenen schön rosafarbenen Blüten, welche der Volksmund „Tränende Herzen“ nennt, darf füglich nicht übergangen werden. Gleichfalls sind noch die Doronicum hervor zuheben. Doronicum caucasicum ist eine schon im April blühende, etwa 30 cm hoch werdende Staude, mit einem dichten Flor goldgelber Marguerite-Blüten; zum Schnitt, zur Garten dekoration und zur Topfkultur gleichermassen wertvoll. Auch zum Treiben ist sie geeignet. Doronicum plantagineum excelsum blüht ebenfalls im April, jedoch etwas später als die vorhergehende Art und trägt grosse mattgelbe Strahlenblüten auf 1 m langen Stielen, was sie speziell für langstielige Arangements geeignet erscheinen lässt. Echinacea (Pudbeckia) purpurea hybrida schon in der Stammform eine beachtenswerte Staude, welch letztere, mannshoch werdend, an langen Stielen schmutzigrot gefärbte Strahlen blüten trägt, ist durch ihre unter obigem Namen in der Gartenkultur eingeführten Hybriden mit der Stolz einer jeden Staudengärtnerei geworden. Diese schönen und interessanten, dabei äusserst grossblumigen Hybriden, gehören ihrer Formen mannigfaltigkeit wegen zu den bezorzugtesten, in der Binderei stets gern genommenen Mode blumen für langstielige Vasenarrangements etc. Die Farben leuchten dem Beschauer in zartrosa, dunkelrosa, karmin und hellweinrot entgegen. Die innere Scheibe ist meist orange, seltener dunkelbraun gefärbt. Die Petalen sind teils herabhängend, teils ausgebreitet oder nach Art der einfachen Cactus-Dahlien mehr oder weniger gekrümmt. Es befindet sich darunter auch jene Form mit horizontal abstehenden Petalen, in welcher die Phantasie mancher Interessenten die „rote Sonnenrose“ erblickt. Die Blüten form ist mithin eine sehr bizarre und trägt dem modernen Zeitgeschmäcke nach langstieligen Blumen im „Jugendstil“ Rechnung. Die Blüten erreichen einen Durchmesser von 18—25 cm. Ich halte hierin stets auf eine besonders vor zügliche Qualität. Schade, dass auch diese Art Stauden noch nicht allgemein, wie sie es ver dienen, verbreitet sind. Von den Kugeldisteln seien empfohlen: Echinops Ritro und Echinops humilis-, beide mit kugelrunden blauen Blütenköpfen, letztere jedoch niedriger und noch dunkler blau als erster. Die Echinops bieten ein beliebtes Material für Vasensträusse und sind auch an sehnliche Solitärstauden. Sehr schön und empfehlenswert für feine Binderei sind auch die Halbschatten liebendenden Epimedium, deren zierliche, im April-Mai er scheinende Blüten sehr zarte und interessante, in ihrem Aussehen einen orchideenähnlichen Typ zeigende Gebilde sind. Die gefiederte Belaubung ist beim Austreiben broncefarben und wird dann hell-, später dunkelgrün; auch zeigt sie eine grosse Haltbarkeit. Epimedium
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)