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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
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Band
Band 8.1906
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- Der Handelsgärtner
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4 No. Verkehrsstrassen gelegenen Reichsgebietes. Die Ausstellung kann, trotzdem nur eine mittlere Ernte zu konstatieren war, als recht gelungen angesehen werden, denn es hatten sich nahezu 600 Aussteller an mehr als 2500 Konkurrenzen beteiligt. Neben vielen Einzel-Ausstellern sind es vor allem die Vereine, welche Ausserordent liches leisteten und zumeist tadellose Früchte brachten. Unter diesen ist hier wieder hervor zuheben die grossartige, sorgfältige Ausstellung des Obst- und Gartenbau-Vereins Berne, der auch den höchsten Preis errang. Weiter leisteten noch recht Gutes die Obst- und Gartenbau- Vereine Südbutjadingen, Jever, Ra stede etc. Von Einzel-Ausstellern sind Friedr. Haller-Atens, Brand-Oldenburg, R. Stümer- Oldenburg u. a. hervorzuheben. Vortreffliches wurde ferner geboten in Obstverpackung, ebenso sind die Obstkonserven und Hilfsmittel in grosser Vielseitigkeit vertreten. Beachtenswert ist ferner das grosse Interesse, welches die Regierung des Grossherzogtums dem Unternehmen entgegen brachte. Die vereinigten Obstbaum - Züchter, darunter viele bekannte Baumschulenbesitzer, hatten geschlossen äusser Konkurrenz ausgestellt und bezweckten damit eine Reklame, die aus dem Inhalt folgenden Plakates hervorgeht: „Die Obstbaumzüchter des Oldenburger Landes haben in ihren umfangreichen, mit bester Sachkenntnis betriebenen Kulturen grosse Vorräte guter und preiswerter Obstbäume in besten Sorten. Ein gut gezogener, gesunder Baum ist die Grundbedingung für den ra tionellen Obstbau. Darum fördern Sie den heimischen Obstbau, wenn Sie Ihren Bedarf an Obstbäumen bei einem der unterzeichneten Züchter kaufen: W. A 1bertzard-Rastede, A. B ö h 1 j e - Oldenburg, G. D. Böhlje-Wester- stede, G. H. Brauer-Grünenkamp, G. Heinje- Edewecht, J. Holthusen-Wehe b. Kirch hatten, W. H. Kraatz-Rastede, W. Panne mann- Rastede. Wir erwähnen hierzu, dass wir keine Freunde von zu eng gezogenen Grenzen in dieser Form sind, denn ebenso wie Oldenburg sein Obst nach Hannover, Bremen und den west fälischen Industriebezirken verkauft, ebenso wie diese angeführten Baumschulenbesitzer sicher auch nach Westfalen, Hannover und anderen Gegenden Deutschlands ihre Ware absetzen, so sollten sie ruhig in ihre Leistungsfähigkeit und die Qualität ihrer Ware so viel Vertrauen setzen, dass sie die auswärtige Konkurrenz nicht fürchten. Wohin sollte es sonst führen, wenn auch von anderen Seiten Versuche gemacht würden, in dieser Beziehung die Absatzgebietezu beschränken. Wir wollen deshalb hoffen, dass eine derartige Reklame auf anderen Ausstellungen keine Nach ahmung findet. Handelsnachrichten. Wochenberichte der Grosstädte. Berlin, den 17. Oktober. Gegenüber anderen Jahren befriedigte die Geschäftslage durchaus nicht. Wenn auch für die Blumenhandlungen darin ein Vor teil liegt, dass sie billiges Material erhalten, die produzierenden Handelsgärtner klagen sehr und die Preise sind gedrückt, da wenig erfroren ist. Blühende Topfpflanzen gibt es reichlich und nur extra schöne Chrysanthemum, Camelien, Rosen und Lilien, besonders Cyclamen, die in voliblühenden Pflanzen gegenwärtig fehlen, und Maiblumen lassen sich zu einigermassen annehmbaren Preisen absetzen. Auch von Remontant- Nelken und Lilien fehlt gute Ware. Von Chrysan themum sieht man Dukham, Draps-Dom, Lord Byron, Pr. Alice de Monaco und Madame Henry in recht schönen Pflanzen, auch Remontant Nelken gibt es viel und in schöner Ware. In Eriken und Begonien Gloire de Lorraine ist die Nachfrage nicht wie in anderen Jahren. Das Blattpflanzengeschäft zeigte keine Aenderung, es wird besonders in kleineren Palmen und Araukarien ein einigermassen befriedigen der Absatz erzielt. Die Binderei hatte mittelmässig zu tun, selbst das Kranzgeschäft brachte nur ver einzelt einen etwas besseren Umsatz. Schnittblumen gibt es reichlich, äusser schönen Nelken sieht man Gladiolen und Dahlien noch in Fülle, und selbst Rosen kommen im Verhältnis zur Jahreszeit immer« in in sehr schöner Qualität auf den Markt. Darunter leiden auch Chrysanthemum, die nicht den hohen Preis wie andere Jahre erreichten, denn I. Qualität war pro Dutzend für 6—8 Mark zu haben. Das überaus schöne, sonnige Wetter mit verhältnismässig warmen Nächten wirkt äusserst günstig auf den Stand der Kulturen ein. Hamburg, den 17. Oktober. Das Topfpflanzen geschäft blieb ziemlich ruhig, erst in den letzten Tagen trat etwas mehr Nachfrage nach blühenden Pflanzen hervor. Weit in den Vordergrund stehen Cyclamen und Begonien Qloire de Lorraine, die auch leicht abzusetzen sind. Auch Remontant-Nelken, so wie Erica gracilis und Primula obconica sind begehrte Artikel, weniger Beachtung finden Erica blanda. Chrysanthemum sieht man in den bekannten frühen Sorten; vor allem Princess Alice de Monaco, Madame Lachmann, Madame Gustave Henry sowie Soleil d’Oktobre. Das Blattpflanzengeschäft ist mittel mässig, grosse und kleinere Palmen, auch Araukarien, ebenso Dracaenen und Asparagus Sprengeri werden gern geschenkt, weniger Beachtung fanden nunmehr Begonien und Farrne. Für die Festbinderei lagen zum Teil recht lohnende Aufträge vor und nur die kleineren Geschäfte klagen über unbefriedigenden Absatz. Auch die Trauerbinderei hatte durchschnitt lich gut zu tun. Wenn auch Rosen und Gladiolen nun in erster Qualität knapp werden und bessere Preise erzielen, so gibt es doch Chrysanthemum reichlich, auch sehr schöne Remontant-Nelken sieht man, dagegen ist alle zweite Qualität nur zu sehr billigen Preisen abzusetzen. Das Wetter ist andauernd schön und heiter, doch dabei kühl und wir hatten auch ab und zu Nachtfröste. Dresden, den 17. Oktober. Das Geschäft ent wickelte sich in den letzten Tagen im ganzen be friedigend, es gibt noch sehr schöne Lilien, ausser dem sieht man prachtvolle Cyclamen. Während Remontantnelken und Primula obconica reichlich vor handen sind und auch das Angebot in Chrysanthemum und Eriken vollständig ausreichend ist, nur Reseda fehlte in schöner Ware, da sie bei dem warmen Wetter schnell verblüht. Sehr viel sieht man ausser dem noch Begonia Glo ; re de Lorraine; während Palmen und Dracaenen weniger abgehen, liessen sich kleinere und mittlere Araucarien gut verkaufen, auch Farne fanden immer Verwendung, Blattbegonien sind in hübschen Pflanzen nun geräumt. Die Festbinderei hatte durch Tafeldekorationen, Hochzeiten und Familienfeste nun besser zu tun. auch die Trauer binderei war soweit gut beschäftigt, und es fehlte nicht an Aufträgen auch für grössere Arrangements. Schnittblumen gibt es reichlich und die Preise sind im Verhältnis recht niedrig; vor allem kommen in folge des anhaltend schönen Wetters viel Dahlien und Chrysanthemum auf den Markt. Leipzig, den 18. Oktober. Das Geschäft lag bis auf die Eingänge für Trauerarrangements still; zumal in blühenden Topfpflanzen überstieg das Angebot die Nachfrage bei weitem. Äusser grossblumigen Chrysan- themum und Lorraine Begonien, von denen sich voll blühende Pflanzen zu guten Preisen absetzen liessen, sind Cyclamen in mittlerer Ware reichlich vorhan den, auch Eriken und Bouvardien gibt es genügend. Zu erwähnen sind ferner die ersten blühenden Calla. Blattpflanzen liessen sich etwas besser verkaufen, da sich jetzt immer Gelegenheit zu Geschenken bietet. Die Festbinderei hatte keineswegs befriedigend zu tun, dagegen sorgten viele Beerdigungen für einen bedeutenden Umsatz in der Trauerbinderei. Schnitt blumen gibt es in Hülle und Fülle, sodass nur wirk lich erste Qualität einen guten Preis hält. Äusser Dahlien, welche jetzt sehr schön sind, gibt es noch reichlich Rosen und Eismaiblumen, die aber billig ab gegeben werden müssen. Die Witterung ist aus nehmend mild und sonnig, sodass sich die blühenden Pflanzen und Blumen schnell entwickelten, und ein überreichliches Angebot anf den Preis drückt. Frankfurt-Main, den 18. Oktober. Die überaus schönen warmen Herbsttage beeinträchtigten das Ge schäft sehr. Es hätte zweifellos jetzt während der Feiertage der jüdischen Bevölkerung besser sein können, zumal am verflossenen Donnerstag, Freitag und Samstag viele jüdische Geschäftsleute inre Läden geschlossen hielten. Cyclamen wurden überreichlich in prachtvolien Pflanzen angeboten, während Lilien und Topfrosen knapp sind. Schöngefärbte Eriken werden andauernd gesucht, dagegen gab es Remon tant-Nelken reichlich, ebenso wurden Primeln und Chrysanthemum in den frühen Sorten zu viel ange boten. Der Umsatz in Blattpflanzen ist, wie gewohnt, gering, zumal es in blühenden Sachen genügend Aus wahl gibt. Äusser einer grossen Hochzeitsfeier lag für die Festbinderei kein besonderer Anlass zu einem aussergewöhnlichen Bedarf vor. DieTrauerbinderei hatte wohl besser zu tun, viel wurden Kränze aus Herbstlaub verlangt. Die Dahlien blühten wieder sehr schön, denn der erste Frost hat nicht viel geschadet, und auch Rosen und andere Schnittblumen gibt es in Massen, sodass die hohen Preise des Vorjahres nicht erzielt werden können. Die Witterungsverhältnisse lagen für die Kulturen recht günstig, ohne dass am Morgen Fröste auftraten, war bei Tage schöner Sonnenschein, sodass auch die Pflanzen in den Häusern sich nach Wunsch entwickelten. Fragekasten für Rechtssachen. F r a g e: P. D. in J. Ich verkaufte einem Kunden, welcher mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebt, Obstbäume. Als ich mit dem Manne den Kauf so weit abgeschlossen hatte, fragte er seine Frau, ob sie damit einverstanden sei, und die Frau gab mir gegen über ihre Genehmigung, dass die Bäume von dem Ehemann genommen werden sollten. Ich habe die Bäume geliefert und musste wegen meinem Gelde klagen und zwar klagte ich unter diesen Umständen, (Gütertrennung der Ehegatten) gegen beide auf Zahl ung, weil mir bekannt wurde, dass der Ehemann nichts besitze, sondern alles der Frau gehöre. Beide Ehe gatten wurden zusammen verurteilt mich zu bezahlen und sämtliche Kosten zu tragen. Nun hat der Ehe mann gegen dieses Urteil der 1. Instanz Berufung einge- egt, mir aber meine Bäume in der Zwischenzeit bezahlt. In der 2. Instanz nun, wird das Urteil der 1. Instanz, nur gegen den Ehemann, (welcher nichts besitzt) auf recht erhalten, dagegen das Urteil gegen die Ehefrau aufgehoben und ich kostenpflichtig abgewiesen auf Grund des § 1427 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ich frage nun, ob der genannte § in dieser Sache in Betracht kommt und ob das Urteil der 2. Instanz richtig ist. Ich bin der Ansicht, dass, wenn die Frau ihre Genehmigung gibt, dass die Bäume genommen werden sollten, welche in dem gemeinschaftlichen Garten gepflanzt wurden, sie auch dafür zu haften hat, dass sie bezahlt werden, ebensogut wie der Mann. Antwort: Wir halten das Urteil nicht für richtig. Nach der ganzen Verhandlung, welche zwischen Ihnen gepflogen worden ist, hat doch zweifellos der Mann nur im Auftrag der Frau gehandelt und sie wurde deshalb auch zum Kauf herangezogen, um Ihre Genehmigung zu geben. Indessen lasst sich jetzt nichts mehr machen, da es ein weiteres Rechtsmittel gegen gegen das Urteil nicht gibt. Frage: C. Sch. in M. In meiner Gärtnerei, 1 Hektar gross, haben sich im Laufe der letzten Zeit, viele wilde Kaninchen angesiedelt. Da mir diese Nager grossen Schaden in meinen Kulturen zufügen können, möchte ich beim hiesigen Königl. Landrats amt dahin vorstellig werden, mir künftighin den Ab schuss dieser Nager (also Kaninchen) zu gestatten. Bemerken möchte ich, dass ich früher als Herrschafts gärtner auf Gütern selbst die Jagd ausgeübt und wegen Jagdvergehen nie bestraft, auch überhaupt ein unbescholtener Mann bin. Besitze auch einen älteren Jagdschein, welchen ich meinem Gesuch an das Königl. Landratsamt beifügen wollte. Da ringsherum, rund um meine Gärtnerei alles Feld ist, auch meine Gärtnerei mit einem meterhohen Drahtzaun ein- gefriedigt ist, könnte ich deshalb wohl Aussicht haben, dass mir der Abschuss der wilden Kaninchen gewährt wird, bezw. auf welchen Paragraphen des Bügerl. Gesetz-Buches, könnte ich mich eventl. berufen ? Kann ich mein Gesuch schriftlich einreichen oder ist es besser, wen ich beim Landrat persönlich vorstellig werde? Antwort: Werden Sie beim Landratsamt durch schriftliche Eingabe vorstellig. Da in Ihrer Person wohl Hinderungsgründe nicht vorliegen, kann ausnahms weise Ihnen das Abschussrecht auf Zeit erteilt werden. Frage: F. M. in M.-G. Ich habe im April dieses J. von der Firma N. & Co. ein Pferd gekauft. Da mir kurz nacheinander 2 Pferde verunglückt waren, so war ich darauf angewiesen, mir ein älteres Pferd anzuschaffen, weil der Preis für junge Pferde sehr hoch ist. Nun wurde mir von besagter Firma ein junges Tier im Werte von 800 Mark unter folgenden Bedingungen angeboten: 1. 14 Tage Probezeit unent geltlich. Nach Ablauf dieser Zeit, im Falle dass ich das Pferd behalte, wurde 300 Mark Anzahlung aus gemacht, den Rest könnte ich nach Belieben bis April 1909 abtragen. Da mir das Pferd sehr gut gefiel, so habe ich den Kauf nach genannten Bedingungen ab geschlossen, und der Firma zur Sicherheit noch eine Lebensversicherungs-Police im Werte von 700 Mark, die im März 1909 abgelaufen ist, ausgehändigt. Es hat sich jetzt nun herausgestellt, dass die Firma vor dem Ruin steht und in kurzer Zeit erloschen ist. Nun möchte ich wissen, ob der Kauf dann auch noch rechtsgültig bleibt, und ob die Gläubiger den Betrag jetzt schon einziehen können. Bemerke noch, dass der Kauf schriftlich abgeschlossen ist. Antwort: Der Vertrag bleibt rechtsgiltig. Wer beim Zusammenbruch des Geschäftes die Firma erwirbt, hat als Ihr neuer Gläubiger zu gelten und Sie haben an ihn gemäss den Abmachungen an die Ratenzahlungen zu leisten. Frage: W. St. in R. Am 20. September er schien in meiner Wohnung ein Schutzmann, welcher mir aus einer Liste vorlas: Ich beschäftigte einen 12jährigen Jungen in meiner Gärtnerei und hätte den selben nicht angemeldet und auch keine Arbeitskarte für denselben gelöst. Ich soll deshalb in Strafe ge nommen werden, nach dem Kinderschutzgesetz. Ich betone nun ausdrücklich, dass mein Betrieb rein la n d wi rt sch aftli ch e r Natur ist. Ich habe bei allen auszufüllenden Zählungslisten geschrieben: „Landwirtschaft). Gärtnerei“ und ist doch wohl meines Wissens die landwirtschaftliche Gärtnerei den Be stimmungen des Kinderschutzgesetzes nicht unter worfen. Der betr. Junge wird zu einer gewerblichen Arbeit nicht herangezogen. Ich beschäftige z. B. während der Beerenernte 10—15 Kinder. Das hiesige herzogliche Ministerium bat bis heute noch nicht ent schieden, zu welcher Kategorie die Gärtner gehören. Ich zahle Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft. Aus der Liste der Zahlungs pflichtigen Mitglieder der Handwerkerkam mer bin ich wieder gestrichen worden, jedoch ohne meinen geleisteten Beitrag von einem Jahre zurück zu erhalten. Antwort: Das Kinderschutzgesetz gilt nur für ge werbliche Betriebe, hat also auf Ihren Betrieb keine Anwendung zu erleiden. Erheben Sie gegen eine etwaige Straf Verfügung Widerspruch und dringen Sie auf gerichtliche Entscheidung. Für Einsendung der Strafverfügung, falls Sie eine solche erhalten, wären wir Ihnen dankbar. Sie erhalten alsdann noch weiteren Bescheid. Frage: M. W. in W. Wie ich Ihnen schon im Frühjahr mitteilte, hatte ich von der Königlich Preussischen Domänenverwaltung ein Grundstück von 3 Morgen und 20 Ruten auf 12 Jahre gepachtet. Jetzt nach 5 Jahren wurde das Grundstück, auf dem ich meine Gärtnerei betreibe, an einen Ringofen besitzer verkauft, unter der Bedingung, dass letzterer mich voll und ganz entschädigen würde. Der Be sitzer bot mir tausend Mark und will mir ein ebenso grosses Grundstück an anderer Stelle zur Verfügung stellen. (Es kommt nun die Aufzählung der Pflanzen.) Welche Entschädigung kann ich verlangen und wie hoch ist der Wert der Pflanzen zu taxieren? Antwort: Wenn ein schriftlicher Pachtvertrag vorliegt, so gilt dieser auf 12 Jahre und der Käufer des Grundstückes muss volle Entschädigung gewähren. Berechnen kann den Wert der Pflanzen aber nur ein Gärtner am dortigen Platze, der mit den Verhältnissen vollständig vertraut ist, kein Jurist. Wenden Sie sich somit vertrauensvoll an den gerichtlich vereidigten Sachverständigen, bezw. machen Sie andere Vor schläge, um baldigst eine Einigung herbeizuführen. Frage: W. in C. Wenn ein Geschäftsmann in Konkurs geraten ist, und die Gläubiger aus der Masse ca. 30 0/o erhalten haben, können dann dieselben nach etlichen Jahren von ihrem Schuldner noch etwas fordern, wenn derselbe irgend ein anderes Grund stück pachtete, oder muss dasselbe von der Frau gepachtet werden, oder verjähren die Forderungen nach einigen Jahren? Muss der Vertrag, welcher nicht notariell ausgefertigt ist, bei der Behörde an gemeldet werden ? Antwort: Wenn es zu keinem Zwangsvergleich gekommen ist, können die Gläubiger den Restbetrag, mit dem sie ausgefallen sind, noch immer fordern. Der Schuldtitel, den sie im Konkursverfahren erwirkt haben, steht 30 Jahre. Es müsste also die Frau pachten und das Gewerbe anmelden. Der Vertrag ist schriftlich zu vollziehen. Notariell dagegen braucht er nicht abgefasst sein. Frage: W. Ich habe Ihnen anliegend einen Briefwechsel beigelegt und bitte nun um Auskunft. Kann ich die Firma verklagen auf Schadenersatz von 500 falsch gelieferten Pflanzen, die mir von meinen Abnehmern zur Verfügung gestellt wurden? Man hat mir für 20 Mark richtige Ware gesandt als Ersatz. Habe ich richtig gehandelt, indem ich dieselbe an genommen habe? Kann ich mir event. vorbehalten (wenn mir von der Stadt infolge des Vorkommnisses die Lieferung entzogen wird), dass mich die Firma auch dafür entschädigt und in welcher Weise? Antwort: Wenn die Firma Ihnen falsche Ware geschickt hat, so waren Sie verpllichtet , sowie sich der Mangel herausstellte, diesen zu rügen und die Ware zur Verfügung zu stellen. Das ist augen scheinlich auch ordnungsgemäss geschehen und Sie konnten nun entweder Preisminderung oder Auflösung des ganzen Vertrages fordern. Offenbar haben Sie sich für letzteres entschieden, da Sie die Ware zur Verfügung stellten. Nebenbei können Sie nun Schaden ersatz fordern. Derselbe besteht in dem Betrage, den Sie etwa der Stadtverwaltung und ihrem Kunden G. vergüten müssen, wie in dem Ihnen entzogenen Gewinn. Einen noch weiteren Schadenersatz wegen Verlust der Kundschaft halten wir nicht für begründet. Wenn Sie die Ersatzpflanzen im Werte von 20 Mark zwar angenommen, aber nicht Ihre Befriedigung er klärt haben, so hindert Sie das nicht, weiteren Schaden geltend zu machen. Erklären Sie aber, dass Sie sich denselben vorbehalten. Frage: R. D. in D.-K. Am 16. Dezember 1901 übernahm ich die Verwaltung der hiesigen Gärtnerei. Die Gärtnerei war in vernachlässigtem Zustande. Ich habe mir die grösste Mühe gegeben und keine Kosten gescheut, um die Gärtnerei lebensfähig zu machen. Am 1. Oktober erhalte ich von der Frau Gräfin als Besitzerin die Kündigung zum 1. Januar 1907. Der erste Vertrag lautete auf 3 Jahre und setzte mir im ersten Jahren äusser dem Gehalt 5% Tantieme, im zweiten Jahre 10% Tantieme etc. aus. Nach Ablauf dieser drei Jahre verlangte ich einen neuen Kontrakt. Es hat sich aber recht lange mit diesem bingezogen, so dass ich dann schon nichts mehr sagte. Endlich kam ein Kontrakt mit vierteljährlicher Kündi gung zu Stande. Die Herrschaft versicherte aber, dass ihr am Wechsel nichts liegt und warum sollte man sich dann erst unnütz binden etc. Bei meinem Antritts-Kontrakt auf drei Jahre war die Tantieme vom Verkaufsertrage angesetzt, bei der Jahres abrechnung behauptet der Graf, es soll vom Rein gewinn heissen und erhielt ich auch nur vom Rein gewinn die Tantieme bewilligt. (Im neuen Kontrakt heisst es jetzt: vom Reingewinn.) Meine Frage geht nun dahin, kann ich durch die Handlungsweise des Grafen, welche dem Vertrage zuwiderläuft, den Ver trag als aufgehoben betrachten? Kann ich mich dann auf den Antritts-Kontrakt stützen und meine Tantiöme vom Verkaufsertrage noch verlangen. Kann ich Schadenersatz verlangen für die zur Wertsteigerung der Gärtnerei beigetragenen Tantiömeverluste, falls sich die Herrschaft auf den Standpunkt stellen sollte, wie es jetzt der Fall ist, ich hätte nur vom Rein gewinn zu fordern? Zur Wertsteigerung der Gärt nerei mussten, sollte sie sich verzinsen, zur Hebung des Betriebes und Geschäftes jährlich ca. 2000 Mark aufgewendet werden, welche aus den Erzeugnissen bestritten werden mussten. Muss ich diesen Tantime- Verlust tragen oder habe ich ihn zu fordern? Antwort: Tantieme wird nur vom Reingewinn gezahlt, wenn etwas anderes nicht ausgemacht ist. In Ihrem Vertrage war nun die Tantieme vom Ver kaufsertrage zu zahlen und Sie konnten darauf be stehen. Aber Sie mussten auch gegen den vom Grafen statt dessen beliebten Modus, die Tantifeme vom Rein gewinn zu zahlen, protestieren, was Sie offenbar nicht getan haben. Andernfalls aber konnte man leicht ein Einverständnis Ihrerseits annehmen und Sie würden mit Ihrem Anspruch jetzt abgewiesen werden. Gegen die Kündigung lässt sich natürlich, obwohl die ganze Art und Weise sehr bedauerlich ist, nichts einwenden. Ein Grund, den Vertrag sofort zu brechen, liegt nicht vor, das Verhalten des Grafen berechtigt Sie hierzu nicht. So unliebsam die ganze Affäre ist, es lässt sich indessen wohl kaum etwas im Klagewege er zielen. Frage: F. N. in M. Mein Nachbargrundstück wurde zwecks Durchlegung einer Strasse von der Stadt angekauft und, da dasselbe ebenso wie das meinige, gegen die bisher allein angrenzende Strasse zu bedeutend tiefer liegt, wurde auf diesem jetzt städtischen Terrain äusser dem Strassendamm auch der an meiner Grenze noch übrigbleibende ca. 15 m breite Landstreifen durchweg 1 bis 11/2 m aufgeschüttet. Durch diese Aufschüttung, die mit der Sohle bis an den Zaun resp. mein auf der Grenze stehendes Haus reicht, teilweise auf 1 Fuss hoch gegengeschüttet ist, werden nun die im Herbst und Winter reichlich auf tretenden Niederschläge stets gegen mein Haus und Zaun geleitet, da keine anderweitige Abwässerung vorhanden ist. Ausserdem dürfte auch durch die Witterungseinflüsse wie durch Kinder etc. die Böschung allmählich abgetreten und die Erde nach und nach immer mehr gegen mein Eigentum gebracht werden, wodurch doch Haus und Zaun wesentlich geschädigt werden. Meine Frage geht nun dahin, ob ich die Stadt, deren den Strassenbau leitender Ingenieur meinen Protest in dieser Sache unberücksichtigt liess, nötigen falls verklagen kann, so dass dieselbe gezwungen ist, die Erde bis zu einem gewissen Abstande von meiner Grenze wieder zu entfernen oder für eine Vorrichtung zu sorgen, dass das Regen- und Schneewasser nicht von der Böschung gegen mein Haus und Zaun läuft oder ob eine Klage für mich erfolglos wäre? Antwort: Die Stadtgemeinde muss dafür Sorge tragen, dass Ihnen durch den Bau an Ihrem Grund stücke kein Schaden erwächst. Sie muss entweder mit der Aufschüttung Abstand nehmen oder Vor kehrungen treffen (Cementwand), welche die Ab wässerung von Ihrem Gebäude fernhalten. Das können Sie im Klagewege erreichen. Zuvor unterbreiten Sie aber die Sache einem dortigen Anwalt, der eine Be sichtigung vornehmen kann. Das ist bei solchen Sachen notwendig. Konkurse. Ueber das Vermögen der „Berlin-Werneu- chener Gartenbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin, Köthenerstr. 1, früherer General- Direktor Guido Grünenthal, ist am 5. Oktober das Konkursverfahren eröffnet worden. Verwalter. Kaufmann Dielitz in Berlin, Kl opstockstr. 57. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis 1. Dezember 1906 Erste Gläubigerversammlung am 3: November 1906, Prüfungstermin am 19. Dezember 1906. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis 1. Dezember 1906. Handelsregister. In Plauen, Vogtland, wurde die Firma „Blumen- Massenexport Otto Schleusener“, Inhaber: Erich Stempell in Plauen und als Inhaber der Handels gärtner Karl Ludwig Erich Stempell daselbst einge tragen. Angegebener Geschäftszweig: Blumen geschäft. In Erfurt ist bei der Firma C. Platz & Sohn, Erfurt, eingetragen: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der bisherige Gesellschafter Adolf Schumann jr. ist alleiniger Inhaber der Firma. Die Prokura des Adolf Schumann sen. bleibt bestehen. In Berlin wurde die Firma Zehlendorfer Baum schulen Eduard Hoppe, Inhaberin Eugenie Hermes, Zehlendorf, eingetragen. Inhaberin: Frau Eugenie Hermes, geb. Schüssel, zu Zehlendorf. DerUeber- gang der im Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten auf Frau Hermes ist ausgeschlossen. Das Geschäft ist von den Erben des Gartenkünstlers Eduard Hoppe auf Frau Hermes übergegang n. Dem Garteninspektor Ernst Hermes in Zehlendorf ist Prokura erteilt. In Berlin wurde bei der Firma: „Zur Kranz spende“ J. Kadisch, Berlin, eingetragen: Die Firma lautet jetzt: „Zur Kranzspende“ J. Kadisch Nach folger Emil Giese. Inhaber Emil Giese, Blumen binder in Berlin. Bei der Firma Hans Kadisch, Atelier für moderne Bindekunst, Berlin, wurde eingetragen: Die Firma lautet jetzt: Hans Kadisch, Atelier für moderne Bindekunst, Nachfolger Emil Giese. Inhaber jetzt: Der Blumenbinder Emil Giese in Berlin. In Düren wurde eingetragen: Die Firma Dürener Kunst- und Handelsgärtnerei Frau Josef Demming, Düren ist im hiesigen Handelsregister gelöscht. In Erfurt wurde bei der Firma Chr. Lorenz zu Erfurt eingetragen, dass die Gesellschaft auf gelöst und der Kaufmann Max Schmidt alleiniger Inhaber der Firma ist. In Erfurt ist bei der eingetragenen Firma F. & O. Spittel, Thüringer Samenhandlung, Erfurt, als Inhaber eingetragen: Gartenbaudirektor Friedrich Spittel in Arnstadt, Ferner: Der Uebergang der im Betriebe des Handelsgeschäfts begründeten Ver bindlichkeiten ist bei dem Erwerbe des Geschäfts durch den Gartendirektor Friedrish Spittel in Arn stadt ausgeschlossen. Gebrauchsmusterregister. In das Gebrauchsmusterregister wurde eingetragen für: Gebr. Gartze, Werkzeug-Maschinenfabrik, So lingen-Mangenberg, unter Klasse 45 f 288150 Heckeu- oder Grasscbere, deren Schneiden in der Nähe des Scharnierbolzens ungleichmässig breit gestaltet sind. Gebr. Gartze, Werkzeug-Maschinenfabrik, So- lingen-Mangenberg, unter Klasse 45f 288151 Hecken- und Grasschere mit nach dem Scharnierbolzen zu abgerundeten Schneiden. Gebr. Karges, Maschinenfabrik, Braunschweig, unter Klasse 45 e, 289 284. Rotierender Rechen zum Räumen und Nachsieben der Erbsenschalen an Erbsen- Auskern-Mascbinen. Ernst Brecher, Solingen, unter Klasse 45f, 289 115. Baumschere mit besonderem, nahe dem Drehpunkt der Blätter angeordneten Astabschneider. Hugo Freund, Oberdahl bei Elberfeld, unter Klasse 45 f. 289 129. Heckenschere, bei welcher die Angel durch Umlegen des beim Schmieden ausfallen den Teiles der Klinge hergestellt ist. Carl Behrens, Heide in Holstein, unter Klasse 45 f. 289457. Baum- oder Heckenschere mit kamm artigen Scherenklingen. Eduard Christians Söhne und Robert Diede richs, Kronenberg, Rheinland, unter Klasse 45 f. 289 508. Schraubensicherung mittels eingekerbtem Bolzen und Feder für Heckenscheren u. dgl. 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