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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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NT©. 40. Sonnabend, den 6. O1tober 1906. VIII. Jahrgang. DerjTandelsaärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, yy 7 $ ry F.. 7 7 ,y N 7 Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung jur den deutschen G artenbau. denottorLanacker,ich Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. !— - ' ■■ 1 1 ~ ' '!■»— Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handeisgärtner" 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Gehaltsansprüche bei Einziehung unserer Gehilfen zum Militär. Wir sind gerade jetzt wieder in der Zeit angelangt, wo vielfach Angestellte zum Militär eingezogen werden, um die vorschriftsmässigen Uebungen abzuleisten. Das bringt immer eine Um wälzung mit sich. In gärtnerischen Betrieben wäre es erwünscht, wenn diese Uebungen der Ge hilfen in die stille Zeit fielen, und es ist ja darüber auch schon genug petitioniert worden, ohne dass ein grosser Erfolg zu verzeichnen wäre. Vereinzeltes Entgegenkommen hat aber gezeitigt, dass es sehr wohl möglich wäre, den Wunsch der Handelsgärtner zu erfüllen. Doch damit wollen wir uns hier nicht be schäftigen. Es sind vielmehr Fragen rechtlicher Art, die aus dem Kreise unserer Leser an uns gestellt worden sind und die an dieser Stelle eine Beantwortung finden sollen, um der All gemeinheit zu dienen. Die immer wiederkehrende, im „Handels gärtner“ schon mehrfach, wenn auch nur kurz berührte Frage lautet: Muss der Handels gärtner dem zu einer militärischen Uebung eingezogenen Gehilfen den Gehalt weiter zahlen? Die Frage ist nicht so einfach beantwortet und das „Wenn“ und „Aber“ spielt dabei eine grosse Rolle. In Rücksicht ist bei der Beantwortung der § 616 des Bürgerl. Gesetzb. zu ziehen, in dem folgendes festgelegt ist: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht da durch verlustig, dass er für eine verhält- nismässig nicht erhebliche Zeit durch einen in einer Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst leistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt“. Die Auslegung dieses Paragraphen ist es, welche Schwierigkeiten bereitet. Was ist denn eine erhebliche und eine unerhebliche Zeit? Was sieht der Richter dafür an? Es kommen da die Umstände in Betracht, unter denen der Angestellte in einem Geschäfte tätig ist. Wie lange arbeitet der Gärtnergehilfe im Betriebe? Welcher Kündigungsfrist untersteht er? Hat er schon öfter den Dienst aus Krankheit und an deren Ursachen versäumen müssen? Wir können heute aber auf Grund der bislang ergangenen Urteile das eine feststellen: „Eine militärische Uebung, welche die Dauer von 14 Tagen nicht über schreitet, ist nicht als eine Dienst verhinderung von erheblicher Dauer anzusehen.“ Allerdings ist eine ganze Anzahl von Ur teilen auch einer anderen Meinung. Aber die vorstehende überwiegt unseres Erachtens und man kann sie daher als die geltende Norm anneh men. Auf jeden Fall und einwandfrei aber ist sie als unerheblich anzusehen, wenn ein An gestellter mit höheren Dienstleistungen, ein Obergärtner, Inspektor, Gartendirektor u. s. w. in Frage kommt. Davon aber eine Ausnahme: Der Ange stellte hat die Stellung kaum erst angetreten. Er hatte mit der Uebung zu rechnen und hat dies seinem Prinzipal beim Engagement ver schwiegen. Da kann niemand jenem zumuten, dass er den Gehalt für jemand weiter zahlt, der eben erst die Arbeit im Betriebe aufge nommen hat. Das sind dann Umstände, welche die obige Regel einschränken. Andernfalls kann selbst eine längere Dienstverhinderung durch militärische Uebung als unerheblich ange sehen werden, wenn der Angestellte eben schon länger in Diensten steht, selten gefehlt hat und dem Geschäfte ein treuer Diener war. So hat das preussische Kammergericht in einem solchen Falle selbst eine achiwöchigeUebung nicht als eine Verhinderung von erheblicher Dauer angesehen, und in einem anderen Falle entschieden, dass diese Dauer als erheblich zu bemessen sei, weil der Angestellte erst 14 Mo nate im Dienste des Prinzipals stand. Das Landgericht Freiberg hat einem auf die Dauer von 5 Wochen eingezogenen Buchhalter den vollen Gehalt für diese Zeit zugesprochen, weil er sich fast täglich in der Zeit, die ihm der Dienst frei liess, im Geschäft eingefunden und nach dem Rechten gesehen hat. Es kommt also auch das Verhalten des Angestellten selbst bei der Beurteilung der Sachlage in Frage. Und dann ist noch etwas anderes zu be rücksichtigen, nämlich der Umstand, ob der Gehilfe eingezogen wird, um die regel mässigen Uebungen mitzumachen, denen er sich gar nicht entziehen kann, oder ob es sich um Dienste handelt, die zum Zwecke eines Avancements erfolgen. Im letzteren Falle geht allerdings die herrschende Meinung da hin, dass dem Prinzipal eine Bezahlung der versäumten Tage nicht angesonnen werden kann, zumal da diese Dienstleistungen der Ange stellte ja lediglich in seinem Interesse, ohne da zu gezwungen zu sein, tut. Eine andere Frage aber, die dieser Tage uns gegenüber ebenfalls gestellt worden ist, ist die: Wenn die Verhinderung die uner hebliche Frist überschreitet, ist dann wenigstens für die unerhebliche Frist der Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen oder kann jede Zahlung verweigert werden? Wir müssen in diesem Falle uns auf den Standpunkt stellen, dass da, wo die unerheb liche Zeit überschritten wird, doch für diese Lohn oder Gehalt fortzuzahlen ist! Das hat auch Rechtsanwalt Dr. Feld-Mainz, der sich stets eingehend mit dieser Frage befasst hat, für den allein gerechten Standpunkt angesehen. Er sagt: „Es ist nicht einzusehen, weshalb die Verpflichtung des Prinzipals, den Gehalt für die Dauer einer im Verhältnis unerheblichen Verhinderungszeit fortzuzahlen, dadurch aufge hoben werden soll, dass die an sich unerheb liche Zeit durch Hinzutritt einer weiteren zu einer erheblichen wird.“ Und nun kann man sich auch darüber im unklaren sein, ob etwa der Eingezogene sich auf den ihm weiter zu gewährenden Lohn oder Gehalt die militärische Löhnung anrechnen lassen muss. Auch das ist nach dem Wortlaut des § 616 des Bürgerl. Gesetzb. zu verneinen. Dort ist aufgeführt, was allein zur Anrechnung kommen darf und da gehört die militärische Löhnung eben nicht darunter: Auch im Wege der Auslegung lässt sich da nichts tun! Will sich der Prinzipal schützen, so muss er im Anstellungsvertrage die nötige Vorschrift treffen. Gerade aber in unserer Branche fehlt es immer an solchen Anstellungsverträgen und wo sie vorhanden sind, da ist diese Frage natürlich nicht berücksichtigt. Und nun noch eins! Kann denn der Ge hilfe, wenn er zu einer Dienstleistung einge zogen wird, entlassen werden? Beim kauf männischen Personal ist es der Fall, wenn die die Dienstleistung 8 Wochen überschreitet. Das ist im Handelsgesetzbuch festgesetzt Bei dem Gärtnergehilfen, der dem Bürgerl. Gesetzbuch untersteht, also in landwirtschaftlichen Betrieben tätig ist, kann die Behinderung nicht als „wichtiger Grund“ zur Entlassung angesehen werden, wenn sie sich nicht auf unangemessene Dauer aus dehnt. Das gleiche ist auch der Fall bei Ge hilfen in einem gewerblichen Betriebe. Die Gewerbeordnung lässt die Entlassung zu, wenn der Gehilfe zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird, gleichviel aus welchem Grunde. Aber der § 616 des Bürgerl. Gesetzb. greift nach § 123 Absatz 3 der Gewerbe-Ordnung auch dann Platz, und auf die Dauer der unerheblichen Zeit müsste auch in solchem Falle den Gehilfen der Gehalt weiter gezahlt werden, selbst wenn man das Dienstverhältnis aufhebt. lieber die Haftpflicht der Eigentümer von öffentlichen Park- und Gartenanlagen und der mit ihrer Oberleitung beauftragten Beamten. Das Landgericht und das Oberlandes-Gericht Dresden hatten in der letzten Zeit in zwei Prozessen zu entscheiden, die Vorgänge im Kgl. Grossen Garten zu Dresden betrafen und auch für die Vorstände der Verwaltungen anderer Park- und Gartenanlagen, die im Eigentume des Staats, einer Gemeinde, von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts stehen, sicher von Interesse sind. In beiden Fällen war gegen den Sächsi schen Staat, als Eigentümer des Kgl. Grossen Gartens, sowie auch gegen den Obergarten direktor Klage erhoben worden, weil diesen die Schuld an zwei Unfällen treffen sollte. — In einem Falle war eine 35 cm starke Linde beim Ausroden infolge ganz abnormer Wurzel bildung, von der niemand Kenntnis haben konnte, vorzeitig niedergegangen und hatte Veranlassung gegeben, dass der Kutscher einer gerade vorüberfahrenden Droschke vom Bocke stürzte und tot liegen blieb. — In dem anderen Falle war ein Radfahrer, ein bekannter Handelsgärtner aus einem Vororte, der nachts den nicht erleuchteten Park, trotz den daneben hinführenden beleuchteten Strassen, zur Durch fahrt nach seinem Wohnorte hatte benutzen wollen, am andern Morgen in einem 30 bis 40 cm Die Jubiläums = Obst = Ausstellung des Württembergischen Obstbau- Vereins zu Stuttgart. I. Die Landes-Obst-Ausstellung, welche aus Anlass des 25jährigen Bestehens des über ganz Württemberg sich ausdehnenden „Obstbau-Ver eins“, dieser bereits für das Jahr 1905 vorbe reitet hatte, musste infolge der geringen Obst ernte des Vorjahres verschoben werden. Da gegen konnte um so glänzender und grossartiger in allen seinen Teilen das Unternehmen in diesem Jahre durchgeführt werden. Wie immer in solchen Fällen, hatten sich die Württemberger zu dieser Landes-Ausstellung nicht nur vortreff lich organisiert und allseitig beteiligt, sondern sie hatten auch ein sehr beachtenswertes Programm aufgestellt, welches für jeden Besucher in seiner übersichtlichen Anordnung die Ausstellung um so wertvoller und lehrreicher erscheinen lassen musste. Wir möchten das hervorheben, zumal wir aus diesem Grunde einen besonderen Be richterstatter nach Stuttgart gesandt haben und unsere werten Leser eingehend über diese Muster-Ausstellung berichten wollen. Die Ausstellung wurde Sonnabend, den 29. September, unter Anwesenheit vieler Ver treter der Regierung und der Stadt, sowie einer glänzenden Versammlung aller Schichten der Bevölkerung, die ein so grosses Interesse an dem heimischen Obstbau hat, im Auftrag des Königs von dem Staatsminister von Pischek eröffnet. Dieser betonte in seiner Ansprache, welches hohe Interesse Württembergs Herrscher von jeher dem Obstbau entgegengebracht hätten und wie auch die Regierung den Bestrebungen des Landes-Obstbau-Vereins volle Anerkennung zu teil werden lasse. Er wies ferner darauf hin, dass diese Ausstellung sinnig und würdig den dem Kongress der Naturforscher und Aerzte gewidmeten Festen sich angliedere. Sowohl in der Landwirtschaft wie in der angewandten Naturwissenschaft nehme der Obstbau einen bevorzugten Platz ein. Der Redner machte auch aufmerksam, dassWürttemberg gegenwärtig nahe zu 9 Mill, tragbare Obstbäume besässe, die einen durchschnittlichen Wert nach dem in Ansatz zu bringenden Jahresertrag von 175 Millionen Mk. darstellten. Dennoch genüge aber die Produk tion bei weitem nicht, und in vielen Jahren müssten ungeheuere Mengen von frischem Obst aus dem Auslande bezogen werden, deshalb sei ein zielbewusstes Weiterarbeiten zur Aus dehnung des Obstbaues notwendig und er er kenne gern die segensreiche Tätigkeit des Württembeigischen Obstbau-Vereines an, der unermüdlich durch Beispiel und Belehrung, be sonders auf die ländliche Bevölkerung, einge wirkt hätte und beständig bemüht wäre, auch die Organisation zu erweitern und den Obst handel in feste Bahnen zu lenken. Gemeinderat Fischer als Vorstand des Jubel vereins dankte hierauf besonders dem König so wie der Staatsregierung für das Interesse an den Bestrebungen des Vereins und eröffnete die Aus stellung mit einem dreifachen Hoch auf den Landesherrn. Die Gewerbehalle ist einfach, schlicht, nicht überladen dekoriert. Die Galerien sind mit Stoff in den Landesfarben drapiert, die Tische mit dem Obst abwechslungsreich mit höheren und niederen grünen Topfpflanzen, meist Palmen, geschmückt. Rechts vom Eingänge fällt ein eigen artiger pyramidaler Aufbau an einer Säule mit verschiedenen Gemüseprodukten auf, ähnlich wie man das auf den süddeutschen Volksfesten zu sehen gewöhnt ist. Es ist das eine Aus stellungsart, wie wir sie so geschmackvoll in Norddeutschland noch niemals zu finden Ge legenheit hatten. Davor dehnte sich ein längliches Viereck, als Unlergrund junge Salatpflanzen, her vortretend und mit Kresse ein „Grss Gott“ ein- gesät. Links daran die andere Säule pyramidal mit Obstfrüchten der Stuttgarter Mitglieder des Obstbauvereins ebenso geschmackvoll aufgebaut. Weiter vom überraschten uns in höchst dekora tivem Aufbau, woran sich manche Ausstellungs leitung ein Beispiel nehmen könnte, Schau produkte, links vorn Cannstatter und rechts vorn Stuttgarter Güterbesitzervereine, alle Obstprodukte der Gärten in ausgewählt tadel losen Früchten, dazwischen herrliche Wein trauben, Pfirsiche, Birnen, Aepfel, Zwetschen. In den Saal hinein ragen ferner hüben und drüben zwei grosse hohe Gruppen schöner Palmen. Hieran sich angliedernd beginnt das eigentliche Arrangement der Obstausstellung. Auf 5 breiten, zweiseitig dreiterrassig aufsteigenden, geschmackvoll drapierten Tafeln präsentierten sich dem Beschauer die vielseitigen Produkte des obstreichen Schwabenlandes. Im Hinter gründe eine mit Pflanzen geschmückte Tribüne, rechts und links mit den Büsten des regierenden Königspaares geziert. Das Ganze macht einen einfachen, gediegenen Eindruck, alle übertriebenen Firlefanzereien sind vermieden; in der Mitte des Sales bringt eine kleine Fontäne eine Unter brechung des Arrangements. Die Einförmigkeit der langen Stellagen mit auf Papiertellern ausgestellten Früchten wird durch die oben aufgestellten immergrünen Pflan zen angenehm unterbrochen. Sehr schön wirk ten auch die auf beiden Galerieseiten in regel mässigen Zwischenräumen aufgestellten Lorbeer kronenbäume, die etwa 60 cm die Brüstung überragen. Die mittlere Stellage in der Gesamtlänge, unterbrochen von dem ebenfalls mit blühen den und Blattpflanzen ausgeschmückten Spring brunnen , zeigt uns die Zusammenstellung der praktischen Preisaufgaben. Links und rechts davon die empfehlenswerten Sortimente von Einzelausstellern, Vereinen, Gemeinden und Baumwarten des Landes nach Kreisen geordnet. Die bedeutendste Ausstellung bringt der Neckar kreis, dann folgt der Reihe nach der Donau kreis, Jagstkreis und Schwarzwaldkreis. Die Hauptpreis-Aufgaben sind praktische Aufgaben, bestehend in der Zusammenstellung von 3—8 empfehlenswerten Sorten von Tafel- äpfeln und Tafelbirnen je 5—10 Früchte, welche von September—März und später reifen. Im Vordergründe hat der Obstbauverein Tettnang seine Sammlung aufgebaut, indem er nicht besonders grosse, aber sehr saubere pilzfreie Birnen vorführte. Ganz besonders fallen auf: Williams’ Christbirne, Triumph de Vienne, Amanlis Butterbirne, Herzogin von Angou- leme, Vereins-Dechantsbirne, Le Lectier, Diels Butterbirne, Präsident Drouard; bet Aepfeln: Charlamowsky, Gravensteiner, Lord Suffield. — In dieser Konkurrenz bringt Karl Schenker, Baumschulenbesitzer, Stuttgart, besonders schöne Früchte von Lord Suffield, Grosvenor, Hawthorn- den, Deans Codlin, Königin-Apfel, desgleichen Birnen: Neue Poiteau, Herzogin Elsa, Kpnig Karl von Württemberg, Herzogin von Angou- Dme, General Totleben, Präsident Drouard. — Eine hervorragende Leistung ist die von Paul Mauk, Baumschulenbesitzer, Heilbronn. Der sorgfältigen Auswahl der Früchte und Sorten wegen lassen wir dieselben dem Programm nach folgen: 1. Vom September bis Oktober ge nussreif werdend: Herzogin Olga, Cellini, Lord Suffield, Charlamowski, Manks Küehenapfel, Langtons Sondergleichen, Keswicker Küchenanfel. — Williams’ Christbirne, AmanlisButterbirne, Gute Louise von Avranches, Kongressbirne, Margue rite Marillat, Doppelte Philippsbirne, Gellerts Butterbirne.
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