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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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NTO. 39. Sonnabend, den 29. September 1906. VIII. eahrgans. DerJ/ande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch. Mittelstrasse 4. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich £ Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222“ der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handeisgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. ---- - -------------------------------- Polizei und Justiz im Lohnkampfe. ii. Wir hatten in unseren vorigen Betrachtungen dargetan, dass von Broecker den Streik als gegen die guten Sitten verstossend bezeichnet, der über den Rahmen berechtigter Interessen hinausgeht. Dahin gehört auch der „Sym pathie-Streik“. Nehmen wir an, in einem Orte wird in einer Gärtnerei zur Erzielung besserer Verhältnisse die Arbeit niedergelegt. In einigen anderen Gärtnereien, wo die Lage der Gehilfen eine bessere ist, legt man die Ar beit ebenfalls nieder, um aus Sympathie für die streikenden Kollegen diese in ihrem Kampfe zu unterstützen. Ist das rechtlich zulässig? Nein. Sehr zutreffend führt die Schrift aus: Die Wahrnehmung berechtigter Interessen liege bei einem solchen Sympathie-Streik darin, dass zugunsten der Berufs genossen in dem Nachbai betrieb auf dessen Unternehmer indirekt ein Druck ausgeübt werde. Im Verhältnis der Ar beitnehmer zum Arbeitgeber des nachbarlichen Betriebes stelle sich daher der Sympathie-Streik als zulässige Beihilfe zu dem im Nachbar betriebe ausgebrochenen Streik dar. Im Ver hältnis der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber des eigenen Betriebes aber könne von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen in solchem Falle gar keine Rede sein. Diesem gegenüber liege eine frivole Schädigung vor und greife daher wieder, selbst wenn die Kündigungsfrist innegehalten werde, der § 226 des Bürgerl. Oesetzbuches Platz. Wir gehen mit dem Verfasser durchaus tonform, soweit es sich um die Arbeitsnieder legung ohne Kündigung handelt. Dagegen ver mögen wir ihm nicht auf die schwindelnde Höhe zu folgen, von der herab er auch ohne weiteres die Streiks mit ordnungsmässiger Kün digung als den guten Sitten widerstreitend an sehen will. Gewiss, der Grund zu einer Massen kündigung kann sehr frivoler Natur sein. Es kann die Absicht vorliegen, nur den Arbeitgeber zu schädigen durch die gemeinsame Kündigung, dann kann man wohl sagen, dass das gemein same Vorgehen den guten Sitten widerstreitet. Aber die Motive können auch andere sein. Es kann zu Differenzen mit dem Arbeitgeber wegen Massregelung eines Gehilfen gekommen sein. Es können in dem Betriebe selbst widrige Ver hältnisse herrschen, z. B. in bezug auf das Wohnungs- und Kostwesen, dann fällt das Odium von der Streikberechtigung weg, sobald sie sich nur im Rahmen des Gesetzes bewegt und eine ordnungsmässige Kündigung vorher geht. Nun kann man wohl einwenden, dass da von einem Verfehlen gegen die guten Sitten keine Rede sein könne, wo jemand ein Recht ausnützt, das ihm eingeräumt ist, hier also das Recht, ohne Angabe des Grundes nach Belieben unter Wahrung der gesetzlichen oder vertrags mässigen Frist zu kündigen. Da möchten wir aber noch auf etwas anderes aufmerksam machen. Das Korrespondenzblatt der General kommission der Gewerkschaften Deutschlands (S. 639) leitet ja gerade seine Angriffe gegen von Broecker daher, dass die Geltendmachung eines guten Rechtes in alle Wege nicht un sittlich sein könne. Ist denn Chikane, durch die jemand geschädigt wird, nicht unsittlich? Kommt nicht auch das Bürgerliche Gesetzbuch dahin, die Geltendmachung eines Rechtes für unsittlich zu erklären, wenn sie nur den andern schädigen soll? Wir meinen damit den „Chikane- Paragraph“. Es heisst in § 226 des Bürgerl. Gesetz buchs: „Die Ausübung eines Rechtes ist unzu- „lässig, wenn sie nur den Zweck haben „kann, einem andern Schaden zuzufügen Ist das nicht der Fall, wenn es sich um einen frivolen Streik handelt, um eine Arbeits niederlegung aus nichtigen, agitatorischen Grün den? Hat wie hier die Geltendmachung dieses Rechtes nicht nur den Zweck, den Prinzipal in Verlegenheit zu setzen und ihn die Schwere der Faust des Arbeitnehmers fühlen zu lassen? Unter solchen Umständen kann auch die Kündigung aus Chikane der. guten Sitten widerstreiten und schadenersatzpflichtig machen. Auf jeden Fall ist der § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches derjenige, der bei Schadensersatzansprüchen der Prinzipale in den meisten Fällen die Handhabe zur Verurteilung geben wird. Man weiss ja, dass in einzelnen Gewerken fast regelmässig in der Zeit, wo ihrer Hände Arbeit gebraucht wird, sie die Hände in den Schoss legen und zunächst Lohnaufbesserungen verlangen, obwohl die Löhne, wenn man die wirtschaftliche Konjunktur berücksichtigt, oft schon den Kulminationspunkt erreicht haben. In solchen Fällen ist die viel- geübte Pression eine den guten Sitten wider- streitende Massnahme und es ist wohl zu ver teidigen, dass Schadenersatz geleistet werden muss. Es ist durchaus richtig, was im Korre spondenzblatt der Generalkommission als ab schreckendes Beispiel eines richterlichen Urteils im Sinne von Broeckers vorgeführt wird, dass das politische Leben ein äusserst gespanntes ist, dass jede Störung des wirtschaftlichen Lebens geeignet ist, diese Spannung zu ver mehren, und dass in solcher Situation durch gemeinschaftliche, wenn auch ordnungsgemässe Lösung des Arbeitsverhältnisses seitens vieler Arbeiter zwecks Durchsetzung von Forderungen, die zwar nicht unerlaubt sind, auf die aber auch kein rechtlicher Anspruch besteht, den Arbeit geber in die Lage zu versetzen, eventuelle kon traktliche Verpflichtungen nicht einhalten zu können, ihn also dadurch zu schädigen, nicht als in Wahrnehmung berechtigter Interessen angesehen werden kann. In diesen Ausführungen liegt ja so recht eine Begründung der von Broeckerschen Anschauungen. Gerade aus „politischen“ Grün den, auf Ordre des Agitationskomitees einen Streik in Szene zu setzen und den Arbeitgeber durch plötzliche Arbeitsniederlegung in Schaden zu bringen. Das ist es, was aus der Welt geschafft werden muss und was zu verhindern der Staat ein berechtigtes Interesse hat. Die General kommission der Gewerkschaften hat sehr richtig herausgefühlt, dass es von Broecker haupt sächlich darauf ankommt, einen Weg zu finden, wie die Rädelsführer gepackt werden können. In dem Korrespondenzblatt heisst es weiter: „Aus seiner ganzen Konstruktion einer Schadens ersatzpflicht streikender Arbeiter scheint es von Broecker aber weniger darauf anzukommen, den „vermögenslosen“ Arbeiter selbst zu fassen, als vielmehr den Weg zu zeigen, auf dem die Organisationen und ihre Leiter zum Ersatz herangezogen werden können, und da macht er so denn aus seinen Ansichten kein Hehl, da erhebt er sich zur vollsten Klarheit und Deutlichkeit.“ Auch wir sind der Meinung, dass es gut wäre, wenn ein Mittel gefunden würde, die Agitatoren zu fassen, die die Arbeit nehmer, wie es ihre gut besoldete Stellung mit sich bringt, gegen die Arbeitgeber gewohnheits mässig aufhetzen, Unfrieden stiften und am Endeffekt Aufruhr provozieren müssen. Von Broecker führt auf den § 830 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der laufet: „Haben mehrere durch eine gemeinschaft lich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.“ Der letzte Satz dürfte sich unschwer auf die Agitatoren anwenden lassen. Auch in unseren gärtnerischen Betrieben spielt ja die gewerbs mässige Verhetzung der Gehilfen durch die Agitatoren eine grosse Rolle, und es würde weit weniger skrupellos „gearbeitet“ werden in den Reihen der geistigen Führer, wenn diese erst beim Schlafittchen genommen und schaden ersatzpflichtig gemacht werden könnten. Das wäre viel wirksamer als die bisher als einziger Ausweg betrachtete Kontraktsklage, bei der der Endeffekt kaum ein sehr beklagenswerter ist. Man hat bis jetzt richtig darüber nachgedacht, ob sich auch gegen die Leiter der Streiks und die Organisationen, in deren Auftrag sie handeln, vorgehen lässt. Es wird sich fragen, ob die von Broeckerschen Feststellungen nicht hier eine Umwandlung herbeiführen können. Wesent lich entgegengekommen würde diesem Vorgehen durch eine Erteilung der Rechtsfähigkeit an die Berufsvereine und Arbeiterorganisationen, die ja auch von den letzteren befürwortet wird. „Es ist meines Erachtens,“ sagt von Broeckers, „einer der durchschlagendsten Gründe für die Erteilung der Rechtsfähigkeit an die Berufs vereine und die Arbeiterorganisationen der, dass in diesem Falle die Möglichkeit vorliegt, auch sie durch Auferlegung der Haftpflicht, gemäss §31 des Bürgerlichen Gesetzbuches, für die so oft nur durch sie allein verursachten schweren Schädigungen unseres Wirtschaftslebens verant wortlich zu machen. Das Bewusstsein der Ver antwortlichkeit, der durch letztere stets drohende materielle Verlust bei Ergreifung ungerecht fertigter Massregeln auf Seiten der streikleiten den Persönlichkeiten kann dem gesamten Wirt schaftsleben nur durchaus dienlich sein.“ Die Generalkommission der Gewerkschaften meint, dass die Ansichten von Broeckers phan tastische seien. Davon kann gar keine Rede sein. Er findet das Ergebnis durch einwand freie rechtliche Erwägungen und es wäre in der Tat zu wünschen, wenn die Schrift in die Hände recht vieler Richter käme, damit auch sie bei etwaigen Schadensersatzkiagen diese An schauungen in den Kreis ihrer Prüfung ziehen. Die deutsche Dahlien Ausstellung zu Berlin. ii. In sehr umfangreicher und dabei geschmack voller Weise beteiligte sich diesmal die Firma Goos & Koeneman n-Niederwalluf, die neben vielen Dahlien auch grössere Stauden-Sortimente und Farne brachte. Sie zeigte damit nicht nur, wie vielseitig die Gewächse auch im Sep tember Blumen bieten, sondern dass man auch durch Massenwirkung einen vortrefflichen Effekt erzielen kann. Von den Züchtungsversuchen dieser Firmen haben wir bereits in unserm Be richt über die Sitzung der „Deutschen Dahlien- Gesellschaft“ geschrieben. Es waren verschiedene Kreuzungs-Produkte davon teils in halbgefüllten Formen, teils mit paeonienartiger Füllung aus gestellt. Eine neue englische nadelartige Dahlie von karmesinpurpur Färbung ist Nelson. Als weitere gute englische Neuheit wird weiterhin empfohlen White Lady mit schmalen, leicht nach innen gebogenen Blumenblättern, wobei die elfenbeinweisse Farbe nach innen in ein grün liches Creme übergeht. Eine andere, eben falls englische Züchtung ist Country Qirl, die Farbe ist altgold, nach aussen bernsteinfarbig, während sich die grossen Blumen in der Form der bekannten Sorte Hohenzollern an schliessen. Auch die dunkelchamois blühende Thomas Wilson dürfte recht brauchbar sein. Von den sonst bekannten Sorten der Firma Goos & Koenemann sind hervorzuheben die schon oft im „Handelsgärtner“ beschriebenen Ortwin, Hagen, Qotelinde, Nother, Hildegunde und Berlichingen, von denen die Züchter vor zügliche Blumen ausgestellt hatten. Eine sehr feine Blume und prächtig nuanciert war ferner die hellscharlachrote Lord of the Manor. Schön gefärbte Blumen bot ferner diese Abteilung in Serpentina sowie Prince of Orange. Zierlich und von gutem Effekt war auch Coronation, ebenso leuchtete recht hervor Ueberfluss, und dann gefiel uns die reingoldgelbe Sorte Prince of Yellows. Auch die Farbenkollektion, mit welcher die Firma ihre Dahlien-Ausstellung als Einfassung abschioss, bot eine recht schöne Uebersicht. Zu den Stauden der Firma Goos & Koene mann-Niederwalluf übergehend, die wir in ihrer Vielseitigkeit nicht genug berücksichtigen können, erwähnen wir zunächst Solidago mit riesigen Rispen, dann leuchtete in dem herr lichsten dunkelblau Aster ibericus Ultramarin und die hellblaue grossblumige Aster am. Fram- fieldi hervor, auch die purpur-rosafarbene im „Handelsgärtner“ schon früher beschriebene Mrs. J. T. Raynor, sowie die weisse zierlich gebaute White Queen sind zu erwähnen. Her vorzuheben ist ferner noch von demselben Aussteller eine gute Kollektion Delphinium, und zwar war äusser der immerblühenden Belladonna noch eine ganze Reihe von gross blumigen Hybriden vertreten. Ausserdem sah man noch Sortimente von Tritomen, Anemone japonica, Gaillardien, Scabiosen und Eriken, sowie Farne, wodurch vor allem die dekorative Wirkung der Blumen sehr gehoben worden ist. Die holländische Firma H. Copijn & Sohn- Groenekan bei Utrecht hatte wiederum ihre neuen riesenblumigen, halbgefüllten Dahlien ausgestellt. Äusser den bekannten Sorten, von denen wir ebenfalls schon öfter geschrieben haben und von denen Herzog Heinrich, pur purscharlach, Königin Wilhelmina, reinweiss, Königin Emma, zartviolettrosa auf creme, und Dr. K W. van Gorhom, letzterer ähnlich, doch mehr zartfleischig gefärbt, hervorheben, sind noch eine Reihe von neueren Sorten er wähnenswert. Zunächst gefiel uns sehr Kaiserin Auguste Victoria mit creme-weissen, innen । hellgelben, sehr grossen Blumen, sodann K- Hornsfeld, zartlilarasa und P. W. fanson, weinrot. Die Aussteller sind ständig bemüht, neue gute Sotten einzuführen, wünschenswert ist, dass in Zukunft auch die scharlachroten und dunklen Nuancen mehr vertreten sind, denn auch diese lassen sich vorzüglich zur Binderei verwenden. Die Ausstellung von Nonne & Hoepker- Ahrensburg bei Hamburg wirkte in der Ver wendung grösserer Sträusse nur infolge des sehr sorgfältigen Arrangements recht gut. Die Firma bewies, dass wohl auch auf die frühere Weise, wenn man entsprechende Sorgfalt darauf ver wendet, und besonders, auch wenn die Blumen auf festen straffen Stielen stehen, ein guter Eindruck erzielt werden kann. Äusser den bekannten Sorten, die schon off angeführt sind, und die auch in dieser Gruppe vielfach vertreten waren, verdienen hervorgehoben zu werden: Felix Dahn, ferner die scharlachrote Mars, Warjag, Mrs. Mac Kergeow mit hellorange Blüten, sowie Northern Star mit scharlachroten Blüten, während Reliable violett-rosafarbig ist. Vortrefflich wirk ten auch hier die Pompon-Sorten, von denen wir ebenfalls eine kleine Anzahl empfehlens werter Färbungen hervorheben möchten. Zu nächst ist es W. C. Denzel, zartfleischfarbig, Dr. E. de Rodieski, lachsfarbig, und Pure Love, violettrosa, sowie Little Mary, dunkelblutrot; auch Frau Dr. Knappe mit weissen Blumen, die purpurviolette Spitzen haben, ist als Sortiments blume empfehlenswert. Die sich hieran an schliessenden, von Nonne & Hoepker aus gestellten Stauden enthielten sehr schöne Py rethrum, darunter das lebhaft karminrote Miss Batemann Brown, ferner die anemonenblumige hellfleischfarbige und für Binderei geeignete La Vestale; auch das riesenblumige Hamlet fiel wiederum vorteilhaft auf. Unter den Herbst- I astern ist vor allen Perrys Favourite zu nennen, ausserdem verdienen erwähnt zu werden die reichen Kollektionen von Eryngium, Delphinium, Rudbeckien in vielen einfachen und gefüllten Sorten, darunter die schöne Rudbeckia fulgida variabilis; reichlich blüht auch Helenmm au- tumnale superb um. Unter der Sammlung von Phlox decussata sind hervorzuheben der feurige Etna, dann Hanna Brandenfels, auch Kaken, zartrosa, und die dunkle Pluton sind empfehlenswerte Sorten. Die Physalis Francheti, Tritomen und Montbretien wirkten ebenfalls recht dekorativ. Auch die Ausstellung der Firma Nonne & Hoepker nahm einen grossen Raum ein und bot für den Fachmann und Laien viel In teressantes. Mit einer kleinen Kollektion Dahlien eben falls fast ausschliesslich eigener Züchtung war Eduard Crass-Mariendorf bei Berlin erschienen. Wir wollen von dessen Einsendungen, von denen verschiedene ebenfalls früher im „Handels gärtner“ beschrieben worden sind, die grünlich weisse Frieden, ferner Antonie Crass, creme weiss, mit breiten krallen förmigen Blütenblättern, Else, aussen purpurrosa und nach innen creme, sowie Flora, reinweiss mit breiten Petalen, als beachtenswert anführen. An dieser Stelle möchten wir ferner gleich auf die Topfpflanzen, die sich hier angliederten, nochmals näher eingehen und erwähnen die zum Teil reichblühenden, in Töpfen kultivierten Dahlien von C. Kotte, die sich für Dekorations zwecke sehr wohl eigneten, und deren Blumen schön über dem Laub standen. Wir kommen auf einige für diese Zwecke recht empfehlens werte Dahlien demnächst zurück. J. C. Schmidt- Berlin hatte die nördliche Giebelseite der Halle durch eine gefällige Blattpflanzengruppe ab geschlossen, in deren Mitte das Bildnis des Kaisers aufgestellt war. Dann brachte dieselbe Firma Chrysanthemum mit Schaublumen, ein gefasst von Selaginella. Watsoniana. Die beste
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