Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
NTo. SS. Sonnabenc, den 22. September 1906. VIIT eahrgang. DerJ-Tandefsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, wp 7 y ry • 7 7 7y Für die Handelsberichte und tLandels-Leitung jur den deutschen Gartenbau, denötto "TLänackerich: Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. - " - 11 ■ ■ - ■■■' . - '".-W Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint 'wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Polizei und Justiz im Lohnkampfe. i. Unter den Erscheinungen des Büchermarktes der letzten Zeit verdient ein Werk von Dr. Ru dolf von Broecker in Hamburg die Auf merksamkeit aller derer, welche in die Lohn kämpfe der heutigen Zeit verwickelt sind. In diesen Lohnkämpfen wird bekanntlich Gesetz und Recht von Seiten der Arbeitnehmenden nicht selten mit Füssen getreten und der Arbeitgeber in rücksichtsloser, ja brutaler Weise geschädigt, weil er sich den Wünschen seiner Bediensteten nicht ohne weiteres „fügt“. Wir leben eben in der „verkehrten Welt“. Wenn ein Arbeit geber einen Arbeitnehmer grundlos entlässt, da geht er hin und klagt, und der regelrecht ver urteilte Arbeitgeber muss in den Beutel greifen. Anders, wenn die Herren Arbeitnehmer ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrage in gröblichster Weise vernachlässigen, wenn sie plötzlich die Arbeit ohne Kündigung verlassen und dadurch eine Pression auf den Prinzipal ausüben wollen, da versagt das Recht, denn „wo nichts ist, da hat“, nach einem alten Wort im Volksmunde, „auch der Kaiser das Recht verloren“. Die Schrift des Dr. von Broecker behandelt nun die Schadenersatzansprüche aus dem Lohnkampfe und ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil in dieser eingehenden Weise der Stoff bislang nicht behandelt worden ist. Er interessiert aber auch die Handelsgärtner. Spielt doch die Arbeitsniederlegung mit und ohne Kündigung auch bei den radikalen Gärtnergehilfen Alb- rechtscher Observanz eine grosse Rolle, so dass die Prinzipalschaft gezwungen ist, mit aller Strenge die ihr zu Gebote stehenden Mittel zu ergreifen, wenn es gilt, gegen Vertragsbrüchige Gehilfen vorzugehen. Es darf in solchen Fällen nicht vor der Klage zurückgeschreckt werden, selbst wenn schliesslich nur eine erfolglose Zwangsvollstreckung das Resultat sein sollte. Pocht man doch auch in gärtnerischen Kreisen auf die Lauheit der Prinzipale in solchen Fällen, die leider nicht geleugnet werden kann. Neben der Klage ist die Publikation der Namen der Kontraktbrecher in der Fachpresse eine sehr wohltuende Einrichtung, denn wir können selbst Fälle mitteilen, wo die an der Warnungstafel ausgehängten Gehilfen sich mit ihrem Prinzipal einigten und um die Inhibierung der weiteren Publikation ihrer Namen auf Grund der Einigung ersuchten. Recht muss Recht bleiben! Auch im Lohnkampfe muss ein Hinwegsetzen über die Schranken gesetzlicher Bestimmungen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bekämpft werden. Broecker versteht unter Lohnkämpfen nicht nur Streitigkeiten, welche Lohndifferenzen be treffen, sondern er subsummiert unter diesen Begriff alle Kämpfe zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebertum, welche durch Streik, Aus sperrung und Boykott erledigt werden sollen. Dass diese Kämpfe gerade in den letzten Jahren zu gewaltigen Schädigungen des deutschen Nationalvermögens geführt haben, hebt Broecker mit Recht hervor. Wir haben das in unseren Artikeln über die Streikbewegungen bereits früher ausgeführt, wenn wir uns auch damals erfreu licher Weise mit unseren Ausführungen nicht der Zustimmung der gewerkschaftlich organi sierten Gehilfen zu erfreuen hatten. Dass gegen eine solche Schädigung der Staat im Interesse der Erhaltung seiner Gemeinschaft einschreiten muss, leuchtet auch ohne weiteres ein. Der wirtschaftlich Starke hat heute, wie in der Schrift ausgeführt wird, nur ein beschränktes Interesse an der Feststellung der Ansprüche gegen den wirtschaftlich Schwächeren, weil, wie schon oben erwähnt, die Durchführung dieser Ansprüche meist illusorisch sein wird. Der ver mögenslose Arbeiter klagt dagegen vor dem Gewerbegericht oder im Armenrecht vor den ordentlichen Gerichten frisch darauf los, denn er ist in der glücklichen Lage, dass ihn selbst der verlorene Prozess nichts kosten kann. Er geht kühn den Instanzenweg aufwärts und es ist charakteristisch, dass die in dieser Frage er gangenen drei Urteile des Reichsgerichts durch Arbeitnehmer als Kläger provoziert worden sind. Welcher Handelsgärtner hat denn Lust, sich mit seinem Vertragsbrüchigen Gehilfen herum zuklagen, wenn er im voraus weiss, dass bei ihm schliesslich nichts zu holen ist? Und doch müsste es geschehen, um die Vertragsbrecher aus ihrem Sicherheitsgefühl aufzuschrecken. In einzelnen Fällen kann doch schliesslich auf Grund des Urteils, das 30 Jahre lang Rechtskraft behält, etwas erlangt werden. Ists heute nicht, so morgen! Broecker be zeichnet es als eine Kalamität, dass das Fehlen der Rechtsfähigkeit bei den Arbeiterorganisationen die Möglichkeit der Haftbarmachung dieser noch abschneide oder mit den gleichen Schwierig keiten verknüpfe, wie dies beim Prozess gegen die einzelnen Arbeiter der Fall sei: Da ist der Punkt gegeben, wo der Hebel einzusetzen ist. Wenn die Organisationen als solche haftbar zu machen wären für Streiks, welche auf ihren Antrieb zurückzuführen sind, so würde wohl hier und da wenig skrupellos verfahren werden. Interessant ist es, was von Broecker über den beim Streik für den Arbeitgeber entstehenden Schaden ausführt. Er sagt: Fällt ein oder fallen einige vereinzelte Arbeiter im Betriebe des Arbeit gebers aus, so wird es in der grossen Mehrzahl der Fälle dem Arbeitgeber mit ganz geringen Kosten möglich sein, Ersatz zu schaffen. Der durch den Vertragsbruch dieser vereinzelten Ar beiter entstandenen Schaden kann mit der Kon traktklage ohne Schwierigkeit wieder eingebracht werden. Legen aber relativ viele der Ar beiter die Arbeit nieder, so nimmt der entstehende Schaden einen ganz eigenartigen Charakter an. Infolge der Beherrschung der tatsächlichen Ar beitsmarktverhältnisse durch die Streikenden wird die Möglichkeit, Ersatz für sie zu finden, ausserordentlich erschwert und die Kosten der Herbeischaffung neuer Arbeitskräfte steigen sofort enorm. Den Fall gesetzt, in einem Betriebe, der auf eine geringe Zahl auserlesener Arbeit nehmer angewiesen wäre (das trifft in der Gärt nerei zu! die Red.) würden dieselben successive einer nach dem andern die Arbeit niederlegen, so würde hierdurch das aus den Kontrakte dem Arbeitgeber zustehende Interesse beim Kontraktbruch jedes einzelnen Arbeiters in pro gressiver Steigerung wachsen, da mit der Arbeitseinstellung jedes weiteren Arbeiters die Möglichkeit, Ersatz zu schaffen, immer weiter schwinden und damit die Kosten immer mehr zunehmen würden. Wird aber die Arbeit von sämtlichen Arbeitern zu gleicher Zeit ein gestellt, so tritt sofort ein Gesamtschaden ein, der die Summe der dem Arbeitgeber gegen den einzelnen zustehenden Ansprüche natürlich wieder bei weitem überschreitet. Der entstehende Schaden ist also in Wirk lichkeit ein ganz anderer. Seine Höhe ist voll kommen abhängig von der Gemeinsamkeit des Vorgehens der Arbeiter. Ja, er wird erst da durch verursacht, dass sie gemeinsam handelnd die Arbeit niederlegen. Es ist daher auch für die Entstehung dieses eigen gearteten Schadens vollkommen gleichgültig, ob die Niederlegung der Arbeit unter Verletzung vertraglicher Pflichten erfolgt oder nicht“. Nicht das ist nach der Schrift für den Schadensersatzanspruch mass gebend, sondern der Umstand, dass in Gemeinsamkeit das Arbeitsverhältnis gelöst wird. Daraus erwachsen dem Arbeit geber seine Schadensersatzansprüche. Wie diese Schadenansprüche zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im einzelnen sich ge stalten, dafür wird allerdings sekundär auch der Umstand in Frage kommen, ob regelrecht ge kündigt wurde oder nicht. Die Broschüre kommt nun weiter zu dem Resultat, dass Ersatz nur zu leisten sei, wenn sich die gemeinsame Arbeitsniederlegung als ein Verstoss gegen die guten Sitten dar stellt und daher § 826 des Bürgerl. Gesetzb. Anwendung erleidet, welcher lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätz lich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet.“ Dieser Schadenersatz ist dann gemeinschaft lich von den Streikenden zu leisten. Sie haften als Gesamtschuldner. Ob in dem einzelnen Falle aber ein Verstoss gegen die guten Sitten gegeben ist, hat der Richter, unter Berücksich tigung der Interessen beider Teile, zu prüfen und zu entscheiden. Die Rechtsprechung ist berufen, die Richtlinien für solche Fälle zu zeichnen. Der Verfasser selbst kommt dabei zu fol gendem Ergebnis: „dass ein Verstoss gegen die guten Sitten im Lohnkampf stets da gegeben sein wird, wo unter Berücksichtigung der wirt schaftlichen, sozialen oder politischen Entwick lung an sich erlaubte Handlungen sich als schädigende Massregeln darstellen, die nach An schauung der in obigem Sinne massgebenden Persönlichkeiten nicht mehr in Wahrnehmung berechtigter Interessen ergriffen werden, bez. über die Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgehen.“ Wir werden in unserem nächsten Artikel weiter untersuchen, in welchen Fällen auf Grund der von Broeckerschen Theorie eine Schadensersatzpflicht wegen Verstosses gegen die guten Sitten angenommen werden kann. Die deutsche Dahlien = Ausstellung zu Berlin. i. M Der „Deutschen Dahlien-Gesellschaft“ stand, wie wir schon früher mitteilen konnten, in- diesem Jahr für ihre Herbst-Schau in Berlin die grosse westliche Halle der Landes-Ausstel lung in ihrer ganzen Ausdehnung zur Ver fügung. Noch niemals hat die Gesellschaft über einen so vortrefflichen Raum verfügt, und auch was Umfang und Vielseitigkeit anbelangt, dürfte die Berliner Ausstellung die weitaus be deutendste sein, welche bisher stattfand. Unbe quem zu erreichen und etwas versteckt liegt in der Invalidenstrasse der Eingang, ausserdem wurde es bei dem nasskalten Wetter recht un angenehm empfunden, dass Restaurationsräume mit der Ausstellungshalle nicht in Verbindung standen. Dem Besucher bot sich somit keine Gelegenheit ein erwärmendes Getränk oder eine Erfrischung zu geniessen, wenn er nicht den allerdings ermässigten Eintritt zur Kunst- Ausstellung hinterlegte; von dem Fehlen anderer dringend notwendiger Einrichtungen wollen wir hierbei ganz schweigen. Der Geschäfts ausschuss der „Deutschen Dahlien-Gesellschaft“ und die Herren, welche sich der Sache so vor trefflich annahmen, wir meinen hier äusser dem Geschäftsführer Heinrich Kohlmanns- lehner und C. Kotte, den städtischen Ober gärtner Weiss und den Landschaftsgärtner Bind seil, können mit dem Erreichten zufrieden sein. Die Ausstellung war zur Eröffnungsstunde fertig und in jeder Hinsicht vortrefflich ge lungen, nur fehlten leider die Besucher, denn es muss festgestellt werden, dass deren Zahl äusserst gering war. Nicht einmal Sonntags in den Nachmittagsstunden füllte sich die ge räumige Halle so mit Besuchern, wie man das doch in einer Weltstadt erwarten konnte. Die Witterung war gewiss herzlich schlecht, es trat aber auch andererseits eine grosse Gleichgültigkeit in den Fachkreisen hervor, trotzdem uns versichert wurde, dass in der Tagespresse vortreffliche Artikel auf die Dahlien-Ausstellung hingewiesen hätten und auch sonst nichts versäumt worden sei, um die Gärtner und Blumenfreunde Ber lins auf diese Dahlien-Ausstellung hinzulenken. Die Dekoration der riesigen Halle, die an den beiden Enden durch Blattpflanzengruppen ihren Abschluss fand, war an den Säulen und den Wänden sehr hübsch mit Tannengrün durch geführt, in der Mitte hatte man durch Ver wendung von Moos zwei grosse Beete ge schaffen, die zum Teil mit Dahlienblumen, zum Teil mit Blütenpflanzengruppen geziert waren und trotz ihrer Einfachheit angenehm wirkten. Für das Auge bot sich zwar bei der unend lichen Vielseitigkeit der Farbennuancen durch die Mittebeete eine ruhige Fläche, dennoch wäre der Gesamteindruck zweifellos durch niedrig gehaltene Blatt- und Blütenpflanzen noch erhöht worden. Solche Mittelbeete stehen wohl selten zur Verfügung und vielleicht hätten sich doch einige Berliner Firmen bereit erklärt, die dekorative Gestaltung zu übernehmen. Wir müssen aber hervorheben, dass die Vernach lässigung der Mittelbeete vielleicht der einzige Mangel der Ausstellung sein dürfte, der dem Besucher unverkennbar vor Augen trat. Die Seitenwände, sowohl wie die Tische, waren in ihrem Arrangement um so besser gelungen. Auf der rechten Seite interessiert uns zu nächst die Ausstellung von A. Schwiglewsky- Carow, welcher in hohen Gläsern grosse Buketts von Dahlien, meist in den neuen Formen in zahlreichen Sorten, darunter auch viele Pompon und einfache Varietäten, aus stellte. Die fast ausnahmslos gut entwickelten Blumen waren zwar gross, kamen aber bei dieser Art der Aufstellung leider nicht so zur Geltung, wie es für den Aussteller notwendig gewesen wäre; wir kommen auf einige Sorten ev. später nochmals zurück. G. Bornemann- Blankenburg (Harz) erschien, mit einer Reihe neuer Sorten für 1907, darunter interessieren uns das nach innen gebogene violettrosafarbige Krausköpfchen, die grossblumige apart gefärbte Herbsttöne, welche chamois mit purpurkarmin bedeckt ist und noch bedeutend heller gefärbt ist als Queen Alexandria. Dann Feuer, hell orangescharlach, eine sehr reichblühende Sorte; löschen, mit etwas breiten, zurückgeschlagenen Blumenblättern, dabei mehr silberrosa gefärbt und purpur gestreift; Herbstabend, purpur karmin, innen glänzend chamois mit violett überzogen, dabei sind die äussem Blumen blätter stark zurückgeschlagen. Beachtung ver dient auch wohl Oranten, eine orangefarbige Sorte, beim Verblühen etwas lila abgetönt, so wie die goldgelbe Blitz, die ausserordentlich reich über dem Laube blühen soll. Von älteren Bornernannschen Züchtungen sind erwäh nenswert und im „Handelsgärtner“ schon oft näher beschrieben Warjag, matt orange mit lila Spitzen; Anna Bornemann, lebhaft rosa; Prinzess Ilse, Bornemanns Liebling etc. — Daneben hatte Max Lyon-Zscheila bei Meissen sehr schön mattgelb gefärbte langstielige Wedel von Adiantum cuneatum fragrantissimum ausgestellt. Von W. K n o p f - Rossdorf war ein ge wähltes Sortiment Edel-Dahlien in Gläsern in üblicher Weise ausgestellt. Von den Sorten, die ebenfalls durchgängig in gut entwickelten Blumen vertreten waren, möchten wir hervor heben die sehr grossblumige goldgelbe Lady C. Campbell, auch Prinzess Ilse, die schon er wähnt ist, purpurfarbig mit hellen Spitzen, fiel gleich Amos Perry, leuchtend scharlachrot, sehr auf. Sodann ist die Zwergsorte Edelweiss mit ihren elfenbeinfarbigen Blumen und die gleich falls sehr hervortretende scharlachrote Carnation zu nennen. Von den dunklen Sorten dieses Ausstellers ist Floradora mit ihren dunkel blutrot gefärbten Blumen, sowie die rote Aunt Chloe neben der bekannten Uncle Tom, die fast noch dunkler erscheint, zu erwähnen. Ausserdem ist von grossem Effekt die rein orangefarbige prächtige Thuringia, die ebenfalls von anderer Seite häufig ausgestellt war. Dann interessieren uns von demselben Aussteller die weithin leuchtende, violett-purpurfarbige Brun hilde und Cockato, grossblumig, zartpfirsich blütig, innen gelb, doch kommen die Blumen an der Pflanze bei letzterer nicht so zur Gel tung, da sie stark hängen. Eine weitere vortreffliche Leistung bot H. Severin-Kremmen, der mit mehreren guten eignen Züchtungen selbst den Fachmann über raschte. Auch stellten seine Blumen, was Grösse und zum Teil auch Färbung anbelangt, das Beste vor, was auf der diesjährigen Dahlienschau vertreten war. Hier sind von den weissen Sorten zu erwähnen die auch von vielen anderen eingesandte Florence M. Stred- wick; die breitblättrige, leicht rosa beschattete Erna-, dicht gefüllte Blumen mit krallenförmig gebogenen Blütenblättern hat Pius X., ferner fielen auf unter den gelben Sorten Miss Dorothy Oliver, ganz hell, innen zitronengelb. Von den rosafarbigen Sorten zeigte Pink Pearl ein ganz brillantes Rosa in sehr schönem dunkeln Ton. Eine Züchtung des Ausstellers, Feronia, fand allgemeinen Anklang und es ist zu ver wundern, wie es überhaupt möglich war, dass eine so vortreffliche Sorte unbeachtet bleiben konnte. Feronia mit ihren ganz dunkellila ge färbten Blumen trägt sich auf starken Stielen vorzüglich und verdient das beste Lob; auch Lockenkopf, eine zart lilarosa gefärbte Sorte desselben Züchters mit breiten krausen Blumen blättern und die purpurrosafarbige Cornet, deren Blumen gleichfalls auf festen Stielen stehen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)