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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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NO. 34. Sonnaben.d, den 23. August 1906. VIII. eahrgang. DerjTandelsaärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4, Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreicb-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Die neue Eisenbahnverkehrsordnung, ii. Im § 65 des Entwurfes, welcher die Art und Reihenfolge der Beförderung behandelt, werden alle die Beförderung be treffenden Vorschriften, die bisher an verschie denen Stellen zerstreut waren, zusammengefasst. Die Eisenbahn hat danach die Abfertigung vorzunehmen, welche nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Beförderungsbedingungen bietet. Der Absender kann im Frachtbriefe das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steueramtliche Abfertigung und die Station vorschreiben, wo eine etwa nötige polizeiliche Prüfung stattfinden soll. Auch kann er bei Eilgütern selbst den Be förderungsweg vorschreiben. Solche Fracht briefvorschriften muss die Eisenbahn be achten. Sie kann aber auch die Fracht für den vorgeschriebenen Weg verlangen. Andere Wegevorschriften sind ungültig. Die Güter sind in der Reihenfolge zu be fördern, in der sie zur Beförderung ange nommen wurden, wenn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffent liche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Gut, das im Eilfrachtbrief als „beschleunigtes Eilgut“ bezeichnet ist, muss vorzugsweise vor anderm Eilgut mit den günstigsten von der Eisenbahn dafür freigegebenen Zügen befördert werden. Was die vorläufige Einlagerung des Gutes anlangf, so kann die Verwahrung leicht ver derblicher und gefahrbringender Güter, wie schon erwähnt, abgelehnt werden. Bisher war den Absendern der Güter die Befugnis ein geräumt, ihre Sendungen auf Grund der Frachtbriefduplikate nach der Auf lieferung zu beleihen. Die Bestimmungen waren aus dem österreichisch-ungarischen Be triebsreglement herübergenommen, haben sich jedoch als überflüssig erwiesen. Es ist von dieser Befugnis überhaupt kein Gebrauch ge macht worden und hat man deshalb den be treffenden Absatz 3 der bisherigen Verkehrs ordnung im Entwurf wieder gestrichen. Der § 67, welcher von der Berechnung der Fracht und Provision handelt, bringt ebenfalls einige Aenderungen, denen man nur zustimmen kann. So müssen die nach dem Tarif sich ergebenden Beträge für Fracht und für die in dieser Ordnung zugelassenen Neben gebühren in den Frachtbrief eingetragen werden, was bisher nicht vorgeschrieben war. Als Bei spiele für Auslagen der Eisenbahn sind neben den Auslassungen noch erwähnt: „andere zur Erhaltung des Gutes notwendige Arbeiten“. Hierunter fällt noch die Begründung, z. B. das Umschaufeln beim Warmwerden der Sämereien, Kartoffeln, des Getreides usw. Auch diese Be träge sind unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. Die Eisen bahn darf für die Auslagen die tarifmässige Provision erheben. Provisionsfrei sind die von der Eisenbahn nachgenommenen Roll ■ und Frachtgelder, Portoauslagen und Gebühren. In § 68, die Zahlung der Fracht be treffend, sind wesentliche Abänderungen nicht vorhanden. Bei Sendungen, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnell verderben oder wegen ihres geringen Wertes die Fracht nicht sicher decken, kann deren Vorauszahlung verlangt werden. In allen andren Fällen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes zahlen (Frankatur) oder auf den Empfänger überweisen will (Ueberweisung). Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil als Frankatur anzuzahlen. Die Aufnahme dieser Teilfrankatur in die Verkehrsordnung ist zwar neu, sie war aber schon im Tarif enthalten und zwar auf Grund des internatio nalen Uebereinkommens. Dass die Versand station berechtigt ist, wenn der nach der Frankaturerklärung des Absenders zu bezahlende Betrag bei der Aufgabe des Gutes nicht be rechnet werden kann, die Hinterlegung einer diesem Betrage voraussichtlich entsprechenden Sicherheit zu verlangen, ist eine Vorschrift, die der Billigkeit entspricht. Bei der Regelung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung (§ 69) ist in Abs. 3 eine neue Bestimmung aufgenom men, wonach zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung von Frachterstattungsansprüchen der Absender oder der Empfänger berechtigt ist, je nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet hat. Dadurch wird einem namentlich bei Ausfuhrsendungen hervorge tretenen Bedürfnisse Rechnung getragen. Mannigfache Abänderungen hat auch der bisherige § 64, jetzt § 72 des Entwurfes er fahren. Er betrifft die nachträglichen Verfügungen des Absenders. Der Abs. 1 hat in Anlehnung an das neue Zusatzüberein kommen zum internationalen Uebereinkommen folgende erweiterte Fassung erhalten: „Der Absender kann verfügen, dass das „Gut auf der Versandstation zurückgegeben, „unterwegs angehalten oder an einen andern „Empfänger am Bestimmungsort oder an „einem andren Orte ausgeliefert oder an die „Versandstation zurückgesandt werde. Die „Eisenbahn darf den Vollzug dieser Ver- „fügungen nur dann ablehnen oder ver- „zögern, oder die Verfügung in veränderter „Weise ausführen, wenn durch ihre Befol- „gung der regelmässige Transportverkehr „gestört werden würde.“ Neu ist in dem § auch Abs. 5, in welchem es heisst: „Verweigert der Empfänger die Annahme „des Gutes, so steht dem Absender das volle „Verfügungsrecht auch dann zu, wenn er „das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahme- „schein nicht vorweisen kann.“ Diese Befugnis ist für den Absender, wie aus Handelskreisen geltend gemacht worden ist, sehr wichtig, weil der Empfänger, der nach der Annahmeverweigerung kein weiteres Inter esse an dem Gute hat, mit der Rücksendung des ihm übermittelten Duplikats häufig sehr säumig ist. Auch das Internationale Ueberein kommen soll, wie aus der Begründung ersicht lich, in dieser Weise ergänzt werden. Die bisherigen Vorschriften über die Be förderungshindernisse stammen, wie die Begründung sagt, noch aus einer Zeit, wo das deutsche Eisenbahnnetz noch wenig dicht war. Während damals bei Sperrung des Betriebes auf einer Eisenbahnstrecke die Beförderung in der Regel unmöglich wurde, kann sie jetzt in den meisten Fällen über Hilfswege erfolgen. Dem ist im Entwurf Rechnung getragen. Für die Benutzung des Hilfsweges soll Mehr fracht nicht erhoben werden. Die Vorschriften über die Lieferfristen sind nur durch Aufnahme von Lieferfristen für beschleunigtes Eilgut ergänzt wor den. Sie betragen: 1. Abfertigungsfrist 1/2 Tag und 2. Beförderungsfrist für je angefangene 300 Kilometer 1/2 Tag. Die Benachrichtigung des Emp fängers von der Ankunft des Gutes (§ 78) soll bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der Ankunft erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benach richtigung erst am folgenden Morgen verlangt werden. Bisher hatte sich nun die Eisenbahn einen Vorbehalt gemacht, wonach diese Be nachrichtigungsfrist ausgedehnt werden konnte. Sie musste nur eingehalten werden, „sofern nicht aussergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist unvermeidlich machten“. Diese salvato rische Klausel ist mit Recht gestrichen worden, da sie den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr entspricht. In § 80, welcher die Verwertung der von den Adressaten nicht abgenommenen Güter behandelt, ist die Vorschrift neu, dass die Bahn, wenn sie den Verkauf selbst vor nimmt, äusser den baren Auslagen eine im Tarif festzusetzende Gebühr erheben kann. Das geschieht schon jetzt häufig, war aber noch nicht durch die Verkehrsordnung sank tioniert. Dass eine solche Gebührenerhebung notwendig ist, erkennt die Begründung an, weil den Bestrebungen gewisser Geschäftsleute, die Eisenbahn als Verkaufsvermittler für ohne Bestellung abgesandte Waren zu benutzen, ein Riegel vorgeschoben werden müsse. Das ist in gärtnerischen Kreisen oft genug betont worden. Die Eisen bahn- und Postauktionen bilden für die Gärtner am Platze eine scharfe Konkurrenz und es wäre nur zu wünschen, dass die Gebühr ent sprechend hoch bemessen wird, um Abhilfe zu schaffen. Die Blumensendungen aus Italien mit fingierten Adressen würden dann endlich einmal abnehmen. Bisher sind alle Kämpfe dagegen ja bekanntlich erfolglos gewesen! Die Gärtnerei als Lebensberuf. Dieser so viel umstrittenen Frage, welcher auch seit Jahren von uns, sobald sich Gelegenheit bietet, besondere Beachtung zuteil wird, hat die „Autographische Gesellschaft Dahiemer alter Herren“ veranlasst, vor einiger Zeit an die Aerztekammer und Kreisvereins-Ausschüsse und Aerztevereine des Deutschen Reiches das folgende Zirkular zu senden: Der Beruf des gebildeten Gärtners, wie Die schönsten neueren Stauden und ihre Verwendung. Von Wilhelm Lippert, Erfurt. I. Wenngleich wir im Deutschen Reiche einen recht ansehnlichen Umsatz an Stauden von Seiten der Spezialfirmen zu verzeichnen haben, befremdet es denjenigen, der unsre grossen und kleinen Privatgärten durchwandert, doch sehr, dass man verhältnismässig so wenig von Stauden angepflanzt sieht. Es führt dies zu dem Schlüsse, dass noch wenig Verständnis dafür beim grossen Publikum vorhanden ist und wenig Empfehlung der Perennen von Seiten der Handelsgärtner für diese eben so schönen und interessanten, als meist leicht und mühelos zu pflegenden Vertreter der zum Schmucke unserer Gärten dienenden Schätze an Zierpflanzen gemacht wird. Wie oft kommt es nicht vor, dass Handelsgärtner beim Besuche der Kulturen einer Spezial-Firma plötzlich vor irgend einer schönen Pflanze, welche sich viel leicht schon 3—5 Jahre im Handel befindet, stehen bleiben und fragen, was dies für eine neue Pflanze oder Sorte sei! Dabei fällt noch besonders ins Gewicht, dass ihnen all das gute Aeltere und Neue des Oefteren in den Preis listen der Spezialfirmen geschildert wurde, diese aber meist unbeachtet in den Papierkorb wan dern. Mag es infolge des marktschreierischen Gebarens unreeller Firmen auch zuweilen ge rechtfertigt sein, nicht all und jeder Anpreisung sofort Glauben entgegenzubringen, so sollte man doch in handelsgärtnerischen Kreisen mehr darin geübt sein, hierbei die Spreu vom Weizen zu sondern, d. h. in diesem Falle das an sich Gute und Beachtenswerte vom Minderwertigen auf den ersten Blick unterscheiden zu lernen. Es sollen in nachfolgender Schilderung eine Anzahl schöner Stauden von mannigfacher Verwendungsart angeführt werden, welche sich, obgleich man sie oftmals schon recht warm empfohlen hat, leider immer noch lange nicht in allen Freilandkultur betreibenden Handels gärtnereien, sowie in den Privatgärten und Parks ihr volles Bürgerrecht erwerben konnten. Was haben nicht allein die letzten Jahre an wertvollen Neuheiten gebracht! Beginnen wir, um etwas alphabetisch zu gehen, mit den herbstblühenden Astern. Allzu erschöpfend würde es sein, wenn wir uns mit den überaus zahlreichen Sämlings-Hybriden und Varietäten, welche, obgleich schliesslich ganz hübsch und beachtenswert, doch nie den ersten Rang einnehmen und nie eine grössere Verbreitung durch den Handel erfahren werden, beschäftigen würden. Wir müssen uns viel mehr nur den markantesten Formen und Farben, dem Besten unter dem Guten zuwenden. Zu nächst sei hier der bereits im Hochsommer blühenden Aster Amelius mit ihren überaus ansprechenden neuen Varietäten gedacht. Als erste sei erwähnt: Aster Amellus Fram- fieldi, welche bis ca. 50 cm hoch wird, und ihre grossen dunkelblauen Blüten von August bis Oktober bringt. Sodann A. A. Preciosa; ein Stolz Arends’scher Züchtung. Die Blüten dieser aufsehenerregenden Sorte zeigen ein wirkliches Marineblau, das dunkelste Blau, wel ches bis jetzt bei Herbst-Astern überhaupt be obachtet wurde. A. A. Perry’s Favourite (Amos Perry) weist eine rötlich-violette Färbung von grosser Intensität auf. A. A. Triumph endlich, ebenfalls eine Arends’sche Züchtung, trägt grosse, edelgeformte Blüten von rein hellblauer Färbung. Alle diese Amellus-Astern-Varietäten eignen sich ebensowohl für Schnitt- und Dekorations zwecke, wie auch für Gruppenbepflanzung. Da sie aus Samen nur zu einem gewissen Prozentsätze konstant fallen, so führt man sie im Samenhandel nicht in Sorten, sondern unter der Bezeichnung Aster Amelius grandiflorus vor. Unmittelbar an die Varietäten von Aster amellus reiht sich in Bezug auf Frühblütigkeit Aster hybridus Teutonia, deren Einführung und Verbreitung ich mir aufs eifrigste angelegen sein lasse. Bereits in der zweiten Hälfte des August steht sie in ihrem tuchartig dichten Reichtum grosser colchicumvioletter Blüten da. Ihre Färbung ist mithin eine bis jetzt bei Herbstastern noch nicht beobachtete; sie wird um so wertvoller, als diese Sorte trotz ihrer so frühzeitig beginnenden Blüte uns bis Ende Oktober durch ihr Remontieren, mit sehr be gehrenswertem Material für Schnitt und Deko ration, versieht. Die ganze Pflanze erreicht eine Höhe von ca. 1,20 m und bildet dichte, breite Büsche. Eine der besten, wenn nicht die beste der gegenwärtig herrschenden Züchtungen, ist Ha- meloa (Junge), denn sie zeigt das hellste und dabei reinste Rosa, welches bis heute bei Herbst astern vorhanden ist. Es mag sein, dass wir mit der Zeit noch weitere angenehme Ueber- raschungen an roten Farbentönen bei Herbst astern erfahren werden; ich wenigstens bin überzeugt davon und freue mich des edlen Wettstreites, der sich dabei entspinnen wird; gegenwärtig aber, denke ich, haben wir Hameloa als höchste Errungenschaft hierin zu betrachten. Bereits Anfang August begann diese Sorte bei mir etwas zu blühen; sie steht jetzt, Mitte August, schon etwas besser in Blüte und wird, ihren zahlreich auf breiten Rispen erscheinen den Knospen nach zu schliessen (sie neigt gleich der vorhergehend geschilderten Teutonia zur Novi Belgii- Klasse) bis weit in den Herbst hinein, über und über mit Blüten bedeckt sein. Sie wird ca. 80 cm hoch. — Neben Hameloa verdient noch Empfehlung die weiteren Kreisen schon mehr bekannte Edna Mercia, deren Fär bung ein etwas dunkleres und trüberes Rosa ist als das der Hameloa. Ihr Züchter ist meines Wissens Amos Perry; doch kommt das Ver dienst, sie in Deutschland verbreitet zu haben, entschieden zunächst Arends zu. Die Pflanze wird ca. 1 m hoch und bringt ihre mittel grossen Blüten von Ende September bis zur Zerstörung durch stärkere Fröste im Spät herbste. Zu dieser Gruppe gehört auch die schönste weissblühende Sorte der Jetztzeit, Weisse Königin, fälschlich auch als Weisse Zwerg - Königin ge führt, obgleich sie über 1 m hoch wird. Sie ist nicht auf gleiche Stufe zu stellen mit den anderen „weissblühenden“ Herbstastern, die gegen sie samt und sonders minderwertig sind. Die Blüte verträgt, ohne zu leiden, bis 5 0 Celsius und lässt sich ihr Flor durch Einbringen in ein frostfreies Haus bis in den Dezember ver längern. Die Blütenfarbe ist ein reines Weiss und die Reichblütigkeit eine enorme, was sie für Binderei und Dekoration gleich wertvoll macht. Die wärmste Empfehlung verdient nach wie vor Koi des Nains, wenn auch ihr Name durchaus nicht der Höhe ihres Wuchses ent spricht. Denn nur im ersten Jahre bleibt sie niedrig (etwa 30 cm), um dann vom zweiten Jahre an eine Höhe von 80 cm bis 1 m zu erreichen. Ihre Färbung jedoch ist wunder schön; sie ist das lebhaft leuchtende Rosa violett, welches sich denken läst, bei dichtester Reichblütigkeit. Im übrigen besitzt diese vor zügliche Sorte alle Eigenschaften der vorher gehend geschilderten Weisse Königin, sowie auch deren Brauchbarkeit. Besonders schön nehmen sich auch Herbstgruppen aus, die mit beiden Sorten zugleich bepflanzt sind. Ein geführt wurde Koi de Nains von G. Arends. — Als Konkurrentin von Koi des Nains wird gewöhnlich Madame Soymier betrachtet. Sie ähnelt ihr im Wuchs und in der Reichblütig-
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