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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
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- Der Handelsgärtner
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haus Stärke beim dortigen Amtsgericht das Konkursverfahren über M. Peterseim, Blumen- gärtnerei, beantragt sei. Für jeden Eingeweihten kommt diese Nachricht nicht unerwartet, denn zweifellos wird sich der Chef dieses Bankhauses, der Geheime Kommerzienrat Stärke, dessen Name wiederholt in den Zirkularen der fallierten Firma vorgekommen ist, von der Unmöglich keit einer Gründung überzeugt haben. Wir hatten überhaupt mit Erstaunen gehört, dass das Bankhaus Stärke anfänglich einer Sanie rung der Firma Peterseim wohlwollend gegen übergestanden haben soll und glauben an nehmen zu dürfen, dass ebenso, wie die Nennung des Geh. Kommerzienrates Stürke — der übrigens Vorsitzender der Erfurter Handels kammer ist und schwerlich zu derartigen Grün dungen die Hand bieten dürfte —, ganz gegen seinen Willen in diese Affäre aus leicht be greiflichen Gründen hineingezogen worden ist. Inzwischen haben sich auch verschiedene Tages-Zeitungen, selbst die Erfurter Lokal presse ganz offen, darüber geäussert, welche Firmen einer Gründung der Peterseim’schen Gärtnereien zugestimmt haben. Für die be treffenden ist es jedenfalls eine sehr zweifel hafte Ehre, die ihnen damit erwiesen wird, dass sie in den Reihen derjenigen Firmen stehen, die sich bei diesem in der Gärtnerei einzig dastehenden Krach durch wenig vor sichtige Kreditgewährung beteiligt haben. Es sind darunter auch bekannte angesehene Leip ziger Buchdruckereien etc., deren Namen wir nicht blosszustellen beabsichtigen. Auch eine Liste der gärtnerischen Firmen, die als Gläu biger beteiligt und die doppelt betroffen sind, dadurch, dass sie das Unlautere — wie ein böses Wesen über der Gärtnerei schwebende — Ge schäftsgebaren der Firma M. Peterseim guthiessen, wollen wir nicht bringen, ob gleich wir die Namen kennen. Auch sie haben verschuldet, dass diesem Treiben nicht schon früher ein Ziel gesteckt wurde. Wir möchten aber auch auf diejenigen Fach zeitschriften noch an dieser Stelle hinweisen, von denen die Leiter sich so gern als Förderer des Gartenbaues hinstellen, dabei aber durch ge hässige Artikel die ehrliche Arbeit anderer ver dächtigten, oder sich an die Spitze von thea tralischen Ausstellungsunternehmungen stellten: auch sie haben dazu beigetragen, dass eine so unlautere Reklame sich jahrelang in der Gärt nerei und in den Abnehmerkreisen halten konnte. Wenn nun neuerdings der königliche Notar Zander in Erfurt in einem anerkennenswert und recht geschickt abgefassten Zirkular nochmals die vielen misstrauisch fernstehenden Gläubiger heranzuziehen gedenkt, so wollen wir auch hier annehmen: er hat kaum eine genaue Prüfung der näheren Umstände vorgenommen, sonst würde er seinen Namen nicht zu einer so faulen Gründung hergegeben haben. Er stellt den eigentlichen Macher Fritz Peterseim — der Name der Inhaber tut ja sonst nichts zur Sache — als einen genialen Mann hin und spricht von dem stolzen Haus Peterseim. Jedenfalls hat der Herr Rechtsanwalt und Notar keine Ahnung, wie viele Tausende im ganzen Deutschen Reich und über seine Grenzen hinaus durch die un soliden Lieferungen der Firma M. Peterseim übervorteilt und geschädigt worden sind. Die zahlreichen Gläubiger, welche dem Ver gleichsvorschlag bis jetzt noch fern stehen, werden jedenfalls selbst, ebenso wie wir, an das Zustandekommen einer Gesellschaft m. b. H. nicht geglaubt haben und es deshalb nicht der Mühe wert gehalten haben, zu antworten. Ausserdem haften bekanntlich die Mitglieder einer solchen Gesellschaft für gar nichts und sind auch späterhin nicht verpflichtet, nur einen Pfennig der neu entstehenden Passiven zu decken; es scheint das noch wenig unter den vielen Gläubigern bekannt zu sein. Wenn aber die Schuld des Bankhauses Stürke gestundet würde, so sind, wie wir das schon früher er wähnten, absolut keine Aktiva da, sondern die Gründung dieser Gesellschaft erfolgte nur mit einer ungeheuren Schuldenlast, die niemals ver zinst, noch viel weniger getilgt werden kann. Und was bezweckt eine solche voreilige Grün dung? Will man damit den Gebr. Peter seim die Hand bieten, dass sie sich aus der Affäre herausziehen und später ein neues ähn liches Unternehmen gründen können, nachdem die Gesellschaft m. b. H. nach einer Existenz von wenigen Monaten kläglich nochmals ver kracht ist und auseinandergeht? Das ist doch jedenfalls der Kern der Sache. Wir protestieren nochmals gegen eine derartige Gründung im Namen der ge samten deutschen Gärtnerwelt und sprechen der Firma, die so rücksichtslos die Interessen der Gärtnerei mit Füssen getreten bat und ein so frivoles Geschäftsgebaren an den Tag legte, jede Existenzberechtigung ab. Auch zweifeln wir nicht daran, dass die nachträgliche Prüfung der Aktiven und Passiven vom vereidigten Bücherrevisor Erdmann, der ebenfalls mit einem Eifer, der einer besseren Sache wert ge wesen wäre, für die Sanierungsbestrebungen eintrat, inzwischen ein ganz anderes Bild ge geben und alle in dieser Sache beteiligten Kreise überzeugt hat, dass unser schon vor Jahren gefälltes Urteil das richtige war: Die Firma M. Peterseim in Erfurt hat sich selbst gerichtet! — Wenn bestellte Ware ansbleibt. Es ist in allen Branchen des Geschäftslebens die oberste Bedingung, Bestellungen prompt aus zuführen. Aus den Verspätungen der Lieferung entstehen schwere geschäftliche Differenzen, ent wickeln sich langwierige Prozesse und jahrelange lukrative Verbindungen werden oft durch die Unpünktlichkeit einer Lieferung gelöst. Haltet Wort! Das ist der Zuruf, den die Handwerks und Gewerbekammern oft genug den Hand werkern an das Ohr klingen lassen. Haltet Wort in der Erfüllung der von Euch über nommenen Verbindlichkeiten. Und ist es etwa in unserem gärtnerischen Berufe anders? Auch das Ausbleiben gärtnerischer Produkte bringt den Besteller nur zu oft in grosse Verlegenheiten und verursacht ihm einen Schaden, der sich nicht wieder gut machen lässt Auch im Garten bauhandel ist schon manche langjährige gute Verbindung wegen unpünktlicher Lieferung gelöst worden. Aber das Ausbleiben der bestellten Ware ist in sehr vielen Fällen auch auf Zufälle zurück zuführen, die eine Schuld des Lieferanten aus schliessen. Ein Unwetter, wie wir sie ja leider gerade in diesem Jahre so häufig zu beklagen haben, hat die Kulturen heimgesucht und den Bestand gelichtet, so dass vorläufig die über nommenen Aufträge nicht zur Ausführung zu bringen sind. Oft hat man auch in der festen Ueberzeugung, dass man das bestellte Quantum wird liefern können, Aufträge angenommen, während sich hinterher herausstellt, dass der Bestand nicht dazu ausreicht. In allen diesen Fällen entstehen Rechtsfragen, die oft von den Beteiligten nicht erwogen werden. Der Besteller erwartet die Sämlinge, Steck linge, Blumen oder um was es sich sonst handeln mag, zu einem bestimmten Zeitpunkte. Der Termin verstreicht. Die Arbeit muss ruhen. Selbstverständlich erwächst daraus ein unter Umständen sehr erheblicher Schaden. Gegen diesen muss der Besteller in entsprechender Weise durch das Gesetz geschützt sein. Und es sind ihm auch im Gesetz die Hand haben gegeben sich diesen Schutz zu ver schaffen. Die Schadenersatzpflicht ist durch allgemeine Rechtsgrundsätze festgelegt Wer eine Verbind lichkeit übernimmt und sie nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, der ist verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Nichterfüllung erwächst. Aber nur dann, wenn ein Verschulden vorliegt, wenn der Pflicht aus Vorsätzlichkeit oder Fahrlässig keit, Saumseligkeit nicht genügt worden ist. Es ist z. B. gerade in der gärtnerischen Bran che leider nicht selten, dass ein Gärtner eine Bestellung nicht ausführt, weil er für die Ware inzwischen einen anderen Käufer gefunden hat, der ihm mehr dafür bietet. Wir haben früher einmal einen Prozess im „Handelsgärtner“ er wähnt, in dem es sich um den Schadenersatz wegen ausgebliebener Rosenwildlinge handelte. Auch dort waren die Rosenwildlinge vom Gärtner, weil ein besseres Preisangebot erfolgte, dem ersten Besteller nicht geliefert worden und der Lieferant hatte eine beträchtliche Summe zum Ausgleich des Schadens zu zahlen. Hier war vorsätzlich die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt worden. Daher hat die Pflicht den Schaden wieder wett zu machen. Anders läge es, wie schon oben erwähnt, wenn die Ware nicht geliefert werden kann, weil höhere Gewalt es ausschliesst, weil Unwetter in die Kulturen eingebrochen ist und die offerierten und be stellten Pflanzen vernichtet. Da ist die Schuld des Handelsgärtners ausgeschlossen und wenn es ihm nicht gelingt, anderweit die Ware auf kaufen und liefern zu können, so kann er wegen Schadenersatzes nicht herangezogen werden. Die höhere Gewalt ist ein beson derer Umstand, den er nicht zu vertreten hat. Liegt ein schuldhaftes Verhalten vor, so kann der Besteller mehrere Wege einschlagen, um sich mit dem Lieferanten auseinanderzusetzen. Zunächst muss er denselben an seine Ver pflichtung erinnern. Er muss ihm eine soge nannte Nachfrist setzen und diese Nachfrist muss eine „angemessene“ sein. Was ist ange messen in solchem Falle? Die Frist muss so bemessen sein, dass der Säumige noch Gelegen heit hat, zu liefern und sich äusser Verzug zu setzen. Der Handelsgärtner wird also dem Züchter, der ihm die Lieferung zugesagt hat, schreiben: „Die bestellten Rosenwildlinge hatten Sie mir versprochen bis zum 15. März zu liefern. Dieselben sind bis heute noch nicht eingetroffen. Wenn die Lieferung nicht binnen einer Woche erfolgt, verzichte ich darauf und werde Schaden ersatz wegen Nichterfüllung fordern.“ Der Gärtner hat dann das Recht, die Annahme der verspätet gesandten Ware zu verweigern, wenn die gesetzte Frist abermals verstrichen war, ohne dass die Pflanzen eingingen. Die Wege, die er nun einschlagen kann, sind sehr verschieden. 1. Er kann auf Erfüllung klagen und neben bei wegen der Verspätung seinen Schaden geltend machen. 2. Er kann die Erfüllung ablehnen und den Schadenersatz verlangen, der ihm daraus erwachsen ist, dass er die Ware, die er schon weiter verkauft hatte, nicht liefern konnte. Hier kommt der ent gangene Gewinn in Frage. 3. Er kann sich anderweit Deckung ver schaffen, indem er sich an einen anderen Züchter wendet, der ihm die Ware liefert. Hier muss der säumige Lieferant auch die Differenz erstatten, welche zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Preise besteht, der bei dem Deckungs- kauf gezahlt werden musste. Alle diese Schadensersatzforderungen sind aber, was immer wieder betont werden muss, daran gebunden, dass eine billige Nachfrist ge setzt worden war. Ist das nicht geschehen, so kann der Besteller, wenn die ausgebliebene Ware doch noch eintrifft, nicht erklären, er nehme sie nicht mehr an und verweigere die Zahlung. Das geschieht, wie wir aus der gärt nerischen Handelspraxis wissen, leider sehr oft und die betreffenden Gärtner sind obendrein noch verwundert, wenn sie dann im Prozess unterliegen und zur Abnahme und Bezahlung der Ware kostenpflichtig verurteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Ausbleiben der bestellten Ware unter Umständen auch auf den Lieferanten in Person gar nicht zurück zuführen ist. Der Samenzüchter hat einen Ver treter zum Abschluss von Geschäften hinaus geschickt. Der Vertreter hat die Lieferung zu einem bestimmten Termine zugesagt und der Züchter kann erst später liefern. Hier muss er vollständig das vertreten, was sein Reisender mit dem Handelsgärtner ausgemacht hat. Es wird vom Gesetz so angesehen, als ob er selbst die Erklärungen abgegeben, selbst die Lieferungs frist gesetzt hätte, und er kann sich nicht darauf berufen, dass sein Vertreter einen Fehler ge macht und zu viel versprochen habe. Wohl aber kann er sich, wenn das letztere zutrifft, an seinen Reisenden halten, wenn dieser bei den Abmachungen seine Pflicht verletzt und dadurch den Prinzipal geschädigt hat. Wenn aber auch die gesetzlichen Bestim mungen vorhanden sind, welche dem durch das Ausbleiben der Ware geschädigten Besteller Schutz verleihen, so bleiben doch immerhin Verdruss, Aerger und Unannehmlichkeiten nicht aus und es wäre zu wünschen, wenn der Ver zug in den Lieferungsgeschäften mehr und mehr verschwinden würde. Pünktlichkeit ist | die Haupttugend der Geschäftsleute! Rundschau. Handel und Verkehr. — Ungerechtfertigte Verzollung von Kartons und sonstigen Verpackungen. Auf Vorstellungen der Handelskammer zu Berlin und der Aeltesten der Kaufmannschaft daselbst über die ungerechtfertigte Taraver zollung ist nunmehr Abhilfe geschaffen worden. Der preussische Finanzminister hat, im Ein vernehmen mit dem Reichsschatzamte, Aenderung getroffen, dass als „zur unmittelbaren Sicherung nötige Umschliessungen“, die nach § 4 der Taraordnung bei nicht flüssigen Waren zue Reingewichte zu rechnen sind, nur solche Um- Singapore, während die westindischen in der Qualität geringer sind. Wir kommen nun zur Geschichte des Muskat nussbaumes. Man nimmt an, dass die ersten Muskatnüsse mit der Macis durch Araber nach Kleinasien und Aegypten, woselbst sie in Mu miensärgen gefunden, gebracht wurden und im 11. Jahrhundert, vielleicht auch schon früher nach Europa gelangten, wo sie anfangs als Räuchermittel dienten, so z. B. noch bei der Krönung Kaiser Heinrich VI. im April 1191 in Rom. Im Jahre 1228 wurde in Marseille auf die Einfuhr von Muskatnuss und -Blüte ein Zoll gelegt, 1380 folgte diesem Beispiel die Stadt Brügge. Ein Rückgang im Import dieser Produkte trat ein, als 1605 die Holländer sich der Molukken bemächtigten und aus dem Anbau der dort kultivierten Oewürzbäume ein Monopol schufen, dass sie mit drakonischer Strenge aufrecht erhielten. Der Muskatnussbaum und auch der Gewürznelkenbaum wurden mit Ausnahme von Banda und Amboina auf dem gesamten Gewürzinseln-Archipel vernichtet, die Anpflanzung junger Bäume wurde verhindert. Selbst vor blutigen, grausamen Kriegen mit der eingesessenen Bevölkerung scheuten die Hollän der nicht zurück, um ihr Machtgebot durchzu drücken. Man zog damals die Muskatnuss bäume in sogenannten Perken, deren Besitzer die Nachkommen von holländischen Soldaten oder Beamten waren und die dortigen Ländereien unter der Bedingung zum Geschenk erhielten, auf ihnen die Kultur der Muskatnüsse zu be treiben, der Gesamtertrag aber musste an die Ostindische Gesellschaft für einen festgesetzten Preis geliefert werden. Den Eigentümern der Perken wurden überdies von der Regierung Sklaven als Arbeitskräfte überwiesen. 1860 wurde die Sklaverei in Niederländisch-Indien aufgehoben, womit auch die Perkenwirtschaft ihr Ende fand. Das Regierungsmonopol der Ge winnung und des Verkaufs der Muskatnüsse wurde jedoch erst 1873 aufgehoben, nachdem die Kultur des Muskatnussbaumes auch in den andern Tropenländern geglückt war. In dem Gewürznelkenbaum, Caryophyllus aromaticus L., der eine Höhe bis zu 12 m erreicht, lernen wir einen Repräsentanten aus der Familie der Myrtengewächse kennen. Es ist ein schöner, dichtbelaubter, stark verzweigter immergrüner Baum mit kegel- oder pyramiden förmiger Krone. Die Blätter erreichen 10 bis 15 cm Länge, sind gegenständig, länglich-oval oder länglich-verkehrt-eiförmig, etwas gewellt und mit zahlreichen kleinen Oeldrüsen versehen. Die wohlriechenden Blüten stehen in endstän digen Trugdolden, die vier Blumenkronenblätter sind milchweiss bis rosenrot. Die zahlreichen Staubblätter sind länger als die Blumenkronen blätter. Die braunviolette Frucht ist eine läng liche, eiförmige Beere, die von den Kelch blättern gekrönt ist. Die Gewürznelken oder Gewürznäge lein des Handels sind die noch nicht entfalteten getrockneten Blütenknospen. Als die Heimat des Gewürznelkenbaumes werden die Molukken betrachtet, ebenso findet er sich wildwachsend auf einigen Inseln der Philippinen. Angebaut wird dieses Gewächs heute auf Amboina und besonders auf der afrika nischen Insel Zanzibar, weitere Plantagen finden sich noch auf Singapore, Pulo Penang und an anderen Stellen der Tropen. Die Kultur ist im grossen und ganzen der des Muskatnussbaumes gleich, ja eher leichter, zumal die Gewürznelke weniger empfindlich gegen Witterungseinflüsse ist. Die Anzucht erfolgt durch Samen auf besonderen Beeten; nach Aufgang der Pflanzen muss unter allen Umständen für eine genügende Schattierung gesorgt werden. Sind die Bäumchen in die Plantagen gepflanzt, so ist die Beschattung nur in geringerem Masse nötig. Mit dem fünften Jahre beginnt der Baum ertragsfähig zu werden und liefert bis zum 12. Jahre die grössten Ernten, 2—3, selten 4 kg im Jahre. Die Ernte geschieht in der Weise, dass die Bäume ge pflückt werden, aus diesem Grunde lässt man die Bäume nicht höher als 5 m werden, damit man mit Leitern oder Wagen die Einerntung bequem ausführen kann. Die geernteten Blüten knospen werden sorgfältig getrocknet, was all gemein dadurch geschieht, dass man dieselben einem schwachen Feuer auf Bambushürden aus setzt und dabei wiederholt umwendet. Das Ernten geschieht zweimal im Jahre. Durch wiederholtes Destillieren erhält man aus den Knospen das sehr aromatische, auf der Zunge stark brennende Nelkenöl, was medi zinische Verwendung findet; sogenannte Nel kentinktur wendet man bekanntlich bei rheu matischem Zahnschmerz an, verwendet sie auch zu Mundwässern usw. Die Gewürznelken selbst sind als kräftiges, reizendes Gewürz bekannt und gebraucht man sie beim Einmachen der Früchte, zur Likörfabrikation, zu Fleischspeisen, in der Heilkunde. Mit dem Namen Mutter nelken bezeichnet man die Früchte, die jedoch ihres geringen Aromas wegen im Handel keine grosse Rolle spielen; in der Heimat werden sie in Zucker eingemacht. Die Geschichte des Gewürznelkenbaumes weist manche Aehnlichkeit mit der der Muskat nuss auf, namentlich was die Monopolisierung durch die Holländer anbelangt. Bis auf das Jahr 220 v. Chr. reichen die ersten Nachrichten über die Verwendung der Gewürznelken zurück, im 4. Jahrhundert n. Chr. waren sie in Europa bekannt. Der erste Europäer, der den Baum in seiner Heimat sah und ihn 1521 beschrieb, war Pigafetta, ein Begleiter des Weltumseglers Magellan. Nach Besitznahme der Molukken durch die Portugiesen 1524 gelangten die Ge würznelken in grösseren Mengen nach Eup Als 75 Jahre später die Holländer die Insn eroberten, verboten sie den Eingeborenen da Handel mit diesem Gewürz, verbrannten alle Vorräte und liessen die Bäume nur auf Amboim und Saparna stehen, auf allen übrigen Inseln der Molukken wurden die Bäume vernichtet Die Holländer hatten es dadurch in der Hand, den Preis des Gewürzes nach ihrem Ermessen zu bestimmen. 1770 gelang es dem französi schen Intendanten von Reunion und Isle-de- France, Poivre, auf zwei kleinen Schiffen Muskatnuss- und Gewürznelkenbäume auszu führen und nach dort überzusiedeln; 1773 pflanzten die Franzosen den Baum in Cayenne an, von wo er dann nach den westindischen Inseln kam. Damit war das holländische Mo nopol der Anpflanzung auch dieses Gewün baumes durchbrochen. Heute hat sich die Kultur sehr ausgebreitet und steht besonders auf Zan zibar auf einer hohen Stufe, während sie dort, von wo sie ursprünglich ausging, auf Amboina, sehr zurückgegangen ist. Die Gesamtproduktion an Gewürznelken wird auf eine Million kg geschätzt. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — In Essen an der Ruhr wird die in der grossen Festhalle geplante Gartenbau-Ausstellung am 13. Oktober eröffnet. Anfragen sind zu richten an Hofgärtner a. D. S t e e n. — DerKreisver- band „Oberfränkischer Obstbauvereine“ veran staltet vom 13.—16. Oktober in den Räumen des „Erlanger Hofes“ zu Bamberg eineAusstellung, verbunden mit Obstmarkt. — Die berühmten Borsigschen Palmenhäuser in Alt-Moabit bei Berlin sollen nach der neuen Villa des Kom merzienrats E. Borsig bei Tegelort verlegt
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