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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 8.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190600005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 8.1906
-
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 1
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 1
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 1
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 1
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 1
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 1
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 1
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 1
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 1
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 1
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 1
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 1
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 1
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 1
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 1
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 1
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 1
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 1
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 1
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 1
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 1
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 1
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 1
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 1
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 1
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 1
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 1
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 51, 24. Dezember 1906 1
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 8.1906
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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ennögen des linghausen chlusstermins en Handels- & Schmaltz ft durch den und Handels- Lübeck auf- uguste geb. 1s persönlich Die neu ge- landelsgesell- innen. Den iv Hartwig iartwig in scher Blu- nd als deren as in Neu Dem Kauf- ist Prokura : eingetragei ittmann in 19 Lüftungs- asten. Stell t, Berlin. 702 Myrten- ilättchen. — nter Klasse s mattiertem 1 Rieder t5f 173177. liedene Nei i kann und on: Estella i. Spring NW. unter tellung vor üchten und Leutzsch und Nage lappe nach ie Eintritts — Heinrich Klasse 451 is Kiefern- la Thyo- 3. Glaser, 3erlin SW., chtung von hnisse. dlinburg, la (Spezia üse-Samen Verzeichnis iesen Pen lis etc. weg bei , {anderaus- ) esellschaft Textseiten t 10 Mk, h Ein- iland, ) zu- ers voll- somit ichen r die ers n als und buch zung nter- jede lung. er. NO- 28. SonnaTpend., den 9. Juni 1906. VIII. Jahrgang. Derffande/sgärfner. "nneromhann’ptiz," Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. dr"öttd-rrhäiäcktfa: Leipzig-Oetzsch. Mirtelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „öartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Was darf ein Pachtgärtner bei Beendigung des Pachtvertrages mitnehmen? Wiederholt ist an uns die Frage gerichtet worden, inwieweit der Pachtgärtner berechtigt ist, bei Beendigung der Pacht Gegenstände, Vorräte, Bodenbestandteile des Pachtgrund stückes usw. mitzunehmen. Erst kürzlich frug ein Handelsgärtner an, ob er die von ihm ge wonnene bez. hergestellte Mistbeeterde von dem gepachteten Grundstücke abfahren könne oder ob er sie zurücklassen müsse. Wir antworteten darauf, dass diese Mistbeeterde Bestandteil des Grund und Bodens, also Pertinenz des Grund stücks geworden sei und daher, soweit nicht ev. auch Laub- und Heideerde in überreichlichem Masse angesetzt wurden, zurückgelassen werden müsse. Dies entsprach den in dieser wichtigen Frage uns bekannt gewordenen gerichtlichen Entscheidungen (vergl. Nr. 19 des „Handels- gärtner“). Jetzt macht uns ein Freund unsres Blattes, Ottmar Model- Königsberg darauf auf merksam, dass durch seine Ausführungen in Königsberg ein anderes Urteil gefällt worden ist, das mehr der gärtnerischen Praxis entspricht. Als gerichtlich vereidigtem Sachverständigen ist es ihm möglich gewesen, dem Richter eine gegenteilige Ansicht beizubringen, indem er folgendes ausführte: Mistbeeterde ist ein zum Betriebe der Gärt nerei unbedingt notwendiges Betriebsmaterial, es ist dasselbe, was Holz für den Tischler und Stellmacher oder Leder für den Schuhmacher ist. Pachtet ein Gärtner ein Grundstück, in welchem noch keine Gärtnerei betrieben wor den ist, so ist er gezwungen, durch Zufuhr von Dung, Kompost usw. eine gute Erde zur Anlage von Mistbeeten etc. zu beschaffen. Ohne dieses notwendige Material kann er nicht arbeiten. Dieses Material wird sich je nach der Grösse des Betriebes von Jahr zu Jahr vermehren und stets zu gleichen Zwecken und zum grossen Teil auch zur Düngung des Gartens Verwendung finden. Tritt nun der Fall ein, dass der Pächter die Pachtung verlässt, so ist er vollberechtigt, die nicht im Garten als Düngung verwendete Mistbeeterde, soweit sie also in Haufen oder in Mistbeeten liegt, auf sein neues Gärtnereigrundstück mit über zuführen oder sonst nach seinem Belieben zu verwenden. Auf jeden Fall darf er sie mit sich nehmen, sofern nicht etwa andere kon traktliche Abmachungen vorliegen. Er hat das Grundstück nur in demselben Zustande zu übergeben, wie dasselbe von ihm bei der Pachtung übernommen worden ist. Das Grund stück hat ja schon sowieso durch die intensive kulturelle Bearbeitung bedeutend an Wert ge wonnen, wofür der abziehende Pächter in keiner Weise schadlos gehalten wird. Pachtet aber jemand ein Grundstück, in welchem schon früher Gärtnerei betrieben worden ist, so empfiehlt es sich, die vorhan denen Betriebsmaterialien, wozu auch Mistbeet- und Topferde gehört, genau festzustellen, um nach Auflösung des Pachtverhältnisses alles in derselben Beschaffenheit wieder zurücklassen zu können. Wenn also Ihr Fragesteller keine Frühbeeterde auf dem Pachtgrundstücke vor gefunden hat, so würde ich ihm raten, dieselbe ruhig mitzunehmen oder sonst nach Belieben zu verwenden. Nach Ihrem Rechtsgutachten wären die Gärtner schlecht gestellt. Im Ver laufe einer zehnjährigen Pacht z. B. ist es dem Pächter mit unsäglichen Mühen und Entbeh rungen, eisernem Fleiss und festem Willen ge lungen, sich etwas zu erübrigen und nun eine eigene Gärtnerei zu erwerben. Er gibt die Pachtung auf. Natürlich will er da sein haupt sächlichstes Betriebsmaterial, die Mistbeeterde sowie Erde anderer Art, die er in jahrelanger Arbeit und mit Geldopfern sich angesammelt hat, in seinen neuen Betrieb überführen. Es wäre ein grosser Schaden, wenn ihm das der Vorpächter verwehren könnte. Die Mistbeet erde ist ein auf dem Grundstück lagernder Bestandteil für sich selbst, der in keiner festen Verbindung mit dem Grundstück steht. Auf Grund dieses Gutachtens, welches Ottmar Model als Sachverständiger abgegeben hat, ist dem betreffenden Gärtner im Prozess das Recht, die Mistbeeterde abzufahren und für sich zu verwenden, zugesprochen worden. Ob freilich andere Gerichte, denen ein solches Gutachten nicht vorliegt, zu dergleichen Rechts anschauung kommen werden, ist zweifelhaft, immerhin aber wird es zweckmässig sein, bei vorkommenden Fällen auf das Urteil hinzu weisen und wäre es gut, wenn Ottmar Model die nähere Bezeichnung desselben, Gericht, Parteien, Datum, Aktenzeichen angeben könnte. Sein Gutachten entspricht zweifellos den Inter ¬ essen der Pachtgärtner und was er über den Befund der Mistbeeterde auf einem Garten grundstück sagt, ist durchaus richtig. Wie konnten aber andere Gerichte zu einer anderen Ansicht kommen? Wir müssen da die gesetz lichen Bestimmungen prüfen. Da heisst es nun zumeist nicht, dass das Grundstück in dem Zustande zurückzugeben sei, in dem es übergeben wurde. In Frage kommt doch ein landwirtschaftliches Pacht grundstück, es ist also § 591 des Bürgerl. Ge- setzb. massgebend und dieser lautet: „Der Pächter eines landwirtschaftlichen „Grundstücks ist verpflichtet, das Grund- „stück nach der Beendigung der Pacht „in dem Zustande zurückzugewäh- „ren, der sich bei einer während der „Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten „ordnungsmässigen Bewirtschaftung ergibt. „Dies gilt insbesondere auch für die Be- „stellung." Das Grundstück muss also so verlassen werden, wie es bei ordnungsmässiger Bewirt schaftung beschaffen sein muss. Es darf also nicht durch Raubbau in einen Zustand versetzt sein, der die Weiterbewirtschaftung unmöglich macht. Der Pächter übernimmt die Verpflich tung, während der ganzen Pachtzeit als guter Hausvater zu wirtschaften und das Pachtgrund stück in dem wirtschaftlichen Zustande zurückzugeben, der sich bei der Voraussetzung ergibt, dass der Pächter während der Pachtzeit nach den Regeln einer ordnungsmässigen Land wirtschaft bez. eines ordnungsmässigen Garten baues gewirtschaftet hat. Hieraus folgt und so hat auch das Reichsgericht entschieden, dass der Pächter, welcher das Grundstück in einen besseren wirtschaftlichen Zustand gebracht hat als es war, namentlich auch mit besserer Bodenbeschaffenheit, auf Vergütung keinen Anspruch hat, andrerseits aber auch keine Vergütung zu leisten verpflichtet ist, wenn das Grundstück sich in einem weniger guten Zustand als bei der Uebergabe befindet, die Minderung aber bei ordnungsmässiger Wirt schaft entstanden ist. Wenden wir nun diese Entscheidung auf die obige Frage an, so müssen wir sagen, dass der Pachtgärtner auch diejenige Mistbeeterde zurücklassen muss, die bei einer ordnungsmässigen gärtnerischen Bewirtschaftung vorhanden sein muss. Dasselbe gilt aber von andern Rohmaterialien, Erde, Sand, Dungstoffen usw. Das Pachtgrundstück darf bei Beendigung der Pachtung nicht gänz lich von diesen Betriebsmaterialien entblösst werden, so dass zunächst erst wieder ein wirt schaftlicher Zustand vom Nachfolger hergestellt werden müsste. Das Grundstück ist vielmehr in einem wirtschaftlichen Zustand zu erhalten und zurückzugewähren. Ueber diese gesetz liche Vorschrift kann man sich so leicht nicht hinwegsetzen und wir glauben nicht, dass ein Rechtsstreit für den Pachtgärtner immer so glücklich ablaufen wird, wie in obigem Falle durch das Modelsche Gutachten. Und wie ist es denn mit der Frage des Zubehörs? Hier ist § 97 des Bürgerl. Gesetzb. massgebend. Derselbe lautet: „Zubehör sind bewegliche Sachen, die, „ohne Bestandteile der Hauptsache zu „sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der „Hauptsache zu dienen bestimmt sind „und zu ihr in einem dieser Bestimmung „entsprechenden räumlichen Verhältnisse „stehen.“ Das gilt ohne Zweifel auch von der auf gefahrenen Mistbeeterde. Das Zubehör geht aber in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über. Die Mistbeeterde aber, die der Pacht gärtner im Gartengrundstück verwandt und mit der übrigen Erde vermengt hat, gehört sogar zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes im Sinne von § 93 des Bürgerl. Gesetzb. und wird ebenfalls Eigentum des Grundstücksbesitzers. Man sieht also, dass die Frage keineswegs so einfach zu lösen ist, wie sie in obigem Gutachten vom praktischen Standpunkt aus be antwortet worden ist und dass unsre Auskunft in den weitaus meisten Fällen die zutreffende sein wird. Anders liegt es mit den grösseren Vorräten an Erde, die im Gartenland bez. Mist beet noch keine Verwendung gefunden hat. Diese Erde, die zu dem Vorrat an Rohmate rialien gehört, kann, wenn keine Entschädigung dafür geboten wird, abgefahren werden. Sie lagert nur auf dem Grundstück. Sie ist nicht wesentlicher Bestandteil desselben geworden. Wohl aber ist sie als Zubehör anzusehen. Denn sie soll doch dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen. Der Verpächter kann also verlangen, dass sie zurückbleibt, wenn er den Pächter dafür entschädigen will, andern falls muss er ihm gestatten, die Zubehöreigen- Wie und an welchen Teilen der Obst bäume hat sich das Karbolineum besonders auch in der Baumschule als nützlich oder schädlich gezeigt? Von Garteninspektor Held in Hohenheim (Württemberg). V. Vernichtet Karbolineum Pilze, welche Blätter, Blüten, Früchte und Zweige be fallen, ohne die Pflanzen zu beschä digen? Es kann nie ein Universalmittel zur Be kämpfung aller Pilze geben, denn bei manchen Pilzen bewegt sich das flockige oder spinnen webeartig aussehende Mycel, ein besonderes Organ zum Aufnehmen der Nährstoffe, auf der Oberfläche der Blätter und Rindenteile, die Nahrung dem Pilze zuführend, oder es wächst innen, zwischen und durch die Pflanzen zellen, sie durch Aussaugen zum Absterben bringend. Bei der Mycelinfektion verbreitet sich der Pilz von Zweig zu Zweig bezw. von Wurzel zu Wurzel. Eine öftere Ausbreitung erfolgt aber durch die Sporen und diese werden häufig an einem besonderen Teile des Pilz körpers, dem Fruchtträger, erzeugt, der ver schieden geformt sein kann und öfters leichter als das Mycel zu erkennen ist Vielfach bringt, wodurch das Erkennen erschwert wird, die gleiche Pilzart verschiedene Fruchtträger und Sporen hervor. Die Verbreitung eines Pilzes durch Sporen und Konidien (Knospen) ist nicht wie bei der Mycelinfektion auf die nächste Umgebung beschränkt, es können durch Wind, Verschleppungen durch Tiere u. s. f. weit ent fernt stehende Obstgehölze befallen werden. Folglich wird es auch — der Eigenart der Pilze entsprechend— kein Universalmittel geben, das alle Pilze vernichtet. Dient Karbolineum zur Bekämpfung der auf den Obstgehölzen vegetierenden Mehltaupilze (Erysiphen)? Schon öfters konnte man in gewissen Fach blättern lesen, dass Karbolineum den echten Mehltaupilz vernichte und man nicht mehr genötigt sei, wie es in Württemberg an Tausen den von Boikenapfelbäumen gemacht wurde und noch wird, diese Sorten umzupfropfen. Doch ging man daran, Versuche anzustellen, so misslangen solche, selbst dann, wenn sie gründlich durchgeführt wurden. Auch Eisen vitriollösung empfahl man zur Bekämpfung in einer Zeitschrift; andere Blätter druckten die gleiche Empfehlung ab u. s. f. Anfang März liess ich 22 im Jahre 1898 gepflanzte Boikenapfelbäume mit 25°/ 0 igem Schachts Karbolineum, besonders auch die ein jährigen Zweige, ferner 22 Boikenapfelbäume mit 2%iger Eisenvitriolkalklösung völlig be spritzen, andere mit schwefelsaurer Tonerde lösung und wieder andere nur mit Kalkmilch. Die gleichen 48 Bäume hatte ich vergebens im verflossenen und dem noch vorangehenden Jahre geschwefelt und mit 2°/ 0 igem Schwefel leber gespritzt, wie es in den Lehrbüchern und Zeitschriften empfohlen wurde; auch hatte ich noch 1903 die Bäume mit Thiosulphat be spritzt, doch alle Bekämpfungsversuche waren vergebens; bisher ist noch kein Bestäubungs oder Bespritzungsmittel gefunden worden, das die Obstbaum-Mehltaupilze wirklich vernich tete, nur Oidium Tuckeri, der Traubenschimmel, eventuell auch der Rosenschimmel, können durch Schwefeln bekämpft werden. Die Mehltaupilze sind Parasiten, deren Mycel auf der Oberfläche der Pflanzen, auf der Epidermis der Blätter, Früchte und Stengel vegetiert, durch Saugwurzeln (Haustorien) den Nahrungsbedarf aus dem Innern der Oberhaut zellen bezieht, welche dadurch gebräunt und getötet werden. Auf dem Mycelium entwickeln sich, nach Hartig, die meist kugelförmigen, mit unbewaffnetem Auge als kleine dunkle Punkte erkennbaren, völlig geschlossenen Peri- thecien, die überwintern und den Pilz auf das nächste Jahr verpflanzen, während im Laufe des Sommers an zahlreichen einfachen, aufrecht stehenden Hyphen die Konidien durch Ab schnürung sich bilden. Die letzteren sind dann sofort keimfähig und verbreiten die Krankheit während der Vegetationsperiode weiter. Da das Mycelgespinst und die Konidienträger bei reichlicher Entwicklung einen feinen, grauen, mehlartigen Ueberzug auf der Blattoberfläche darstellen, heisst die Krankheit „Mehltau“. Infolge des Befalles der Triebe und Blätter bleiben die Bäume, Früchte und Blütenknospen im Wachstum zurück, denn die mehlweiss um sponnenen, dann braunschwarz gewordenen, oft eingeschrumpften Blätter fallen vorzeitig ab. Den Apfelbaum befällt Sphaerotheca Castagnei, welcher auch die Hopfendolden befallen kann und dadurch eine Missernte bewerkstelligt, der Birnbaum wird von Phyllactinia sufalia, die Pfirsich- und Aprikosenbäume von Sphaerotheca pannosa, die Himbeeren von Oidium Ruborum und die Stachelbeeren von Microsphaera Qros- sulariae befallen. Als einziges Vertilgungsmittel empfiehlt sich das Zurückschneiden und Verbrennen der be fallenen Triebe und Blätter, am besten im Herbste oder auch im Frühjahre. Es sind, sobald sich der erste Mehltau zeigt, die be fallenen Teile sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Wenn nun jemand behauptet, das Karbolineum habe den Pilz vernichtet, so hat der Betreffende vor dem Karbolineumanstrich alle einjährigen Triebe weggeschnitten, durch das Wegschneiden der Triebe auch die über winterten Perithecien mit entfernt und darum, nicht durch das Karbolineum, blieb der Mehltau weg. Ist das Karbolineum wirklich das em pfehlenswerteste Mittel zur Bekämpfung der Schorfkrankheit der Apfel- und Birn bäume? Betrachten wir vor allen Dingen einmal die Apfelschorfkrankheit. Zuerst befällt der Pilz die Blätter, dann die Früchte und auch öfters die jungen Triebe des Apfelbaumes. In der Regel erkranken im Frühsommer zuerst die Blätter gewisser Sorten, insbesondere wenn die Bäume auf ungünstigem Standorte und Boden stehen und durch Spätfröste gelitten haben. Aber auch gewisse Sorten, wie Goldgelbe Reinette, roter und weisser Winterkalvill, Karmeliter Rei nette, die günstig stehen, leiden sehr durch das Fusicladium. Einige Jahre hindurch waren die meisten Luikenbäume blattkrank, Tausende gingen ein; jetzt zeigen solche auch da, wo man den Pilz nicht energisch bekämpfte, schönes, grünes Laub und gesunde Früchte. Besonders in nebligen, wasserreichen Gegenden tritt der Apfelschorf sehr stark auf. Bei einigen Sorten findet man nur Blätter erkrankt, bei anderen Sorten, z. B. beim spätblühenden Taffetapfel und manchen amerikanischen und englischen Sorten sind die Blätter fleckenfrei, wogegen die Früchte hie und da Flecken zeigen; an manchen Sorten finden wir wieder die Früchte so be fallen, dass sie beinahe wertlos sind, wogegen der Blattbefall nur unbedeutend ist. Die be fallenen Flächen zeigen meistens auf der Blatt oberseite Flecken, die je nach ihrem Alter in der Färbung wechseln: sie sind anfangs schwärz lich, dabei wollig, wie mit graugrünem Rasen überzogen. Die Mittelteile des Rasens sterben ab, während die Randteile weiter wachsen, die abgestorbenen Teile sehen braun bis silbergrau aus, der samtfarbige strahlige Rand ist oft schwarz. Auf den Früchten vergrössern sich noch im Obstkeller die Flecken, der Pilz breitet sich
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