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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nc. 15. Eeonnabenc, den 18. April 1907. TE Janrgang geeigneter len, aber nschaften neueren z Deegen, j venir du en. Von erty und t, in Be- > gibt es ässe em- ?hal Niel 1 dich ver- | m ältere, ] ie Räume I :n Wuchs 1 1. Sonst I Etoile de I 'rau Karl I nd späte | i übrigen I in“ keine !. — Von Luizet, I ot Ulrich I Fisher & 'tzwilliam Schnitt- | allenfalls f schöne, ■ Blumen enannten leuheiten 1ders die n Zweck | mpfohlen I iad. Abel j ahmgelb, it silber- mattrosa, sen sind * eien; für 1 uf würde sein. R. S. in Erica, Gibt es men und das Prä- il n, aller- gen Auf- ärlicher ion alles ch Hein. ocknen , iräsern, kowitz. nzieren I :n und I 4k. 3,60. Iertreter: j nter 45 f mentopf. . Murnau sgärtner, Naum- ixtseitsn 10 •L ub (13 m. b. H„ tr. 37. steine Ruinen, esgrott.. Decken- bereinf., inmöbel, trücken- nkübel, ten frei, ferant, en. (7 Uerjfandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur; Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &.—. Das Blatt erscheint 'wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Organ des „GartenbauaVerbandes für das Königreich Sachsen E. Q.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222* der Postzeitungsliste bezogen werden. yy 7 7 ry • , 7 » y I 7 Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung jur den deutschen Gartenbau. dsnöttThaläcker, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig - Gohlis Leipzig-Qohiis. Immer wieder die Rechtsfrage in der Gärtnerei. I. Durch die Versuche, die Gärtnerei zu orga nisieren, entweder Gartenbaukammern einzu richten oder einen Anschluss an die Landwirt- schaftskammern oder Landeskulturräte zu suchen, wird zwar das Ziel einer Vertretung des Garten baues der Regierung gegenüber erreicht, keineswegs aber die Rechtsfrage in der Gär tnerei gelöst. Diese ist auch in Sachsen nach wie vor offen. Was landwirtscbafiliche, was gewerb liche Gärtnerei ist, hat nach wie vor der Richter zu entscheiden, ihm liegt es ebenso ob, zu erkennen, cb die Gewerbeordnung An wendung findet oder dss bürgerliche Recht den S reitfall zum Austrag zu bringen hat. Dass man nicht schlankweg die Gärtnerei zur Landwirtschaft rechnen kann, haben wir seiner zeit in unseren Artikeln „Frei von der Land wirtschaft“ (Jahrgang 1899, No. 18, 19) aus führlich begründet. Es gibt Zweige der Gärtnerei, wie die Blumenbindekunst, die absolut mit der Landwirtschaft nichts gemein haben. Aber ebenso verkehrt wäre es, wollte man nun etwa die gesamte Gärtnerei dem Gewerbe zuzählen, ein Fehler, der von der Gehilfenschaft bei ihrer Agitation gemacht worden ist und gegen den wir uns im „Handelsgärtner“ wiederholt gewendet haben, h unseren Artikeln über „D.e Organisation der deutschen Gärtnerei“ haben wir seinerzeit (Jahrgang 1899, No. 30, 31, 32) unter anderen folgendes gesagt; „Wir werden sehen, dass eine völlige Wiedervereinigung der deutschen Gärtner auf einem gesetzlichen Boden nicht an der territorialen Verschiedenheit der Betriebe, sondern an dem verschiedenartigen Charakter derselben, im Süden so gut wie im Norden, scheitern wird und scheitern muss. Wir werden sehen, dass eine Gesamtorganisation ein Ideal bleiben wird, das sich in Wirklichkeit nicht mehr erreichen lässt.“ Diesen Standpunkt nehmen wir auch heute noch ein und was wir damals von den freien Innungen sagten, hat noch jetzt seine Bedeutung, wenn natürlich auch diese Vereinigungen auf dem Gebiete der Gärtnerei besonders ausgestaltet werden müssten. Indessen besteht hierfür namentlich in Norddeutschland keine Neigung und die Rechtsfrage ist, wie gesagt, heute noch ebenso ungelöst wie vor Jahren. Die Arbeitnehmer mauserten sich schliesslich, indem sie nicht mehr schlechthin das Evangelium von der Unterstellung der gesamten Gärtnerei unter die Gewerbeordnung verkündeten, sondern sich damit begnügten, dies für die gewerbliche Gärtnerei zu verlangen. (Baumschul-, Obst- und Gemüsegärtnerei, Blumen- und Gemüse treiberei, Samenzüchterei, Freilandblumen gärtnerei, Kranz- und Blumenbinderei, Blumen handlungen, Kunst-, Handels-, Landschafts- und Dtkorationsgärtnerei, gewerbliche Guts gärtnerei). Dabei stellte sich aber heraus, dass man unter dem Begriff der gewerblichen Gärtnerei auch Betriebsarten mit gefasst haben wollte, die von anderer Seite, wie die Obst- und Gemüsegärtnerei für die Landwirtschaft reklamiert wurden. Schon dadurch entstanden Schwierigkeiten, die es zu keinem Erfolg kommen liessen. Und im Laufe der Zeit hat sich denn auch gezeigt, dass kaum daran zu denken ist, dass die Gärtnerei „von Reichs wegen“ ganz unter die Hoheit der Gewerbeordnung gestellt werden wird. Weder die preussische noch die sächsische Regierung wird sich bereit finden lassen, diesen radikalen Schritt zu tun und man scheint auch unter den Arbeit nehmern sich bewusst zu werden, dass man sich bescheiden muss, wenn man überhaupt etwas erreichen will. Die Arbeitgeber-Ver bände stehen der Lösung der Rechtsfrage in der Gärtnerei ebenfalls ohnmächtig gegenüber. Zwar sind darüber authentische Inte peilationen der preussischen und sächsischen Regierung vorhanden, aber an sie ist kein Richter ge bunden und sie sind daher nicht in der Lage, einen Einfluss auf die Rechtsprechung inso weit auszuüben, dass nun die sich wider sprechenden Urteile aufhörten und eine einheitliche Judikatur in bezug auf die Gärt nerei geschaffen würde. Und doch ist eine Regelung dieser Frage unbedingt notwendig, schon um das Verhältnis zwischen den gärtnerischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu klären. Da hat nun am 17. Februar die Fraktion „Wirtschaftliche Vereinigung“, auf Anregung des Reichstagsabgeordheten Franz Behrens, des ehemaligen Leiters des „Deutschen Gärtner- Verbandes“ einen Iniativantrag eingebracht, der folgenden Wortlaut hat: Der Reichstag wolle beschliessen, folgende Bestimmung dem § 154 der Gewerbe ordnung einzufügen: Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133e und 152 der Gewerbeordnung finden auf Arbeitgeber, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter der gewerblichen Gärtnerei (Baumschulgärt nerei, Obstgärtnerei, Gemüsegärtnerei, Blumen zucht, Gemüsetreiberei, Samenzüchterei, Frei- landblumengärtnerei, Kranz- und Blumen binderei, Blumenhandlungen, Kunst- und Handelsgärtnerei, Landschaftsgärtnerei, Deko rationsgärtnerei, gewerbliche Gutsgärtnerei, und sonstige Zweige der Gärtnerei nach dem Vorkommen) entsprechende Anwendung. Unterzeichnet ist der Antrag von den Ab geordneten Franz Behrens, Dr. Burkhardt, Dr. Böhme, von Damm, Graef (Weimar), Herzog, Köhler, Kölle, Lattmann, Lie bermann von Sonnenberg, Raab, Roth, Schack, Stauffer, D. Stöcker, Vogt- Crailsheim und Vogt-Hall. Mit diesem Anträge wird auf einmal ein anderer Weg betreten, auf dem man sich eher einen Erfolg verspricht. Den unzweckmässigen Weg, sich durch Einzelgesetze der Bundesstaaten Klarheit zu verschaffen, hat man mit Recht äusser acht gelassen, denn es ist nicht anzu nehmen, dass die 26 Bundesstaaten so von Einheitsgefühl durchdrungen sein werden, dass sie nun ein übereinstimmendes Votum gerade in der Rechtsfrage der Gärtnerei fällen sollten. Man musste also, wenn man zu einem Ziel gelangen wollte, immer wieder auf die reichs- gesetzliche Regelung zurückkommen. Mit dem Antrag Behrens, dem früheren Führer der natio nalen Gehilfenschaft, ist die frühere Forderung der Gehilfenschaft auf Unterstellung des ganzen Berufes unter die Gewerbeordnung und auf Unterstellung der Handelsgärtner unter die die Kompetenz der Handwerkskammern im besonderen gefallen. Der § 154 der Gewerbeordnung, welcher aussersehen ist, durch Zusatz die Rechtsver hältnisse in der Gärtnerei zu lösen, bringt die Schlussbestimmungen zu den gewerberechtlichen Vorschriften und spricht sich darüber aus, auf welche Betriebe dieselben ausgedehnt, bezw. auf welche Angestellte sie keine Anwendung finden sollen. Die Vorschriften aber, welche nach dem Antrag in Zukunft auch für die gewerbliche Gärtnerei Gültigkeit haben sollen,sind folgende: 1. Die Vorschriften über die Sonntagsruhe (§ 105 a bis 1051), 2. Verbot, dass niemand Lehrlinge halten daif, dem die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, auf die Dauer dieser Ent ziehung (§ 106). 3. Die Vorschriften über die Arbeitsbücher (§ 107—112). 4. D.e Vorschriften über die Ausfertigung eines Zeugnisses (§ 113). 5. Die Bestimmungen über die Auszahlung der Löhne (§ 115, 115a, 116 bis 119b). 6. Die Vorschriften über die Fortbildungs schulpflicht (§ 120). 7. Die Fürsorgepflicht (§ 120a, b, c, d, e). 8. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verhältnisse der Gehilfen regeln (§ 121-125), a) Kündigung. b) Sofortige Entlassung. c) Sofortiges Niederlegen der Arbeit, d) Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründer. e) Entschädigungen bei Vertragsbruch. 9. Lehrlingsverhältnisse (§ 126—133). 10. Verhältnisse der Bet» iebsbeamfen, Werk meister, Techniker (Obergärtner) und ähn licher Beamten (§ 133a—133e). Hier kommen dieselben einzelnen Rechtsverhält nisse wie unter 8 in Frage, nur dass sie anders geregelt sind. 11. Die Gewährleistung der Freiheit, in eine Lohn- bez. Streikbewegung einzutreten. Auf Seiten der Arbeitgeber wird, das wollen wir schon heute hervorheben, wohl namentlich dagegen Front gemacht werden, dass die Gärt nerei ohne weiteres mit durch die Bestimmungen über die Sonntagsruhe gett offen werden soll. Sie sind in ihrer jetzigen Gestalt für den eigen artigen Betrieb der Gärinerei, auch der gewerb lichen, unbrauchbar und müssten wesentliche Abänderungen erfahren. Wir werden im näch sten Artikel auf die einzelnen Vorschriften, welche man auf die gewerbliche Gärtnerei an gewendet wissen will, noch näher zurück kommen. Die Chrysanthemum in der Fachpresse des Auslandes. Von Richard Stavenhagen, Rellingen. In Ergänzung der höchst beachtenswerten Ausführungen von O. Bornemann in Nr. 11 von „Der Handelsgärtner“ wird es interessieren, welche Sorten, insbesondere unter den neueren Chrysanthemum, im Auslande am meisten ge schätztwerden. Der Kern des Bornemann’schen Artikels, nämlich die Hervorhebung der reich blühenden, leicht zu kultivierenden Sorten, be darf in Wahrheit keiner Ergänzung, denn man kann es in diesem Falle neidlos anerkennen, dass kein anderer Spezialist dieses Gebiet in so umfassender Weise beherrscht, wie der Ver fasser genannten Artikels. Dennoch ist wohl bis auf weiteres mit der Nachfrage nach Sorten zur Erziehung von Schau- und Ausstellungs blumen zu rechnen, so sehr auch die Verbreitung der einfachblühenden Chrysanthemum, wie nicht minder die Erhaltung und bessere Wertschätzung tolcher Sorten, wie Qladys Routh, Florence Percy, kau Geheimrat Gruson, Western King u. s. w., für unsere Kulturen wünschenswert erscheinen mag. Es gilt hier für den Züchter, möglichst schnell den Fortschritten in der Vervollkommnung der Sorten zu folgen, ohne dabei durch vor eilige Aufgabe alter Sorten die Waffen aus der Hand zu geben. Man darf sich hierbei nicht allzusehr durch den Ruf einzelner Namen blenden lassen, denn das Gute kann auch aus der Hand kleinerer, bisher noch unbekannter Züchter hervorgehen. Diese einseitige Bevorzugung der Erzeug nisse einzelner Züchter ist in den Ergebnissen der Sortenprüfung, wie sie von den dem Chrysanthemum gewidmeten Gesellschaften ia Frankreich, England und Amerika dann und wann veranstaltet wird, deutlich zu erkennen. Nicht nur in Frankreich, sondern auch in den Vereinigten Staaten scheinen die Calvat’schen und Marquis de Pins’schen Züchtungen heute Trumpf zu sein, während man in England allzu einseitig die Sorten englischer Herkunft bevor zugt, so dass selbst so vorzügliche Sorten wie Mad. Rine Oberthür dort später als bei uns Eingang finden. Der Chrysanthemum-Ausschuss derNationalen Gartenbaugesellschaft in Frankreich, bestehend aus 34 hervorragenden Spezialisten, wovon einige selbst Züchter von Neuheiten sind, hat eine Liste der besten, seit 1903 eingeführten und zur Schaublumenzucht geeigneten Sorten aufgestellt. Hierbei erhielten 85 Sorten mehr als 9, also wenigstens 10 Stimmen, auf 27 Sorten entfielen mehr als 19, also wenigstens 20 Stimmen, während nur 9 Sorten mehr als 25 Stimmen erhielten. Es ist nun interessant, zu beobachten, dass unter den 29 meist ge nannten Sorten sich keine einzige fremden Ursprungs befindet, und noch interessanter ist es, dass von diesen 29 französischen Züchtungen 12 Sorten von Calvat und 7 von Nonin stammen, trotzdem sich jetzt in Frankreich fast vierzig Handelsgärtner und Liebhaber be finden, die anerkannt gute Neuheiten in den Handel gebracht haben. Ich nenne zuerst die 10 Sorten englischen Ursprungs, die sich unter den 85 meistgenannten Ch; yianthemum dieser Abstimmung französischer Züchter befunden haben, da wohl mit Recht anzunehmen ist, dass es sich hier um etwas Gutes handelt. Mrs. J. A. Miller (18 Stimmen), W. Duckham (18 Stimmen), Miss Mildred Ware (17 S immen), /. H. Sdsbury (15 Stimmen), Mary Ann Pockett (15 Stimmen), Henry Perkins (15 Stimmen), E. J. Brooks (14 Stimmen), Die auf 1904, 1904, 29 1903, 29 Marquis de Pins, 1905, 24 24 die übrigen 80 bis 26 24 30 29 um etwas Sorte nicht gerückt ist. eine nach 28 28 28 27 Hervorragendes handelt und die nur zufällig in den Vordergrund Im übrigen soll ein zweiter Bericht Farben geordnete Uebersicht der Marmontel, La Gracieuse, Es würde den W. Wells (11 Stimmen), Mrs. W. Knox (10 Stimmen), Mrs. G. Heaume (10 Stimmen), meisten Stimmen überhaupt entfielen Ducroiset, Prisident Viger, Tokio, Jean Calvat, Souvenir de Bailleul, empfohlenen Sorten hier in gleicher Weise aufzuführen; der Zweck dieses Artikels ist viel mehr, in allen Fällen nur das herauszugreifen, was in den Abstimmungen eine so grosse An zahl von Stimmen auf sich vereinigte, dass man annehmen kann, dass es sich tatsächlich meist genannten und meist empfohlenen Sorten bieten, um diese Ausführungen zu ergänzen. Ein wie hohes Interesse man in Frankreich der Chrysanthemumzucht entgegenbringt, be weist wohl nicht zum mindesten die rege Nonin, 1904, „ 1904, Leser ermüden, auch 100 mehr oder minder Charles Schwarz, Nonin, 1903, Madame Henri Douillet, Calvat, 1903, Monsieur Antonin „ 1903, „ 1903, Vilmorin, 1904, Calvat, 1903, folgende zwölf Sorten: Stimmenzahl Züchter und Jahr der Einführung Sappho, Calvat, Mad. Marguerite de Mons, » Mad. Reni Ober thür, „ Lieutenant Colonel Vereinstätigkeit auf diesem Gebiete. Ab- gese hen von der oben genannten Chrysanthemum- Sektion der Nationalen Gartenbaugesellschaft arbeitet in diesem Lande noch ein über 700 Mitglieder zählender Verein im ausschliesslichen Interesse dieser Kultur. Von den 736 Mit gliedern der „Soc e e Franaise des Chrysan- themistes“ sind 54 korporative Mitglieder, also Vereine, so dass die Zahl der Mitglieder tat sächlich eine noch grössere ist. Bekanntlich besitzt ausserdem nicht nur England, sondern auch Nordamerika einen besonderen, dem Chrysanthemum gewidmeten Verein. Dem gegenüber muss es sonderbar berühren, wenn bei uns, sowie einmal derartige Sonder bestrebungen zu Tage treten, sofort von „Vereinsmeierei“ gesprochen wird, wodurch etwaige Interessenten abgeschreckt werden. Dabei bestehen doch in allen grossen Kultur ländern noch ansehnliche Vereinigungen, die entweder der Gesamtheit des Berufes oder anderen einzelnen Zweigen desselben dienen und alle nebeneinander eine zum Teil recht erspriessliche Tätigkeit entfalten. Aus den Verhandlungen des elften, am 7. November in Caen abgehaltenen Kongresses d s eben genannten Vereins sind folgende Punkte auch für unsere deutschen Verhältnisse nicht ohne Interesse: Um die Ausbreitung der Chrysanthemum- kultur noch mehr zu fördern, wurden vom Verein aus den zwei über die Frage vor liegenden Denkschriften die folgenden Punkte als besonders zweckmässig anerkannt: 1. Be teiligung des Vereins an allen Ausstellungen, auch im Auslande, durch Vorführung seiner im Druck erschienenen Veröffentlichungen. 2. Veranstaltung von Sonderausstellungen für die kleineren Liebhaber. 3. Herausgabe einer billigen Broschüre über Chrysanthemum, be sonders für Anfänger berechnet, auf Kosten des
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