Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Aus Im F energisches »Halt“ geboten wird. C. S. diesen die Preise und sind für prima Ware von diesem Grunde wird der Markt den und aus 20. März, regnerisch, Das Wetter ist an- wir hatten nur zwei will. mich zu gegenwärtig knapp, ebenso fehlt es an Rosen, wäh rend Maiblumen genügend angeboten werden. Aus dem Süden treffen die Sendungen reichlich und in guter Qualität ein, doch sind prima Rosen hoch im Preis. des Gali zu städt gestalten im Juli deren E dienen si wald ii Herbst 1 zuhalten. Herzschl hold, d Pflanzen wohlbek von Röt wig) sii Stände z gerichtet, zösisch 12. Febr geboren Hauptwe horn b einen Be und des überseht direktors ung bedt welcher einen et See. Di Mittag, den die als Gescl See“ er! 3 Morge richten kann, wenn er nicht über sein Gleis Frage 2. Besagter Nachbar hat, ohne K — £ Pie genügend ein etwas höher. Dresden, dauernd trübe schöne Tage; fragen, eine mit Korn bestandene Ecke, 10 Ar gross, mit zu seiner Gleisanlage genommen, auf me ne Vor ¬ jahr 1906 zu zahlen. Es haben nun von gegeben, so ist eine entsprechende Verlautbarung im Grundbuch notwendig, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeid ;n. Die Kosten muss der Nachbar tragen. Frage: R. K. in B. Vonseiten der Einkommen steuer-Veranlagungskommission bin ich aufgefordert worden, Geschäftsbücher zu führen. Welche Bücher muss ich nun führen ? Wieviel Prozent Verdienst muss ich von eingekauften Waren in Ansatz bringen ? Wie schätzt man den vorhandenen Pflanzenbestand ein, wieviel Prozent Verlust kann man bei der Ueber- Winterung in Ansatz bringen ? Zur Aufklärung diene, dass ich Landschaftsgärtnerei betreibe, die erforder lichen Bäume und Sträucher muss ich kaufen. Ferner betreibe ich Topfkultur und Gemüsebau. Antwort: Bücher, aus denen der Umsatz er sichtlich ist, wo hinein Sie einfach Ihre Einnahmen und Ausgaben schreiben, so dass Ihr Verdienst er sichtlich ist, bizw. berechnet werden kann. Sie brauchen nicht den Vorschriften des Handelsgesetz buchs zu entsprechen, da Sie nur als Minderkaufmann in Frage kommen. Frage: P. L. in Kl.-L. Am 1. April 1904 nahm ich einen Lehrling auf 3 Jahre bis 1. April 1907 an. Am 1. Oktober 1906 nahm ich nun, weil der 1904 angenommene gern fort wollte, wieder einen an und liess den ersteren, nachdem ich ihm Stellung als Gehilfe besorgt hatte unter der Bedingung gehen, dass er auf die noch fehlenden 5 Monate 50 Mark Abstand geben solle. Dieses habe ich schriftlich, von ihm unterschrieben. Folgt Abschrift. Am 5. Dezember hat er mir nun 10 Mark geschickt, am 15. Dezember ging er von dort fort in eine andere Gärtnerei, ent schuldigte sich nun, dass er des Umzuges wegen am 1. Januar das Geld nicht schicken könne und wollte mir später halbmonatlich 5 Mark schicken, was er am 4. Februar aber nur einmal getan hat. Forderte ihn jetzt zur Zahlung auf, da schickt er mir bei folgenden Brief. Meine Frage geht nun dahin, kann ich den jetzigen Gehilfen (früheren Lehrling bei mir) zwingen, wieder hierher zu kommen, oder kann er die Zeit, bis wann er das Geld bezahlt, beliebig hinausschieben. Vom Vater oder Vormund ist die Verpflichtung nicht unterschrieben. Antwort. Das Abkommen mit dem minder jährigen Lehrling, Ihnen 50 Mark Schadenersatz zahlen zu wollen, hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Was er Innen gutwillig gezahlt hat, kann er zwar nicht zurückfordern, Sie können ihn aber nicht auf Zahlung des Restes verklagen. Auch zur Rückkehr können Sie ihn nicht mehr zwingen. Frage: W. B. in N. Meine Gärtnerei liegt an einer verkehrsreichen Chaussee, unweit eines Friedhofes und nahe der Bahn. Die Chaussee soll nun kassiert und eine Ueberführung über die Bahn gleise gebaut werden. Die Höhe des Dammes würde an meinem Hause etwa 4 m betragen. Dadurch wäre die Aussicht nach der Stadt ganz abgesperrt und der bequeme Geschäftszutritt für meine Kund schaft zu Fuss wie auch zu Wagen ganz erheblich erschwert. Wollte ich alsdann mit dem Fuhrwerk nach der Stadt, so müsste ich erst 150 m entgegen gesetzt fahren, um auf die Strasse zu kommen. Für Fussgänger gedenke ich eine Treppe mit Laterne zu beanspruchen. — Kann ich dies verlangen und von der Unterhaltung derselben befreit werden? Einen noch ganz bedeutenden Schaden würde mir der Staub verursachen, welcher von dem Damme gegen mein Wohnhaus und auf die Gartengewächse getrieben wird. Durch diesen Bau wird mein Geschäft und nicht übermässig mit Blütenpflanzen beschickt, doch befriedigt im allgemeinen die Geschäftslage. Azaleen, auch Cytisus und Crimson Rambler gibt es reichlich, knapp sind nur Topfrosen und Prunus, ebenso alle anderen krautartigen Pfianzen und Blütensträucher. Die Festbinderei hatte infolge der Konfirmation ge nügend zu tun, auch der Bedarf in Kränzen und in Trauerbinderei kann als normal bezeichnet werden. Hiesige Schnittblumen gibt es ausreichend und die Preise halten sich in mittlerer Höhe. Aus dem Süden treffen die Sendungen gut ein und im allge meinen ist die Ware billig. Leipzig, den 21. März. Die günstige Geschäfts lage hält an, zumal bei den begonnenen Konfirmationen blühende Pflanzen viel verlangt werden, wie auch Schnittblumen infolge der zahlreichen kleinen Aufträge reichlich umgesetzt werden. Es gibt jetzt Azaleen, Hyazinthen und Veilchen in ausreichenden Mengen; andere blühende Pflanzen aber fehlen, besonders Rosen, Prunus, Clivien etc. Blattpflanzen werden mit Ausnahme von Phoenix und Araukarien nur wenig verlangt. Die Festbinderei war in jeder Hinsicht gut beschäftigt, ebenso kann der Absatz in Kränzen als recht befriedigend bezeichnet werden. Von deutschen Schnittblumen kamen äusser Rosen und Nelken, die gänzlich fehlten, Maiblumen, Flieder und Veilchen genügend zum Angebot. Aus dem Süden trafen ebenfalls gute Rosen weniger ein und die Preise zogen dafür wieder an, auch Nelken sind teuer, Veilchen und alles andere dagegen ist sehr billig zu haben. Frankfurt-Main, den 20. März. Wenn man die Nähe des Osterfestes berücksichtigt, so befriedigt der Umsatz keineswegs. Von blühenden Pflanzen fehlen weisse Azaleen, farbige gibt es genügend, ebenso Zwiebelgewächse, besonders Hyazinthen und Tulpen; alle anderen Blütensträucher sind sehr ge sucht. Das Blattpflanzengeschäft beschränkt sich hauptsächlich auf Phoenix; Farne und Adiantum da gegen fehlen sehr. Für die Festbinderei kamen infolge der Konfirmation mehr Aufträge zur Aus führung und die Trauerbinderei hatte bei der hohen Sterblichkeit andauernd flott zu tun. Flieder ist hiesigen sieben Gärtnern bisher nur zwei den kleinen Betrag von 2 bis 4 Mark pro Jahr zur Berufs genossenschaft gezahlt; jetzt sollen die zwei Besitzer aber nicht 2 oder 4 Mark pro Jahr zahlen, sondern statt 2 Mk. = 33 Mk. und statt 4 Mk. = jetzt 59 Mk., die übrigen müssen 30, 23, 11, 9 und 6 Mk. pro Jahr entrichten. Da haben wir sämtliche Kollegen gleich Protest gegen diese Zahlung erhoben. Meine Frage geht nun dahin, wie haben wir uns zu verhalten, falls unsere Reklamation fruchtlos ausfällt? Müssen wir diese ausserordentlich hohen Steuern zahlen? Antwort: Die Gärtner gehören der landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaft an und müssen daher die Beiträge für diese zahlen, da es besondere Berufsgenossenschaften für die gärtnerischen Betriebe nicht gibt. Ueber die Höhe der Beiträge ist schon viel geschrieben und geklagt worden. Auch die von Ihnen geforderten Beiträge sind immense. Warten Sie zunächst das Ergebnis der Reklamation ab und erkundigen Sie sich, wie die Berechnung stattge funden hat. Dann teilen Sie uns beides mit, worauf wir Ihnen weiteren Bescheid geben werden. Frage: K. H. in D. Emer aus meiner Kund schaft behauptet, er hätte im verflossenen Herbst anstatt Rotkohl etwas anderes bekommen, was, sagt er nicht. Erst heute über 6—7 Monate kommt er mit der Sache heraus und verlangt 1000 Stück Rot kohlpflanzen für irrtümlich geliefertes Saatgut, andern falls verlangt als Ersatz Bar. Nach meinem Dafür halten hätte er doch, gleich nach Aufgang des Samens den vermeintlichen Irrtum anzeigen können, und ich wäre meinerseits nicht abgeneigt gewesen, demselben neues Saatgut zur Verfügung zu stellen. Antwort: Wenn Sie in Wahrheit etwas ganz anderes geliefert haben, als bestellt war, so braucht der Besteller dafür Zahlung nicht zu leisten, musste Ihnen aber nach Aufgang des Samens die Pflanzen zur Verfügung stellen. Hat er das nicht getan, so kann er jetzt Ansprüche nicht mehr erheben. Zunächst muss er Ihnen aber mitteilen, was ihm an geblich von Ihnen geliefert werden sein soll. Frage: R. K. in S. Mein Nachbar beabsichtigt diesen Sommer ein grösseres Bienenhaus zu bauen und hatte schon voriges Jahr 13—15 Bienenstöcke aa Platze, welche 6 Meter von meiner Grenze ent fernt stehen, aber infolge hoher Bäume vor derselben sind selbige am freien Ausflug gehindert und fliegen infolgedessen nach rückwärts in mein freies Grundstück. Im Sommer, wenn die Bienen schwärmen, ist mein Weg, welcher direkt an der Grenze vorbeigeht, ohne Gefahr ge stochen zu werden, nicht zu passieren. Auch sind Kun den voriges Jahr von Bienen gestochen worden, auch kann ich zu Schwärmzeiten rm weiteren Umkreise tagelang nicht dort arbeiten, ich habe in der Regel Schnittblumen dort, wo ich täglich schneiden müsste. Kann ich nun von der Amtshauptmannschaft ver langen, den Bienenhausbau zu untersagen oder den betreffenden Mann zu veranlassen, seinen Bienen nach vorn einen freihn Ausflug zu schaffen oder wer trägt den Schaden, wenn jemand gestochen wird ? Antwort: Sie können sich der Belästigung durch die Bienen dadurch erwehren, dass Sie durch Wasserspritzen dieselben verjagen. Wird ein Kunde gestochen, so haften Sie nicht, sondern der Nachbar. Das Beste ist, Sie werden einmal persönlich bei der Amtshauptmannschaft vorstellig und suchen um Schutz nach. Der Nachbar muss Vorkehrungen treffen, welche den Schaden abwenden. Teilen Sie uns den Bescheid der Amtshauptmannschaft mit. Frage: A. H. in H. Mein Nachbar hat seinen öffentlichen Weg zu seinem Grundstück selbst ver baut (Eisenbahngleisa: läge), bin ich nun verpflichtet, von meinem Grundstück kostenlos soviel abzutreten, dass er sich einen Weg bauen kann und Zugang zu seinem Grundstück hat? Bemerke noch, dass Nach bar sich nur durch mein Grundstück einen Weg ein- Antwort: Sie sind nicht berechtigt, den Graben zuzuschütten und dadurch die Wasserlaufverhältnisse einer Aenderung zu unterziehen. Ob Ihnen von dem Verkäufer ein Schadensersatzanspruch zustehf, möchten wir auch noch bezweifeln. Sie müssen sich erkundigen, welches Land zu den 10 Morgen gehörte und den Kauf ablehnen, wenn sich darunter der Graben mit befindet. Frage: A. Sch. in Z. Vor etlichen Jahren verständigte sich die Besitzerin der an meine Grund stücke stossenden Felder mit mir und meinem westlichen Nachbarn Herrn B. betreffs Strassenneu bauten. Wir sollten, wo dieselben unser Eigentum durchschnitten, das dazu gehörige Land rund um tauschen. Hierüber wurden nun einerseits zwischen Frau C. und mir und andrerseits zwischen Frau C. und Herrn B. Verträge gemacht, worin auch mit be merkt war, dass die Ecke mir nun gehören sollte. Der betreffende Ingenieur, welcher die ganzen Ge schäfte der Frau C. führte, hat nun die Abschliessung etwas nachlässig geführt, unter anderem das mir zu gewiesene Stück nicht umschreiben lassen, sondern auf Herrn B. weitergehen lassen. Ich selbst konnte mich damals wegen Krankheit nicht so eingehend darum kümmern. Jetzt will nun Herr B. auf der betreffenden Ecke ein Kontor bauen, worüber ich meine Erlaubnis versagte. Jetzt erst kam völlige Klarheit in die Angelegenheit. Der Ingenieur ist allerdings tot. Herr B. erinnert sich nun auch, die Ecke seinerzeit an mich abgetreten zu haben, d. h. bloss schriftlich, benützt bat er dieselbe bis heute. Herr B. will nun nochmals Entschädigung haben. Einmal hat er doch schon von Frau C. mit einem Stück Feld Entschädigung erhalten. Frau C. weigert sich nun die jetzige Entschädigung zu zahlen. (Zaun- und Grundsteuer). Der begangene Fehler liegt aber an dem Geschäftsführer der Frau C. Was kann ich in der Sache tun, um mir mein Recht zu sichern ? Antwort: Aus den Verträgen muss doch her vorgehen, dass der Platz Ihnen zufällt. Dann muss heute noch die Lostrennung vom Grundstück des Herrn B. beantragt werden und die Ueberschreibung auf Sie erfolgen. Ist darüber nichts schriftlich nieder gelegt, so ist das Abkommen insoweit allerdings un gültig, da mündliche Verabredungen beim Eigentums übergang von Grundstücken nicht wirksam sind. Ist die Sache schriftlich fixiert, so kann B. auch nicht noch einmal Entschädigung verlangen. Wenn er die auf dem Stück mit lastenden Abgaben bezahlt hat, so hat er doch andernteils auch die Nutzung des Stückes noch gehabt. Wäre dies nicht der Fall, so müssten Sie ihm ja den Betrag vergüten. Frage: E. L. in H. Mein Grundstück ist mit einem lebenden Zaune, Dornhecke, eingezäunt. Bei diesem strengen Winter haben mir die Hasen sehr viel Schaden an jungen Obstbäumen angerichtet, jeden Morgen waren frische Löcher, fingerstarke Dornen waren durchnagt. Ich habe die Löcher jeden Tag wieder zugemacht und half aber nichts. Kann ich Wildschaden beanspruchen ? Ich bemerke noch, dass die Gärtnerei schon 16 Jahre besteht, und ich niemals Wildschaden gehabt habe. Antwort: Nein. Durch Hasen verursachter Wildschaden wird in Sachsen nicht ersetzt. Frage: R. D. in S. Wir sämtliche 7 Gärtner in Sch. bekamen am 1. d. M. vom Magistrat eine Zahlungsaufforderung, den auf uns fallenden Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das entzogenen Landstreifens muss er Ihnen Ersatz an soll eben! Land oder Geld gewähren. Wird Land in Tausch Weg nur gegen Gewährung einer Rente für den fähigkei Grundstücksstreifen, der Ihnen entzogen wird, einzu- werden, räumen. Ein Zwang liegt übrigens nach unserem nachwej Dafürhalten nicht vor, weil der Nachbar sich den ” f , Uebergang über sein Gleis schaffen kann, dass ein dar! de Notweg nicht in Frage kommt. Wegen des Ihnen erfahren lässigt, auch alle Vorstellungen bei dem Vater erfolg los gewesen sind, sind Sie berechtigt, den Lehrling ohne weiteres zu entlassen und den Lehrvertrag auf zuheben. (§ 127 b, Abs. 2, § 123 Nr. 3 der Gewerbe ordnung.) Der Vater kann keinerlei Ansprüche an Sie stellen. F rage: H. M. in B. Als Abonnent des „Handels gärtner" bitte ich um Aufklärung folgender Anfrage: Ich habe 10 Morgen Land gekauft und im Lande herunter zieht sich ein Graben von 1.50 m breit und 100 m lang, welchen mir der Katasterbeamte mit zu gemessen hat und erklärte mir, es sei mein Eigen tum, denn in der Karte sei kein Graben. Dieser Graben dient zum Abfluss des Wassers bei starkem Regen, welches sich vor dem Bahnkörper sammelt und durch den hierzu gebauten Bahndurchlass durch diesen Graben zur Landstrasse geführt wird. Der Bahnmeister sagt, der Graben gehöre der Bahn nicht. Ich habe der Bahndirektion mitgeteilt, dass ich den Graben zuwerfen würde, worauf ich umseitige Ant wort bekam. Muss der Verkäufer eventuell den Graben zurücknehmen, da ich doch Land ausdrücklich notariell 10 Morgen gekauft habe? Der Graben bildet allerdings die Grenze, muss ich denselben mit bezahlen ? Man hätte mir doch dieses Stück Land abrechnen können. — Die Antwort der König lichen Bahndirektion lautet: An den seinerzeit auf Grund des laudespolizeilich geprüften Bauplanes geschaffenen Vorflutverhältnissen sind Sie nicht be rechtigt, irgend welche Aenderungen vorzunehmen. Sie sind daher auch nicht befugt, den in Ihrem An träge bezeichneten Graben, welcher beim Bahnbau zur Abführung des aus dem Bahndurchlass kommen den Wassers nach dem Chausseegraben hin angelegt ist, zuzuwerfen. Der Graben muss vielmehr, auch wenn er Ihr Eigentum ist, als solcher bestehen bleiben. Fragekasten für Rechtssachen. Frage R. B. in T. Ist der Gärtnerlehrling zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet, da uns wiederholt wegen Versäumnis mit Strafantrag ge droht wird? Antwort: Wenn der Betrieb als ein gewerb licher aufgefasst wird, ist auch der Besuch der Fort bildungsschule Pflicht. Nur landwirtschaftliche Be triebe sind davon ausgenommen. Ihr Betrieb aber ist nach der vorherrschenden Spruchpraxis als ein ge werblicher anzusehen. Frage: O. E. in F. Ich stellte am 1. Oktober 1905 einen gewissen Fr. Sch. als Lehrling ein. Der Betreffende wurde von seiner Mutter in die Lehre gebracht, ein halbes Jahr später wurde mir von dem Lehrling mitgeteilt, dass auch der Vater noch lebe. Infolgedessen schrieb ich an denselben und errichtete einen Lehrvertrag. In demselben wurden 100 Mk. Konventionalstrafe für mutwillige Beschädigungen und event. vorzeitiges Verlassen der Lehrzeit festgesetzt. — Wie ich jetzt erfahren habe, ist der Vater jedoch nicht zahlungsfähig und leben die beiden Eltern getrennt. Die Kinder werden von der Mutter erzogen, also würde meinerseits jeder Anspruch im voraus aussichts los sein. Der Lehrling hat das letzte halbe Jahr unter meiner persönlichen Leitung gearbeitet und sich als verlogen und träge entlarvt, zeigt wenig Interesse und Lust zur Arbeit. Ausserdem überschreitet der selbe stets den Urlaub, bleibt statt zwei Tage acht Tage zu Hause. Ich hatte ihm deshalb schon im Herbst bis Weihnachten den Urlaub entzogen. Ver gangenen Sonnabend erhielt derselbe bis Montag Ur laub. Leider ist derselbe bis jetzt noch nicht wieder zu Hause, kommt vielleicht erst nächsten Montag. Da unter diesen Umständen aus demselben ein tüch tiger Gärtner nicht werden kann und da auch meine Mitteilungen an den Vater nichts genützt haben, er laube ich mir hiermit die Frage, ob ich event. den selben, wenn er am kommenden Montag kommt, nicht gleich entlassen kann, ohne Scherereien zu haben und ob bei event. Entlassung der Lehrvertrag erlischt ? Und ob die Eltern auf keine weitere Aus bildung Anspruch erheben können? Die Lehrzeit läuft vom 1. April d. J. noch ein Jahr. Antwort: Da der Lehrling beharrlich den Ur laub in ganz erheblicher Weise überschreitet und die Arbeit demnach ohne Erlaubnis verliess und vernach- Der Pariser Schnittblumenmarkt im Monat März (1.—15.) Die beiden vergangenen Wochen zeichnen sich durch einen sehr flotten Umsatz sowohl in Schnitt blumen, als auch in blühenden Pflanzen aus, auch das Blattpflanzengeschäft war von Bedeutung. Der letzte Markt auf den Quais vor dem Namenstage St. Joseph bot ein wirklich reiches Bild. Die ganze Nacht durch kamen die Marktgärtner vielfach mit doppelter Ladung an und die Nachfrage steigerte sich derart, dass bei Tagesanbruch in besserer Ware fast gänzlich ausverkauft werden konnte; viele Laden besitzer mussten mit ungenügenden Einkäufen ab- ziehen. Der Umsatz an diesem Morgen betrug schätzungsweise für Pfllanzen 60000 Fres.; auch der Schnittblumenmarkt in den „Halles centrales“ war überaus gut besucht. Bei den Schnittblumen herrscht jetzt die hiesige Ware vor, soweit es bessere Blumen als Rosen und Nelken anbelangt, der Preis ist je doch immer noch ein guter zu nennen. Holland fängt auch schon an mit seinen Zwiebelblumen den Markt zu überschwemmen, während englische Lilien immer rarer werden. Die Blütenzw eige, als Forsythien, Ribes, Kirschen, Pirus, Prunus, Spiraeen etc. zu Vasen werden immer mehr verlangt, auch Maiblumen werden jetzt erst gerne gekauft und in grösseren Quantitäten gehandelt. Gardenienblumen scheinen auch wieder zu Ehren zu kommen, nachdem sie in den letzten Jahren fast ganz verschwanden. In blühenden Pflanzen ist der Markt jetzt reichlicher und mannigfaltiger beschickt und sind es neben Azaleen die verschiedenen Treibsträucher, welche vorherrschen; besondere Erwähnung verdienen die prachtvollen Englischen Pelargonien in vollblühenden gutbelaubten Exemplaren und haben sich die guten deutschen, niedere und frühblühende Rassen, besonders Bürgersche und Fais’sche auch hier schnell eingeführt. Während in Hortensien fast den ganzen Winter nur Otaksa monstro sa3Xige\>ote'a war, gibts jetzt auch die weisse Thomas Hogg sowie die schöne Souvenir de Claire in auffallend niederer, prachtvoller Ware. Blattpflanzen we sen wieder einen stärkeren Umsatz auf, dann sind Araukarien, härtere Palmen sowie grüne Dracaenen bevorzugt; Rexbegonien und Cala- dien finden seltener Abnehmer. Jardinierenpflanzen verkaufen sich leicht zu mittleren Preisen. Die Blumenläden haben in der Festbinderei andauernd zu tun, nur die Trauerspenden verschwinden von Jahr zu Jahr mehr, ein Nachteil, der in erster Linie den Umtrieben der Geistlichkeit zuzuschreiben ist, und ist auch hier das Gesetz der Trennung der Kirche vom Staate ganz am Platze, da damit den Schädigern eines so ausgedehnten Erwerbszweigs ein Grundstück sehr entwertet. Kann ich daraufhin Schadenersatz beanspruchen? Auf wieviel Jahre hinaus kann eine so ehe Forderung berechnet werden ? Antwort: Die Frage ist sehr streitiger Natur. Wenn die Chaussee eingezogen und dafür eine neue Strasse mit Ueberführung angelegt wird, so ist da gegen von einem einzelnen nichts einzuwenden, denn es geschieht im öffentlichen Interesse, das über das Privatinteresse geht. Nur muss dabei berücksichtigt werden, dass durch die neue Anlage Adjacenten nicht ohne Not beeinträchtigt werden. Es muss also darauf gesehen werden, dass Ihre Interessen möglichst ge schont werden. Ob und wie das möglich ist, ent zieht sich unserer Beurteilung. Bequemlichkeitsrück- sichten kommen dabei nicht in Frage. Setzen Sie sich zunächst mit der Behörde wegen der notwendigen Vorkehrungen zu Ihrem Schutze in Verbindung. Frage: W. D. in M. Am 1. März des Jahres 1900 gaben mich meine Eltern in die Lehre eines hiesigen Gärtners. Es wurde eine 2jährige Lehrzeit und die Zahlung von 90 Mark Lehrgeld ausgemacht Wie die Lehrzeit zu Ende war, kaufte mein Vater (Landwirt) meinem Prinzipal die Gärtnerei ab, seit dieser Zeit habe ich die Gärtnerei selbständig geführt. Ich habe aber, als meine Lehrzeit zu Ende war und ich die Gärtnerei übernahm, von meinem Prinzipal kein Zeugnis oder irgend eine Schrift be kommen. Meine Frage geht nun dahin, ist mein früherer Prinzipal heute noch verpflichtet, mir ein Zeugnis auszustellen Kann ich mir ferner einen Lehrling nehmen oder bin ich dazu nicht berechtigt ? Antwort: Nach so langer Zeit braucht ein Zeugnis nicht mehr ausgefertigt zu werden. Das selbe ist „bei Beendigung der Lehre“ zu verlangen und zu gewähren. Versuchen Sie im Guten eins zu bekommen. Einen Lehrling dürfen Sie halten. Frage: W. St. in W. Am 18. Februar stellte mein Gehilfe, ohne zu kündigen, die Arbeit mit dem Bemerken ein, sein Vater, der Herrschaftsgärtner ist, wäre von der Leiter gefallen und er sollte deshalb sofort nach Hause kommen. Da derselbe im Monats gehalt stand, habe ich denselben mit dem Bemerken abgewiesen, ihm den Gehalt erst am 1. März zuzu- stellen, bin ich hierzu verpflichtet, oder kann ich den Gehalt von 17 Tagen als Entschädigung ansehen. Antwort: Der Unglücksfall des Vaters ist kein Grund für den Gehilfen, sofort die Aibeit niederzu legen. Sie hätten ihn ja für ein paar Tage vielleicht beurlauben können, aber keinesfalls konnte er den Kontrakt brechen. Nur Dienstboten müssen in solchem Falle entlassen werden. Wenn Ihr Betrieb ein ge werblicher ist, können Sie als Schadenersatz, falls Sie gegen die Niederlegung der Arbeit protestiert haben, den ortsüblichen Tagelohn für eine Woche als Schadenersatz verlangen und vom Lohn zurückbe halten. Ist Ihr Betrieb ein landwirtschaftlicher, so können Sie nur den Sehaden ersetzt verlangen, den Sie nachweisen können. haltung darüber entschuldigte er sich nachträglich und versprach mir, mich für alles reichlich zu ent schädigen, indem er mir einen Streifen Land neben .01 iticcLe meinem Acker geben wollte. Bis jetzt hat er sich P ‘ seiner Verpflichtung durch Ausreden entzogen. Kann klärungen ich den Nachbar nun zwingen, dass er mir den dowsky Streifen gesetzlich abmessen lässt und gerichtlich ins kammei Grundbuch auflässt? Wie soll ich mich verhalten AntemLrei und wer trägt die Kosten? uEpe Antwort. Sie brauchen dem Nachbar einen einbringu werden. Bundesra zeit det geregelt v für diese! des Veri Auge gel von Bü wurde. Aeusseru Privatb ja auch interessie Aussichte dass dei Zahlung Nach IC 210 N Nach 2( 350 N Nach 3C 490 N Nach 4C 630 M Das ist 1 beamten bietet. 1 Privatbea beamtem Gesetz t das Gest Zoller trä W itwen- genehmij Hinter! gearbeite Staatssek der Erf eine V war. D nur um sprechbe es mit ergehen! liehen gegen di so viel wieder z hervor. Offerten ist das t Im kannte N kartens gebracht ganze R auch keii Samt' tagsabge Handelsnachrichten. Die allgemeine Geschäftslage. Die ungünstige Witterung hat wider Erwarten angehalten und wird in den nächsten Tagen ihren schädigenden Einfluss zweifellos geltend machen. Vor allem tritt das Angebot in Blütenpflanzen nun stark zurück und es ist zu befürchten, dass an vielen Plätzen, selbst in verschiedenen Grosstädten der Bedarf sowohl in Sträuchern wie in krautartigen Pflanzen, ausgenommen vielleicht sind Zwiebelgewächse, nicht zureichend ist. Durchschnittlich fehlte es an kleineren Azaleen, ebenso Topfflieder, zum Teil auch Prunus; eine Ausnahme scheint nur der Berliner Markt zu machen, woselbst alle diese Artikel genügend zum Angebot kamen. Bei den krautartigen Pflanzen wird ebenfalls geklagt, dass Goldlack, Primula obconica etc. langsam zur Entwicklung kommen und nur noch kleine Restbestände von Cyclamen zur Verfügung stehen. Das Blattpflanzengeschäft tritt mit Ausnahme von Myrten noch gänzlich zurück, und der Absatz befriedigt keinesfalls. Phoenix, etwas Kentlen, auch Cocos und Araukarien sind wohl die einzigen Artikel, die äusser Myrten in Frage kommen. Adiantum, Farne, überhaupt Asparagus fehlen jetzt und sind naturgemäss wie jedes Jahr gesucht. D.e Festbinderei hatte zur nunmehr beginnenden Konfirmationszeit ständig durch Sträusse, bepflanzte Körbe, Schalen etc. zu tun, auch sonst steigt mit dem beginnenden Früh jahr die Nachfrage nach Blumen, die gern zu allen Gelegenheiten geschenkt werden. Auch lose Blumen verkauften sich weit mehr als in den vorangehenden Wochen. Die Trauerbinderei batte an einzelnen Plätzen sehr flott zu tun, zumal die Sterblichkeit eine verhältnismässig ziemlich hohe ist, wenn auch anderer seits die Witterungsverhältnisse den Friedhofsbesuch erschwert haben. Es fehlt überall an Sonne; das merken am meisten die Schnittblumentreibereien, denn wirklich prima Rosen sind teuer und werden auch überall gesucht; auch Nelken gibt es noch wenig, ebenso haben Flieder und Maiblumen etwas im Preise angezogen und werden aller Voraussicht nach noch weiter steigen. Sehr viel kommen jetzt Myosotis und Veilchen zur Verwendung, ebenso Tulpen, Narzissen etc. Südländische Blumen I. Qualität müssen ebenfalls, vor allem Rosen und Nelken, höher bezahlt werden, wenn auch die Qualität gelobt wird. Mimosa, Veil chen, Margueriten gibt es dagegen in grossen Massen zu den bekannten billigen Preisen. Die Witterung liess viel zu wünschen übrig, Sturm wechselte mit Regen und Sonnenschein, aus vielen Gegenden werden auch Gewitter gemeldet. — Der „Verband der Han delsgärtner Deutschlands“ hat an verschiedene Gruppen Aufforderungen gerichtet, bei eintretendem Mangel an Blütenpflanzen höhere Preise zu fordern und diese möglichst aufrecht zu erhalten. Wir wissen nur nicht, ob der Züchter vom Wiederverkäufer mehr verlangen soll? Jedenfalls ist dieser wohlgemeinte Rat schwer durchführbar, wenn man berücksichtigt, dass die Mit glieder des Verbandes an vielen Orten trotz der schönen Erfolge noch recht dünn gesät sind und be kanntlich nur bei vollständiger Einigkeit ein Erfolg, die Preise zu erhöhen, erreicht werden dürfte. Berlin, den 20. März. Die unfreundliche Witterung wirkt durchaus nicht fördert d auf den Geschäftsgang ein; wenn auch infolge der Bindekunst-Ausstellung mehr Blumen verlangt wurden, so ist doch der Ge schäftsgang im grossen ganzen schleppend. In Blüten pflanzen ist das Angebot ganz bedeutend, alles, was die Jetztzeit bietet, kommt in schöner Ware auf den Markt; Goldlack ist bei der ungünstigen Witterung knapp. Das Blattpflanzengeschäft ist ohne Bedeutung, kleinere Palmen, vor allem etwas Cocos und Arau karien gehen immer. Die Festbinderei hatte nicht übermässig zu tun, besser beschäftigt war die Trauer binderei. Hiesigen Flieder und Rosen gibt es nun sehr schön und preiswert, überhaupt treten die deut schen Blumen, die mittlere Preise erzielen, mehr her vor. Die Rivierablumen treffen in grossen Mengen und in schöner Qualität hier ein, doch gibt es nicht allzuviel Rosen und diese sind teuer. Hamburg, den 20. März. Die allgemeine Ge schäftslage ist augenblicklich befriedigend, da bei der ungünstigen Witterung nicht zu viel blühende Pflanzen au den Markt kommen und aparte Sachen sehr ge sucht sind. Ausserdem muss Hamburg auch die Umliegendenden Orte versorgen. Sehr gesucht »ind andauernd kleine Azaleen. Von Blattpflanzen werden viel Araukarien sowie Phoenix in allen Grössen ver langt; weniger gross ist die Nachfrage nach anderen Palmenarten. Die Festbinderei hatte recht gut zu tun, dagegen trat die Trauerbinderei etwas in den Hintergrund, obgleich der Umsatz auch hierin ganz bedeutend gewesen sein dürfte. Hoch im Preis und gesucht sind deutsche Rosen, ebenso prima Flieder, 2. Qualität gibt es genügend, Maiblumen erzielten ebenfalls bessere Preise; Rivierablumen trafen auch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)