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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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42 Pfg. die Stunde eingestellt, während in ge mischten Betrieben und bei TopfpHanzenkulturen ein Minimal-Wochenlohn von 22 Mk. (21 Mk) gefordert wird. Die neuen Sätze sollen zum 1. April in Kraft treten und man hat an alle Handelsgärtner, Landschaftsgärtner und Baum schulenbesitzer ein Zirkular geschickt, worin bis zum 1. März um Antwort ersucht wurde. — Zur Lohnbewegung der Gärtner gehilfen in München wird uns mitgeteilt, dass am 17. Februar eine gutbesuchte Ver sammlung, geleitet von dem Vertrauensmann Rolke, stattfand, wobei dieser über die Lage der dortigen Gärtnergehilfen sich äusserte. Nach seinen Ausführungen beträgt die Arbeits zeit in und um München in den einzelnen Betrieben von 91/2 bis 16 Stunden täglich. Die Stundenlöhne schwanken zwischen 35 bis 50 Pfg., die Wochenlöhne zwischen 22 bis 28 Mk. Weiterhin sprach sich der Referent sehr abfällig über verschiedene Gärtnereien aus, die niedrige Löhne zahlen und stellte hingegen andere Betriebe lobend hin. Am schärfsten äusserte er sich über die mangelhafte Aus bildung der Gärtnerlehrlinge und über die masslose Ausdehnung der Arbeitszeit an den Sonntagen, die häufig weit über das Notwen dige hinausginge. Der hierauf der Versamm lung vorgelegte Tarif gipfelte in seinen Haupt forderungen darin, dass in den Handelsgärt nereien 11 stündige, in den Landschaftsgärtnereien 10 stündige Arbeitszeit eingehalten werden sollte Ausserdem wurden als Lohnsätze festgestellt, dass Landschaftsgärtner nicht unter 48 Pfg. die Stunde, Gehilfen in Handelsgärtnereien nicht unter 25 Mk. die Woche erhalten sollen, nur für ganz jugendliche Gehilfen könnte eine ent sprechende Ermässigung eintreten. Ausserdem wird für sämtliche Hilfsarbeiter in der Gärtnerei, die über 18 Jahre sind, ein Stundenlohn von 40 Pfg. gefordert. Für gewöhnliche Ueber- stunden werden weiterhin 10 Pfg. Zuschlag, für Ueberstunden an Sonn- und Festtagen 331/3 % Zuschlag verlangt. Ausserdem soll die Sonntagsarbeit auf das Allernotwendigste beschränkt und das Kost- und Logiswesen ab geschafft, auch der erste Mai als Festtag frei- gegeben werden. Dieser neue Tarif ist den Arbeitgebern übermittelt und um eine Antwort bis zum 1. März ersucht. — Inzwischen sind die Forderungen von der „Vereinigung selbst ständiger Handelsgärtner von München und Umgebung“ vollständig abgelehnt. Eine neuer dings stattgefundene Versammlung der Arbeit nehmer beschloss, das Einigungsamt in Mün chen zur Schlichtung der Differenzen anzurufen. — Eine öffentliche Gehilfen- und Arbeiter-Versammlung zu Frankfurt- Main am Mittwoch, den 27. d. M., zu welcher auch die Arbeitnehmer der weiteren Umgebung, wie Offenbach, Hanau etc. eingeladen waren, erfreute sich eines recht guten Besuches; be sonders sah man auch viele ältere Arbeiter da zwischen. Nachdem von verschiedenen Seiten die alten, so oft erörterten Klagen vorg tragen waren, fassten die Anwesenden den Beschluss, in eine Lohnbewegung einzutreten und wählten für die Vorarbeiten eine Kommission, welche ein Flugblatt vorbereiten soll, welches sämtliche Arbeitnehmer in gärtnerischen Betrieben für Sonnabend, den 9. März zu einer zweiten grossen Versammlung einladet. Der Vorsitzende hielt es für nötig, wiederholt zu einer regeren Unterstützung und Mitarbeit aufzufordern, über haupt schien es, als wenn noch nicht die rechte Stimmung, wie man sie früher hier feststellen konnte, vorhanden war. — Die Leute sehen immer mehr ein, dass ihnen viele Redensarten vorgesetzt werden, die schliesslich weniger die Verbesserung der Lage bezwecken, als vielmehr dem „Allgemeinen Deutschen Gärtner-Verein“ recht viele zahlende Mitglieder zuführen sollen. Die Agitation ist von Jahr zu Jahr schwieriger und es sind noch immer mehr bezahlte Ver trauensleute notwendig, um die Bewegung im Zuge zu halten. Ausstellungen. — Der Badische Obst- und Gemüse bau wird anlässlich der grossen Gartenbau- Ausstellung in Mannheim sich ganz beson ders organisieren, wobei jedenfalls die ver schiedenen Kreise zusammen Kollektiv - Aus stellungen veranstalten. Die Leitung aller Spezial-Ausstellungen, welche Gemüse und Obst betreffen, liegen in den Händen des Grafen von Heimstatt - Neckarbischofsheim. Die badischen Gemüsegärtner wollen übrigens einen besonderen Beamten während der Datier der Ausstellung nach Mannheim senden. Ferner wird eine rege Beteiligung von Frankreich und Holland erwartet, da dieser Teil der Ausstellung, nach unserer Meinung ohne dass ein Grund hierfür vorläge, einen internationalen Charakter tragen soll. — Die dritte Orchideen-Ausstellung zu Berlin fand am 22. und 23. d. M. in Krolls Etablissement, von der „Deutschen Ge sellschaft für Orchideenkunde“ veranstaltet, statt. Dieselbe war trotz des ungünstigen Wetters, welches auf die Entwicklung der Orchideen nachteilig eingewirkt hat, reich beschickt und kann als die bedeutendste der bisher in Berlin stattgefundenen derartigen Ausstellungen be zeichnet werden. Von Otto Beyrodt-Marien- felde ist eine Sammlung von 235 Exemplaren in 110 verschiedenen Sorten hervorzuheben, worunter besonders zahlreiche Cypripedien, Odontoglossum, Cattleyen in meistens be währten Schnittsorten sich befanden. Ausser dem hatten noch von Handelsgärtnern sich Th. Franke-Grossottersleben und W. Hennis Hildesheim beteiligt. Von dem Präsidenten der Gesellschaft, Baron von Fürstenberg, war gleichfalls eine hübsche Sammlung seltener Arten vertreten, während F. Karthaus-Potsdam äusser Phalaenopsis und Odontoglossum seine prächtigen Catileyen-Hybriden eingeschickt hatte. Von Berliner Liebhabern sind die Kollektionen von Max Steinthai und Alfred Berliner sowie Demhaster hervorzuheben. Eine wert volle Kollektion batte Frau Ida Brandt-Zürich eingesandt, es befanden sich darunter manche botanische Seltenheiten. Der botanische Garten zu Berlin beteiligte sich diesmal nicht an der Orchideenschau. — Erste grosse Berliner Bindekunst- Ausstellung. Unter dieser Bezeichnung ver anstaltet der „Verein der Blumengeschäfts Inhaber von Berlin“ in der Zeit vom 20. bis 25. März d. J. im neuen Saalbau, den bekannten vor nehmen Räumen des Landesausstellungs-Palastes, eine Ausstellung für Bindekunst. Diese Aus stellung wird sich weit über dm Rahmen eines lokalen Unternehmens hinaus entwickeln, wenn auch zunächst anzunehmen ist, dass es durchaus den Charakter einer Berliner Ausstellung trägt. Wie wir hören, wird grosser Wert auf eine künstlerische Ausschmückung der Räume ver wendet. Durch die Beteiligung einer stattlichen Anzahl bekannter Firmen, sowie dadurch, dass dem Ausschuss auch Damen, wie die Herzogin von Ratibor, Frau Oberbürgermeister Kirsch ner etc. angeboren, somit Damen der ersten Berliner Gesellschaftskreise, hofft man, auf das Unternehmen einzuwirken, so dass ein reger Besuch zu erwarten ist. Vom preussischen Staat sowie einer Reihe von Städten, Verbänden und Vereinen, auch von Privaten sind wertvolle Preise gestiftet Ausserdem sind neben be kannten Fachleuten den Preisricbtersektionen viele Damen der Berliner Gesellschaft zugeteilt. Das Pro gramm selbst zeigt eine Einteilung in zehn Gruppen, wobei alle Vorkommnisse im Leben, bei welchen Blumen verwendet werden können, Berücksichtigung fanden. Wir heben nur die Aufgaben für Hochzeiten, Jubiläen, Theater etc. hervor, ebenso für Tafelschmuck, Zimmer- und Wanddekoration etc., bei letzteren ist den Be teiligten volle Freiheit, wie sie die Aufgaben zu lösen gedenken, gelassen Es darf wohl angenommen werden, dass diese Ausstellung auch von auswärts aus Fachkreisen sich eines regen Besuches erfreuen wird. — Eine russische nationale Garten bauausstellung veranstaltet die kaiserliche Gartenbaugesellschaft Anfang Mai 1908 in St. Petersburg; man hat somit nicht die Absicht, die internationalen Ausstellungen zu wiederholen. Die Ausstellung soll äusser den verschiedenen Zweigen der Gärtnerei und Baum schulenbranche auch besondere Abteilungen für Obst- und Gemüsebau, dekorative Garten kunst, Dauergemüse, Konserven und Frucht weine etc., sowie alle gärtnerischen Geräte, Glashäuser etc. einschliessen. Es sind aber nur russische Firmen als Aussteller zugelassen. Gleichzeitig wird in Petersburg ein Garten baukongress für das ganze russische Reich stattfinden. Fragekasten für Rechtssachen. F r a g e: N. R. in R. Ich pachtete hierselbst ein Grundstück, 112 • R. auf die Dauer von 6 Jahren, vom 8. April 1905 bis 1. April 1911, ohne weiteres über die Künd gung. Die Bedingungen enthalten nichts be sonderes; nur, falls eine Parzelle verkauft wird, braucht Pächter für das letzte Jahr keinen Pacht zu zahlen. Da ich nun 2/8 des Grundstücks mit Rosen- Okulanten im Frübjahr 1906 und 1/3 mit Standrosen 1905 bepflanzt habe und erstere noch nicht verkaufs- fähig sind, bin ich der Meinung, das Grundstück so lange behalten zu können, bis die Ware vollständig ausgewachsen und ausgereift ist. Das Grundstück ist im Oktober 1906 verkauft worden und ich soll jetzt ein Stück räumen, welches nachmals als Bau terrain vom jetzigen Besitzer angekauft ist. Wie habe ich mich in dieser Sache zu verhalten ? Antwort: Der Käufer dieses Grundstücks ist an die bestehenden Pacht- und Mietverträge gebunden. Er muss sie einhalten, also in Ihren Vertrag bis 1911 eintreten, es sei denn, dass etwas anderes im Pacht verträge stände. Wir möchten erst den Wortlaut des Vertrages kennen lernen. Frage: A. K. in S. 1. Muss ich Gewerbesteuer bezahlen? Ich hebe Landschaftsgärtnerei und baue einen Teil Gemüsesamen. Was mir nun noch fehlt, kaufe ich mir hinzu. Nun habe ich diesen Winter, wo weiter nicht viel zu machen war, bei meinen Kunden fragen lassen, wieviel und was sie gebrauchten (selbiges bezieht sich hauptsächlich auf Runkelrüben). Doch ist wir gesagt worden, dass ein Kaufmann in Göddeckenrode, welcher auch mit Samen handelt, gegen mich Klage führen will. Muss ich nun Ge werbesteuer bezahlen? Es ist doch nur ein kleiner Teil, was gekauft wird. Antwort 1: Zur Gewerbesteuer können Sie herangezogen werden, w enn Ihr Betrieb ein gewerb- li der ist. Dazu wird aber die Landschaftsgärtnerei i n der Rege) gerechnet. Auch der Umstand, dass Sie zukaufen und verkaufen, kann dahin führen, dass Itr Betrieb als ein gewerblicher angesehen und der Ge werbesteuer unterworfen wird. Zunächst warten Sie das ruhig ab und teilen uns dann weiteres mit. I Frage 2: Ich besitze ein Grundstück, welches eingezäunt ist. Nun habe ich auf diesem Grundstück meine Obstbäume eingeschlagen. Es sind aber die Hasen auf dieses Grundstück eirgedrungen und haben einen Teil sehr beschädigt. Kann ich nun von dem Jagdpächtern Schadenersatz verlangen? Wie habe ich mich zu verhalten, wenn letztere sich weigern? Antwort 2: Schader, der durch Hasen in ein- gezäu nter Grundstücken angerichtet wird, gehört nicht zu dt m Wildschaden, der vergütet werden muss. Frage: A. H. in B. Ich habe einen Schuldner, von dem ich noch 1000 Mk. zu erhalten habe. Vor 3 Jahren verklagte ich ihn auf das Geld, er leistete den Offenbarungseid, dass er nichts habe. Da er nun aber geheiratet hat und seine Frau Vermögen besitzt, event. er sich auch selbst etwas gespart hat, glaube ich, dass ein Teil der alten Schuld zu holen ist. Ist der dortige Gemeindevorsteher verpflichtet, mir über die Verhältnisse des Betreffenden Auskunft zu geben? Wohin habe ich mich weiter zu wenden? Antwort: Der Gemeindevorsteher ist nicht verpflichtet, über die Vermögensverhältnisse des Ge meindemitgliedes Auskunft zu erteilen. Die Frau haftet ferner nicht für die Schulden ihres Mannes. Sie könnten ja von neuem eine Pfändung verlangen. Den Offenbarungseid braucht der Schuldner erst wieder zu leisten, wenn 5 Jahre verflossen sind. F r a g e: M. A. in B. Ic 1 habe ein Stück Acker auf 12 Jahre krontrakilich gepachtet, doch war der Verpächter im Niessbrauch und ist jetzt nach Ablauf von vier Jahren verstorben. Die Erben beantragen nunmehr die Zurücktreturg vom Kontrakt. Ich bin aber nicht dazu geneigt und bestehe auf meine Ab machung. Der Acker soll nämlich verkauft werden und die Erben wollen ev. eine gerichtliche Ent scheidung beantragen. Nun möchte ich Sie hierdurch bitten, mir doch mitzuteilen, ob ich wohl Aussicht habe, den Prozess zu gewinnen, überhaupt im Rechte bin. Antwort: Hat der N’essbraucher ein Grund stück über die Dauer des Niessbrauchs hinaus ver pachtet, wie es hier der Fall ist, so hat nach der B endigung des Niessbrauches der Eigentümer, hier die Erben, den Pachtvertrag anzuerkennen, kann ihn aber gesetzlich, also 6 Monate vor Ablauf des Pacht jahres, kündigen. Frage: J. B. in H. Gelegentlich desMistbeet- fenster-Ausbesserns verletzte ich mich im April 1906 So schwer am rechten Handgelenk, dass nach einem 5 wöchentlichen Heilungsprozess drei Finger steif blieben. Selbstver tändlich bin ich hierdurch an der Ausübung gerade der heikelsten Arbeiten, wie Ver edeln, Beschneiden usw. am meisten behindert, während von einer grösseren Anstrengung dieser Hand ohne dies keine Rede mehr sein kann, da selbige mit Aus nahme des Zeigefingers und Daumens bis heute noch nicht im Besitze des Gefühls und der Möglichkeit des Zusammenballers ist. Auf Grund des für den h esi- gen Bezirk angesetzten Jahresverdienstes von 375 M. für. land- und forstwirtscha tliche Arbeiter, wurden mir'von der zustärdigen Genossenschaft 40 Prozent der Vollrente gewährt, jedoch wegen eines Gehör leider s an dem ich schon länger laboriere, das mir aber in der Ausübung der Gärtnerei nicht im minde sten hinderlich ist, wurde dies als 20prozentige vor herige Erwerbsbisebränktheit erachtet und die Rente nur aus einem Jahresverdienst von 200 Mk. = 80,40 Mk. jährlich berechnet. Darüber, was ich mit diesem Be trag Ersatz-Arbeitskräfte anstellen kann, brauche ich ki in Wort zu verlieren. Da meine Reklamationen er folglos waren und ich mir auf eine Berufung wegen des Getö leidens keinen Nutzen versprach, habe ich das unterlassen. Meine At frage geht dahin, was ich zu tun habe, um bei der gärtnerischen Berufsgenossen schaft eine i obere Rente zu erlangen. Ich bezweifle allerdings, dass ich roch nachträglich mit Ertolg mich an die gärtnerische Berufsgenossenschaft wenden kann. Antwort: Sie hätten die Angelegenheit weiter durchführen sollen. Jetzt ist nichts mehr zu tun, da Sie bei dem Bescheid Beruhigung gefasst haben. Der Arzt war im übrigen im Irrtum. Es gibt gar keine s är’nerischea Berufsgenosserschaften, vielmehr ge hören die Gärtner zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft; wenn auch neuerdings eine Lcstrennung dis Gartenbaues von der Landwirtschaft und eine eigene Verwalung im Königreich Sachsen und andern Reichsländern in Erwägung gezogen ist und event. durchgeführt werden könnte.,“ Frage: C. L. in C. Ich betreibe hier eine Handeisgärtnerei, wohne aber in Miete in einer Woh nung seit 1. Februar 1898, bei einem Maler. Als ich zwei Jahre wohnte, sagte der Hauswirt, man muss einmal die Küche herrichten. Ich sagte, es ist mir recht, und die Küche wurde erneuert. In der Etage unter mir befanden sich die sogenannten Schwaben, und diese stellten sich dann auch bald bei mir ein. Wieder drei Jahre später war d e Küche durch diese Tiere dermassen ruiniert, dass der Hauswirt ebenfalls sagte, man muss w ieder die Küche herrichten. Dennoch, diese Tiere verblieben. Ich sagte gut, machen Sie die Küche. Jetzt am 1. Februar d. J. bin ich aus gezogen. Nun übergibt mir der gute Mann eine Rechnung, worin unter anderem für die Herstellung der Küche 23 35 A, später nochmals 10.45 M stehen. Ich habe die Rechnung sofort bezahlt. War ich nun dazu verpflichtet, oder ist dieses Sache des Hauswirts? Antwort: Sie waren nicht verpflichtet, die Auf wendur gen für Renovierung der Küche zu erstatten, da sich der Hauswirt freiwillig erboten hatte, dieselbe machen zu lassen, wie es auch seine Pflicht war. F r a g e: E. in W. Ich kaufte jetzt ein Grundstück; doch hat mein Nachbar vor einem Jahre von dem früheren Besitzer ein Stück Land davon auf drei Jahre (mündlich) gepachtet und Maiblumen gepflanzt. Wie verhalte ich mich demgegenüber. Ist der Pacht hinfällig wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt? Antwort: Der nicht schriftlich abgeschlossene Pachtvertrag hat nur Gültigkeit auf ein Jahr. Sie können also sechs Monate vor Ablauf des Pacht zinses kündigen. Frage: O. S. in R. Im Monat Januar d. J. war in meinem Betriebe ein Zimmerer mit dem Bau eines Bretterschvuppens beschäftigt. Der Mann hatte durch mich Weisuig erhalten, die nötigen Pfähle in meinem Fichtenbestar.de fällen zu lassen. Dem Zimmerer war bekannt, dass die Fichten meines Grundstücksnachbars fest an die meinigen grenzen. Nachdem nun einige Arbeiter auf Anordnung des Zimmerers mit dem Fällen der Bäume begonnen hatten, kam ich nach einiger Zeit herzu und bemerkte sofort, dass die Leute sämtliche Bäume auf dem Grundstück meines Nach bars gefält hatten. Da die Bäume nun einmal ge schlagen waren, wurden dieselben auch verwendet. Ich habe meinem Nachbar anheim gestellt; sich als Entschädigung L essere Bäume aus meinem Bestände zu sichern, oder sich die versehentlich geschlagenen Bäume bezahlen zu lassen. Der Geschädigte verlangt nun für jeden Baum 25 Mk.. obgleich mehrere Förster höchstens 6 Mk. veranschlagten. Da ich mich w eigere, die geforderte Summe auszuzahlen, wird mein Nachbar dieselbe einklagen. Ich frage nun ergebens! an, ob ich zur Zahlung obiger Summe verpflichtet bin, da diese ungeheuer hoch veranschlagt ist, zudem sind doch die Bäume mit Wissen des Zimmerers falsch gefällt worden. Das gibt letzterer zu, doch habe ich die Schuld auf mich genommen, um den armen Zimmergesellen nicht in Not zu stürzen. Ich habe allerdings den Fehltritt gemacht, die Bäume zu ver wenden, ohne dem Geschädigten sofort Mitteilung zu machen. Immerhin scheint mir die Forderung viel zu hoch zu sein, zumal die Bäume sich an ihrem Standort im Felde ziemlich selbst überlassen sind. Wie habe ich mich im Falle der Anzeige zu ver halten und wie hoch können sich die Kosten belaufen? Antwort. Bei der Entschädigungsfrage spielt der Umstand, dass die Bäume versehentlich gefällt und von Ihnen mit Kenntnis dieses Versehens verwendet worden sind, keine Rolle. Sie haben den Handels wert der Bäume zu ersetzen, der durch Sachver- ständigen-Gutachten ermittelt werden muss. Beziehen Sie sich zunächst auf das Gutachten des Försters; und sehen Sie einer Klage ruhig entgegen Frage: G. B. in L. Im Herbst 1906 war bei mir ein Kunde und kaufte von mir 600 Bäume II. Wahl. Der Herr hat die Ware selbst in der Baumschule ge sehen und auch gekauft. Ich habe ihm nun die be stellten Bäume zugesandt, welches meine Gehilfen auch bezeugen können, denn es waren nur diese II. Wahl-Bäume vorhanden. Nun schrieb mir der Herr nach Empfang der Bäume, dass er die Ware für seine Kundschaft nicht gebrauchen könnte und stellte mir die Bäume zur Verfügung. Ich habe na türlich die Bäume nicht zurückgenommen, da der Herr doch selbst wissen muss, was er für seine Kundschaft gebrauchen kann. Es standen ihm Bäume I. Wahl auch zur Verfügung, die er hätte nehmen können. Kann ich mein Guthaben verlangen oder muss ich di Bäume zu ücknehmen und den Schaden erleiden? Wie muss ich mich da verhalten? Antwort: Wenn Sie die Bäume geliefert haben, welche ausg sucht wurden, so hat der Käufer kein Recht, die Ware zu beanstanden. Sie können ihn auf Zahlung des Kaufpreises verklagen. Frage: A. S. in O. Im Herbst des verflossenen Jahres habe ich hier eine Gärtnerei auf 10 Jahre ge pachtet. Der Besitzer liess in der Wohnung eiten Laden einrichten und versprach mir vom 1. Januar ab die angrenzende Wohnung. Es ist auch eine Tür durch die Wand gebrochen, ohne dass die Wohnung bisher fertiggestellt wurde. Der Geschältsgang ist am hiesigen Platze ein so schlechter, dass ich vom Herbst an täglich nur eine sehr geringe Einnahme batte und mehrere hundert Mark für Heizung der Gewächshäuser zusetzen musste, sodass es mir nicht möglich war, die am 1. Januar fällige Miete bei dem Pacht zu entrichten. Da der Verkauf und die Ueber- nähme meines früheren Geschäftes am 1. Februar oder 1. März in Aussicht stand, und ich dies dem Verpächter mitteilte, stundete er mir den Pacht bis 1. Februar und ich sagte ihm Zahlung in der Hoff nung, dass ich bis 1. Februar das Geld bekomme, zu. Inzwischen ist aber der Käufer meines früheren Grundstückes zurückgetreten und ich bin deshalb auch richt in der Lage, meinen Verpflichtungen nach zukommen. Der Besitzer bat mich darauf angewiesen, innerhalb drei Tagen die Wobnurg zu räumen, widrigenfalls er sofort Kage erheben würde. Auf Grund meines Pacbtkontraktes muss die Miete mindestens drei Tage nach Fälligk it bezahlt werden, widrigenfalls der Vermieter berechtigt ist, den Ver trag dahin zu kündigen. Ausserdem, dass ich als Mieter im nächsten Kalenderquartal verpflichtet bin, das ganze Mietobjekt zu räumen. Die Kündigung ist aber rückgängig, wenn ich als Mieter den Mietzins während des nächsten Quartales regele. Ist der Ver mieter nun berechtigt, mich binnen drei Tagen, noch dazu jetzt im Winter, aus dem Grundstücke zu weisen? Ich bemerke ferner, dass mir, sobald der Verkauf meines Grundstückes zu stände kommt, ge nügend Mittel zur Verfügung stehen, die Miele pünkt lich zu bezahlen und den Betrieb aufrecht zu erbalten. Antwort: Der Verpächter ist an den schrift lichen Mietsvertrag gebunden. Er kann also erst per 30. Juni d. J. auf Räumung klagen, wenn sie im nächsten Quartal, d. h. bis Ende März den Mietzins nicht berichtigt haben. Mit der Klage auf sofortige Räumung wird er nicht durchkommen. Frage S. in R. 1. Hat es auf die Gültigkeit einer Wechselunterschrift (bezw. auch auf die Unter schrift des Bürgen) rechtlichen Einfluss, wenn zur Zeit der Unterschrift das Pepler vom Aussteller noch nicht unterzeichnet war? Schadet es, wenn jemand, der nicht Prokura hat, den Wechsel vorläufig unter zeichnet? (Natürlich ist dabei gedacht, dass beim Weitergeben der Wechsel vom Aussteller richtig (d. h. eigenhändig) indossiert wird!) Antwort: Nein. Das hat keinen Einfluss. Der Aussteller kann auch später unterschreiben. Das ge schieht sogar sehr häufig, wenn Accepfe eingesandt werden. Wer nicht Prokura hat, kann die Firma nicht wechse/mässig verpflichten. Diese würde also aus dem Wechsel nicht haften, wenn ein Nicht prokurist acceptiert hätte. Handelt es sich um die Ausstellung, so kann der Schaden durch ein ordnungs gemässes Indossament geheilt werden. Frage 2. Sind die Vorschriften für die Ein teilung der Lohnklassen (bezw. Angehörigkeit des Persorals zu den verschiedenen Lohnklassen) bei der Alters- und Invaliditäts-Versicherung in den einzelnen Provinzen und Staaten verschieden oder ist dies reichsgesetzlich geregelt? Wie wird der ortsübliche Tagelohn festgestelit ? Antwort: Diese Lohnklassen sind für ganz Deutschland einheitlich festgestelit. Der ortsübliche Tagelohn wird durch Erhebungen bei den betreffenden Innungen, Handwerks- und Gewerbekammern, Fach- Vereinen etc. festgestelit. Frage: R. B. in G. Ein Kunde R. St. in B. bestellte laut vorheriger Offerte meinerseits im Herbst 1905 20000 R. canina, konnte aber nur 15000 Stck. liefern, womit Abnehmer sich auch einverstanden er klärte. Abnehmer bat bei Bestellung um Zahlungs frist bis 1. Juni 1906. Am Fälligkeitstermin wurde natürlich keine Zahlung geleistet. Auch erhielt ich auf verschiedene Anfragen keine Antwort. Ich hatte nun Klage eingereicht, erhielt aber vom Amtsgericht Blerlin die Mitteilung, dass Schuldner seit dem 16. Aug. 1904 mit seiner Frau in Gütertrennung lebt. Ein Pfändungsversuch war natü lieh erfolglos, unter An gabe, dass die vorhandenen Pflanzen und Hausgegen stände Eigentum der Frau se'en. Meine Frage geht nun dabin: 1. Kann ich den betreffenden Kunden gerichtlich wegen Betrug oder Vorspiegelung falscher Tatsachen belangen lassen, da er mir bei der Be stellung doch Zahlung versprochen hatte, obgleich er anscheinend damals schon völlig zahlungsunfähig war? 2. Sind die damals gelieferten R. canina, die jetzt gewiss veredelt sind, pfändbar? In der Gütertrennungs- Urkunde steht ausdrücklich vermerkt: Sämtliche Rosen usw. im freien Grunde sind Eigentum der Frau. Der Vertrag ist aber doch schon am 16. Aug. 1904 ab geschlossen und sind die damals vorhandenen Schnitt rosen doch wohl grösstenteils verkauft oder ein gegangen und nach meiner Ansicht durch die von m r an Herrn R. St. gelieferten R. canina ersetzt, also auch doch jetzt noch Eigentum des Mannes, oder sind die Bestimmungen im Gütertrennur gsakt auch jetzt noch auf Pflanzen anwendbar, die am 16. August 1904 noch gar,'nicht am dortigen Platze waren? Antwort: Zunächst muss erörtert werden, auf wen der Gewerbebetrieb lautet. Ist die Frau Inhaberin, so ist sie zu verklagen, da dann der Mann nur für sie bestellt hat, denn in ihrem Geschäftsbetrieb ist ja die Ware dann verwendet worden. Ist der Mann Inhaber, so kann nur gegen ihn gepfändet werden. Die gelieferten und inzwischen veredelten Pflanzen wären pfändbar. Desgleichen die Pflanzen- bestände, welche nicht Eigentum der Frau, also nicht als Ersatz verkaufter Waren angeschafft oder direkt von ihr erworben worden sind. Nach unserem Dafürhalten müssen Sie schleunigst mit Pfändung vor gehen.
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