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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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allgemeinen Schlendrian mit fortwirtschaften und sich „nichts Böses dabei denken". Für den Privatkunden aber ist das Auf summen der Rechnungen geradezu ein Krebs schaden seiner Wirtschaftsführung, denn er ver liert mit der Zeit alle Dispositionsmöglichkeiten. Wir wurden durch das Vorgehen der Handels kammer Kiel von neuem auf diese wichtige Frage unseres Berufslebens hingelenkt. Gerade das scheidende Jahr gibt uns Ver anlassung, aus den einleitend schon geltend gemachten Gründen derselben wieder näherzu treten. Es gilt aber auch hier das Wort des Dichters: „Der Worte sind genug gewechselt, lasst endlich uns auch Taten sehen!“ Ein neuer, kräftiger Vorstoss tut Not! Ein wenig mehr Begeisterung und Zusammenhalt! Das ist der Wunsch, denn wir für des kommende Jahr auf dem Herzen haben! Gartenbau-V erband für das Königreich Sachsen. II. (Schluss). Eine andere Frage auf diesem Gebiete ist der Gedanke, den die Verwaltung der Stadt Berlin mit hereingeworfen hat, ob es sich nötig macht und mit den erwähnten Grund sätzen im Einklänge steht, in solchen Fällen nicht bloss den gegenwärtig erzielten, sondern auch die unendlich grösseren Gewinne in Be rücksichtigung zu ziehen, die bisher bezogen worden sind, ohne dass ein Pfennig Steuer abgezogen worden ist. Eine derartige Vorlage, in welcher die Besteuerung rückwirkend vor gesehen war, ist jedoch vom Stadtverordneten- Kollegium in Berlin abgelehnt worden. Wenn man nach der einen Seite dem Gebote der Gerechtigkeit folgt und die Erstreckung dieser Steuer auf die bebauten Grundstücke mit als empfehlenswert bezeichnet, so wird eine Schei dung auch insofern vorzunehmen sein, als man zu unterscheiden haben wird, ob der be treffende Besitz ein landwirtschaftlicher, ein gärtnerischer oder ein Besitz gewesen ist, der eigens von Spekulanten zu dem Zwecke er worben worden ist, um einen derartigen Gewinn zu erbringen. Ob man diejenigen, die einen alten Familien besitz unter solchen Umständen veräussern, ebenso hoch besteuern soll wie diejenigen, welche bloss aus Spekulation handeln, dürfte noch weiteren Erwägungen zu unterziehen sein. Jedenfalls wird man, soweit die Reingewinn steuer in Frage kommt, die Berechtigung der Steuer kaum in Zweifel ziehen können, aber immer vorauszusetzen haben, dass die er wähnten Erfordernisse erfüllt werden. Sehr viel anders aber steht die Sache mit der Grundwertsteuer. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass die Grundwertsteuer sich von der Reingewinnsteuer dadurch unter scheidet, dass nicht bereits festgestellte Rein gewinne zugrunde liegen, sondern dass eine Schätzung gewisser Grundstücke nach der Richtung hin vorgenommen wird, ob und in wieweit sie infolge der gesteigerten Baulust im Werte gestiegen sind, und dass man diesen möglicherweise zu erzielenden Wert zur Unter lage einer jährlichen Besteuerung nimmt. Eine derartige Steuer unterliegt allerdings unendlich viel weiter gehenden Bedenken, als die vorhin genannte Reingewinnsteuer. Wie will man I zunächst eine Grenze für diejenigen Grund stücke ziehen, bei denen eine solche vermehrte Wertsteigerung eingetreten ist, wie weit will man in dem betr, Baurayon gehen? Schon das muss in der Praxis auf die allergrössten Schwie rigkeiten stossen und ist nicht durchführbar, ohne in den einzelnen Fällen zu mehr oder minder grosser Härte zu führen. Aber zum anderen wird man auch nicht immer annehmen können, dass eine derartige Gewinnsteigerung zurzeit schon vorliegt. Man muss mit der Möglichkeit rechnen, die bereits sehr häufig eingetreten ist, dass derartig abgeschätzte Werte in 3 oder 4 Jahren sich nicht gesteigert haben, sondern zurückgegangen sind. Wenn also trotzdem das betreffende Grundstück nach einer gewissen Höhe besteuert worden ist, so wird der Betreffende jedenfalls mit Recht in einem solchen Falle sich beklagen können. Aber was bei einer derartigen Steuer wohl das schwerwiegendste ist, dürfte der Umstand sein, dass der Grundbesitzer, wenn er nicht ausserordentlich bemittelt ist, jedenfalls dazu gedrängt wird, auch unter ungünstigen Ver hältnissen sich eines derartigen Besitzes zu entäussern, denn wenn man auch — wie in Mockau — nur 2 vom Tausend als Be steuerung annimmt, wird doch fast in allen Fällen die Steuer mindestens so hoch sein, als man den jährlichen Ertrag des betreffenden Grundstückes berechnen kann. Wenn der Besitzer sehr reich ist, kann er es ja auf eine gewisse Zeit aushalten, wenn er aber nicht reich ist oder wenn etwa sein Grundstück ver schuldet ist, muss eine derartige Besteuerung dahin führen, dass der Besitzer ruiniert wird. Was hat das zur Folge? Der betreffende dritte Käufer, der dies weiss, wird diesen Um stand mit veranschlagen und wird dem Manne das Grundstück zu einem Preise abdrücken, der vielleicht weit unter dem Werte liegt, und das Endergebnis ist das, dass man den Land wirt entsetzt, um den Grosskapitalisten an seine Stelle zu setzen, um an Stelle des Landwirtes, der das Vorrecht hatte, einem Grosskapitalisten von irgend welcher Provenienz den betreffenden Vorteil zuzuwenden. Dass dies den Grundsätzen der Gerechtigkeit entspreche, wird niemand annehmen. Es geht daraus gleichzeitig hervor, wie notwendig es ist, auf das Allergenaueste zu prüfen, ob eine derartige Steuer berechtigt ist und unter welchen Voraussetzungen sie billigerweise eingeführt werden kann. Nun ist dies ja ein Fall, in welchem die Gemeindeautonomie mit in Frage kommt und eingehalten werden könnte, dass man bei dem sehr berechtigten Grundsätze, die Gemeinde autonomie tunlichst zu wahren, es hier schliess lich der Gemeinde überlassen könnte, eine der artige. Steuer zu normieren, in der sicheren Voraussicht, dass die Gemeinde so viel Gerechtig keitsgefühl haben wird, um nicht Härten ein treten zu lassen. Dem stehen in der Praxis sehr schwere Bedenken gegenüber, vor allen Dingen der Umstand, dass in derartigen Fällen nach Lage der Sache nicht die gesamte Ge meinde von der Steuer betroffen wird, sondern nur einzelne wenige es sind. Wenn also die Möglichkeit vorliegt, dass die grosse Mehrheit eine derartige Last einigen wenigen auferlegen kann, so ist die Versuchung ausserordentlich stark — und dieser Versuchung sind die Ge meinden auch unterlegen — die zu Besteuernden höher heranzuziehen, als es mit den Grund ¬ sätzen der Billigkeit in Einklang zu bringen ist. Gewiss sind die Oberkehörden noch da, und die Kreishauptmannsch.ft wird bestrebt sein, Härten entgegenzutrete:. In dieser Beziehung ist aber an die lebhaft n Klagen in Bezug auf die Milchverwertung, de noch vor 5 Jahren laut geworden sind, zu erinnern. Auch damals hat nan auf die Gemeinden hingewiesen, die Gemenden sind es aber ge wesen, von denen ausg:sprochene Härten aus gegangen sind, im Grinde deshalb, weil sie nicht unter den betr. Hrten zu leiden haben. Aber auch bei der Kreihauptmannschaft haben die Landwirte damals -vergeblich Hilfe gesucht. Die Frage ist erst in befriedigender Weise gelöst worden, als an di< Zentralstelle gegangen wurde und von dort ehe Bestimmung erging, die das ganze Land n gerechter und auf sachliche Kritik sich stüzender, allgemein be friedigender Weise erlöse. Deshalb wird man ! nicht auf die Gemeindautonomie verweisen I dürfen, sondern erwaren müssen, dass von : einer Zentralstelle, vom Ministerium oder von : den gesetzgebenden Körprschaften, entschieden i wird, unter welchen Voraissetzungen die Steuer erhoben werden darf, and dass dann auch Fürsorge getroffen wird, dass sie in ihrer Höhe der Billigkeit entspricht. Deshalb muss man arauf zukommen, ein mal dem ungemein schweren Missverhältnisse, welches die Grundsteuei bei weiterer Durch führung im Gefolge habn kann, dadurch die Spitze abzubrechen, das man das Ersuchen an die Hohe Königl. Saatsregierung richtet, sie möge im Bezug auf de Steuer sowohl die Voraussetzungen, unter tenen sie zulässig ist, als die Höhe, bis zu de sie erhoben werden kann, im Gesetzgebungsvege regeln. Wenn der Gesetzgebingsweg vorgeschlagen ist, so hat das der Umsand veranlasst, dass diese Frage der Staatsregerung bis jetzt nicht unbekannt geblieben ist, sondern dass das Dekret, welches dem Landtge am 6. Januar 1904 vorgelegt worden ist und welches eine Reform des gesamten Gemeindeanagenwesens vorsieht, auch auf die Grundsteuerfnge mit zugekommen ist. Im Gesetzentwürfe habn freilich die Grund wertsteuer und auch die Rengewinnsteuer keine besondere Erwähnung gefnden, wohl aber ist es in der Begründung geshehen, und gerade dass es dort geschehen, is eigentlich der An lass zu der ganzen Steuer jeworden, denn alle die Gemeinden, welche si eingeführt haben, sind durch jene Bemerkung erst auf diese Steuer aufmerksam gemach worden. Das soll kein Vorwurf gegen die Regerung sein, es soll damit bloss gesagt werden, dass eigentlich die Regierung auf Grund derelben Erwägungen dazu gekommen ist, dass eine Regelung auf dem Gesetzgebungswege angseeigt erscheine. Aus diesen Gründen wir daher beantragt: Der Landeskulturiat wolle be schliessen: die Königliche Staatsiegierung zu er suchen, für die seit einiger Zeit unter der Bezeichnung „Grndwertsteuer" und „Reingewinnsteuer“ in einzelnen Gemeinden eingeführ en Vorausbe lastungen des bebauen oder unbe bauten G r un d b e s i tz < s sowohl die Voraussetzungen, unter denen der artige Anlagen zulässig sind, als die Höhe, bis zu der sie erhoben werden können, im Gesetzgebungswege regeln. Seidel spricht seinen Dank aus, dass man der Eingabe des Ausschusses für Gartenbau Rechnung getragen habe. Die Gärtner seien bekanntlich diejenigen, bei denen Misstände auf diesem Gebiete am meisten vorkommen, weil sie in der Regel an den Grenzen der Grosstädte ihren Grundbesitz haben und dort die Zuwachssteuer am ersten einsetzen werde. Redner bittet, den Antrag einstimmig anzu nehmen. Schubart bittet, in dem Anträge hinter „Reingewinnsteuer“ das Wort „Wertzuwachs steuer“ in Parenthese zu setzen. In der Amts hauptmannschaft Chemnitz sei der Ausdruck „Wertzuwachssteuer“, der dasselbe wie „Rein gewinnsteuer“ bedeute, gebräuchlich, Gon'tard schildert die Verhältnisse in seinem Wohnorte Mockau. Es habe sich dort vor allem darum gehandelt, den Vorortgemeinden Geld zu verschaffen. Dabei seien naturgemäss die Grundbesitzer und namentlich die Guts besitzer in erster Linie in Frage gekommen. Gegen die Reingewinnsteuer sei an sich kein berechtigter Einwand zu erheben, denn es sei gar keine Frage, dass durch Ausdehnung der Städte und durch die Verbindung der Vororte mit den Städten durch elektrische Bahnen der Grundwert daselbst ohne besondere Auf wendungen der betr. Besitzer steige. Die Reingewinnbesteuerung sei denn auch sofort kräftig in die Hand genommen worden. Wenn Redner etwas von seinem Lande ver kaufe, habe er 8° 0 Reingewinnsteuer zu be zahlen. Bedenken seien aber gegen die Grund sätze zu erheben, nach denen die Berechnung der abzugsfähigen Selbstkosten für Aufwen dungen und dergl. zu erfolgen habe. Wenn der Besitzer nicht in der Lage sei, die Selbst kosten eines Grundstückes festzustellen und buchmässig nachzuweisen, so dürfe er nur 10°/0 von dem vormaligen Einkaufspreise in Abzug bringen. Dieser betrage beispielsweise bei ihm für einen Bauplatz von 300 qm etwa 90 Mk., der heutige Verkaufspreis vielleicht 9000 Mk. Wenn nun, wie es vielfach der Fall sei, der auf die 300 qm entfallende an teilige Betrag für Kanalisierung, Strassenbauten und dergl. nicht ziffermässig nachgewiesen werden könne, dürfe er hierfür bloss lO°/o von 90 Mk., also 9 Mk., in Abzug bringen, was viel zu wenig gegenüber den tatsächlich ge machten Aufwendungen sei. Immerhin müsse man der Reingewinnsteuer an sich eine gewisse Berechtigung zuerkennen. Dagegen beständen gegen die Grundwertsteuer sehr erhebliche Bedenken, schon deshalb, weil sie nach Abschätzung erfolge, die vollständig in dem Ermessen der Gemeindebehörde liege. Auf einem Areal, dessen Wert zurzeit mit 5000 Mk. für das Hektar eingeschätzt sei. habe der Gemeindevorstand in Mockau ihm für ein kleines auf einer Anhöhe gelegenes, und deshalb zur Anlage eines Wasserturmes ge eignetes Stück 5 Mk. für den Quadratmeter geboten. Redner sei überzeugt, dass bei der nächsten Abschätzung der für dies kleine Stück gebotene Preis für die Wertberechnung des ganzen Areals zugrunde gelegt werde, was natürlich viel zu hoch sei. Man habe seiner zeit seinen gesamten Grundbesitz auf etwa 3 Millionen Mark geschätzt und eine Grund wertsteuer von 3°/00 verlangt. Als die Amts hauptmannschaft den letzteren Satz für zu hoch zu'erklärt und 2° 00 festgesetzt habe, sei eine I Neuschätzung seines Grundbesitzes vorgenom- P. canescens ist dagegen landschaftlich nicht nur von ähnlicher, sondern von schönerer Wirkung und besitzt, auch als Forstbaum, sowohl der Espe wie der Silberpappel gegenüber manche Vorzüge. P. canescens ist eine natürliche Hybride zwischen P. alba und P. tremula und geht auch als P. alba Picard. Die amerikanische Zitterpappel, P. tremuloides besitzt ungefähr die gleichen Fehler wie P. tremula. Die Unter schiede gegenüber europäischen Art bestehen in z. T. grösseren, feiner gesägten Blättern und dunkleren Jahrestrieben. Eine kulturell bemerkenswerte Eigenart der Weisspappeln ist ihre Neigung zur Bildung von Wurzelausläufern. Da Steckholz bei P. alba und P. tremula etc. weniger gut als bei den Schwarz- und Balsampappeln wurzelt, vermehrt man sie häufig durch Wurzelbrut, P. alba auch durch Wurzelstecklinge. III. Die wichtigsten Vertreter der zweiten Gruppe (Aigeiros) sind die Schwarzpappel und die kanadische Pappel. Ueber die Schwarz pappel finden sich in der Literatur mitunter ungünstige Urteile. Dennoch ist sie forstlich mit P. alba die wertvollste Art und ihr land schaftlicher Wert ist meines Erachtens weit grösser als der der kanadischen Pappel. Der Astbau ist malerischer, die Krone schmäler und in den Umrissen lockerer, während bei P. canadensis die Krone in den äusseren Umrissen abgerundet, aber gerade deshalb auch weniger schön ist. Die Borkenbildung des alten Stammes ist bei der Schwarzpappel ebenfalls schöner als bei P. canadensis, ein Fehler ist allerdings der späte Austrieb, den sie mit P. monilifera gemein hat. Aeusserlich unterscheidet sich P. nigra von P. canadensis durch die kahlen, aber dauernd klebrigen Knospen, hellgelbbraune Tönung der Jahrestriebe und nicht oder nur schwach kantige Zweige. Eine Varietät der P. nigra ist die bekannte Pyramidenpappel oder italienische Pappel, P. nigra pyrami dalis, die mit lateinischen Doppelnamen reich lich gesegnet ist. (P. dilatata, italica, fastigiata etc.) P. nigra pyramidalis plantierensis bildet nicht so grosse Bäume wie die gewöhnliche Pyramidenpappel. P. canadensis, die kanadische Pappel weicht äusser durch den völlig verschiedenen Kronen bau, und die in schrägerem Winkel ablaufenden Aeste, durch früheren Austrieb der Belaubung, deutlich kantige Zweige und die nur anfangs klebrigen Knospen von P. nigra ab. Der alte Stamm ist hellgrau und wie bei P. nigra tief rissig, aber ausgesprochen und regelmässig längrissig, d. h. die Borke zeigt deutlich eine parallel verlaufende Streifen-Anordnung. Diese Art ist zwar raschwüchsiger als die Schwarz pappel und besser für Ueberschwemmungs- gebiete geeignet, steht ihr aber im Nutzwert des Holzes nach. P. monilifera ist, wenn echt, von P. cana densis durch die zwei Wochen später eintretende Begrünung und grössere Wachstumsdimensionen verschieden. Die Blattstiele der kanadischen Pappel sind grün, die der P. monilifera rötlich braun. Wenn die Berechtigung der Art an gezweifelt wird, so gründet sich das auf das Vorkommen vieler Bastarde bei jüngeren Bäumen, die den Artunterschied verwischen; bei grossen, mehrhundertjährigen Bäumen habe ich schon in meiner Lehrzeit den eben be sprochenen Unterschied deutlich beobachtet. Kulturell ist sie von gleicher Bedeutung wie P. canadensis. Beides sind Bäume für Massen erzeugung von Nutzholz; als Strassenbaum sind sie aber nur ausnahmsweise zu verwenden. Die Varietäten werden bald zu der einen, bald zu der anderen Art gestellt; das Hand buch der Laubholzkunde ordnet indes alle Gartenformen der P. canadtnsis unter. Am bekanntesten unter diesen st P. canadensis aurea (syn. Van Geerti), deren gelbblättrige Triebe im Frühjahr beim /ustreiben rötlich schimmern; im Herbst geht das Goldgelb in Orange über ; die dunkelroten Blattstiele tragen ebenfalls zur Schönheit der selr raschwüchsigen Varietät bei und die Färbunj widersteht der Hitze gut. Was in französischen Katalogen als P. vir- giniana regenere angeboten wrd, ist nur eine starkwüchsige, grossblättrige Form der kana dischen Pappel. P. serotina -wird vielfach auch als Varietät zu P. canadensis und monilifera gestellt und wegen ihres ebenfalls späten Aus triebes mit dieser für identisch erklärt. Es soll in Wahrheit ein Bastard ton P. monilifera mit P. angulata sein. Die wertvollste Varietät aus diesem Formen kreise ist P. canadensis Eugen, von Simon- Louis freres in Plantieres verbreitet, eine kanadische Pappel von säulenförmigem, auf strebendem Wuchs, die jedenfalls einen guten Ersatz als Zierbaum für die altersschwache italienische Pyramidenpappel tietet. Sie ist noch starkwüchsiger als die Pyramiden-Lobeer- päppel und soll der neuerdings empfohlenen P. charkowiensis ähneln. Schliesslich wäre aus der Gruppe der Schwarzpappeln noch P. angulata (syn. P. cor- data, P. caroliniana) zu nennen, die Karolina- Pappel, deren auffälligste Merkmale, neben der sehr grossen Belaubung, die flügelkantigen, sehr brüchigen Zweige, duftende Knospen und das frühe Erscheinen der Blätter sind; sie ist als junger Baum empfindlicher als andere Pappeln und gedeiht nicht auf trockenem Boden. IV. Die letzte Gruppe ist die der Balsam- päppeln. Nach dem ursprünglichen botani schen Namen der gemeinen Balsampappel, P. Tacamahaca, führt die Gruppe auch den Namen Tacamahaca. Als Balsampappeln, sollen drei Arten, die häufig verwechselt werden, verbreitet sein und zwar P. candicans, P. balsamifera und P. suaveolens, namentlich soll P. candicans meist das sein, was als P. balsami fera geht. Die Balsampappeln zeichnen sich durch die stark klebrigen, wohlriechenden Knospen, dunkle, meist schwachkantige Jahres triebe und grosse Blätter aus, namentlich an jungen Exemplaren in der Baumschule fällt der Baum durch den üppigen Wuchs und die leb haft grünen, grossen Blätter auf. Ich kann nicht behaupten, ob das was ich in grossen Bäumen kennen lernte die echte P. balsami fera oder P. candicans war, habe aber stets beobachtet, dass die Balsampappel als älterer, ausgewachsener Baum einem Parke kaum zur Zierde gereicht. Entweder sind die Stämme von Weidenbohrern angegriffen oder einzelne Aeste kränkeln; selbst bei gesunden Bäumen ist die Krone sparrig und in den äusseren Um rissen keineswegs malerisch schön. Es ist aber möglich, dass sich unter den anderen echten Arten diese Grupe solche von grösserem land schaftlichen Wert finden. Am wahrscheinlichsten erscheint dies von P. trichocarpa, die durch deutlich dreieckige, längliche, meist sehr grosse Blätter mit hellgrüner Unterseite und durch ausge sprochen kantige, olivbraune Triebe auffällt. Ich sah davon in Nordfrankreich sehr schöne Exemplare von schönem Kronenbau, die auch die üppige Blattform bewahrt hatten. Am meisten verbreitet in Baumschulen und Parks ist bis jetzt P. laurifolia, mit ebenfalls stark kantigen, hellgrauen Trieben und mehr spitz ovalen, glänzenden Blättern; die Knospen sind wie bei P. trichocarpa und P. balsamifera stark klebrig. Immerhin geht die üppige Blattform bei älteren Bäumen etwas verloren. Diese Art ist völlig hart. Der Vollständigkeit halber er-
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