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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 50. Sonnabend, den 14. Dezember 1907. IX. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. -uasma’pu Handels ■ Zeitung für den deutschen Gartenbau. “SS'“ Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.— ; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Wie steht es um die Privatbeamten- Versicherung? II. (Schluss.) Wie soll sich nun der Umfang der Ver- Sicherung gestalten? Im Interesse der Renta bilität der Versicherung war man von vorn herein der Meinung, dass der Kreis der Ver sicherten eine möglichst grosse Peripherie haben müsse. Zunächst handelte es sich um die Frage: Wer soll als Privatbeamter an gesehen werden? Da ist eine Definition angenommen worden, die folgendes ausspricht: „Als Privatangestellte im Sinne des Ge setzes gelten Personen, welche gegen Gehalt im Privatdienst oder bei staatlichen, kommu nalen oder kirchlichen Behörden in noch nicht mit Pensionsberechtigung ausgestatteten Stellen beschäftigt sind, soweit sie nicht als gewerb liche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter usw.) oder Tagelöhner und Handarbeiter, oder als Gesinde Dienste ver richten. " Es würden in der Gärtnerei also darunter die Gartendirektoren, Inspektoren, Obergärtner, Privatgärtner, Gutsgärtner, Schlossgärtner und das kaufmännische Personal fallen. Das Geschlecht soll keinen Unterschied bilden und ebensowenig die Höhe des Gehaltes. Man will im Interesse der lukrativen Gestaltung der Versicherung auch die Beamten mit hohen Gehältern einbeziehen, um eine grössere Ge währ der Fundierung der Kasse zu haben. Der V orschlag, eine Höchstgrenze von 5000 Mk. zu ziehen, hat deshalb keine Billigung gefunden. Ausgeschlossen sind natürlich auch bei dieser Versicherung diejenigen Beamten, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sehr wichtig ist es, dass man auch eine freiwillige Versicherung eingeführt hat, für die Personen, welche zwar nicht eigentliche Privat beamte sind, aber ihnen doch hinsicht lich der Lebensstellung und Lebensführung nahestehen. Hierher gehören kaufmännische Agenten, Kommissionäre, Bücherrevisoren und nicht fest angestellte, sogenannte „fliegende Buchhalter“, auch Lehrer, welche, ohne fest ange stellt zu sein, wissenschaftlichen oder künst lerischen Unterricht erteilen, sodann Musiklehrer, Sprachlehrer, Repetitoren, Lehrer in gewerb-' liehen und technischen Fertigkeiten, landwirt schaftliche und gärtnerische Wanderlehrer, Privat gelehrte, Schriftsteller, Korrektoren, Personen, welche freie Künste ausüben (Schauspieler, Pianisten usw.), ohne sich in fester Stellung zu befinden. Sie alle sollen der neuen Ver sicherung teilhaftig werden, dafern sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer soll dagegen von der Ver sicherung ausgeschlossen sein? Im Leitsatz 5 wird in dieser Beziehung ausgesprochen, dass Personen, welche erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine die Versicherungspflicht begründende Anstellung erhalten, der Versicherungspflicht nicht unter liegen sollen. Von wesentlicher Bedeutung war die Entscheidung der Frage, ob die Zu gehörigkeit zu Verbänden und Ver einigungen, welche bereits solche private Unterstützungskassen haben (Witwen- und Waisen-, Alters- und Invaliden-, Notstands- und Kranken- und Begräbniskassen), von der Zugehörigkeit zur Versicherung be freien soll. Im Interesse der staatlichen Ver sicherung lag es natürlich, dieses Zugeständnis nicht zu machen, und die Regierung fiat wiederholt durchblicken lassen, dass sie einer solchen Befreiung nicht geneigt ist. Die Siebener kommission hat darauf Rücksicht genommen und in Leitsatz 5 folgendes festgelegt: „Vom Zwange in der allgemeinen Staatsversicherung befreit die Zugehörigkeit zu privaten Ver sicherungseinrichtungen nur, wenn es sich um Kassen handelt, die von öffentlichen Körper schaften (Staat, Gemeinde usw.) eingerichtet und' geleitet Sid, und die den Versicheren 1 mindestens die gleichen Rechte und Ansprüche gewähren, wie die staatliche Einrichtung nach § 8 des Invalidenversicherungsgesetzes.“ Wie in der bereits bestehenden Invaliden versicherung, ist auch für die Privatbeamten versicherung die Weiterversicherung vor gesehen, von der leider jetzt im Kreise der Privatbeamten noch viel zu wenig Gebrauch gemacht wird. Was aber bei allen solchen Versicherungs einrichtungen die brennendsten Fragen sind und bleiben, das sind folgende: 1. Was leistet die Versicherung? 2. Was hat der Versicherte für Beiträge zu zahlen? Was leistet die Versicherung? Ihre Leistungen sollen, darüber herrscht volles Einverständnis, äusser dem Heilverfahren, eine Invalidenrente, Witwenrente und Unterstützung für Waisen (Erziehungs-Beiträge) bieten. Der Betrag der Renten und der Beiträge soll für jede Gehaltsklasse einheitlich festgesetzt werden. Die Invalidenrente soll nach 40 Beitrags jahren 2/3 (662/3 °/o) des versicherten Durch schnittseinkommens betragen. Die Altersrente, die frühestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit, eintritt, soll gleich der Invalidenrente sein. Die Witwenrente beträgt 40% der In validenrente. Die Waisenunterstützung beträgt für einfache Waisen 1/5 und für Doppelwaisen 1/3 der Witwenrente. Anspruch auf Waisenrente hat bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jedes Kind eines verstorbenen Versicherten, jedoch dürfen die Witwen- und Waisenrenten zusammen die Invalidenrente nicht übersteigen. Die Wartezeit für den Bezug der Invaliden rente beträgt 4, diejenige für den Bezug der Altersrente 24 Beitragsjahre. Die Weiter versicherung, die allen zu gestatten ist, welche aus einem die Versicherungspflicht be gründenden Dienstverhältnis ausscheiden, soll sich bei Stellenlosen, ebenso wie die Krankenfürsorge und die Heilbehandlung, nach den bereits bestehenden Vorschriften des Invalidenversicherungsgesetzes richten. Damit werden Leistungen in Aussicht ge stellt, welche etwas hoffnungsvoller stimmen können als das, was die Denkschrift in den Bereich der Möglichkeit zog. Was hat der Versicherte für Beiträge zu zahlen? Zunächst sollen die Beiträge von den Ver sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht werden und es sollen bei der Gewährung des Reichszuschusses die Privat angestellten ebenso wie die übrigen Versicherten behandelt werden. Es bedarf gar keiner weiteren Erwähnung, dass die Arbeitgeber heute bereits mit Aus gaben für die Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer schwer belastet sind. Die Bei träge zur Kranken-, Unfall- und Invaliden versicherung sind so erhebliche, dass nament lich mittlere und kleine Geschäfte diese Last stehenden Lasten noch neue kommen sollen, aber die eiserne Notwendigkeit, die uns zwingt, auch für die Privatbeamten einzutreten, wenn nicht eine soziale Gefahr heraufbeschworen werden soll, wird schliesslich auch ihre Miss stimmung beseitigen. Dankbar aufzunehmen war es, dass man in den Kreisen des Gross handels und der Grossindustrie sich nicht gegen die Halbierung der Beiträge gesträubt hat. Die Beiträge sollen auf der Basis von durchschnittlich 10 ° 0 des jeweiligen Ge haltes bemessen werden. Damit glaubt man auszukommen, während die Denkschrift der Regierung von 19% gesprochen hatte, die natürlich indiskutabel erscheinen mussten. Man hat auch diese 10°/ 0 für zu hoch erachtet und nur 5%, ja, noch weniger, für angemessen erklären wollen. Davon kann aber, das geht schon jetzt aus der Denkschrift der Regierung hervor, gar keine Rede sein. Wer seine Zu kunft sichern will, darf andererseits anch die Opfer nicht scheuen. Entsprechend der Leistungsfähigkeit der verschiedenen Einkommenschichten der Ver sicherten wird in den verschiedenen Beitrags klassen ausgleichend für die höheren und nie deren Klassen eine Abstufung der Beiträge nach oben und unten gewünscht. Die Gehalts klassen sollen wie folgt festgesetzt werden: Klasse 1 für Einkommen . . . bis 550 Mk. „ 2 11 11 über 550— 850 „ 3 11 11 „ 850—1150 „ „ 4 11 11 „ 1150—1500 „ „ 5 11 11 „ 1500—1800 „ „ 6 11 11 „ 1800—2400 „ . 7 „ 2400 — 3000 „ „ 8 11 11 „ 3000—4000 „ 9 11 11 „ 4000-5000 „ „ 10 11 11 „ 5000 Mk. Eine Rückvergütung von Beiträgen bei Ver heiratung weiblicher Angestellter findet nicht statt. Die Beiträge der weiblichen Versicherten sind für deren Witwen-Versorgung mit nutzbar zu machen. Diese Vorschrift zerstreut die Be denken, die seitens der Frauen-Verbände im Hauptausschuss erhoben worden waren, dass nämlich die Frauen, welche jahrelang Beiträge gezahlt hätten, dadurch schlechter daran seien, weil sie auch nicht mehr erhielten als die spüren. In ihren Kreisen wird man zunächst i Witwen der Privatbeamten, die nichts zur Ver- kaum darüber erfreut sein, dass zu den be- Sicherung gezahlt hätten. Die Stauden-Hibiscus und ihr Wert für Gartenausschmückung. Von Richard Stavenhagen -Rellingen. Auf einer im Spätsommer in Süddeutsch land unternommenen Reise, wobei ich ein Hauptaugenmerk auf neue oder mir noch nicht bekannte Pflanzen für Gartenausschmückung richtete, lernte ich auch die Stauden-Hibiscus kennen. Fast möchte ich sagen, dass diese Hibiscus unter dem mancherlei Neuen, was ich gesehen, wenn auch nicht das Schönste, so doch das Auffallendste waren, denn sie weichen in ihrer äusseren Erscheinung völlig von dem altgewohnten Gartenausstattungsmaterial ab. Es handelt sich hierbei um die Abkömmlinge von Hibiscus palustris, die sowohl in der Handelsgärtnerei von Henkel-Darmstadt als wie bei W. Pfitzer-Stuttgart schon längere Zeit eine Spezialität bilden. Im „ Handels gärtner “ ist auf den Wert dieser Hibiscus als Wasserpflanze gelegentlich der Ausstellungs- ■ berichte von Düsseldorf und Darmstadt empfehlend hingewiesen. Hibiscus palustris bildet einen reich be blätterten Busch von etwa 1—1,5 m Höhe, dessen Hauptzierde die grossen, weit geöffneten Blüten von rosenroter oder weisser Farbe bilden. Wie bei allen Hibiscus- oder Eibisch- Arten bilden die zahlreichen, mit dem Griffel verwachsenen Staubgefässe, die weit aus der Blüte hervortreten, eine besondere Zierde der Blumen. Die Blüten von H. palustris haben gegenüber allen anderen Arten den Vorzug der längeren Haltbarkeit; sie halten sich mehrere Tage. Bei den prächtigen Varietäten von Hibiscus rosa sinensis verblühen die Blumen oft schon nach wenigen Stunden und ist dies wohl einer der Gründe für die geringe Ver- breitung dieser sonst so schönen Pflanzen. Aber auch in der Grösse der Blumen scheinen die Formen von Hibiscus palustris die anderen Arten der Gattung zu übertreffen, denn ein zelne Blüten messen bis zu 25 cm im Durch messer. Ergänzung meiner vorstehenden Ausführungen. Nach Mottet übertreffen alle Stauden- Hibiscus die übrigen einjährigen oder mehr jährigen verholzenden Arten der Gattung durch Wie der Name „palustris“ andeutet, sind diese Stauden Sumpfpflanzen. Dies schliesst jedoch ihre Verwendung auf gewöhnlichen Gartenbeeten nicht aus, denn sie gedeihen in jedem tiefgründigen, nahrhaften Boden, wenn es an regelmässiger Bewässerung nicht fehlt. Für die Ränder von Wasserläufen, Teichen etc. bilden sie allerdings ein hervorragend geeig netes Schmuckmaterial. Es ist aber eine sonnige, warme Lage zu ihrem Gedeihen not wendig. Die Winterhärte ist, wenigstens für Süd westdeutschland und die günstigeren Lagen von Mitteldeutschland äusser Zweifel, man wird aber bei Gewährung einer trockenen Decke auch in weniger günstigen Lagen die Pflanzen durchbringen. Es wird auch empfohlen, den fleischigen Wurzelstock im Herbst aufzu nehmen und nach Art der Dahlien zu über wintern. Die Blütezeit währt vom Juli bis Oktober und steht die Art in Blühwilligkeit ihren Verwandten keineswegs nach. Da die Gattung Hibiscus sehr artenreich ist und bei anderen Spezies von holzartigem oder krautartigem Charakter der Farbenkreis der Blüten keineswegs eng begrenzt ist, dürfte im Laufe der Zeit die Gewinnung von Hybriden in verschiedenen Farben zu erwarten sein. Man scheint auch im Auslande diesen Stauden-Hibiscus mehr Beachtung zu schenken. S. Mottet widmet ihnen in „Revue horticole" einen längeren Artikel, stellt allerdings den Artnamen Hibiscus Moscheutos voran und be trachtet H. palustris nur als eine Form von H. Moscheutos. Nachstehend gebe ich den Artikel Mottets im Auszuge wieder und bilden die darin enthaltenen Bemerkungen eine Grösse und Haltbarkeit der Blumen. Die Mehrzahl der in den Gärten kultivierten Hibiscus staudenartigen Charakters lässt sich auf zwei Arten zurückführen, nämlich auf H. militaris Cav. und H. Moscheutos L. Die Heimat der letzteren Art sind die Nordoststaaten von Nordamerika, wo sie - an sumpfigen Stellen, auch in Sümpfen mit Salz gehalt, wächst. Die Blumen ändern von Matt rosa nach Weiss ab, einzelne zeigen im Zentrum i einen karmesinroten Fleck, ähnlich wie wir es I sehr häufig bei H. syriacus finden. Die grossen, ' spitzovalen, zuweilen dreilappigen Blätter sind oberseits glatt, unterseits weissfilzig. In Südfrankreich wächst eine dem H. Mo scheutos sehr nahestehende Art, H. roseus Thore, mit dunkelrosenroten Blumen, wild, doch nimmt man an, dass sowohl H. roseus wie die in Norditalien vorkommende H. aquaticus und eine weitere kleinasiatische Art mit H. Moscheutos identisch sind. Was man als H. palustris kultiviert, ist eine gleichfalls nord amerikanische Art, die wohl botanisch von H. Moscheutos nicht verschieden ist, äusserlich aber durch weisse oder fleischfarbige, bedeutend grössere Blüten und höheren und üppigeren Wuchs abweicht. Bei H. roseus Thore, wie er in Frankreich wild wächst, erreichen die Blumen nur einen Durchmesser von 6 cm, bei den Kulturformen allerdings schon 15 cm. Auch eine weitere Art, H. grandiflorus Michx., wird mit H. Moscheutos oder palustris gleich sein, dagegen zeigt die gleichfalls nordamerikanische Art Hibiscus militaris deutliche spezifische Unterschiede. Schon in der Form der Blätter unterscheidet sich H. militaris auf den ersten Blick; die 10 cm im Durchmesser haltenden Blüten sind dunkelrosa. Obgleich schön, steht H. militaris den bisher genannten an Härte nach. H. coccineus Walt., H. speciosus Ait. hat grosse scharlachrote Blüten; die Heimat sind die Südoststaaten der Union, und überdauert diese Art daher leider nur in Südeuropa in frost freien Gebieten unsere Winter. Wenn eine so schöne Pflanze wie H. palustris oder H. Moscheutos, obwohl seit Jahren bekannt, nicht mehr verbreitet ist, kann dies vielleicht daran liegen, dass es eine gewisse Zeit dauert, bis die Pflanzen sich am Platze etablieren. Die fleischigen Wurzeln sind wie bei vielen Malvaceen gegen Verletzungen, wie sie beim Verpflanzen unvermeidlich sind, etwas empfindlich. Man erzieht die Pflanzen am besten aus Samen von Frühjahrsaussaat und bringt sie im darauffolgenden Frühjahr an Ort und Stelle. Soweit der Artikel der „Revue horticole". — Ich möchte dem hinzufügen, dass man neben diesen Stauden-Hibiscus auch die längst bekannten und so farbenreichen Sorten von Hibiscus syriacus mehr zu Zwecken der Garten ausschmückung heranziehen sollte. Entgegen gesetzt den Stauden-Hibiscus überstehen die holzartig wachsenden Eibische das alljährliche Verpflanzen ohne Schwierigkeit. Es gibt im Spätsommer keinen höheren Blütenstrauch, der in der Wirkung diese Hibiscus ersetzt und übertrifft; die Blüten weisen die verschieden sten Färbungen von Schwärzlichpurpur, Wein rot , Rosa, Gelblichweiss, Fleischfarben usw. auf. Auch die tief dunkelgrüne, glänzende Belaubung ist sehr zierend. Da die Winter härte der H. syriacus nicht überall völlig sicher erscheint, kann man die Pflanzen im Herbst mit Ballen ausheben und in einem Keller oder tiefem Kasten einschlagen. Man kann dann im Frühjahr nach Belieben über ihre Verwen dung verfügen.
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