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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 48. Sonnabend, den 30. November 1907. IX. Jahrgang. Derj/andelzgärfner. "mormmpu Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau, houmaah Leipzig. , Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5,—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile. Das Recht der W egnahme. ii. Im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks umfasst die Beschlagnahme des Grundstücks auch das, was wesentlicher Be standteil des Grundstücks geworden ist, und die Pertinenzen, den Zubehör. Was wir also in voriger Nummer aus führten, gewinnt gerade im Falle der Zwangs versteigerung noch erhöhte Bedeutung, wenn das Grundstück nicht vom Eigentümer selbst, sondern von einem Pächter bewirtschaftet wird. Ist der Eigentümer selbst der Bewirtschafter, so umfasst nach § 21 des Zwangsversteigerungs gesetzes die Beschlagnahme alle noch mit dem Boden verbundenen Früchte, also die Blumen, Bäume, Sträucher, Gemüse usw., welche noch nicht abgeerntet, sondern noch mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Fruchtgenuss wird also dem Eigentümer insoweit entzogen. Wie ist es nun beim Pächter? Da bestimmt § 21 in Abs. 3 ausdrücklich: „Das Recht eines Pächters auf den Frucht genuss wird von der Beschlagnahme nicht be rührt. “ Und in § 57 des Zwangsversteigerungs gesetzes wird das Recht des Pächters im Falle einer Zwangsversteigerung noch weiter fest gelegt. Der betreffende Paragraph lautet: „Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 571, 572, 573 Satz 1 und der §§ 574, 575 des Bürgerl. Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Ersteher ist jedoch be rechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.“ Diese gesetzliche Vorschrift ist massgebend für die ganze Beantwortung unserer Frage nach dem Recht der Wegnahme. Muss der Pächter etwa bei einer Zwangs versteigerung sofort den Grund und Boden räumen ? Der angezogene § 571 des Bürgerl. Gesetz buchs besagt folgendes: Wird das vermietete (oder verpachtete) Grundstück, nach der Ueber- lassung an den Pächter von dem Verpächter an einen Dritten veräussert, so tritt der Er werber an Stelle des Verpächters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Pachtverhältnis ergebenden Rechte und Ver pflichtungen ein. Der Ersteher des Grundstücks muss also zunächst das Pachtverhältnis respektieren. Er kann aber nach der oben erwähnten gesetz lichen Vorschrift kündigen. Die gesetzliche Kündigung aber ist bei Pachtverhältnissen ein halbes Jahr vor Ablauf des Pachtjahrs. Wird dieser Termin nicht beobachtet, so ist die Kündigung ausgeschlossen und der Ersteher hat nun den Pachtvertrag des Gärtners in vollem Umfange auszuhalten, gleichviel, auf wieviel Jahre derselbe hinaus noch läuft. Hätte der Gärtner seinen Pachtzins schon auf eine Zeit hinaus bezahlt, so würde auch das der Ersteher gelten lassen müssen, wenn die Zahlung nicht, gemäss § 573 des Bürgerl. Gesetzbuchs, über das laufende und das nächst folgende Kalendervierteljahr hinaus geleistet worden ist. Hätte der Gärtner, weil er viel leicht von dem Verpächter darum gebeten wurde, den Pacht noch über das nächste Vierteljahr hinaus gezahlt, so würde der Er steher des Grundstücks auf die nochmalige Zahlung bestehen können. Es ist also in dieser Hinsicht grosse Vorsicht geboten! Wie gestaltet sich aber die Sache nun, wenn infolge der Kündigung des Erstehers der Pachtvertrag zu Ende geht, der Gärtner also mit Ablauf des Pachtjahres die Betriebsstätte räumen muss? Zunächst kommt hier die bereits oben er wähnte Bestimmung in Frage, dass ihm der volle Fruchtgenuss bis dahin verbleibt. Er kann abernten, was nach ordnungs mässiger Wirtschaft abzuernten ist. Er kann sogar Früchte zur Nachreife abernten. Nicht aber darf er Früchte, die noch nicht zur Ab- erntung geeignet und auch nicht so weit ge reift sind, dass sie der Nachreife unterworfen sein könnten, wegnehmen. Hier würde das Recht der Wegnahme eine Schikane sein, die vom Gesetzgeber nicht geschützt werden soll. In der Regel sind ja in Landwirtschaft und Gartenbau die Pachtjahre so bemessen, dass der Pächter noch Gelegenheit hat, vor Been digung des Pachtvertrages den vollen Frucht genuss zu ziehen. Was darf er aber nun mitnehmen? Wir haben gesehen, dass die Beschlagnahme des Grundstückes auch alle wesentlichen Bestand ¬ teile des Grundstückes und die Zubehörstücke umfasst. Wenn also der Gärtner ein festes Ge wächshaus aus seinen Mitteln erbaut hat, so ist dieses wesentlicher Bestandteil des Pacht grundstückes geworden und der Gärtner hat nicht das Recht, es abreissen zu lassen und das Material anderweit zu verwenden, wenn er den Grund und Boden räumt. Wir entsinnen uns eines Falles, der in der Nähe von Leipzig sich ereignete. Der Gärtner riss hier auch das von ihm erbaute Gewächs haus nieder, um mit dem Material (Steine, Fenster usw.) wieder ein Gewächshaus auf seinem neuen Pachtgrundstück zu errichten. Der Ersteher des Grundstückes erhob nun Klage und erwirkte auch eine Verurteilung zu Schadensersatz, da das Gericht der Meinung war, dass das Gewächshaus vom Ersteher in der Zwangsversteigerung mit erworben worden sei und der Pächter, an ihm, da es als wesent licher Bestandteil des Grundstückes anzusehen sei, kein besonderes Eigentumsrecht haben könne. Die Angelegenheit hätte damals bei nahe noch ein strafrechtliches Nachspiel haben können, wenn sie nicht in Güte erledigt worden wäre. Anders liegt es, wie wir bereits dargetan haben, mit Frühbeetfenstern, mit den Gerät schaften, die zum Betriebe der Gärtnerei vom Pächter angeschafft wurden, desgleichen mit den Vorräten an Kohlen, Erden, Dünger, Sand, Sämereien usw. Sie könnten allerdings als Zubehör angesehen werden. Aber wir führten schon in unserem ersten Artikel aus, dass der Charakter des Zubehörs dann wegfällt, wenn die Sache nur zu einem jeweiligen Gebrauche in das Grundstück, das der Gärtner zu seinen Zwecken benutzt, gebracht worden ist. Das aber wird bei den eben genannten Gegen ständen wohl immer der Fall sein. Sie sollen nur vorübergehend, nur so lange, als der Gärtner selbst als Pächter in dem Grundstück weilt, eingebracht sein. Man kann es ihm daher nicht verwehren, wenn er bei Räumung des Pachtgrundstückes diese Sachen mitnimmt, soweit sich diese Weg nahme nicht etwa als eine schikanöse Hand lungsweiss darstellen würde. Gerade über das Recht der Wegnahme hat schon viel Streit im Geschäftsverkehr geherrscht. Wie der Käufer oder Ersteher eines Grund stücks natürlich alles daran setzt, möglichst viele von den auf dem Grundstück befind lichen Gegenständen für sich zu retten, so hat andererseits der Pächter das berechtigte In teresse, alles, was er zur Fortführung seines Betriebes an anderer Pachtstelle nötig hat, von der bisherigen dahin zu überführen. Das sind widerstreitende Interessen, die der Gesetzgeber, wenn auch nicht so klar, wie zu wünschen wäre, doch in gerechter Weise zu verringern gesucht hat. Wir glauben unseren Lesern durch diese Darstellung der einschlägigen Rechtsverhältnisse einen Ratgeber zur Verfügung gestellt zu haben, der ihnen etwaige Differenzen schlichten hilft. Das neue Reichsvereinsgesetz. Mit grossem Interesse seih man schon seit einiger Zeit dem angekündigten Entwurf eines Vereinsgesetzes für das Deutsche Reich ent gegen, nachdem frühere Bestrebungen auf diesem Gebiete nicht die Billigung des Volkes gefunden hatten und namentlich von Seiten der Arbeitnehmer-Vereinigungen dagegen agitiert worden war, weil man eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit darin witterte. Der neue Entwurf ist eine Erfüllung alter Forderungen, die beinahe verjährt erschienen. Hatte man doch schon zurzeit der Errich tung des Deutschen Reiches von einem ein- heitlichenVereinsgesetz gesprochen und Schulze- Delitzsch hat wiederholt im Reichstage Anträge gestellt, die bei der Regierung klanglos ver hallten. Man fürchtete, bei einem Reichs vereinsgesetz zu viel von den landrechtlich bestehenden Vorschriften drangeben zu müssen und dazu konnte sich selbst der erste Kanzler des Deutschen Reiches nicht entschliessen. Auch er stand einem „Reichsvereinsgesetz" kühl bis ans Herz hinan gegenüber. Auch unter seinen Nachfolgern wurde die Frage nicht ernstlich erwogen, was nicht wunder nehmen kann. Und nun kommt man auf die alten Wünsche zurück, die schon im Deutschen Parlament in Frankfurt-Main einst bei Auf richtung der deutschen Grundrechte laut ge worden sind. Was bringt nun der neue Entwurf der Regierung? Einwandfrei ist der § 1, welcher Deutscher Pomologen-V erein. Vorträge des II. Lehrkursus in Lübeck. Von H. Wiesner-Bad Nauheim. V. Massregeln zur Aufhebung der Bodenmüdigkeit. Es ist bekanntlich von jeher üblich ge wesen, dass, wenn in einem alten Baumgarten, sei es durch Alter, Frost, fehlende Pflege usw., Obstbäume zugrunde gingen, neue, junge Stämme, meistens von gleicher Art, an deren Stelle ge setzt werden, oder dass dicht neben einen absterbenden Apfelbaum, kaum 2 m davon, wieder ein junger Apfelbaum zu stehen kommt. Der alte Baum hat ja noch einige wenige gute Aeste, die vielleicht noch tragen können und den man deshalb noch nicht ganz beseitigen mag. Man stellt ihm aber vorsorglich einen jungen an die Seite und kalkuliert: Er mag heran wachsen so lange der alte noch etwas trägt und erstarken, bis der abgelebte Vorfahr ganz ausgenutzt ist. Solch ungleiche Brüder sieht man leider häufig, sogar in den besten Obst baugebieten herumstehen. Ja, derartige „Er satzbäume " stecken allermeist noch im Schatten anderer, früher viel zu dicht gepflanzter Bäume. Es fehlt ihnen an Licht, Luft, Sonne, und sie können es deswegen schon nicht zu einem freudigen Wachstum bringen. So finden wir denn allerwärts die missliche Tatsache bestätigt, dass allen, direkt an die Stelle alter abge storbener Obstbäume neugesetzten oder neben her gepflanzten Stämme der gleichen Art, trotz aller Pflege das Gedeihen fehlt. Selbst Neu anlagen, weit ab zwischen alten, lückenhaft ge wordenen Obstbaumreihen, haben sich nicht be währt. Auch dann nicht, wenn vor dem Pflanzen weitgehende Bodenverbesserungen und -Auf- frischungen vorgenommen wurden. Ganz das selbe ist der Fall wo alte, abgeräumte Obst baumstücke neuen Nachwuchs erhalten. Auch hier erreichen die jungen Stämme niemals die Grösse wie ihre Vorgänger, sondern gehen meistens frühzeitig an Krebs und Brand zu grunde. In den alten Gärten ausserhalb des Ortes, wo ein Zwetschenbaum auf dem andern hockt, zwischendurch einige Apfelbäume über diese hinauswachsen, nebenher zweihundertjährige Birnbäume ihre Krone ausbreiten, hier und da wohl noch ein mächtiger Nussbaum den halben Garten beschattet und zur Vervollständigung der urwaldähnlichen Vegetation, noch einige hohe, weissrindige Birkenstämme die Grenze markieren, damit der Besitzer im Winter auch die notwendigen Besenreiser bequem schneiden kann, ist das Erdreich total ausgenutzt. Und in diese Wildnis hinein — dort setzt der auf geklärt sein wollende Landwirt immer wieder neue, junge Apfel- und Birnbäume, reisst sie nach einer Reihe von Jahren verkrüppelt heraus und — setzt wieder neue an dieselbe Stelle. Nicht viel besser ist es in den alten süd deutschen Feldbaumstücken, in die zu früherer Zeit alle 6-8 Schritt auf aneinandergereihte Parzellen nur Apfelbäume gepflanzt worden sind. Kreuz und quer wachsen die Kronen äste durcheinander, oft über zwei Grenzen hinweg, kreuz und quer und dicht verfilzt durchziehen auch die Wurzeln das Erdreich. Besonders hier ist die „Bodenerschöpfung" und „Bodenmüdigkeit" in höchster Potenz vor handen, weil stets Apfelbaum auf Apfelbaum folgt und stets dieselbe Pflanzstelle benutzt werden muss. Aber nicht bloss erschöpft sind diese Oertlichkeiten, sondern auch bis in den Grund vergiftet. Die im Erdreich verbleiben den zahlreichen Wurzelteile der abgestorbenen Bäume zersetzen sich, faulen weiter, scheiden dabei schädliche Gase und giftige Säuren aus, die den jungen Obstbäumen gleicher Art das Gedeihen unmöglich machen. Tausende hoffnungsvoller Obstbäume haben in den letzten 15 Jahren, in diese verderb lichen Verhältnisse gebracht, ihren Zweck ver fehlt, und der althergebrachte Fehler dieses unnützen Flickwerks ist überall gemacht worden. Der staatliche Konsulent für Obst- und Gartenbau im Ministerium des Innern zu München, Rebholz, hebt als Ursachen dieser Boden- resp. Baummüdigkeit her vor: Zu dichter Stand bei langjähriger Kultur—' Mangel an regelmässiger Düngung und Boden pflege — Fehlen jeglicher Wechselwirtschaft im Betriebe — unterlassene Zuchtwahl — einseitige starke Düngung mit Jauche. Zur Verhütung der Schäden ist ein vollständiger Wechsel in der Obstbaumart notwendig in der Weise, dass dort, wo Kernobstbäume standen, Steinobst bäume nachfolgen und umgekehrt, soweit es die Boden- und Feuchtigkeitsverhältnisse zulassen. Selbstverständlich kommt die Wohltat des Fruchtwechsels nur dann zur Geltung, wenn in alten Obstgärten alle altersschwachen Baum ruinen und kümmerliche Nachsetzlinge ganz entfernt, der Boden gehörig umgearbeitet, ge wissermassen präpariert und reichlich mit mine ralischen Vorratsdüngern, Phosphorsäure, Kali und besonders Kalk, versorgt wird. Diese ausgerodeten Flächen müssen aber, um spätere Misserfolge durch Bodenmüdigkeit auszu schliessen, einige Jahre mit Hackfrüchten be stellt, durch Gründüngungssaat gelüftet und durch Anbau von Stickstoffsammlern verbessert werden. Zur Neubepflanzung ist eine andere Einteilung des Geländes notwendig, so dass die Nachzucht nicht in denselben Reihen und auf denselben Platz der alten zu stehen kommt. Das Pflanzmaterial soll nicht aus zu mastig herangezogenen Jungstämmen bestehen. -Bei Kernobst verdienen Sorten mit grosser Trieb kraft und gesunder Belaubung den Vorzug. Zu frühes Tragenlassen ist schädlich. Wenn bei der Strassenpflanzung ein Stand ortwechsel nicht möglich ist, so empfiehlt es sich, grosse, weite Gruben auszuheben, diese mit frischer, kompostdurchsetzter Erde wieder zu füllen, um so den Platz durch Zufuhr neuer Stoffe aufzufrischen. Weiter wird der „ring förmigen" Düngung bei jüngeren Bäumen in baummüdem Gelände das Wort geredet, so zwar, dass alle 3—4 Jahre rundum im Bereich der Baumkrone nacheinander Gräben von 1 m Breite und ca. 80 cm Tiefe ausgehoben und mit düngendem Kompost neu gefüllt werden. Auch das „Umveredeln“ wird als Hilfsmittel erwähnt, weil dadurch neben besserer Frucht barkeit auch ein neubelebter Holzwuchs erzielt würde. Der gewünschte Anstrich der Bäume mit Kalk, Lehm, Karbolineum ist hierbei wohl kaum von Bedeutung. Wäre die Bodenmüdigkeit nur Ursache von Nährstoffmangel, so müsste dieser doch zu er mitteln und auch zu ersetzen sein, da aber jedenfalls von den Wurzeln abgestorbener Bäume ausgeschiedene Säuren usw. eine kultur feindliche Rolle spielen, so hält der Redner ein Impfen des Bodens für notwendig, um demselben wieder Jungfräulichkeit zu verschaffen. In der lebhaften Diskussion wurden haupt sächlich gemachte Erfahrungen über Obstsorten wechsel mitgeteilt, die günstige Resultate brachten. Die ringförmige Düngemanier wurde als zu kostspielig bezeichnet, um erweiterte Anwendung zu finden. Von verschiedenen Seiten wurde darauf hingewiesen, dass die staatlichen Fachschulen und Versuchsanstalten die Ursachen der Bodenmüdigkeit im Obstbau ergründen und nach geeigneten Abwende mitteln suchen sollten, um solchen Flächen wieder neue Ernten abzuringen. Das Wesen
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