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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 47. Sonnabend, den 23. November 1907. IX. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau, momnnh Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr; für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—• Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile, Was aber wesentlicher Bestandteil eines 1 Pacht mitnehmen, ohne sich dadurch mit dem verbietet und dann nur eine Art der Schikane Rechtsgründe verschiedener Art sein können — Holz von dem Stamme usw. ein Sondereigen ¬ bestimmten Bäume, Sträucher Sie sind so fest mit dem Lande verbunden, Dennoch ist es ausgeschlossen, etwa die dass sich hier an sich die Wegnahme von selbst ganze gute Erde abfahren zu lassen, den Dünger Verkauf Pflanzen gärtner“ rauf uns Zeit ver- zum und alles zurücklassen müsse, was er in der des Betriebes fest mit dem Grundstücke bunden hat, z. B. die Mistbeetfenster, die Mieter Gartenland zur Verfügung gestellt hatte,' Der § 591 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt welches dieser mit einigen Pyramiden und darüber: Ueber die Befugnisse, welche einem Handels- gleichviel, wer seine oder eines dritten Sämereien gärtnerzustehen, der den Grund und Boden, den er oder Pflanzen eingesät, bezw. eingepflanzt hat. bewirtschaftet hat, verlassen muss — wobei die Es ist also an Früchten auf dem Halme, Daraus hat man vielfach gefolgert, dass der Pächter eines Gärtnereigrundstückes nun auch „Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück nach der Beendigung der Pacht in dem Zu stande zurückzuerstatten, der sich bei einer während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fort gesetzten ordnungsmässigen Bewirtschaftung ergibt. Das gilt insbesondere auch für die Bestellung. “ forträumen ? Diese Fragen werden täglich praktisch und aus unserm Fragekasten wissen wir, dass man sich meist noch nicht klar über die hier in Frage kommenden Rechtsverhältnisse ist. In Betracht kommen zunächst die gesetz lichen Vorschriften über die wesentlichen Be standteile und den Zubehör eines Grundstückes. Da sagt § 94 des Bürgerl. Gesetzb.: „Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, ins- besonders Gebäude sowie Erzeugnisse des Grundstücks, so lange sie mit dem Boden Zu sammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstückes.“ eingesandt wurden, welche das Gegenteil be sagten. Wir haben damals schon erklärt, dass wir gelegentlich in eine Untersuchung der Sache eintreten wollten. Da ist denn nun vor allen Dingen der § 95 des Bürgerl. Gesetzbuches in Rücksicht zu ziehen. Er lautet: „Zu den Bestandteilen eines Grundstückes gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von Er muss sie errichten, wenn er das Land ver tragsmässig nutzen will, und es kommt daher auch § 547 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage, der auch für Pachtverhältnisse gilt und lautet: „Der Vermieter (Verpächter) ist verpflichtet, dem Mieter die auf die Sache gemachten not wendigen Verwendungen zu ersetzen.“ Hier aber kommt eine notwendige Auf wendung für den Pachtgärtner in Frage. Er kann also Ersatz fordern. Anders ist es mit den Frühbeetfenstern. Sie sind wohl auch fest verbunden mit dem Grund und Boden, aber einmal sind sie doch nur für die vorübergehende Frist der Pachtzeit angebracht, also nicht für die Dauer verbunden, das andre Med sind vor allem als eine Ein richtung am Werke anzusehen, das in Aus übung eines Rechtes (des Pachtrechtes) an einem fremden Grundstück (Pachtgrundstück) von dem Gärtner mit dem Grund und Boden verbunden wurde, so dass nach § 95 nicht von einem wesentlichen Bestandteile gesprochen werden kann. Auch hier steht das Recht der Wegnahme frei. Alles das gilt auch in dem neulich er wähnten Falle, wo der Handelsgärtner einem Recht in Konflikt zu setzen. Wie ist es da gegen mit Gebäuden? Da ist zunächst zu sagen, dass Gewächshäuser aus Steinen erbaut oder aus Holz fest in den Boden eingefügt, wesent- licher Bestandteil werden. Sie sind nicht zu vorübergehenden Zwecken erbaut, ihr ganzer baulicher Charakter deutet auf eine dauernde Existenz hin. Und dasselbe gilt von Lager räumen, Schuppen usw. An ihnen verliert der Pächter das Eigentmn. Aber er ist nicht im gehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer andern bewirkt nicht die Zubehöreigenschaft.“ In § 98 wird dann gesagt, was bei einem landwirtschaftlichen Grundstück dem wirtschaft lichen Zwecke zu dienen bestimmt ist und da finden wir denn unter Nr. 2 die Gerätschaften, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähn liche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger. Hiernach werden die Gerätschaften des Pachtgärtners nicht Zubehör des Pachtgrund stückes, denn es handelt sich auch bei ihnen nm um die vorübergehende Benutzung der selben während der begrenzten Dauer des Pachtvertrages. Der Gärtner kann also bei Aufgabe des Pachtverhältnisses die Gerätschaften ohne Zweifel mitnehmen. Anders liegt die Sache schon, soweit Erde, Dünger, Sand, Kohlen, Samenvorräte usw. in Frage kommen. Hier ist nicht ohne weiteres der Einwand" von der Hand zu weisen, dass der Pachter ja das Pachtland in einem bewirt schaftungsfähigen Zustande zurückgeben muss. usw. Wir haben selbst im „Handels- Urteile dieser Art veröffentlicht, wo von Gärtnern wieder Entscheidungen die nm zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes." Wenden wir diesen § auf die gärtnerischen Verhältnisse an, so ergibt sich folgendes: Die Bäume, Sträucher, Rosen usw. einer Baumschule sind nur zu vorübergehenden Zweck mit dem Grundstücke verbunden, denn sie sollen ver kauft, also zeitweilig vom Lande wieder losgetrennt werden. Dasselbe gilt von den Blumen, Pflanzen, vom Gemüse usw. in einer Handels gärtnerei. Diese Artikel werden also nicht wesentliche Bestandteile des Grundstückes, viel mehr bleiben sie im Eigentum des Handels gärtners, der in Pacht auf dem Grundstücke sitzt. Er kann sie daher bei Beendigung der Recht nicht besteht und den Handelsgärtner mit dem Strafgesetz in Konflikt bringen kann. Die Gründe, welche das Aufgeben des Betriebes auf einem bestimmten Stück Land bedingen, können, wie gesagt, mehrfacher Art sein. Ent weder es handelt sich um Pachtland. Der Ver pächter oder Pächter hat gekündigt und der Pachtvertrag läuft ab. Was kann der Handels gärtner beim Räumen des Pachtlandes weg nehmen ? Oder der Handelsgärtner hat auf seinem eigenen Gartenland ein Haus grundstück stehen, das zu einem Teil an andere vermietet ist. Er hat dem Mieter ein Stück Gartenland ein geräumt. Was kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis erlischt, mitnehmen? Oder aber der Handelsgärtner verkauft sein Grundstück. Was gilt als unverkauft, was nicht? Oder das Grundstück geht in der Zwangsversteigerung auf einen andern Besitzer über? Was darf der alte Besitzer wegnehmen? Was darf ein Spafier- Birnbäumen bepflanzte. Diese Be pflanzung geschah zu vorübergehendem Zweck. Nur auf die Zeit, wo der Mieter im Besitz des Gartens war, nicht länger. Bei Beendigung des Miets Verhältnisses konnte er doch die Obstanlagen entfernen. Davon machen eine Ausnahme wieder alte, tief eingewurzelte Stand bäume, die nicht weggenommen werden können. hierbei angenommen werden kann. Von weiterem Einfluss sind die gesetzlichen Vorschriften über den Zubehör zu einem Grundstück. „Zubehör sind“, nach § 97 des Bürgerl. Gesetzbuchs, „bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Haupt sache zu dienen bestimmt sind, und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache Das Recht der Wegnahme.' , . ,, , . , • Grundstückes ist, geht dann auch in das I- Eigentum des Grundstückeigentümers über, Handelsgärtner, der in Pacht auf dem sub- ' einem Gebäude oder anderen Werke, das in hastierten Grundstück sitzt, beim Wegzug mit' Ausübung eines Rechtes an einem fremden ’ Grundstücke von dem Berechtigten mit dem । Grundstücke verbunden worden ist. Sachen, herrscht noch vielfach Unklarheit. Namentlich tum des Nutzungsberechtigten (Pächter) aus- das Recht der Wegnahme, welches das Bür- geschlossen. Er kann den Nutzen kraft des gerliche Gesetzbuch gewährleistet, wird oft aus Pachtverhältnisses daraus ziehen, der Eigen- Zaghaftigkeit ausgeübt oder, was noch bedenk- tümer aber ist der Eigentümer des Grund und licher ist, auch dort ausgeübt, wo es nach dem Bodens. Stande ohne solche Baulichkeiten das erpach- I ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht tete Land zu dem Pachtzweck zu benutzen. 1 als Zubehör angesehen wird. Die vorüber- Herbst-Pflanzen-Schau in Edinburg (Schottland) 1907. In der gelegentlich der Frühjahrsschau im „Handelsgärtner“ beschriebenen Ausstellungs halle fand vom 14.—16. November inEdinburg sind es die abgeschnittenen Blumen und Blüten pflanzen, ferner die Dekorationspflanzen und Gruppen, zweitens die Binderei, dann Obst und anderseits Gemüse. Wenn wir die einzelnen Abteilungen näher betrachten, so treten an erste Stelle die Chrysanthemum; dann folgen die verschiedenen anderen Blütenpflanzen oder von der „Caledonian Horticultural Society“ veranstaltet, eine Herbstausstellung statt. Noch mehr als im Frühjahr traten diesmal die Privat gärtner, die ja in England eine so bedeutende Rolle spielen, in den Vordergrund, wodurch die Veranstaltung, sowohl an Umfang, wie auch an dekorativem Eindruck bedeutend gewann. In Schottland werden die verschiedenen Zweige des Gartenbaues ebenso gepflegt wie in Eng land, ja vielfach wird dort grössere Aufmerk samkeit auf schönere Dekorations- und seltene Pflanzen gelegt, die meist in vortrefflicher Kultur auf den Ausstellungen unsere Aufmerksamkeit erregen. Die klimatischen Verhältnisse sind in Schottland ungünstiger, d. h. es ist kälter als in England und daher mag es wohl kommen, dass man eine noch grössere Sorgsamkeit auf die sachgemässe Pflege der Kulturerzeugnisse verwendet. Ausserdem legt man auf den eng lischen Ausstellungen entschieden weniger Wert auf den dekorativen Eindruck als hier, sondern man lässt dort die Einzelleistungen mehr noch zur Geltung kommen. Bemerkenswert ist ferner, dass nicht wie in Deutschland an einzelnen Plätzen grosse Provinzial- oder Landes-Aus stellungen veranstaltet werden, sondern der Schotte, sowie auch der Engländer unternimmt es auch in den Kleinstädten regelmässig wieder kehrende Lokal-Ausstellungen, die den Ver hältnissen des betreffenden Ortes und den gepflegten Liebhabereien Rechnung tragen, ins Leben zu rufen. Die Herbst-Ausstellung in Edinburg lässt sich in vier Hauptgruppen einteilen. Zunächst zum Schnitt kultivierte Artikel wie Nelken etc. Ferner nehmen einen breiten Raum in der j Ausstellung die Tafeldekorationen, die Bukett- ! binderei und die Trauerarrangements ein. Von ! Obst sind nur Aepfel, Birnen und Trauben und zwar die letzteren ausschliesslich in Treib- 1 häusern gezogen. Das Gemüse ist reichlich und in schöner Qualität ausgestellt. Von den Chrysanthemum zeichneten sich I durch ihre Grösse und die Form ganz besonders 1 die nachfolgenden Sorten aus: J. H. Silsbury, rotbraun, Unterseite gelblich; Miss Elsie Fulton, weiss ballförmig; Bessie Godfrey, orange; Lady j Conyers, breit blasslila Blütenblätter, ballförmig, Unterseite weiss; Algernon Davis, orange, braun liniiert, besonders intensiv an der Aussenseite der Blumenblätter; Mrs. G. Mileham, breit blasskarmin, von platter Form; Mrs. A. J. Miller, weiss, gelockt, leicht im Bau; Mad. R. Radatti, deren weisse Blume innen in ein zartes Gelb, aussen in ein helles Violett übergeht; Miss Olive Miller, blasslila; Reginald Wallis, dunkelkarmin mit einem weisslichen ins violette übergehenden Anflug; Mrs. J. W. Wallis, rot braun mit gelber Unterseite; Mrs. E. Crossley, gelb gelockt; J. C. Neville, weiss gelockt, mit gefransten Enden; Norman Davis, lebhaft braun, breite Blumenblätter mit gelber Unterseite und Duchess of Sutherland, eine alte bekannte Sorte mit langen gelockten dunkelorange Kronblättern. Diese Sorten fallen vor allem auf, doch sind vielleicht als nicht minder schön zu bezeichnen: Miss Hopford, gelockt weiss, unterseits gelblich; Mad. G. Henry, reinweiss; Henry Stowe, von I ‘runder Form, lila innen heller; IV. R. Church, dunkelbraunrot, Unterseite blassrosa und gelb lich ; Marquise V. Venosta, schmale weisse Blumenblätter; Mad. R. Cadburg, breite weisse Petalen; Ethel Fitzroy, dunkelorange; Mad. G. Rivot, orangegelb aussen in lila übergehend; Mrs. C. Beckitt, breit, weiss; Miss D. Oliver, breit weiss; Jumbo, kugelförmig breit mit blass gelblicher Unterseite ; Florence Penford, creme gelb gelockt. Lady Talbot, lang gelockte schmale hellgelbe Blumenblätter; Miss Hickling, weiss gelockt; Präsident Viger, karmin und hellrosa gekraust; Alex. M. Millan, breite matt gelbe unterseits rosa gelockte Petalen (neu). Ausserdem verdienen noch Beachtung: Mrs. A. H. Lee, braunrot, unterseits blassgelb; Mrs. H. Knox, orangegelb; Mile. Susanna Gauthier, kleinblumig, weiss, innen gelblich; Mrs. Barkley, breit, hellila; Marquis V. Venosta, breite, hellkarminfarbige, aussen blasser, gelockte Blu menblätter. Mrs. K. H. Pearson, blassbraun, Mitte gelb ; Mrs. J. Dalton, braunrot, unterseits gelblich; Mad. Marg, de Mona rund, weiss; F. G. Oliver, lila, unterseits weiss, gelockt; C. Montigny, dunkelgelb, unterseits seideglänzend blassgelb. Bekanntlich sind in England und Schottland auch die einfachen Chrysanthemum sehr beliebt. Allgemein fielen in der Herbstschau in Edin burg folgende Sorten auf: Mrs. Will Jordan, rosa, Mitte weiss; Crown Jewel, gross, dunkel gelb; Emilia Wells; Grace Lambert; Jane Russel, orange; Edith Owen, gelb; Pink Feli city; Kate Covell; Felix; Kathleen Bunyard, gross, gelb; Lily Beer, gelb; Kate Williams; Gladys Hemsley, blassrot; Purity, schneeweiss; Ropell Beauty, scharlach. Leider fehlten Chry santhemum in schönen Topfpflanzen, die doch bei uns im Herbst eine so wichtige Rolle spielen, fast ganz. Unter den übrigen Schnittblumen sind vor allem die Nelken in hervorragend schön aus gebildeten Blumen vertreten, besonders die weissen Sorten fielen durch die Schönheit der Blumen auf bei: Lady Beauty full und White Perfection; Lady Battersea, mit gelblichem Schein und fein rosa gestrichelt, ebenso Lady Lonsdale, mit rosa Anflug. Rote Sorten sind Robert Craig, feurig; Cardinal, dunkelblutrot; Crimson Glaer, eine Neuheit, schwarzrot; Lord Byron, mehr dunkel; John Milton, hellscharlach; Harlowarden, schwarzrot; Fiancee und Lady Carlisle sind hellrosalila. Unter den rosa Sorten sind erwähnenswert: Edna Lyall, hell (Neuheit); \ Mrs. H. J. Burnett; Mrs. Lawson, fleischfarben; die bekannte Enchantress, silberrosa und Vic tory, gelb mit rotem Rand. Von den Topfpflanzen können ferner noch hervorgehoben werden gute Kulturpflanzen von Primula sinensis und obconica, doch sind die letzteren infolge ihrer Eigenschaft, Hautent zündungen hervorzurufen, nicht mehr so beliebt wie früher und werden leider dadurch auf fallend zurückgedrängt. Imposant wirkten die in grossen Töpfen in Pyramidenform gezogenen Schaupflanzen von Begonia Gloire de Lorraine. Zur Dekoration der Halle wurden ausserdem verschiedene Warmhauspflanzen, besonders Palmen von hervorragender Schönheit ver wendet. Die Binderei möchten wir keinesfalls über gehen, da sie manche, auch für deutsche Ver hältnisse verwendbare Anregungen bietet. So wurde mit dem höchsten Preise eine Tafel dekoration ausgezeichnet, bei der gelbe und braune Chrysanthemum, unter Benutzung von Selaginella und Croton in den gleichen Tönen, ver wendet wären. Auf einer anderen Tafel wirkten gefüllte gelbe und einfache braune Chrysanthe mum ebenfalls mit Adiantuin und Selaginella, in kleinen Vasen geordnet und zwischen Medeolaranken aufgestelit, recht gut. Die Be nutzung eines stimmungsvollen, gelbseidenen
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