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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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des be- der zu tragen habe, und dies sei, mangels entgegen- 1 Reichspostamts aus den letzten Tagen keiner- in Postkarten, frankiert, einfach — 20 Pfg. der Frachturkunde verpflichtet ist. In Fällen, i in denen vertragsmässig franko Bestimmungs 20 Pfg. — Geschäftspapiere und zusammen- In Geschäftskreisen herrscht vielfach die An- " ,3515 .-öm : 1i —.ii j D-Tl- vm-4 • VY -- U1V | ~ - - .8"5n >-F"F--- 5 -mm- 5-n-- —-5 4-- ort zu liefern ist, ist dies selbstverständlich der Versendung der Ware zu tragen hat, den gepackte Drucksachen, Warenproben bis 250 g sicht, dass bei nicht alsbaldiger Nachlieferung der zu der Verkäufer, das Ausfertigen stillschweigend des Verkäufers dem Verkäufer trifft mit den Frachtkosten auch die Last Frachturkundenstempels. Wer aber der Kostenpflichtige ist, das stimmt sich nach dem Erfüllungsort. Wird nichts vereinbart, so erfüllt auch im Verhältnis zum Verkäufer die auf Frachturkunde ruhende Stempelabgabe tragen. “ Wo Güter von erheblichem Gewicht Frage kommen, ist die Frage natürlich von ganz hervorragender Bedeutung und man be greift wohl, dass es wiederholt schon zu Dif ferenzen wegen derselben gekommen ist. Wir halten die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm für durchaus dem Recht entsprechend. Wenn das Gesetz ausspricht, wer den Stempel gegenüber dem Fiskus zu tragen hat, so ist damit die Frage, wer ihn im Vertrags verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer zu tragen hat, gar nicht berührt. Hier kommen vielmehr die Vorschriften über die Tragung Das Expedieren der Ware, des Frachtbriefes ist zu einer übernommenen Verpflichtung geworden. Mit der hiernach obliegenden Uebergabe des lei Vordruck zu tragen. Es ist jedoch er wünscht, wenn sie auf dem für die Adresse vorbehaltenen Teile mit einem Linienvordruck für den Empfänger und den Bestimmungsort versehen werden. — Abholung von Postpaketen. Nach der Postordnung dürfen in den Orten, in denen mit Pferden einzuführende Paketbestellfahrten bestehen, den Paketbestellern gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt über geben werden, auch kann bei der Postanstalt die Abholung von Paketen aus der Wohnung schriftlich bestellt werden. Nach einer neuer dings getroffenen Entscheidung des Reichspost amts bezieht sich diese Vergünstigung nur auf Anträge solcher Personen, die im Bestellbezirk der Postanstalt wohnen und selbst Pakete ab senden wollen. Anträgen, in denen eine Firma eine auswärtige Postanstalt ersucht, ein von ihr dorthin abgesandtes Paket aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des ursprünglichen Adressaten zwecks Rücksendung an ihre Adresse abzuholen, wird nicht entsprochen. — Für Briefsendungen nach den deut schen Postanstalten in Marokko (Alkassar, Casablanca, Fez, Larache, Marrakesch, Mazagan, Meknes, Mogador, Rabat, Saffi, Tanger, Tetuan) gelten ab 15. November folgende Taxen: Briefe, frankiert, bis 20 g= 10 Pfg., über 20—250 g nehmer müssen endlich einsehen lernen, dass die Koalition der Arbeitgeber auch so stark ist, dass sich einer auf den andern in solchen Fällen verlassen kann. Im „Berliner Tageblatt“ wurde kürzlich in einem Artikel darauf aufmerksam gemacht, dass der Ersatzkauf bei der Gattungsware unter Umständen dem Lieferanten unverhältnismässig grosse Opfer auferlegen kann. Er wird vielleicht gar gezwungen sein, die Ware teurer einzukaufen als er sie verkauft hat. Deshalb ist man längst dahin gekommen, bei grossen Abschlüssen die sogenannte Streikklausel in die Lieferungs verträge aufzunehmen, welche vor solchem Schaden schützen sollen. Diese Streikklausel war in der Industrie schon seit längerer Zeit im Gebrauch. Nach ihr kommt im Falle eines Streiks die Lieferungsfrist entweder völlig in Wegfall oder sie wird um eine der Streikdauer gleichkommende Zeit hinausgeschoben. Der letztere Modus ist für die Landschafts gärtnerei gewählt worden, und er wird auch in den meisten Fällen der gerechtere sein. Auf jeden Fall reicht er aus, um den Land schaftsgärtnern bei einem ausbrechenden Streike Schutz zu verleihen. Vielfach ist geglaubt worden, dass bei einem ausbrechenden Streik der Inhaber des Betriebes berechtigt sei, wenn ein paar Arbeiter nicht mit streiken, diese auch zu entlassen, weil es ihm unmöglich ist, sie zu beschäftigen, da der Betrieb mit ihnen nicht aufrecht erhalten wer den kann. Es sei zum Schluss bemerkt, dass diese Ansicht eine irrige ist. Der Arbeitnehmer erfüllt seine Pflicht, wenn er seine Dienst leistungen zur Verfügung stellt. Er kann dann seinen Lohn fordern, gleichviel, ob der Inhaber des Betriebes seine Dienste in Anspruch nimmt oder nicht. Rundschau. Handel und Verkehr. — Auf privatem Wege hergestellte Post karten brauchen nach einer Entscheidung des Frachtbriefes an den Frachtführer ist aber be reits der Anspruch des Staates auf die Stempel abgabe dem Aussteller gegenüber entstanden, also hat ihn auch der Verkäufer zu tragen. Die Streitfrage, ob die Eisenbahn im Inlands verkehr berechtigt ist, den Stempelbetrag auch von dem Empfänger zu erheben, wird von der Handelskammer ebenfalls bejaht. Nicht allenthalben wurde dieser Standpunkt geteilt. Man war vielfach der Ansicht, dass der Verkäufer wohl den Stempel zu verwenden habe, dass ihm aber der Käufer, wenn nicht Frankosendung ausgemacht sei, die Aufwendung für den Stempel, wie die anderen Kosten, zu erstatten habe. Gegenwärtig ist die Frage auch mehrfach von Gerichten beantwortet worden und es ist dabei die Auffassung zutage getreten, dass der Frachturkundenstempel dem Empfänger zur Last fällt. (Landgericht Berlin L, Oberlandesgericht Hamm, III. Zivil senat.) In der Urteilsbegründung des letzterwähnten Urteils heisst es, dass beim Fehlen ausdrück licher, vertragsmässiger Vereinbarungen die streitige Frage nach den gesetzlichen Bestim mungen über den Kaufvertrag zu beantworten ist. Das Oberlandesgericht meint, dass es ganz und gar nicht ausschlaggebend sei, wer gemäss des Stempelgesetzes dem Fiskus gegenüber die Stempelabgabe zu entrichten habe. Es komme vielmehr darauf an, wer die Frachtkosten = 5 Pfg., mit Antwort =10 Pfg. — Druck sachen bis 50 g = 3 Pfg., über 50—100 g = 5 Pfg., über 100—250 g = 10 Pfg., über 250 bis 500 g = 20 Pfg., über 500 g bis 1 kg = 30 Pfg., über 1—2 kg = 60 Pfg. — Waren proben bis 250 g = 10 Pfg., über 250—350 g Züchter, der einem Handelsgärtner Waren sendet, den Ort seiner Handelsniederlassung. Dieser Ort ist der Erfüllungsort und daran ändert es nichts, wenn er auch die Ware zur Versendung bringt. Die Kosten fallen dem Käufer zur Last. Also auch der Stempel. Wird besonders vereinbart, dass nicht die Handelsniederlassung des Züchters, sondern der Ort der Handelsniederlassung des Gärtners der Erfüllungsort sein soll, so geht der Trans port zu Lasten des Verkäufers. Er erfüllt erst am Sitz der Gärtnerei des Käufers. Da her fallen die Kosten des Transports und da mit auch der Stempel dem Verkäufer zur Last. Ist schliesslich nichts über den Erfüllungs ort vereinbart, aber der Verkäufer hat Franko lieferung zugesagt, so treffen ihn die Kosten der Versendung und hat er auch in diesem Falle selbst den Frachturkundenstempel zu tragen, ohne eine Erstattung vom Käufer ver langen zu können. Wir glauben, dass in dieser Weise die Frage am besten, klarsten und gerechtesten gelöst ist. Wer trägt den Frachturkundenstempel ? Mit der Frage, wer eigentlich bei der Warenversendung den am 1. Juli 1906 ein geführten Frachturkundenstempel zu tragen hat, haben sich fortgesetzt die Handelskammern be schäftigt und es sind dabei die verschieden artigsten Ansichten laut geworden. Die Handels kammer Heidelberg hat darüber ein aus führliches Gutachten gegeben. Nach § 34 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 ist bei Frachturkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehr der Ablader, im sonstigen Verkehr der Aus steller des stempelpflichtigen Schriftstückes und bei den im Auslande ausgestellten Urkunden der Empfänger zur Errichtung der Stempel- abgabe verpflichtet. Im Eisenbahnverkehr ist für die Ent richtung der Abgabe nach Absatz 2 des er wähnten Paragraphen der Frachtführer verant wortlich, welcher den Betrag vom Absender oder Empfänger einzieht. Danach, meint die Kammer, hat bei allen Lieferungsverträgen, in denen nicht zwischen den vertragschliessenden Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofern es sich um den inländischen Verkehr handelt, derjenige den Stempel zu tragen, der zur Ausstellung stehender Vereinbarungen, der Käufer, der nach § 448, Abs. 1 des Bürgert Gesetzbuches ja die Kosten der Versendung zu tragen habe. In dem betreffenden Paragraph heisst es: „Die Kosten der Uebergabe der ver kauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wiegens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versen dung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.“ Das Urteil sagt nun: „Dass die auf der Fracht- urkunde lastende Stempelabgabe auch zu den Versendungskosten im Sinne des § 448 des Bürgerl. Gesetzbuches gehört, folgt schon daraus, dass ohne Versendung die Ausstellung einer Frachturkunde überhaupt nicht notwendig ist, die Urkunde daher lediglich den Zwecken der Versendung dient. Der Käufer hat demgemäss ! - 10 Pfg., über 250—500 g = 20 Pfg., über 500 g bis 1 kg = 30 Pfg., über 1 —2 kg = 60 Pfg. . — Die neuen Portosätze für eingeschriebene Briefe gelten auch für Briefe mit Wertangabe; ■ die Versicherungsgebühr von 16 Pfg. für je i 240 Mk. bleibt jedoch unverändert. — Die Verwendung von Formularen zu i Zollinhaltserklärungen auf durchscheinen- ■ dem Papier ist weiter bis Ende Juni 1908 gestattet worden, doch wird eine Verlängerung dieser nun nicht mehr stattfinden. Die Zoll inhaltserklärungen müssen in allen Ausfertigungen deutlich und leicht leserlich ausgefüllt sein. Die Postanstalten sind angewiesen, hierauf sorgfältig zu achten und Formulare mit un deutlicher Schrift nicht zuzulassen. — Die Obsteinfuhr nach Deutschland. Vom Stuttgarter Obstmarkt auf dem Nord bahnhofe wird gemeldet, dass dort fortgesetzt noch grosse Mengen aus Italien, Belgien und Serbien eintreffen, der durchschnittliche Eingang im November aus Italien ist mit etwa 75 Waggons täglich zu taxieren. Auch aus Frankreich kommen beträchtliche Mengen Birnen an, die Preise zeigen keine Veränderung, doch ist das italienische Obst zum Teil minderwertig, während das aus Oesterreich und Serbien gegenwärtig eingeführte die höchsten Preise erzielte. Rechtspflege, — Wie weit geht die Verantwortlichkeit bei der verkehrssicheren Herstellung von Haus- und Ladeneingängen? Ueber diese Frage hat sich unlängst der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts ausgesprochen. An einem Ladeneingang war über die ausgetretene Schwelle ein Brett genagelt worden, das breiter war als die alte Schwelle. Infolgedessen stürzte ein Kunde, der hängen blieb. Er machte Schaden ersatzansprüche, die das Oberlandesgericht Braunschweig für gerechtfertigt erklärte. Das Reichsgericht war anderer Meinung und wies die Klage ab. Das Reichsgericht nahm nicht an, dass eine schuldhafte Ausserachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt vorliege. In dem Urteil heisst es: „Es mag sein, dass die Art, wie die Schwelle während der Besitzzeit des früheren Eigentümers des Hauses aus- gebessert worden ist, als unzweckmässig an zusehen ist, es kann aber nicht zugegeben werden, dass der Beklagte bei gehöriger Sorg falt ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass durch die Gestaltung der Schwelle den den Ladengang benutzenden Personen Gefahr er wachse. Da nun nicht festgestellt ist, dass der Beklagte durch bereits vorgekommene Unfälle auf die Möglichkeit, dass jemand durch den Zustand der Schwelle zu Schaden kommen könne, hingewiesen worden sei, auch der Gang, an dessen Ende sie sich befindet, in der Haupt sache nur von den Angehörigen und Bediensteten des Beklagten, also von mit der Oertlichkeit vertrauten Personen benutzt wurde, so erscheint es nicht gerechtfertigt, ihm die Belassung der Schwelle in dem Zustande, in dem er sie bei dem Erwerb des Hauses vorgefunden hatte, zum Verschulden anzurechnen. Demgemäss und da auch eine sonstige Vernachlässigung der im Verkehr gebotenen Vorsicht nicht dar getan ist, war die Klage abzuweisen und dem Kläger auch die Kosten der zweiten und dritten Instanz aufzuerlegen. — Wann tritt Lieferungsverzug ein? , der Kosten beim Kauf zur Anwendung. Es - | gilt also insoweit der Satz: Wer die Kosten; Pape & Bergmann können, was die Form der Blumen anbelangt, noch als Edeldahlien gelten, was aber Habitus und Aufbau der ganzen Pflanze, sowie Blumenfülle anbelangt, stehen sie als Schmuckdahlien an erster Stelle. Da die Blumen gute Stiele haben, sind sie auch als Massenschnittsorten nicht zu verachten. Aphrodite zeigt ein lilagetöntes Rahmweiss, die Gesamtwirkung wird aber durch die vereinzelt vorkommenden, lila gestreiften oder völlig anders gefärbten Blüten etwas gestört. Auch Polar stern ist eine solche Massenschnitts orte von denselben Eigenschaften in Weiss. Recht gut ist Melpomene, die bei gleichen Eigenschaften eine bis jetzt bei Edeldahlien nicht allzu häufig vertretene Färbung besitzt, nämlich ein kräftiges Purpurlila in einer sehr ansprechenden Nuance, ebenfalls erinnernd an die bereits genannte Herzogin Agnes. Ueber die Sorten Kaffernprinz und Brillantlila enthalte ich mich eines Urteiles; offensichtlich waren die Pflanzen nicht ordentlich ausgebildet. Wilhelm Pfitzer-Stuttgart hatte nur Riesen dahlien und Dekorationssorten gebracht, wovon die orangerote Maas, sowie die Sorten Wolga und Euphrat mit am meisten auffielen. Ich sah dieselben Sorten einige Zeit später in Stutt gart besser entwickelt und da ich den neueren Rassen in nächster Zeit einen Sonderartikel widmen möchte und hierzu in erster Linie die Pfitzersehen Riesendahlien gehören, übergehe ich hier diese Leistung. Nur die lilarosenrote, halbgefüllte Wilma Steinbuch möchte ich aus der Pfitzersehen Sammlung vorweg als etwas ganz Vorzügliches herausgreifen, Hermann Severin-Kremmen, Brandenburg, war mit 6 — 8 seiner Züchtungen vertreten, worunter sich einiges Vorzügliches, aber auch manches Entbehrliches befindet. Immerhin muss man anerkennen, dass dieser Züchter, der auch erst in den letzten Jahren auf dem Plane er- ' schienen ist, schon recht Bemerkenswertes ge leistet hat. Es sei von seinen älteren Züchtungen nur an Witwe Haake, Nobel und Feronia er innert. Er arbeitet jetzt erfolgreich in rosen roten Farbentönen. Antoinette von Trotha, Hedwig Severin und Königin Luise stellen hier ein würdiges Trio dar. Von diesen drei ist A. v. Trotha die dunkelste Sorte mit mittel grossen Blumen; Hedwig Severin ist in der Tönung etwas matter und hat mehr Violett im Rosa, während Königin Luise einen ganz zarten, in Weiss übergehenden Ton von Rosenrot auf weist. Verglichen mit den anderen beiden Sorten und auch mit der Ansorgeschen Rosa ist dies die zarteste und auch am ruhigsten wirkende Farbe. Hedwig Severin hat kräftiger gebaute und besonders gut gestielte Blumen, jedoch lässt auch Königin Luise im Stiel nichts zu wünschen übrig, nur zeigen Stiel und Blume kleinere Dimensionen. Auf der Mannheimer Ausstellung zeigten verschiedene Firmen gerade von Königin Luise besonders schön entwickelte Blumen; die Pflanzen in Frankfurt waren 1,20—1,30 Meter hoch und blühten sehr reich, nicht alle Blumen aber waren solche Muster blumen wie die in Mannheim gezeigten. Ich habe die Sorte auch auf ihre Wirkung als Dekorationsdahlie hin näher studiert und ge funden, dass sie in dieser Beziehung unter den im Palmengarten ausgepflanzten Sorten mit am besten wirkte. Hedwig Severin ist als Dekorations dahlie weniger brauchbar, es ist mehr eine Sorte für grosse Arrangements. Von den anderen Severinschen Züchtungen halte ich Saba, ebenfalls rosenrot, für ent behrlich; Nina, die an Frau Hermine Marx er innert , ist eine annehmbare Dekorationssorte. Besser als beide ist jedenfalls Elly Gumpert die wohl auch nur als Dekorationsdahlie zu bezeichnen ist, aber nicht nur die echte silber glänzende Tönung der La France-Rose besitzt, sondern auch durch Blütenreichtum und schöne gefällige Haltung imponiert. Pindar, in Rotbraun , welches nach Violett getönt ist, zeigt eine eigenartige Farbe und interessante Form, es wird aber nur eine Lieb habersorte bleiben, ebenso wie die ebenfalls riesenblumige Beloit. In der Farbe der Pindar ist die Bornemannsche Prunella vom Jahre 1904 weit schöner. Ich glaube nun alles Bemerkenswerte bis auf die noch unbenannten Sämlinge und die von Carl Ansorge-Kl. Flottbeck angepflanzten Pompondahlien, namhaft gemacht zu haben. Die Pompondahlien, deren hoher Wert eine besondere Hervorhebung verdient, will ich mir für ein anderes Mal aufsparen. Da die Gesellschaft beabsichtigt, im folgenden Jahre auch ältere, wenig bekannte Sorten zur Anpflanzung auf dem Versuchsfelde zuzulassen, ist eine noch grössere Beteiligung zu erwarten und wünsche ich den Bestrebungen der D. D. G. in dieser wie in anderen Beziehungen besten Erfolg. Vermischtes. — Eine Gärtner-Fachschule für Stuttgart ist von der „Vereinigung selbständiger Gärtner Württembergs“ mit staatlicher Unterstützung ins Leben gerufen worden; auch die Stadt Stuttgart will für diese Institution Mittel bereit stellen. Der Beginn des Unterrichtes wurde auf den 15. November d. J. und der Schluss auf Ende Februar festgesetzt. Der Unterricht findet täglich statt und umfasst: Landschafts gärtnerei, Planzeichnen, Stilkunde, Allgemeinen Gartenbau, Obst- und Gemüsebau, Botanik, Chemie und Physik, Geometrie, Rechnen und Buchführung , kaufmännische Korrespondenz, Rechtskunde, Versicherungswesen usw. Für den Unterricht sind eine Reihe von tüchtigen Lehr kräften gewonnen. Der Unterricht findet Vor mittags statt, doch sind an verschiedenen Nach mittagen Vorträge aus der Praxis vorgesehen, oder es sollen Ausflüge in Hof- und Handels gärtnereien in und um Stuttgart vorgenommen werden. Für diesen 3 1/2 monatlichen Fach unterricht beträgt das Honorar 20 Mk. Die aufzunehmenden Schüler müssen wenigstens das 16. Lebensjahr erreicht und mindestens eine 2 jährige gärtnerische Lehrzeit durchgemacht haben. Ferner wird noch darauf hingewiesen, dass diejenigen jungen Leute, welche an diesem Winterkursus teilnehmen, in dem Unterkunfts hause des „Vereins christlicher junger Männer“ gegen eine monatliche Vergütung von 50 Mk. Wohnung und Kost erhalten können. Der Vorstand der „Vereinigung selbständiger Gärtner Württembergs“ hat schon vor einiger Zeit an das Ministerium eine Eingabe dahin gerichtet, für die bessere Ausgestaltung des botanischen Gartens und der Gartenbauschule in Hohen heim keine weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern eine Umgestaltung und Ver legung dieses Institutes angeregt. Gleichzeitig wurde aber auch das Bedürfnis für eine höhere Gartenbauschule, die von privater Seite ge gründet werden sollte, und einen Staatsbeitrag verlangte, verneint. — Im Mai dieses Jahres hat sich die Abgeordnetenkammer mit der Frage beschäftigt, wobei der Abgeordnete Löchner für die Unterstützung dieser berechtigten Wünsche der württembergischen Handelsgärtner eintrat. (Zu entschuldigen ist hierbei, dass der Genannte aus Unkenntnis Stuttgart als den zweiten Platz für Handels- und Blumengärtnerei be zeichnete. Wir sind überzeugt, dass der Ab geordnete inzwischen von den württembergischen Gärtnern auf die Bedeutung von Dresden, Quedlinburg, Leipzig und Hamburg auf merksam gemacht worden ist!) Er kam dann weiter darauf zu sprechen, dass der Abgeordnete
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