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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 46. Sonnabend, den 16. November 1907. IX, Jahrgang. Derjfandelsgär/ner. 66 Verantwortlicher Redakteur; Hermann Pilz, Leipzig. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. TT 9 7 py p.. 7 1 ,1 Mv » 7 Fär die Handelsberichte und den Handels ■ Äeitun^ für den deutschen (aartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: $ Otto Thalacker, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Der Einfluss von Streiks auf Lieferungsverträge. Wir haben in unsern letzten Artikeln, welche sich mit den Leitsätzen für die Landschafts gärtnerei befassten, ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass es nur als ein besonderer Vor zug derselben anzusehen ist, dass sie auch der Frage der Lieferungspflicht beim Ausbrechen I eines Streiks in einem Betriebe näher getreten sind. Wie sich unsere Leser erinnern werden, hat man vorgeschlagen, eine Vereinbarung da hin zu treffen, dass bei Ausständen die Zeit, während welcher der Ausstand dauert, nicht in I die Lieferfrist eingerechnet wird. Hat somit ein Landschaftsgärtner eine Arbeit zu vollenden, i für die ein Zeitraum von 8 Wochen festgesetzt ist, und nach 6 Wochen bricht ein Streik der; Landschafter aus, der 14 Tage währt, so sollen ! die restlichen zwei Wochen erst vom Tage der Beendigung des Ausstandes ab laufen. Das wäre eine sehr vernünftige Vorschrift, die aber vorläufig nur noch auf dem Papier steht. Wie liegt heute rechtlich die Frage? Der Ausstand ist ja die schärfste Waffe i der Angestellten geworden, eine Waffe, mit der sie zu der arbeitsreichsten Zeit immer ge schickt zu operieren wissen. Nehmen wir nun an, es hat ein Landschafts gärtner sich verpflichtet, eine Anlage bis zum 1. Mai fertigzustellen. Eine Blumenbinderei hat versprochen, Dekorationen bis zu einem bestimmten Tage in grossem Umfange zu einer ■ Festlichkeit zu liefern. Ein Gemüsegärtner ist ’ v pflichtet, in bestimmten Zwischenräumen feste Quantitäten von Gemüse an ein grosses j Etablissement abzuliefern. Und nun bricht in de. Betrieben ein Streik aus. Die sämtlichen Gehilfen und Arbeiter legen die Arbeit nieder ' und es sind andere Arbeiter nicht zu bekommen. | Die Binder und Binderinnen treten in den Ausstand und ein Zuzug ist ausgeschlossen. Dem Gemüsegärtner laufen seine Leute weg,! so dass er nicht imstande ist, soviel Spargel I zu stechen, als notwendig ist, tun seinen Ver pflichtungen nachzukommen. In allen solchen Fällen, die auf industriellem Gebiete ja noch häufiger eintreten als im Gartenbau, pflegt der Handelsgärtner sich dar auf zu berufen, dass es ihm unmöglich sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, weil seine Leute in Ausstand getreten seien und glaubt, dass er damit von seiner Ver lichtung befreit ist. Das ist aber nicht unter len Umständen so. Allerdings besagt der 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgendes: „Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldver hältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Einer nach der Entstehung des Schuld verhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.“ Das spricht auf den ersten Augenblick voll ständig zu Gunsten des Gärtners, dessen Be trieb infolge des Ausstandes zeitweilig lahm gelegt ist, wenn er mit eigner Kraft und unter Zuziehung seiner Familienglieder nicht imstande ist, den Anforderungen seiner Kundschaft ge recht zu werden. Wohl zu beachten sind aber dabei die Worte: „ den er nicht zu vertreten hat. “ Wird die Unmöglichkeit der Leistung da durch herbeigeführt, dass der Inhaber des Be triebes den Streik verschuldet hat, so liegt ein Umstand vor, den er zu vertreten hat, und er ist von seiner Leistung nicht befreit. Es ist nun darüber viel Streit entstanden, wenn man sagen könne, dass ein Ausstand durch den Arbeitgeber verschuldet ist. Eine feste Norm wird sich in dieser Hinsicht nicht aufstellen lassen. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass es dem Arbeitgeber nicht angesonnen werden kann, einem gewaltsamen Ausstand gegenüber den Nachgiebigen zu spielen und lediglich mit Rücksicht auf den etwa drohenden Streik nun die gesamten Wünsche der Arbeitnehmer zu bewilligen. Es ist das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeber, dass sie den gewaltsamer Ausständen gegenüber fest bleiben und die An griffe der Arbeitnehmerschaft abschlagen. Hat der Arbeitgeber aber ein Recht, das zu tun, so wird man ihm auch zugestehen müssen, dass ein Ausstand kein Umstand ist, den er zu vertreten hätte und es kann deshalb von ihm die Lieferung so lange nicht gefordert werden, als die Arbeitnehmer nicht in den I Betrieb zurückgekehrt sind oder entsprechender Zuzug gekommen ist. Auf diesen Zuzug muss der Inhaber des Betriebes unermüdlich bedacht sein, wenn er sich den Schutz des § 275 sichern will. Man würde nicht sagen können, dass die Leistung, die ihm obliegt, ihm unmöglich geworden wäre, wenn er es unterlassen hätte, sich andere Arbeitskräfte zu beschaffen. In den meisten Fällen aber wird es ja ganz unmöglich sein, rechtzeitig Ersatzkräfte heranzuziehen, da von Seiten der Streikenden natürlich alles aufgeboten wird, den Zuzug fernzuhalten, wozu leider oft auch Mittel gewählt werden, die man nicht als einwandfrei halten kann und gewöhnlich noch ein Nachspiel vor dem Strafrichter finden. Eine andere Frage ist es dabei, ob dem Arbeitgeber bei der Beschaffung von Ersatz kräften zugemutet werden kann, sich an das Ausland zu wenden und russisch-polnische, böhmische usw. Hilfskräfte herbeizurufen. So wenig dem Arbeitgeber das Recht bestritten werden kann, dies zu tun, — es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die ihn daran hindern könnte — so wenig hat er nach unserm Da fürhalten die Pflicht dazu. Es kann ihm nicht zugemutet werden, ausländische Arbeitskräfte, die ihm keinerlei Gewähr dafür bieten, dass sie den vorliegenden Arbeiten auch gewachsen sein werden und deren moralische Qualität unter Umständen, wie die Erfahrung gelehrt hat, nur zu sehr angezweifelt werden kann, in seinen Betrieb zu nehmen. Ist es ihm un möglich, einheimische Arbeitskräfte zu erhalten, so liegt eine Unmöglichkeit der Ausführung bez. Vollendung der übernommenen Arbeiten vor. Nun kann aber auch der Fall vorkommen, dass die Niederlegung der Arbeit auf ein rigoroses Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist, indem derselbe einen berechtigten und leicht zu erfüllenden Wunsch seiner Arbeitnehmer grundlos und schroff zurückgewiesen hat. Auch solche Fälle sind ja dagewesen. Dann liegt die Sache doch anders. Dann hat der Arbeit geber den Ausbruch des Streiks verschuldet, und der Streik ist dann als ein Umstand an zusehen, den er selbst zu vertreten hat. Wir wissen, dass diese Rechtsanschauung bestritten ist, indessen scheint sie uns auf das Gerechtig keitsgefühl gegründet zu sein und eine ausschlag gebende gerichtliche Entscheidung, welche sie entkräften könnte, ist uns nicht bekannt ge worden. Von grosser Bedeutung für die Frage der Unmöglichkeit der Leistung ist es ferner, ob der ausgebrochene Streik ein genereller ist, der sich über einen ganzen Ort, über einen Bezirk oder das ganze Land erstreckt, oder ob nur ein partieller Streik über einen oder einige Betriebe in Frage kommt. Das wird sehr wichtig in den Fällen, wo Gattungswaren in Frage kommen. Es be sagt nämlich § 279 des Bürgerlichen Gesetz buchs weiter: „Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung mög lich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.“ Das würde nicht in Frage kommen, wo es sich um einen Streik in der Landschaftsgärtnerei handelt. Hier sind nicht Waren, welche der Gattung nach bestimmt waren, zu liefern, son dern in erster Linie sind es Dienstleistungen, welche in Frage kommen. Es liegt kein Kauf vertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Anders liegt es im zweiten und dritten Falle. Wenn für ein Vergnügen 300 Blumensträusse bestellt sind, und es wird in der Binderei die Arbeit niedergelegt, so ist die Möglichkeit geboten, diese Sträusse auch bei anderen Geschäften zu beschaffen. Es liegt also keine wirkliche Un möglichkeit dieser Leistung vor. Der Streik ent schuldigt somit nicht. Der Inhaber der Binderei muss die zu liefernde Gattungsware anderweit beschaffen. Kann oder will er das nicht, so haftet er seinem Kunden für Schadenersatz. Es hilft ihm dann auch nichts, dass er nach weisen kann, dass die anderen Blumengeschäfte am Platze es abgelehnt haben, ihn zu unter stützen und ihm Ersatzware zu liefern. Darauf wird gar nicht eingegangen. Da Gattungsware in Frage kommt, wird davon ausgegangen, dass sie zu beschaffen war und eine Unmöglichkeit der Leistung demgemäss nicht vorliegt. Dass darin eine Härte liegt, lässt sich nicht bestreiten, denn wer wüsste nicht, wie schwer es im Leben zumeist hält, sich Ersatzware zu be schaffen. Der Konkurrent zuckt einfach mit den Achseln, wenn man bei ihm anklopft, und ist gerade selbst so beschäftigt oder hat gerade nichts vorrätig, so dass man unverrichteter Sache wieder abziehen muss. Wir wollen bei dieser Gelegenheit gleich darauf hinweisen, dass es eigentlich eine Pflicht der Kollegialität ist, in solchen Fällen jede persönliche Stimmung beiseite zu lassen und aus Prinzip dem be drängten Berufsgenossen zu helfen, wenn es nur einigermassen möglich ist. Die Arbeit- Dahlien-Neuheiten auf dem Versuchsfelde der deutschen Dahliengesellschaft im Frankfurter Palmengarten. Von Richard S tav enha g en-Rellingen. II. (Schluss). Ein heikle Aufgabe ist es, sich über die zahlreichen Tölkhausschen Züchtungen, die, wie immer, H. Kohlmannslehner-Britz- Berlin vorführte, auszusprechen. Dass ich in der Beurteilung von Neuheiten einen für den Züchter gerechten Standpunkt einnehme, geht aus meinen längeren Ausführungen über dieses Thema an anderer Stelle*) hervor. Will man aber bei einer Pflanzengattung, wo die Pro duktion in Neuheiten eine so intensive wie bei den Dahlien ist, zu einer Sichtung und Ver einfachung des Sortiments gelangen, so darf man bei der Beurteilung von Neuheiten nicht zu nachsichtig sein. Die orangerote Grenadier und die höhere, goldbronzeschimmernde Roland von Berlin, eben falls aus dem leuchtendroten Farbgebiete, ge hören, wie Freudenfeuer, zu den besten Massen blühern für Fernwirkung, sind also für Garten ausschmückung sehr brauchbare Sorten. Immer hin wünsche ich im Interesse der Dahlienzucht, dass wir auch auf diesem Gebiete mit der Zeit noch Edleres erhalten, ähnlich wie wir es schon heute in den Sorten Peace, Star, Landrat Scheiff usw. besitzen. Die Sorte Flieder zeigt eine eigenartige, mattlila Tönung, die aber für Bindereiarbeiten nicht rein genug und für Garten ausschmückung wiederum nicht kräftig genug wirkt, so dass die Sorte nur einen bedingten Wert als Liebhabersorte besitzt. Wir haben *) Im laufenden Jahrgang der „Gartenwelt“ r. 28, 29, 32. nun auch in Mattlila schon eine ansehnliche Zahl älterer guter Sorten, so dass es schwer wird, etwas Besseres zu bringen. Allerdings, eine verbesserte Beatrice fehlt noch immer. Die Sorten Aschenbrödel, Helene und Schwan tragen ihre Blumen „freihängend“ über dem Laube, so dass sie für Gartenschmuck von vornherein ausscheiden und als Schnittsorten nur dann willkommen sein können, wenn die Blume einige über den Durchschnitt hervor ragende Eigenschaften besitzt. Bei Helene lasse ich dies gelten ; ich habe im verflossenen Herbst so ziemlich alles von englischen und deutschen Neuheiten kennen gelernt und wüsste keine Sorte zu nennen, die das zarte, nach der Mitte in Rahmfarben übergehende Lilarosa besitzt, wie wir es bei Helene finden. Die Pflanze wird über mittelhoch, blüht anhaltend und reich, und die allerdings nur mittelgrossen Blumen sind recht haltbar; man kann also Helene in jedes engere Sortiment für Schnittzwecke mit einreihen. Auch Aschenbrödel ist kleinblumig und die Färbung ist lieblich, aber ich zweifle, ob die Sorte sich trotz ihrer Jugendform gegen über den zahlreichen englischen und deutschen Züchtungen in ähnlichen zarten Mischfarben behaupten kann. Noch weniger wird dies bei Schwan der Fall sein. Vor 5 — 6 Jahren wäre diese annehmbar gewesen, aber nachdem wir für die verschiedensten Zwecke so vorzügliche Sorten wie Ambassador, White Mrs. Crowe, Schön Else, Winsome, Flora, Eva usw. besitzen, bietet diese Sorte schwerlich etwas Besseres als die älteren und ähnlichen Greens White und Lotte Kohlmannslehner. Greens White hatte wenigstens eine weit edlere Haltung. Schwan neigt dermassen zur Knopfbildung, dass selbst ein Teil der auf den Ausstellungen gezeigten Blumen den Knopf erkennen liess. Auch für Stadtobergärtner Weiss kann ich mich nicht er wärmen ; es ist weder eine Dekorationssorte, noch eine Schnittdahlie, denn als Bindematerial ist die in der Form ähnliche Manifesto feiner, während als Sorte für landschaftsgärtnerische Zwecke, je nachdem man nun eine höhere oder eine niedrigere Pflanze wünscht, Sorten wie Edelweiss , Ambassador, Peace usw. vorzu ziehen sind. Otto Mann-Leipzig-Eutritzsch hatte ver schiedene englische Neuheiten ausgepflanzt, von eigenen Züchtungen den Sport von Serpendina, Wunderkind, deren matte, von zart schwefel gelb nach gelblich rosa und amethyst abändernde Farbe sich schwer beschreiben lässt. Die mittel grosse Blume ist von sehr ansprechender, fein- strahliger Form und zähle ich auch diese Sorte mit zu den besten Schnittdahlien. Die Pflanze ist ziemlich niedrig, von gefälligem Bau und steht in Blütenreichtum an erster Stelle. Von den englischen Sorten, die genannte Firma gebracht hatte, wird Duchess of Hamilton wohl so ziemlich mit als das Beste des Jahr gangs 1907 zu bezeichnen sein, wenigstens, wenn man nur die Eigenschaften der Blume berücksichtigt. Die Grundfarbe ist ein sehr feines Schwefelgelb, mit rosa überlegt; der aus nehmend starke, die Blume fast wagerecht tragende Stiel und die sehr grosse, breitpetalige, aber doch edelgebaute Blume sind Eigenschaften, wie man sie für eine Schaublume zu grossen Arrangements nicht besser wünschen kann. Die Blühwilligkeit ist zufriedenstellend, der Wuchs ziemlich hoch, aber wohl sehr von den Bodenverhältnissen abhängig. Annähernd gleiche Eigenschaften besitzt Mrs. Macmillan, mit matt lilafarbener, ebenfalls weiss und mattgelb ab getönter, grosser, gut gestielter Blume. Es ist aber auch nur eine Schnittsorte und keine Dahlie für den Garten. Die weisse Silver Wings hat einen schlechten Stiel und ist mangel haft gefüllt, die Blumen steckten an den ge zeigten Pflanzen sehr im Laub, dagegen ist Nellie Hemsley eine der schönsten zweifarbigen Dahlien. Sie zeigt eine neue Farbenzusammen stellung, Purpur und Weiss; der Gesamteindruck ist feiner als bei den älteren zweifarbigen Sorten. Nonne & Hoepker-Ahrensburg hatten äusser den bereits beschriebenen Mrs. Macmillan und Lady Hamilton noch eine andere englische Neuheit, Daisy, angepflanzt. Daisy ähnelt etwas der Deegenschen Chrysantheme, ist aber mehr gelblich getönt, fast noch grossblumiger und sicherlich eine sehr edle Schnittsorte. Kielia, ein Sport der Britannia, ist kräftiger getönt als die Stammsorte und soll blühwilliger als diese sein; die Frankfurter Pflanzen waren etwas zurückgeblieben, ich habe aber davon ander wärts weit besser entwickelte, reichblühende Exemplare gesehen und halte Kielia trotz ihres etwas geschmacklosen Namens, für eine der beachtenswertesten Sorten des Jahrganges. Unter dem Namen Weisse Pomponkönigin hatten Nonne & Hoepker eine Pompondahlie aus gestellt, die aber sehr zur Sportbildung zu neigen scheint, denn die meisten Blumen waren gelb; Haltung und Blütenreichtum waren im übrigen gut. Die Firma Pape & Bergmann-Quedlinburg ist erst in den letzten Jahren in den Kreis der Züchter neuer Dahlien getreten, hat aber schon rncht beachtenswerte Erfolge aufzuweisen. Die Sorten Aristokrat und Harzer Kind vom Jahre 1906 verdienen neben den Ansorgeschen Zwergdahlien allgemein bekannt zu werden. In Frankfurt hatte die Firma eine Reihe von mittelhohen, besonders reichblühenden Sorten angepflanzt, die der Blumenform und ihren sonstigen Eigenschaften nach auf den Namen Edelschmuckdahlien Anspruch haben, ein Name, den die Firma Goos & Koenemann ihren reichblütigen Dekorationssorten beilegt. Die Sorten Aphrodite, Melpomene und Polarstern von
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