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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 43. Sonnabend, den 26. Oktober 1907. IX. Jahrgang. Derjiandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr; für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile, Der Kampf um die Konkurrenz-V erböte. - i. Es ist gegenwärtig ein heftiger Streit um die sogenannten Konkurrenzverbote in den Verträgen entbrannt, die mit den Angestellten abgeschlossen werden. Die preussische Re gierung hat auf Andrängen von Verbänden Angestellter bekanntlich eine Enquete bei den Handelskammern veranstaltet, um sich zu ver gewissern, in welchem Umfang solche Kon kurrenzklauseln vorkommen, welche Einwir- wirkungen sie auf die Lebensführung der An gestellten ausüben und welche Härten sich besonders dabei herausgestellt haben. In der Gärtnerei sind diese Konkurrenzklauseln in grossen Geschäften ebenfalls nichts Seltenes. Mit den höheren Angestellten in grossen Be trieben wird vereinbart, dass sie, bei einer Konventionalstrafe, nach Ausscheiden aus der Stellung eine bestimmte Anzahl von Jahren in keinem Konkurrenzgeschäft in einem gewissen Umkreis eintreten dürfen, sich auch nicht selb ständig in diesem Umkreis machen oder an einem Konkurrenzgeschäft beteiligen dürfen. So lasen wir dieser Tage einen Vertrag, den der Inhaber eines Blumengeschäfts S. in Gera mit seiner Verkäuferin Th. abgeschlossen hat. Dieselbe hat sich darin verpflichten müssen, wenn sie freiwillig aus der Stellung geht, zwei Jahre lang am Platze in kein Konkurrenz geschäft einzutreten, sich nicht an einem sol chen zu beteiligen oder selbst ein solches zu begründen, noch an der Begründung eines solchen mitzuwirken. Als Konventionalstrafe sind 2000 Mk. vorgesehen. Nun hat die Ver käuferin einen Bräutigam, der auch ein Blumen geschäft in Gera errichten will, und dem seine zukünftige Frau natürlich später im Laden als Verkäuferin und Binderin zur Seite stehen soll. Das wird aber nach dem Konkurrenzverbot wohl kaum möglich werden, da doch das neue Geschäft in der ausgesprochenen Absicht ge gründet wird, gerade mit Hilfe der Braut und gestützt auf deren langjährige Erfahrung und Kenntnis der Kundschaft betrieben zu werden. Es wird nichts übrig bleiben, als die 2000 Mk. Konventionalstrafe zu zahlen und sich dadurch loszumachen, oder in einem anderen Orte sich zu etablieren. 1. das Verbot nur auf höchstens 3 Jahre 2. Schriften seitens der Gerichte vielfach eine löge Vorschrift, welche lautet: und Gegenstand nicht die Grenzen über- von vornherein schon bemüht gewesen ist, die schreitet, durch welche eine unbillige Er- unläugbaren Härten, die ein solches Konkurrenz- schwerung des Fortkommens des Handlungs- verbot mit sich bringt, nach Möglichkeit zu gilt; sich nur auf einen angemessenen Orts bezirk erstrecken darf, nicht also etwa für ganz Deutschland festgesetzt ist; Oft wird man auf Seiten der Angestellten die Angestellten in den grossen gärtnerischen rufen: „Welch eine Ungerechtigkeit, wenn die Geschäften, die eingetragene Firmen sind, gilt, Frau selbst noch an ein solches Gebot gefesselt desgleichen für die Verkäuferinnen in Blumen ist und nicht einmal ihrem Ehemann in dessen geschälten, sagt in § 74: 3. sich auch nur auf eine bestimmte Art der Tätigkeit, auf bestimmte Arbeiten, Waren usw. beziehen darf, nicht aber auf jede Tätigkeit überhaupt; 4 nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Prinzipal selbst das Dienst verhältnis kündigt, ohne dass der Ange- gestellte Grund hierzu gegeben hat, oder sonst ein vom Prinzipal nicht verschuldeter wichtiger Grund vorliegt. Soll in diesem Falle die Klausel Gültigkeit haben, so muss der Prinzipal den zuletzt bezogenen Gehalt weiterzahlen. Es darf ohne weiteres zugestanden werden, „Eine Vereinbarung zwischen dem Ge- solche ist, dass der Angestellte des beabsich- werbeunternehmer und einem höheren An- tigten Schutzes verlustig geht. Das ist von gestellten, durch die der Angestellte für die Seiten der Angestellten jetzt geltend gemacht Zeit nach der Beendigung des Dienstver hältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.“ Man sieht daraus, dass der Gesetzgeber „Eine Vereinbarung zwischen dem Prin zipal und dem Handlungsgehilfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendi gung des Dienstverhältnisses in seiner ge werblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Handlungsgehilfen nur insoweit verbind lich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort gehilfen ausgeschlossen wird. Die Beschrän kung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. mildem. Im Vordergrund steht, dass die Klausel i nicht so abgefasst sein darf, dass sie dem An- i gestellten das Fortkommen in unbilliger Weise j erschwert. Er darf nicht durch das Verbot derartig gefesselt sein, dass er keine Arbeit mehr finden kann, dass er wirtschaftlich zu diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind; dass damit den Konkurrenzverboten eigentlich nichtig.“ der Stachel genommen worden ist. Es hat Und für die gewerblichen Angestellten ent- | sich aber doch in der Praxis herausgestellt, hält § 133 f. der Gewerbeordnung eine ana-; dass die Handhabung dieser gesetzlichen Vor- digt, es sei denn, dass für die Kündigung j ein erheblicher Grund vorliegt, den er (der; Prinzipal) nicht verschuldet hat oder dass i während der Dauer der Beschränkung dem Handlungsgehilfen das zuletzt von ihm be- i zogene Gehalt fortgezahlt wird. Hat der! Handlungsgehilfe für den Fall, dass er die in der Vereinbarung übernommene Verpflich- i tung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, i so kann der Prinzipal nur die verwirkte Strafe verlangen. Der Anspruch auf Erfül- ; limg oder auf Ersatz eines weiteren Schadens j ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des! Bürgerl. Gesetzbuches über die Herabsetzung einer unverhältnismässig hohen Vertragsstrafe I bleiben unberührt. Vereinbarungen, welche; Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handlungsgehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist,“ Weiter sagt dann noch § 75: J Grunde gehen muss, wenn sein Prinzipal auf „ Gibt der Prinzipal durch vertragswidriges dem Vertrag bestehen bleibt. Diese unbillige Verhalten dem Handlungsgehilfen Grund, das' Erschwerung soll dadurch ausgeschlossen wer- Dienstverhältnis sofort aufzulösen, so kann ■ den, dass er aus einer solchen Vereinbarung Ansprüche 1 nicht geltend machen. Das gleiche gilt, i wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kün- j Geschäft hilfreich zur Seite stehen darf, weil er ein Konkurrenzgeschäft errichtet hat.“ Wie liegt es aber auf der anderen Seite? Die Dame hat als Verkäuferin, Buchhalterin und erste Binderin einen Einblick in das ganze Getriebe . des Geschäfts erhalten. Sie hat den Haupt- i I verkehr mit der Kundschaft gehabt und die | Kundschaft hat sich an den Umgang mit ihr gewöhnt. Gerade in dem uns vorliegenden Vertrag wird darauf hingewiesen, dass das Konkurrenzverbot lediglich deshalb aufgenommen sei, weil die Th, einen Vertrauensposten be kleide, in alle Geheimnisse des Geschäfts ein geweiht sei und den Inhaber desselben schwer schädigen könne, wenn sie ihm Konkurrenz am Platze mache. Das hat die Th. auch durch! ihre Namensunterschrift mit bestätigt. Nicht I nur in Blumengeschäften sind aber die Klauseln ■ im Gartenbauhandel eingeführt, sondern auch i | in anderen grossen Betrieben. So haben die ! grossen Baumschulen- und Samen-Firmen sehr j häufig die sogenannte Konkurrenzklausel in den j Verträgen mit ihren Reisenden. Der Reisende i kennt die ganze Kundschaft der Firma in dem j I Bezirke, für den er angestellt ist. Tritt er aus, | ! so besucht er diese Kundschaft für sich oder ! ! eine andere Firma weiter, und da er stets im | ■ persönlichen Verkehr mit derselben gestanden hat, wird es ihm natürlich ein Leichtes sein, seiner bisherigen Firma die Kundschaft wenigstens zu einem Teile abspenstig zu machen. Noch schlimmer liegen die Verhältnisse auf dem Ge biete der Industrie, wo der ausscheidende An gestellte seinem früheren Prinzipal eine ver- j hängnisvolle, rücksichtslose Konkurrenz bereiten ' ! kann. So stehen sich also die Interessen der j i Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in dieser Frage schroff gegenüber! Wie in so mancher ’ anderen auch! So weit heute der Stand der ; Sache überblickt werden kann, haben sich auch die weitaus meisten Handelskammern und in dustriellen Verbände gegen eine Abänderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften er klärt, da sie in einer gänzlichen Beseitigung der Konkurrenzklausel eine schwere Gefahr für den Geschäftsverkehr erblicken. Wie liegen I heute die gesetzlichen Vorschriften? Das Handelsgesetzbuch, welches auch für i Die Herbstfärbung unserer Parkbäume. IB. (Schluss). Aus der Gruppe der Albae ist vor allem Qu. alba L. als eine der wenigen zu ver zeichnen, deren Herbstkleid wirklich schön zu nennen ist. Diese ganz harte, der Qu. sessi- liflora ziemlich nahestehende Eiche zeichnet sich durch ziemlich grosse Blätter aus, die bald mehr bald weniger tief gelappt sind und die im Herbste durch einen prächtigen braun roten Ton, dem ein starker Stich ins Violette eigentümlich ist, auffallen, dieses Kolorit hat überdies den Vorzug, dass es sich verhältnis mässig lange in seiner Schönheit erhält. Äusser dieser Art können als durch zierendes Herbst laub zwei Arten genannt werden, nämlich die in Kultur sehr seltene niedrigbleibende Qu. Gam- belii Nutt., die aber nicht überall winterhart ist und die ebenfalls etwas empfindliche, einen stattlichen Baum bildende Qu. lyrata Walt., die öfter mit Qu. alba verwechselt wird. Das Laub beider Arten koloriert in einer orange farbigen Nuance. Am wenigsten von allen Eichen treten die Arten der Sektion Nigrae hervor, deren gelb liche bis braune Blattfarben zwar wenig Effekt machen, jedoch der Abwechslung halber von der Anpflanzung nicht ausgeschlossen werden sollten. Alle haben eckig gelappte, an den Zähnen stachelspitzige, feste, dunkelgrüne Blätter. Die bekannteste und in der Herbst färbung noch am vorteilhaftesten erscheinende Art ist Quercus nigra L., deren meist drei lappige und lederartige Blätter im Herbst dunkel braunrot kolorieren. Von den altweltlichen Eichenarten zeichnet sich durch wirklich wunderschönes Herbstkolorit die japanische Kaiser-Eiche, Quercus den- tata Thunbg. aus. Diese Prachteiche entwickelt von allen bekannten Eichenarten das grösste Laub, die einzelnen regelmässig, aber wenig gelappten Blätter messen gewöhnlich 15 —20 cm in der Länge und 9—14 cm in der Breite, doch findet man selbst Blätter, die eine Länge von 50 cm bei einer Breite von 30 cm auf weisen. Im Herbst verfärbt sich das Laub dunkel- bis scharlachrot und gewährt diese Eiche dann, die übrigens in keiner grösseren Park- oder Gartenanlage fehlen sollte, einen herr lichen Anblick. Qu. dentata ist unseres Wissens die einzige altweltliche Eichenart, bei der man von einem wirklich schönen Herbstkolorit sprechen kann, alle übrigen Arten verfärben sich teils gelb, teils braun, doch gewöhnlich in Nuancen, die nichts zierendes an sich haben. Wir kommen nun zur Besprechung einiger Crataegus-Axien, die sich nicht nur durch an und für sich zierliche Blattform und reichlichen Blütenflor auszeichnen, sondern deren Be laubung auch im Herbst sich in einem schönen Farbenkleide zeigt. Näher auf die einzelnen Arten einzugehen, verbietet uns der Raum, auch ist es ganz unmöglich, einen Crataegus, welche Gattung bekanntlich sich durch einen grossen Formenkreis auszeichnet und deren Arten daher sehr schwierig zu bestimmen sind, mit wenigen Worten genügend zu beschreiben. Da ist zunächst Crataegus tomentosa L. zu er wähnen, eine in Kultur nicht allzu häufige nord amerikanische Dornart, die durch die dunkel orangebraunen einjährigen Zweige und durch das fast völlige Fehlen von Dornen interessant ist, die oberseits sattgrünen, unten helleren Blätter färben sich scharlachorange. Eine leuchtend braunrote Farbe nimmt das Laub von C. apii- 1 folia Mchx. an, einer ebenfalls nordamerika nischen Art und in einen ähnlichen Farbenton j kleidet sich im Herbst noch Cr. mollis Scheele, die auch unter dem Namen tiliaefolia und' pubescens in Kultur ist. Sehr schön scharlach- orange verfärbt sich Cr. cordata Ait. und eine ebenfalls prächtige Art im Herbstkleide ist der noch durch seine ziegelroten Früchte auffallende Cr. Crus galli L., der Hahnensporndorn. Eine noch neuere Art ist Cr. intricata Lange, deren Blätter im Herbst in einen intensiv scharlachroten Ton übergehen, was als ein be sonderer Vorzug dieser schönen Art noch be sonders hervorzuheben ist. Systematisch verwandt mit den Weiss dornen sind die Sorbus, die Ebereschen- Arten, von denen einige ebenfalls unsere Auf merksamkeit verdienen, da ihre Belaubung im Herbst eine bald mehr bald weniger rote Fär bung annimmt. Neben unserer allbekannten ge wöhnlichen Eberesche, deren geschlitzblättrige Form sich besonders schön verfärbt und Sorbus americana L., dessen Laub sich auch schön rötet, dürfen wir vor allem nicht den einheimischen 5. torminalis Crantz, den Elzbeerbaum ver gessen, dessen dunkelgrüne glänzende Belau bung in den Herbstmonaten einen hochroten Ton annimmt und gewährt diese Art dann einen einzig schönen Anblick, namentlich üben Alleen dieses Baumes eine grossartige Wirkung aus; ebenso fallen die einfachen Blätter von Sorbus arbutifolia Lindl. durch eine prächtige Rot färbung auf. Von neueren Arten sollen hier S. discolor Hedi., eine chinesische Art, und S. commixta Hedi, (japonica Koehne), eine japanische Art, genannt werden. Erstgenannte Art entwickelt einen aufstrebenden, kräftigen Wuchs, die Jahrestriebe sind kahl und von braun- purpurner Farbe, das gefiederte dunkelgrüne, unterseits weisslich grüne Laub nimmt im Herbst einen schön braunroten Ton an und bleibt ziemlich lange am Baum haften. S. commixta treibt sehr früh aus, die im Jugendzustande bräunlichen Blätter sind zierlich gefiedert, die einzelnen Blättchen lang gespitzt und scharf gesägt, im Herbst färben sie sich sehr schön rot. Bekannt durch schöne leuchtende Herbst farben, die sich zumeist in Schattierungen zwischen Orangerot und Dunkelrot bewegen, sind die Rhus- oder Sumach-Arten, die zur Charakteristik des nordamerikanischen wie japanischen Landschaftsbildes nicht unerheblich beitragen. Zum grössten Teil sind es freilich keine Bäume im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern vielmehr baumartige Sträucher, einige sogar von schlingendem Wüchse, doch kommen die letzten für uns hier nicht in Betracht. Leider sind einige sehr schöne Arten, die der Untergattung Toxicodendron angehören, sehr giftig, so dass ihre Anpflanzung nicht empfohlen werden kann, weshalb diese Arten in Baum schulen nicht oder doch nur ausnahmsweise zu haben sind, z. B. Rhus Vernix L., ein bis 6 m hoher Baum oder baumartiger Strauch Nord amerikas, der im Herbste durch eine prächtige orangerote Belaubung auffällt. Sehr zur An pflanzung empfohlen werden können dagegen die Arten der Untergattung Sumac, z. B. Rhus typhinaL. mit der Varietät laciniata Mann. (Rehd.). Die schönen gefiederten grossen Blätter der Stammart sowohl wie die fein zerteilten der Varietät kolorieren im Herbste in einer leuchtend roten Nuance. Ebenso zierend wie die Laubfär bung sind die rotfilzigen Fruchtkolben. Aeusserst dekorativ wirkt auch der Scharlach-Sumach, Rhus glabra L. und seine geschlitztblättrige Form, die noch intensiver sich verfärben. Von den japanischen Arten verdient Rhus Osbecki Steud., der Gallen-Sumach, seines schönen lebhaft roten Herbstlaubes wegen genannt zu werden, der zwar in der Jugend empfindlich ist und daher Schutz verlangt, jedoch erstarkt unser Klima an günstigen Standorten verträgt. Rhus Cotinus L. oder Cotinus Coggygria Scop. der Perückenstrauch, ein altbekannter In-
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