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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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wo man Wert auf vornehme Dekorationspflanzen legt. — Zwei sehr schöne neue Iris-Hybriden gibt die bekannte englische Firma Barr and Sons, Covent Garden, London, in den Handel. Dieselben führen den Namen Iris Caterina und I. paracina. Die erste ist her vorgegangen aus einer Kreuzung von I. cypriana mit I. pallida und erreicht etwa eine Höhe bis zu 1,20 m. Die Blumen sind blass malven farbig, mit einem braunen, von einer weissen Zone umgebenen Fleck an der Basis eines jeden äusseren Segments, zu der Farbe der Blätter stehen die gelben Antheren in einem wirkungsvollen Gegensatz. Der Ursprung der I. paracina ist nicht genau bekannt, sicher ist nur, dass I. paradoxa bei der Kreuzung be teiligt ist. Die Blüten sind nur von mittlerer Grösse, aber die Form ist eine sehr distinkte und ebenso das Kolorit ein prächtiges. Die inneren abgerundeten, welligen und ziemlich einwärts gebogenen Segmente sind violett purpurn, dagegen die äusseren fast wagerecht stehenden purpurbraun mit stark hervortreten den weissen Adern. Die Pflanze bleibt niedrig und wird nicht über 45 cm hoch. — Neue Rosen-Züchtungen von Guillot. Mit folgendem bringen wir die Beschreibungen von vier neuen Rosenhybriden, die Züchtungen des bekannten Rosisten P. Guillot zu Lyon- Montplaisir darstellen. Deuil de L. Compagnon ist eine sehr reichblühende, grossblumige Tee hybride, die in ihrem dunkelkarmesin-purpur farbigen Ton wohl die dunkelste von allen bisher bekannten Sorten dieser Klasse ist; sie zeichnet sich durch kräftiges Wachstum aus. Hector Mackenzie ist hervorgegangen aus ein r Kreuzung von Rosomane Gravereaux mit Liberty. Reichblühend und durch schöne Belaubung aus gezeichnet, stehen die sehr grossen, gut ge füllten und wohlgeformten Blumen an sehr langen und festen Stielen, die Farbe ist ein glänzendes Dunkelkarminrot, das durch ein silberiges Karmesinfarben erhellt wird. Madame L. Bailly entwickelt zwar nur Blumen mittlerer Grösse, doch zeigen sich dieselben in guter Haltung, sind gut gefüllt und von einer sehr lebhaften kirschroten Farbe, die Rückseite der Petalen ist karminrot. Die leuchtende Farbe und die ausserordentliche Reichblütigkeit machen diese Sorte ganz besonders zur Bildung von Gruppen geeignet. Eine ebenso prächtige Neuheit scheint auch Madame P. Euler zu sein. Die sehr grossen, dichtgefüllten Blumen werden von langen und festen Stielen getragen, ihre Farbe ist ein prächtiges silberiges Zinnoberrot. Die Eltern dieser schönen Hybride sind Antoine Rivoire und Killarney. Handelsnachrichten. Wochenberichte der Grosstädte. Berlin, den 17. Oktober. Die Lage könnte der Jahreszeit entsprechend besser sein. Die andauernd schöne Witterung wirkt zweifellos nachteilig ein. Mit blühenden Topfpflanzen ist der Markt überfüllt und das Angebot genügt vollkommen. Äusser Rosen gibt es alles reichlich. Die Eriken rücken zu weit vor, ohne dass ein Absatz möglich ist, man sieht überall grosse Mengen Erica gracilis. Auch Cycla men, Lilien, Maiblumen und Chrysanthemum gibt es in grossen Mengen. Dazu kommt noch die drückende Konkurrenz der Warenhäuser, wenngleich für die angebotene fehlerhafte Qualität ungewöhnlich hohe Preise gefordert werden. Im allgemeinen brachte auch das Blattpflanzengeschäft wenig Umfang, nur etwas Cocos, Phoenix, Araukarien etc. wurden ver langt. Für die Festbinderei lagen grössere Aufträge kaum vor. Nur lose Blumen und kleine Handsträusse liessen sich verkaufen. Die Kranzbinderei hatte etwas mehr zu tun, doch ist der Umsatz nicht von Bedeutung. Schnittblumen gibt es zu niedrigen Preisen in grossen Massen. Vieles verblüht unver wendet. Rosen sind billig, ebenso Nelken, mit Aus nahme gewählter Farben, wie Pres. Camot; die Dahlien blühen über und über und alle Sommer blumen sind spottbillig. Die Kulturen stehen bei der andauernd schönen Witterung günstig. Hamburg, den 17. Oktober. Die Herbstsaison will noch immer nicht so recht beginnen. Es ist das wohl auf die andauernd sommerliche Witterung zu rückzuführen. Das Topfpflanzengeschäft ruht fast gänzlich, denn trotz eines mässigen Angebotes bleibt die Ware stehen. Vor allem Eriken, Cyclamen, Chrysanthemum und Lorraine-Begonien wurden reich lich angeboten. Grüne Pflanzen finden wenig Be achtung, nur Phoenix und andere harte Palmen, so wie Araukarien lassen sich leidlich verkaufen. Die Binderei war durchgängig etwas besser beschäftigt, teilweise hatte die Trauerbinderei sogar flott zu tun. Auch der Absatz von losen Blumen und Sträussen befriedigte. Rosen sowohl wie Gladiolen und Dahlien wurden in übergrossen Mengen angeboten, so dass nur niedrige Preise erzielt werden konnten. Auch alle Herbststauden kommen massenhaft auf den Markt, selbst Cyclamenblumen sind aussergewöhnlich billig. Wir hatten vorübergehend leichte Nieder schläge, im allgemeinen aber herrliches Sommer wetter, Dresden, den 17. Oktober. Das aussergewöhn lich warme Wetter wirkte ungünstig auf den Ge schäftsgang ein. Es gibt überreichlich Schnittblumen und blühende Pflanzen. Eriken, in den verschiedenen im Herbst blühenden Sorten, sind hier am Platze knapp. Ebenso sieht man noch wenig Chrysanthe mum. Dagegen gibt es reichlich Cyclamen, Remon- tant-Nelken und Lorraine-Begonien. Ferner sind hervarzuheben sehr schöne Lilien und Bouvardien. Das Blattpflanzengeschäft bewegt sich in den üblichen Grenzen. Die Binderei hätte weit besser beschäftigt sein können. Lose Blumen gingen befriedigend ab. Ausserdem war der Verkauf von Kränzen etc. sehr lebhaft. Blumen mussten billig verkauft werden, auch Maiblumen, nur Gladiolen sind in schöner Ware im Preise gestiegen. Die Kulturen stehen infolge der milden Witterung durchgängig recht gut. Leipzig, den 17. Oktober. Der Geschäftsgang lässt sich im allgemeinen als zufriedenstellend be zeichnen , wenngleich die milde schöne Witterung andauert. Blütenpflanzen kamen genügend und in guter Qualität auf den Markt, nur fehlen, wie immer in dieser Jahreszeit, grössere aparte Sachen. Für Blattpflanzen, besonders Palmen und Araukarien, ist nun mehr Meinung vorhanden, wenn auch der Be darf nicht gross ist. Die Festbinderei war infolge der stattfindenden Hochzeiten und Familienfeste gut mit Aufträgen versehen, ebenso wurden Sträusse und lose Blumen viel verlangt. Auch für die Trauer binderei lagen lohnende Aufträge vor, wenn auch der Einzelverkauf noch zu wünschen übrig liess Das Angebot in Schnittblumen ist übergross. Rosen und Nelken erzielen nur in Prima-Ware etwas bessere Preise, im übrigen aber gibt es so viele Schnitt blumen, dass nicht alles verarbeitet werden kann und selbst für schöne Ware nur ganz mässige Preise gezahlt werden. Fragekasten für Rechtssachen. Frage 1. E. Sch. in L. Ich hatte einen Garten gepachtet, welchen ich jetzt am 1. Oktober abgeben musste, da die Pachtzeit zu Ende war. Ich habe mir nun die Mistbeet-Erde, sowie den Dung, welchen ich im Frühjahr doch gekauft, mit herausgenommen. Die Besitzer des Gartens haben mich nun verklagt wegen Entwendung von Mutterboden. Bitte mir doch Ihre Erfahrungen in dieser Sache mitteilen zu wollen; vielleicht sind über dieselbe Angelegenheit auch schon gerichtliche Urteile gefällt, denn ich glaube, ich habe in diesem Frühjahr im „Handels- gärtner" denselben Fall gelesen. Mir ist diese Nummer abhanden gekommen, vielleicht können Sie mir dieselbe noch verschaffen, ich will sie gern bezahlen. Bitte mir doch umgehend genau mitteilen zu wollen, wie ich mich in dieser Sache zu ver halten habe. Antwort: Die Frage, ob Mistbeet-Erde mit genommen werden darf, ist sehr verschiedenfach beurteilt worden. Wenn solche nicht vorhanden war, als das Pachtverhältnis begann, so ist nach verschiedenen Entscheidungen die Wegnahme ge rechtfertigt und die Urteile, welche das Wegnahme recht ausschliessen, weil die Erde wesentlicher Be standteil des Grundstücks geworden sei, sind irrig. Wir haben die Materie in No. 19, 1906 des „Handels gärtner“ behandelt und senden Ihnen die betreffende Nummer zu. Teilen Sie uns in der Sache weiteres mit und legen Sie evtl, gegen das Urteil der ersten Instanz Berufung ein. Frage: H. U. in L. Ich will meinen Sohn, der 212 Jahre lernt, frei machen. Derselbe wird erst 16 Jahre im Anfang November, ist sehr jung zur Schule gegangen und mit 1314 Jahren konfirmiert worden; er war vier Monate in Breslau, die andere Zeit bei mir selbst in der Lehre. Mein Sohn hat sich körperlich so ausgebildet, dass man meint, er wäre 20 Jahre. Die Leistungen sind die eines 20 jährigen Gehilfen und durchweg befriedigend. Meine Frage geht dahin, wieviel kann ich dem Jungen von der Lehre schenken (er bleibt in der Gärtnerei vorläufig bis zum Frühjahr) ohne mit dem Gesetz in Be rührung zu kommen, und denselben von der Fort- bildungsschule frei zu bekommen. Antwort. Wenn Sie Ihren Sohn auch aus der Lehre entlassen und zum Gehilfen machen, was ja an sich, da eine Lehrzeit nicht vorgeschrieben ist, möglich wäre, so würde dadurch doch die Fort bildungsschulpflicht nicht berührt werden. Von dem Besuch der Fortbildungsschule würde er nur ent bunden werden, wenn er nachweislich die erforder liche Reife erlangt hätte. Sie müssen da mit der Schulbehörde sich in Verbindung setzen. Frage: A. E. in W. Im September 1903 bekam ich von einer Firma als Beipackung 6 Stück Gloire de Lorraine. Dieselben waren unverschämt teuer, dabei so schwächlich und klein und so mangelhaft verpackt, dass ich dieselben dem Verkäufer zur Verfügung stellte, da obendrein noch eine der grössten Pflanzen infolge der mangelhaften Verpackung zerdrückt, die übrigen, weil sie kurz vor dem Versand in grosse Töpfe gepflanzt, aus den Töpfen gefallen waren und im Korbe umherlagen. Die Pflanzen kosteten exklusive Verpackung 6,50 Mark. Ich schickte dem Verkäufer dafür 5 Mark ein, wenn er mehr haben wollte, so sollte er die 5 Mark wieder retour schicken und ich würde ihm die Begonien wieder zuschicken, er schrieb aber zurück er wolle Bezahlung bis auf den letzten Pfennig. Ich stellte ihm seine Begonien Ende Dezember desselben Jahres nochmals zur Ver fügung und bot ihm abermals die 5 Mark an, erhielt aber keine Antwort. Im Dezember 1905 ver klagte er mich und wurde im April d. J. mit seiner Klage kostenpflichtig abgewiesen. Ich hatte Wande lung beantragt, die auch vom hiesigen Amtsgericht nach einer Reihe von Terminen angenommen wurde. Der Verkäufer und Kläger verlangt nun seine Pflan zen retour, die aber noch im Laufe desselben Winters eingegangen sind. Der Sachverständige in diesem Prozess hat ausgesagt: Begonia Gloire de Lorraine ist keine perennierende Pflanze, sie muss durch Stecklinge oder durch Teilung immer wieder erneuert und weiter kultiviert werden. Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger beim Landgericht in Bochum am 5. November Berufung eingelegt und behauptet und will es durch Sachverständige beweisen, dass diese Begonia perennierend sei und wenn ich die selbe geteilt hätte und weiter kultiviert, dann müsste sie da sein; so könnte ich nur Minderung verlangen. Kann der Kläger jetzt noch diese empfindlichen Pflanzen , die ich nicht kultiviere, zurückverlangen, da er doch überhaupt gar keine Verfügung über die Pflanzen getroffen hat? Und sind Sie nicht auch der Meinung und ist es nicht wissenschaftlich richtig, dass eine Pflanze, die doch durch Stecklinge oder durch Teilung erhalten werden muss, doch keine Perenne sein kann? Antwort: Eine zur Verfügung gestellte Pflanzen sendung ist von Ihnen aufzubewahren, bis der Gegner darüber verfügt. Dagegen kann nach unserem Dafür halten nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie die Pflanzen weiter kultivieren, durch Teilung ver mehren u. s. w. Der Gegner musste Anordnungen treffen, was mit den Pflanzen werden sollte. Wenn Sie dieselben ordnungsgemäss aufbewahrt haben und sie sind im Laufe der Zeit abgestorben, so kann Ihnen daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden. Frage: F. S. in W. Mein Lehrling hat auf Ver anlassung seines Vaters die Lehre unbegründet ver lassen. Er hat noch 11/2 Jahr zu lernen, die Lehr zeit beträgt drei Jahre, im dritten Jahre sollte er halbes Gehilfengehalt bekommen. Meine Frage geht nun dahin, kann ich mit Erfolg auf Schadenersatz klagen, der Kontrakt ist vom Vater, Sohn und mir unterschrieben. Wie hoch wäre die Entschädigung zu setzen ? Ich bin dadurch gezwungen, einen Ge hilfen mehr zu halten. Der Lehrling meint, Hack- und Grabearbeiten nicht mitmachen zu brauchen oder nicht aushalten zu können, hat aber vorher nie geklagt, und führt noch so manche andere Dinge an, die vollständig unwahr sind. Auch Ueberstunden, welche ich nicht immer bezahlt habe, will der Vater vergütet haben. Antwort: Wenn Ihr Betrieb ein gewerblicher ist und ein schriftlicher Lehrvertrag vorliegt, kommen die Vorschriften der Gewerbeordnung in Frage und Sie könnten nach § 133 Entschädigung fordern, d. h, den halben ortsüblichen Gehilfenlohn auf höchstens 6 Monate. Eine Vergütung von Ueberstunden findet nicht statt. Ist Ihr Betrieb ein landwirtschaftlicher, so können Sie nur den nachweisbaren Schadenersatz verlangen. Derselbe würde in dem Mehraufwand bestehen, wenn Sie einen Gehilfen einstellen müssen. Allerdings würde das Gericht auch anderseits nach zuprüfen haben, ob Sie Ihren Pflichten als Lehrherr, soweit auch die ordnungsgemässe Ausbildung in Frage kommt, nachgekommen sind. Frage: H. B. in O. 1. Ich mietete auf 1. Okto ber d. J. am hiesigen Platze eine Gärtnerei. Nun hat jedoch der vorige Besitzer noch Obstbäume so wie Chrysanthemum und Gemüse in derselben stehen. Mit demselben vereinbarte ich, dass ich vor Oktober meine Mistbeetkasten dort hineinsetzen kann, und erlaubte demselben hierfür, seine Bäume stehen zu lassen, da derselbe sie doch besser im Herbst aus machen könne. Nun holte derselbe auch pünktlich am 1. Oktober seine Blumen und leeren Töpfe her aus. Am 4. Oktober komme ich vorbei und sehe, dass er auch die Erde aus den Seitentabletten eines Hauses herausschafft. Ich gehe in die Gärtnerei hinein und sehe, dass er augenblicklich nicht an wesend ist. Darauf gehe ich nach seiner Wohnung, dort sagt mir die Frau, ihr Mann sei nicht zu Hause, ich bedeutete derselben, dass ihr Mann doch kein Recht habe, Erde aus den Häusern zu schaffen, zu mal schon der 4. Oktober wäre. Die Frau sagte mir jedoch, die Erde wäre ihnen, was meines Er achtens nicht der Fall ist, da die Seitenbeete doch Erdbeete sind und seit ein paar Jahren mit Gurken bepflanzt wurden. Am andern Morgen treffe ich den Mann und sage demselben, dass er doch kein Recht habe, noch Erde herauszuholen, darauf wird er grob und sagt, solange wie dort noch etwas wäre, ginge er auch noch hinein. Ich sagte aber zu ihm, dass er jetzt, da er so frech wäre, überhaupt nicht mehr hineinkäme, und ging hin und schloss die Ge wächshäuser ab. Nun will mich derselbe verklagen. Wer ist da im Recht? — 2. Zu der Gärtnerei ge hört noch ein anderes Grundstück, welches mit Tannen bepflanzt ist. Der Eigentümer sagte mir zur Zeit, die Tannen gehörten zum Grundstück, doch der vorige Pächter behauptet, dieselben seien sein Eigentum. Habe ich nun das Recht an die Tannen, da ich doch Miete dafür zahlen muss? Antwort: 1. Nach unserm Dafürhalten darf diese Erde nicht fortgeschafft werden, da die Ge wächshäuser doch in ordnungsgemässem Zustande zur Weiterbewirtschaftung übergeben werden müssen. Es wird allerdings in Frage kommen, ob solche Erde vorhanden war, als der Vorgänger pachtete. Leider fallen die Entscheidungen in solchen Fragen sehr verschieden aus. Verbieten Sie die Wegschaffung. Zutritt müssen Sie dem Vorgänger noch gestatten, solange er noch Material an Pflanzen darin hat. — 2. Sie müssen untersuchen, wer die Tannen gepflanzt hat. Hat sie der Mieter zu Nutzzwecken gepflanzt, so hat er auch das Recht, die Tannen wieder weg zunehmen, falls es sich um leicht entfernbare Bäume handelt. Gegenwärtig haben Sie natürlich als Mieter den Besitz und können abwarten, wie sich der frühere Mieter mit dem Vermieter auseinandersetzt. Frage: H. N. in H. Vor einigen Monaten unterschrieb ich einen Bestellschein, nachdem der betreffende Reisende mir versichert hatte, dass ich die Ware in Kommission erhalten sollte und nur alle 3 Monate abzurechnen brauche. Was ich bis dahin nicht verkauft hätte, würde einfach weiter vorgetragen. Nur infolge dieser Versicherung habe ich diesen Bestellschein, allerdings ohne den Inhalt näher zu prüfen, unterschrieben, in dem guten Glauben, dass ich die Ware nur in Kommission er halte. Als dann die Rechnung eintraf, habe ich der Firma sofort mitgeteilt, dass nach der mit seinem Reisenden getroffenen Vereinbarung die Ware nur kommissionsweise bestellt sei und andernfalls nicht angenommen werden würde. Von der Firma wurde mir daraufhin mitgeteilt, dass mit einer kommissions weisen Lieferung überhaupt nicht zu rechnen sei, ich hätte auch einen festen Auftrag unterschrieben, dagegen wollte die Firma einen Kredit von 4 Monaten bewilligen. Ich machte gleichzeitig geltend, dass, wenn sie die Abmachung ihres Reisenden nicht an erkennen würden, der Auftrag überhaupt keine Gül tigkeit hätte, und wies nochmals auf meine Frau, die damals anwesend war, und den betreffenden Reisenden als Zeugen hin. Ich vermute, dass mich der Rei sende absichtlich hat täuschen wollen, denn er hat nicht gehalten, was er versprochen hat. Wie habe ich mich in diesem Falle zu verhalten ? Muss ich die Ware annehmen oder kann ich die Aufhebung des Auftrages fordern ? Antwort: Sie konnten die Annahme ver weigern, wenn Ihnen die Ware nicht in Kommission gegeben wird. Allerdings spricht der vollzogene Schein gegen Sie. Wenn Sie aber durch Zeugen nachweisen, dass vor Vollziehung des Scheines aus drücklich von Kommissionswaren gesprochen wurde, so dass Sie voraussetzen mussten, dass dieses auch im Schein so angegeben sei, können Sie trotz dieses Scheines gegen die Firma auf dem Wege des Pro zesses vorgehen und heute noch Rücktritt von dem Geschäft verlangen. Frage: A. K. in Sch. Von einem Landwirt hierselbst wurde ein Grundstück nebst Wohnung, Waschküche, Stall etc. zum Betrieb einer Gärtnerei gepachtet. Der Pächter machte die Zusicherung, dass er für sich und seine Angehörigen den Handel mit gärtnerischen Erzeugnissen aufgibt. Er würde die Waschküche neu herrichten und zu unserer Be nutzung nach vorheriger Anmeldung zur Verfügung stellen. Auch machte er Angaben über ein Wasser bassin, das mit dem vorbeifliessenden Fluss durch Röhren verbunden sein sollte, so dass es stets Wasser hielt. Auf Grund dieser Versicherung wurde der Vertrag durch Unterschrift vollzogen. Die Wohnung konnte aber erst einen Monat nach dem im Vertrag festgestellten Termin bezogen werden, trotzdem das Pachtgeld pünktlich bezahlt wurde. Der Wasser behälter war nicht zu finden und von einer Rohr leitung ebenfalls keine Spur vorhanden. Ausserdem war das Grundstück so verqueckt, dass eine Ausgabe von 600 Mark nötig war, um das Land zu reinigen. Der Verpächter, sowie dessen Schwiegersohn, ver kaufen auch flott weiter in Gemüsen und sonstigen Erzeugnissen. Auch die Waschküche wurde ohne Zu stimmung des Mieters dem Schwiegersohn über lassen, der diesen Raum nicht frei gibt. Auf Grund dieser angeführten Tatsachen habe ich nunmehr Klage auf Entbindung vom Vertrag und Zahlung eines Schadenersatzes infolge der durch falsche Vorspiegelungen gemachten Aufwendungen gefordert. Ich bin der Ansicht, dass der Verpächter von An fang an die Absicht hatte, sich Vorteil zu ver schaffen. Es geht das auch aus Reden Dritten gegenüber hervor; auch mein Vorgänger soll über vorteilt worden sein. Halten Sie eine solche Klage für aussichtsvoll, und kann ich von dem Vertrage zurücktreten ? Antwort: Sie müssen auf Auflösung des Ver trages klagen, da der Gegner seine Versprechungen nicht erfüllt hat und Ihnen ein Recht zusteht, zu rückzutreten. Wollen Sie das nicht, so könnte auch Klage auf Erfüllung des Vertrages und der Neben abreden angestrengt werden. Bei einer Wieder auflösung des Vertrages müssten Ihnen natürlich auch die gehabten Aufwendungen erstattet werden, während Sie anderseits sich die Nutzungen an ¬ rechnen lassen müssten. Die Sache ist so verwickelt, dass Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen müssen. Frage: P. R. in V. 1. Ist ein hier in Belgien (Brüssel) gefälltes Versäumungsurteil gegen eine Luxem burger Firma im Grossherzogtum Luxemburg gültig? 2. Ist es dort ausführbar? 3. Wie müsste ich es machen, um dort das Urteil ausführen zu lassen oder muss ich dort auch wieder einklagen? Antwort: Unseres Wissens muss auf Grund des Urteils in Luxemburg auf Vollstreckung geklagt werden. Sie würden das Urteil also einem Luxem burger Anwalt einsenden müssen. Frage: H. in Schw. Gm. Ich bin Kunstgärtner. Sind Lehrlinge verpflichtet, die Gewerbeschule zu besuchen? Antwort: Unserem Telegramm fügen wir hinzu: In einem gewerblichen Betrieb sind die Lehrlinge verpflichtet, die Fortbildungs- oder Gewerbeschule zu besuchen, weil für solche Betriebe die Vorschriften der Gewerbeordnung massgebend sind. Anders in einem landwirtschaftlichen Betrieb, wo nur Ei gen- kultur betrieben, nur selbstgewonnene Pflanzen in Handel gebracht werden. Da fällt die Schulpflicht weg, weil die Gewerbeordnung nicht massgebend ist. Der Begriff „Kunstgärtnerei" ist für die Ent scheidung der Frage unbrauchbar, da er allgemein gebraucht wird, ohne Rücksicht auf die Verschieden heit der Betriebe zu nehmen. Frage: P. B. in Pr.-St. In dem „Handels gärtner" habe ich im vergangenen Jahre eine Ent scheidung gelesen, wie folgt: Ein Gärtner hatte eine Gärtnerei gepachtet, und die Frühbeeterde nach der abgelaufenen Pachtzeit entfernt, oder ent fernen wollen, dies wurde ihm vom Verpächter ver boten, und das Gericht hat ungefähr entschieden: Gerade wie ein Tischler das Holz gebraucht, um Möbel herzustellen und der Schuhmacher das Leder ge braucht, um Schuhe zu machen, so gebraucht der Gärtner die Erde, um Pflanzen zu seinem Erwerb zu ziehen. Bei mir ist genau derselbe Fall, es ist keine Erde hier gewesen und der Verpächter hat es mir verboten]die Erde zu fahren, sogar meine Früh beete, die mir viel Geld gekostet haben, soll ich wieder zurückstellen, wie selbige standen. Ich bemerke noch, dass ich nichts schuldig bin. Nun möchte ich Sie bitten, mir doch die Entscheidung und die Gerichts verhandlung zu senden. Möchte meinem Rechts anwalt das vorlegen. Bitte nochmals sehr, mir dies umgehend zusenden zu wellen, die Kosten sende ich sofort ein. Antwort: Die Entscheidungen in dieser Frage fallen verschieden aus. Von Ihnen aufgestellte Kästen und ebenso auch die Frühbeetfenster sind eine Einrichtung, die Sie nach unserem Dafürhalten weg nehmen können. Sie sind nicht dauernd mit dem Grundstück verbunden. Ihr Wille ging doch nur darauf, sie so lange als die Pacht währte, im Grund stück zu belassen. Fraglich ist es mit der Erde. Ueberschüssigen Vorrat dürfen Sie unseres Erachtens auch davon mitnehmen. Dagegen ist dazulassen, was zur Fortführung der Gärtnerei unbedingt an Grund und Boden, auch Mistbeeterde, notwendig ist. Frage: F. B. in G.-V. 1. Ist es erlaubt, mit selbst gebundenen Kränzen vor Allerheiligen auf die um liegenden Dörfer hausieren zu gehen, ohne Hausier schein ? 2. Kann ein Totengräber Blumen für Be pflanzen der Gräber verkaufen, ohne dass er zur Gewerbesteuer herangezogen wird? Antwort: 1) Da solche Kränze zu den Gegen ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, bedürfen Sie gemäss § 59 a Nr. 2 auch keines Hausierscheins. Doch ist es ratsam, sich dort bei der Behörde zu befragen. 2) Gegen diesen Handel ist nichts einzu wenden. Allerdings kann der Totengräber auch zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Versuchen Sie es bei der dortigen Behörde durchzusetzen, dass der Verkauf dem Totengräber als städtischen Be amten untersagt wird. Frage: J. in P. Mein Nachbar hat eine grosse Dampfmühle gebaut. Einwendungen habe ich vorher nicht gemacht, da ich nichts zu befürchten hatte und ich annahm, dass die jetzigen Maschinen ruhig gehen. Jetzt, nachdem die Mühle in Betrieb ist, gibt es ein Summen und Sausen, das nicht zum aushalten ist. Zudem habe ich noch eine seit Jahren nervenkranke Frau. Kann ich jetzt noch dagegen Einwendungen machen, damit das Uebel beseitigt wird und wo habe ich mich hinzuwenden? Antwort: Wenn Sie seinerzeit Einwendungen nicht erhoben haben, so sind Sie dadurch noch nicht behindert, Ihre Rechte aus § 906 des Bürger!. Gesetzb. geltend zu machen, wenn das Geräusch Sie wesentlich beeinträchtigt. Sie können wenigstens verlangen, dass Schutzmassnahmen getroffen werden. Frage: P. in F. Möchte höfl. hei Ihnen an fragen, ob ich verpflichtet bin, land- und forstwirt schaftlichen Unfallbeiträge zu bezahlen. Ich habe den letzten Artikel, der in Ihrer Zeitung stand, welcher über diese Sache verhandelte, verlegt und möchte Sie deshalb bitten, mir darüber Auskunft zu geben. Ich habe mir meine Gärtnerei, Topfpflanzen und Ge müsebau, im Herbst 1904 gegründet; bebaue 40 Mor gen eigenes und ungefähr 31/2 Morgen Pachtland und beschäftige im Frühjahr bis Sommer 4 Arbeiter, über Winter nur einen. Diese Woche wurde mir der Be scheid, dass ich mich innerhalb 8 Tagen bei der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung anzumelden hätte. Antwort: Nach den gesetzlichen Vorschriften gehört Ihr Betrieb zu denjenigen, welche der Unfall versicherung unterstehen. Sie müssen sich also zur Berufsgenossenschaft anmelden. Konkursnachrichten. Zwickau (Sachsen). Das Konkursverfahren über das Vermögen des Handelsgärtners Max Georg Kropfgans in Zwickau wird, nachdem der Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluss be stätigt ist, nach Abhaltung des Schlusstermins auf gehoben. Bremen. Ueber das Vermögen des Handels gärtners Theodor Gustav Pohl, hierselbst, Söge- strasse 72, zurzeit im hiesigen Untersuchungsgefängnis, ist heute der Konkurs eröffnet. Verwalter: Rechts anwalt Dr. Otto Sprenger, hierselbst. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 15. November 1907 ein schliesslich. Anmeldefrist bis zum 15. November 1907 einschliesslich. Erste Gläubigerversammlung 25. Ok tober 1907, vormittags 11 Uhr; allgemeiner Prüfungs termin 13. Dezember 1907, vormittags 11 Uhr, im Gerichtshause hierselbst. Schöningen (Braunschweig). Das Konkurs verfahren über das Vermöget! des Gärtnereibesitzers Wilh. Subkiews zu Schöningen ist nach er folgter Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben. Altenburg (S.-A.). Das Konkursverfahren über den Nachlass des Kunst- und Handelsgärtners Walther Steinbach zu Altenburg ist nach er folgter Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben. Plauen (Vogtland). Ueber das Vermögen dis Gärtners Emil Tischner in Plauen wurde am 9. Oktober, das Konkursverfahren eröffnet. Ver walter: Rechtsanwalt Oswald, hier. Anmeldefrist bis zum 28. Oktober. Prüfungstermin ll.Nov. 1907. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 28. Ok tober 1907.
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