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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 42. Sonnabend, den 19. Oktober 1907. IX. Jahrgang. Der/fande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Handels ■ Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile, Wie verhalten wir uns, wenn Lehrlinge nicht aus halten ? Es wird unsern Lesern gewiss aufgefallen sein, dass immer von neuem Anfragen von Gärtnereibesitzern an uns gestellt werden, in denen man sich Rat erbittet, wie man sich gegen einen Lehrling verhalten soll, der plötz lich ohne Grund „fortgelaufen" ist. Das ist aber in der Gärtnerei nicht etwa allein so. Auch in anderen Berufen wird darüber geklagt, dass Lehrlinge plötzlich fahnenflüchtig werden und auch auf gütliches Anmahnen hin nicht zu bewegen sind, ihre Lehrlingsarbeiten im Betriebe wieder aufzunehmen. Zu einem guten Teil sind sie freilich nicht selbst schuld daran. Oft sind sie, ohne dass man ihre Wünsche berück sichtigt hätte, ohne dass man sie überhaupt gefragt hätte, zu dem Berufe bestimmt worden. Der Vater oder Vormund hat die Lehre aus gesucht und der eben der Schule entwachsene Junge muss gehorchen, obwohl er sich vielleicht in seinem Innern zu etwas ganz anderem hin gezogen gefühlt hat. Das rächt sich dann bitter, wenn die Lehre angetreten ist. Es ist kein Wunder, wenn der angehende Gärtner dann plötzlich die Flinte ins Korn wirft. Oft aber ist die Lehre auch mit seinem Wunsch eingegangen. Aber sobald die praktische Tätig keit auf genommen worden ist, zeigt sich, dass der Lehrling ihr gesundheitlich nicht gewachsen ist, oder er ist enttäuscht und will nicht weiter lernen, sondern einen anderen Beruf ergreifen. Oder er hat gar Heimweh und verfällt in Trüb sinn, weil er von den Seinigen getrennt ist. Alle diese Fälle sind schon dagewesen und es fragt sich, welche Schritte dann der Handeis gärtner zu ergreifen hat, wenn der Lehrling plötzlich die Lehre mitten in der Arbeit ver lässt und ihn dadurch vielleicht in grosse Un annehmlichkeiten versetzt. Man muss bedenken, dass solches widerrechtliches Verlassen meist erst stattfindet, wenn der Lehrling eine Zeit lang tätig gewesen ist. Dann erfolgt der Aus tritt in der Sommerzeit, wo jede Hand im Be triebe gebraucht wird, wo Hilfskräfte nicht ohne weiteres zu beschaffen sind, so dass unter Umständen ganz empfindliche Schädigungen ein treten können. Welche Massregeln stehen dann dem geschädigten Prinzipal zu? Welche Schritte kann er ergreifen? Es muss da zunächst wieder zwischen den gewerblichen gärtnerischen Be trieben und den landwirtschaftlichen ein Unter schied gemacht werden. Für die gewerblichen Betriebe liegt eine klare Regelung der Frage in der Gewerbeordnung vor. Danach kann zunächst das Lehrverhältnis innerhalb der ersten 4 Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufge löst werden. Die sogenannte Probezeit be trägt also nach Gesetz vier Wochen und darf auch vertragsmässig nicht über 3 Monate aus gedehnt werden. Eine solche Vorschrift gibt es für landwirtschaftliche Betriebe, auf welche das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches An wendung findet, nicht. Ist in landwirtschaft lichen Betrieben eine Probezeit nicht besonders vereinbart worden, so tritt sie auch nicht in Frage. Ist diese Probezeit verstrichen, so ist dann das Lehrverhältnis ein festes geworden und es kann von demselben nur noch aus ge setzlichen Gründen zurückgetreten werden. Der Lehrling kann die Lehre sofort ver lassen, ohne dass der Gärtner eine Entschä digung fordern kann, wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird. Das geschieht, wenn er erkrankt, wenn sich herausstellt, dass er nicht die körperlichen Muskeln besitzt, um gärtneri sche Arbeiten verrichten zu können, so dass bei Fortsetzung der Arbeit seine Gesundheit oder sein Leben gefährdet sein würde, und dies vorher nicht zu erkennen war, und das gilt sowohl vom Lehrling im gewerblichen wie beim landwirtschaftlichen Grossbetriebe. Denn aus wichtigen Gründen kann ja auch nach dem bürgerlichen Recht ein Dienstverhältnis jeder zeit aufgelöst werden. Ein solcher wichtiger Grund ist es auch, wenn der Lehrling vom Prinzipal oder dessen Vertreter oder deren Familienangehörigen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht wird, welche gegen die Gesetze oder gegen die guten Sitten ver stossen, wenn den Lehrlingen die etwa ausbe dungene Entschädigung nicht oder nicht pünkt lich bezahlt wird. Weiter kann der Lehrling auch wider den Willen seines Lehrherrn die Lehre verlassen, wenn der Lehrherr es an der ihm obliegenden Fürsorgepflicht fehlen lässt. Dies ist der Fall, wenn dem Lehrling eine nicht ausreichende Frist gewährt wird, wenn die Schlafstelle nicht den gesundheitlichen An forderungen entspricht, wenn er mit Arbeiten überbürdet wird, wenn ihm Arbeiten zugemutet werden, zu denen ein Lehrling gar nicht heran gezogen werden kann, wenn ihm nicht die nö tige Ruhezeit, insbesondere Sonntags, gewährt wird, oder wenn er öfters in harter oder un würdiger Weise gezüchtigt wird. Natürlich ge hört auch hierher die Tatsache mangelhafter Ausbildung in den gärtnerischen Arbeiten. Alles das sind Gründe, welche den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings berechtigen, das Lehr verhältnis zu lösen und die Lehre zu verlassen. Wie ist es aber, wenn ein solcher gesetzlicher Grund nicht gegeben ist ? Auch dann kann der Gärtnereibesitzer nichts tun, falls der Lehr ling überhaupt der Gärtnerei entsagen und zu einem andern Berufe übergehen will. Das ist zwar zunächst nur in der Gewerbeordnung für gewerbliche Betriebe ausgesprochen. Es heisst da bekanntlich in § 127 e: „Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, dafern der letztere volljährig ist, von ihm selbst, dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung ab geben , dass der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde , so gilt das Lehrverhältnis , wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von 4 Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.“ Es ist dann weiter bestimmt, dass der Lehrling innerhalb von 9 Monaten in demselben Berufe von einem andern Arbeitgeber nicht wieder beschäftigt werden darf, wenn der frühere Lehrherr nicht zustimmt. Abgesehen von dieser letzten Be stimmung wird man jene gesetzliche Vorschrift ohne weiteres auch auf landwirtschaftliche Gärtnereibetriebe erstrecken können. Man wird anerkennen müssen, dass es als ein sehr wich tiger Grund anzusehen ist, wenn der Lehrling sich entschliesst, zu einem anderen Berufe über zugehen und man wird daher auch hier die gleichen Vorschriften gelten lassen. Welche Mittel aber stehen dem Handels gärtner zu Gebote, wenn kein solcher gesetz licher Grund zum Verlassen der Lehre vor liegt? Der Lehrling zeigt nur eine träge Un lust. Er ist widerspenstig oder wetterwendisch und hält in keiner Lehre aus. Oder er gibt durch sein Betragen dem Handelsgärtner Ver anlassung, ihn schliesslich aus der Lehre weg zuweisen. (Unehrlichkeiten, Unsittlichkeiten, Widerspenstigkeit, fortgesetztes Versäumen der Fortbildungsschule, der Fachschule, absichtliche Schadenszufügungen usw.) Verlässt der Lehrling in solchem Falle die Lehre, so kann ihn im gewerblichen Betriebe, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag vor liegt, der Lehrherr binnen einer Woche auf Antrag durch die Polizeibehörde zurückholen lassen, die auch Zwangsmittel (Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Haft bis zu 5 Tagen) anwenden darf. Oder er kann Schadensersatz fordern. Im gewerblichen Betriebe ist das sehr gut ge ordnet. Der Lehrherr hat, wenn nichts aus gemacht ist, aber ein schriftlicher Lehrvertrag vorliegt, eine Entschädigung zu fordern, welche pro Tag, längstens auf 6 Monate, die Hälfte eines Gehilfenlohnes in ortsüblicher Höhe aus macht. Dafür haftet der Vater des Lehrlings mit. Auch ein anderer Gärtnereibesitzer, der den Lehrling etwa zum Verlassen der Lehre verleitet, oder ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wusste, dass der Lehrling seinem bisherigen Lehrherrn noch verpflichtet war, haftet mit. Der frühere Prinzipal muss aller dings in solchem Falle binnen 4 Wochen, nach dem er Kenntnis erhalten hat, an den betref fenden Kollegen herantreten. Diese Bestimmungen lassen sich jedoch nicht analog auf die Betriebe anwenden, die einen landwirtschaftlichen Charakter tragen. Hier ist der Gärtner schlechter gestellt. Wenn er gegen den Lehrling, bezw. den gesetzlichen Vertreter, vorgehen will, so muss er den be stimmten Nachweis eines Schadens führen, und das wird unter Umständen doch recht schwierig werden. Gegen den Vater aber kann er in solchem Falle überhaupt nichts machen, es sei denn, dass dieser etwa den Lehrling angespornt hätte, die Lehre grundlos zu verlassen, oder nichts getan hätte, ihn in die Lehre zurückzu bringen. Solche Fälle werden aber die Ausnahme bilden. Will daher der Prinzipal in einem landwirtschaftlichen Betriebe sich sichern, so muss er einen schriftlichen Lehrvertrag ab schliessen, in dem auch diese Entschädigungs frage in klarer und bestimmter Weise geregelt wird. Wir empfehlen überhaupt stets, mag der Betrieb geartet sein, wie er will, die Abfassung eines schriftlichen Lehrvertrages. In sechs Monaten tritt aller dings die Frage der Lehrlingsaufnabme erst an die Gärtner wieder heran. Es wäre aber zu Die Jubiläums- Gartenbau-Ausstellung in Mannheim. Eindrücke von der grossen Herbst- Ausst ellung. Von R. S t av en h a g e n-Rellingen. IV. Nachdem ich der Hauptleistungen der Mannheimer Ausstellung gedacht und die Sondergärten besprochen habe, möchte ich das zusammenfassen, was die Schau in Gruppen pflanzen Neues und Bemerkenswertes bot. Ich habe bereits in der Einleitung hervorgehoben, dass zur Bepflanzung der Parterres und Gruppen der Ausstellung in der Hauptsache Blüten pflanzen Verwendung gefunden haben, denn man kann die heutigen Blüten-Canna kaum noch als Blattpflanzen bezeichnen. Trotzdem will ich ausdrücklich anerkennen, dass die Mehrzahl der neueren Canna auch einen be merkenswerten Fortschritt in der Belaubung zeigt. Die Blüten-Canna waren ein wesentlicher Bestandteil in der Bepflanzung der Anlagen und schon auf dem grossen Friedrichsplatze, der gewissermassen als Vorhof der Ausstellung gelten konnte, bildeten die grossen Canna- Gruppen den Hauptanziehungspunkt. Die Firmen Wilhelm P f i t z e r - Stuttgart und G. E r n s t- Stuttgart waren neben Goos & Koenemann- Niederwalluf die Hauptaussteller in Canna. Von den Pfitzerschen Neuheiten waren leider einige noch unbenannt. Die in der Färbung auffallendste Canna war die lachsfarbene Mar garethe^ Mühle, die in grösserer Zahl in der Goos & Koenemannschen Gruppe vertreten war. Diese Neuheit hält so ziemlich, was die Reklame davon verspricht; das grosse bläulich grüne , mit einem schmalen braunen Saume versehene Blatt gibt den zahlreich erscheinenden Blütenständen einen gefälligen Untergrund. Die Blüten zeichnen sich durch breite Petalen und die leuchtend lachsrosenrote Färbung aus. Wir besitzen bereits mehrere ältere Sorten in lachsrosa, die aber an Reinheit der Färbung sich mit Margarethe Mühle nicht messen können. Beispielsweise wird die ebenfalls neuere Sorte W. Watson, mit bräunlichem Blatt und grossen mattlachsfarbenen Blumen nicht jedermanns Beifall finden, obgleich die Färbung eigenartig ist. Ich vertrete hierbei den Standpunkt, dass bei der Auswahl neuer Canna besonders Sorten von einer kräftigen Färbung mit grossen, breit- petaligen Blumen und üppiger Belaubung den Vorzug verdienen. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend stellen die folgenden Sorten entschieden Verbesserungen dar: Feuermeer (Pfitzer), mittelhoch, mit grünem, braun umsäumtem Blatt und orange scharlachroten Blumen, besonders reichblühend; Frau Martha Skopnik (Pfitzer), grünblättrig, Blumen leuchtend goldgelb mit wenigen braunen Tupfen, zweifellos jetzt eine der besten gelben Canna, die den besonderen Vorzug üppigen breiten Blattwerkes besitzt; Fürst Wied (Pfitzer), Blatt dunkelgrün, Blumen purpur- karmin, niedrig; Meteor (Pfitzer), hochwachsend, Blatt bläulichgrün, eine ganz hervorragende Neuheit mit grossen Blütenständen und weithin leuchtenden, zinnoberroten Blumen, ebenfalls durch üppige, grosse Belaubung ausgezeichnet. Dies waren die bemerkenswertesten neuen Sorten der letzten Jahrgänge. Unter den von G. Ernst-Stuttgart ausgepflanzten Sorten ragten die folgenden über den Durchschnitt hervor: Königin der Gelben, reingelb, grünblättrig, und Graf Waldersee, Blatt bräunlich, dunkler ge adert, Blume aprikosengelb. Viel vertreten von neueren Sorten waren noch: Konsul W. Vell- nagel, hochwachsend, zitronengelb, grünblättrig, und Karl Kirsten, mittelhoch, mit glühend scharlachroten, gelbgezeichneten Blumen. Den lockeren Bau der Blütenstände halte ich indes für einen Fehler der letzten Sorte, die im übrigen durch guten Wuchs und schöne Belaubung in allen Sortimenten auffiel. Etwas enttäuscht hat mich die neue, viel gerühmte König Humbert. Das grosse, dunkelrote Blatt ist nicht immer klar genug in der Färbung und die Blütenstiele haben von den italienischen Cannasorten die Hinfälligkeit geerbt. Stadtrat Heidenreich be hauptet unter den älteren Sorten noch immer einen Ehrenplatz als beste rotblättrige. Gute neuere rotblättrige Canna sind: Schwabenland, Direktor Freudemann und Dr. Rüdingen. Eine der besten gelben Canna ist bis auf weiteres die mittelhohe, grünblättrige R. Wallace. In kräftig Orangegelb ragt Stadtobergärtner Fritz unter den älteren Sorten als etwas Vorzügliches hervor. Etwas ganz Hervorragendes ist Stadt gärtner Brennemann, nicht nur wegen der leuch tend orangeroten Blüten, sondern noch mehr wegen der breiten, musaähnlichen Belaubung. Schön in Blatt und Blume ist auch Professor Röber, mit braunem Blatt und grossen, karmin purpurroten Blüten. Zwei gute niedrige Sorten sind: John Tulett (Pfitzer), zitronengelb und Dr. Markus, mit braunrotem Blatt und leuch tend orangescharlachfarbenen Blumen. Nicht nur auf der Mannheimer Aus stellung, sondern so ziemlich überall in öffent lichen Anlagen und Privatgärten treten in diesem Jahre die feuerroten Salvia splendens als Mode pflanzen auf. Man sah davon in Mannheim sehr reichblühende Gruppen; stellenweise hatte aber die Ausstellungsleitung es mit der An wendung des künstlichen Düngers zu gut ge meint und dadurch Wuchs und Blütenflor der Salvien beeinträchtigt. Das leuchtende Rot der Salvien ist bei allen Sorten so ziemlich das- 1 selbe. Der Sortenunterschied charakterisiert sich bei den verschiedenen Varietäten dieser Gruppenpflanze durch die verschiedene Höhe der Pflanze und die Stellung der Blütenstände. Die beiden Sorten Feuerball und Zürich, welch letztere wieder mit Feuer-Königin synonym sein soll, beherrschen jetzt so ziemlich das Feld; von diesen zwei Konkurrenten ist Zürich die niedrigst wachsende Sorte, sie soll ausser dem früher zu blühen beginnen als Feuerball. Wer nach Mannheim kam in der Er wartung, dort Studien machen zu können, welche Zonalpelargonien äusser Meteor, sich für das Freie eignen, wird nicht ganz auf seine Rech nung gekommen sein. Die neuesten Neu - bronn er sehen Züchtungen füllten ein Gewächs haus, wo sie in geschicktester Weise vorge führt waren, die Frage nach der grösseren oder geringeren Widerstandsfähigkeit dieser Sorten blieb indes dabei offen. Im Freien war von Neubronner sehen Züchtungen die schon bekannteren Reformator, einfach scharlachrot, und Rival, einfach lachsfarbig, vielfach ver wendet. Diesen beiden Sorten wünsche ich von ganzem Herzen grössere Verbreitung, damit sie etwas von der Beliebtheit der zur Ueber- sättigung verwendeten Meteor gewinnen. Ueber die scharlachrote gefüllte Rubin sind die An sichten geteilt, soweit ihre Verwendungsfähig keit im Freien in Frage kommt. Wilhelm Pfitzer-Stuttgart hatte eine grosse Gruppe mit Pelargonien Frau Bertha Schäfer bepflanzt. Die Färbung dieser Sorte ist ein leuchtendes Lachsorange, der Wuchs der Sorte ist leider etwas ungleichmässig. Zwei gute neue Gruppensorten zeigte auch Georg Borne mann-Blankenburg, leider waren auch diese Gruppen überdüngt. Eigentlich hätte man er warten sollen, dass die Kulturansprüche der Zonalpelargonien von der Ausstellungsleitung etwas mehr Berücksichtigung gefunden hätten. Die Zonalpelargonien sind schon in ungedüngtem
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