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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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arbeiter in der 'Gärtnerei bereits nach Möglich keit eingeschränkt worden und in grossen Gärtnereien sind abwechselnd die Sonntags- arbeiten den Gehilfen auferlegt, so dass eine Ueberausnutzung der Kräfte nicht stattfindet. Immerhin'- wird es an uns liegen, bei der preussischen Regierung die Wünsche anzu bringen, welche die Gärtner in Bezug auf die Sonntagsruhe hegen. Ueber die Beseitigung von Bäumen auf Pachtland. Unsere Leser werden sich entsinnen, dass wir im „Handelsgärtner" schon einmal früher die Frage behandelt haben, was der Pächter eines Gartengrundstückes bei Beendigung der Pacht dem Pachtlande entnehmen und mit fort räumen kann. Die Meinungen sind darüber sehr gefeilt gewesen und man wird sich noch entsinnen, dass unsere Anschauung, die wir durch Gerichtsurteile belegen konnten, von anderer Seite wieder angefochten wurde, und zwar auch auf Grund ergangener gerichtlicher Entscheidungen. Wir hatten die Meinung ver. treten, dass die Erde, die in das Pachtland verwendte sei, nicht mit weggenommen werd en könne, gleichviel ob beim Antritt des Pacht verhältnisses solche gute Erde vorhanden ge wesen ist oder nicht. Von anderer Seite wurde das Gegenteil angenommen. Selbst hinsichtlich der in das Gartenland eingebauten Mistbeet fenster gingen die Entscheidungen auseinander. Während in einigen Fällen angenommen wurde, dass sie durch das Einbauen wesentlicher Be standteil des Grundstückes geworden seien und daher auch nicht einem besonderen Recht unter stehen konnten, wurde von anderer Seite un beschränkt das Recht der Wegnahme bei ihnen zugestanden. Es herrscht also eine einheitliche Rechtsprechung in dieser für uns hochwichtigen Frage nicht, und es ist daher immer von Interesse, möglichst viel solche Entscheidungen der Gerichte kennen zu lernen und aus ihnen die herrschende Meinung zu schöpfen. So werden wir auf einen Rechtsstreit aaf- merksnm gemacht, der sich vor längerer Zeit schon in Kassel abgespielt hat und das Recht des Pächters bezüglich der Wegnahme von Bäumen aus dem Pachtland behandelt. Dort war ein Handelsgärtner ein Pachtverhältnis mit einem Fabrikanten eingegangen. Auf dem Pachtland standen nun verschiedene alte, un brauchbare Obstbäume, die einen Ertrag nicht mehr brachten. Der Pächter liess sie deshalb fällen und verwandte das Holz in seinem Be triebe. War er zur Beseitigung der ab ständigen Bäume berechtigt? Wenn ein Pächter das Pachtland nach Beendigung der Pacht dem Verpächter zurückgibt, muss er die grossen fest eingewurzelten Bäume zurücklassen. Er hat das Recht der Wegnahme an ihnen nicht. Darüber herrscht kein Streit. Wohl aber glauben viele Pächter, dass sie während der Pacht über diese Bäume nach den Grund sätzen rationeller Wirtschaft verfügen können, und das wäre auch eigentlich das Richtigste. Indessen ist die Rechtslage doch eine andere, wie der obige Prozess gezeigt hat. Der be treffende Pächter glaubte auch, zur Beseitigung der Bäume berechtigt zu sein. Als jedoch der Verpächter von der Niederlegung der Obst-' bäume Kenntnis erhielt, verlangte er sofort Schadenersatz. Er behauptete, dass die Bäume noch tragfähig gewesen seien und forderte pro Baum 30 Mk., zusammen 180 Mk. Entschädigung. Der Gärtner weigerte sich jedoch zu zahlen, worauf nunmehr seitens des Verpächters eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und Diebstahl bei der Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Das Unglaubliche geschah! Das Schöffen gericht verurteilte den Gärtner zu einer Ge fängnisstrafe von einem Monat. Natürlich wurde Berufung eingelegt. Das Gericht von Konstanz fand in dem Abhauen der Bäume eine Sachbeschädigung und in dem Verwerten des Holzes zu eignen Zwecken einen Diebstahl. Ein Pächter habe nicht das Recht, Bäume zu entfernen, selbst dann nicht, wenn die Bäume alt und wertlos seien. Es müsse in jedem Falle die Genehmigung des Eigentümers eingeholt werden. Auch dürfe über abgehauenes Holz nicht eigenmächtig ver fügt werden, denn die Verwertung solchen ab geschlagenen Holzes gehört nicht zu den regel mässigen , wirtschaftlichen Nutzungen eines Pächters. In der Berufungsinstanz wendete der Pächter ein, dass es üblich sei, dass alte und morsche Bäume gefällt würden und dass der Pächter auch das Abfallholz für sich verwende. Uebrigens habe er auch neue Bäume angepflanzt und da durch reichlich Ersatz geschafft. Zudem hätten die gefällten Bäume stark an der Blutlaus ge litten, so dass sie schon dieserhalb zu beseitiigen gewesen wären, um einer weiteren Ansteckungs gefahr vorzubeugen. Die Strafkammer des Landgerichts erkannte denn auch auf kosten lose Freisprechung. Das Berufungsgericht ging wohl auch davon aus, dass der Pächter nicht beliebig Bäume auf dem Pachtland fällen und andere anpflanzen dürfe. Das gehe über die gewöhnliche Nutzung des Pachtlandes hinaus. Anders liege es, wenn die Bäume alt, morsch, ertragsunfähig geworden oder gar mit Schädlingen behaftet seien. Dann verlange eine ordentliche Bewirtschaftung die Beseitigung derselben und der Pächter handle im Interesse des Eigentümers, wenn er die Bäume fälle. Hinsichtlich der Verwertung des Holzes nehmen wir an, dass dem Gärtner das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe. Die Lehre, die aus dem Prozess hervor geht, ist die folgende: Der Pächter darf nicht beliebig Bäume fällen. Wohl aber darf er alte, kranke, ertraglose Bäume beseitigen. Das gewonnene Holz ist Eigentum des Verpächters und diesem eventuell Ersatz zu leisten. Rundschau. Handel und Verkehr. — Auf Postanweisungen eingezahlte Be träge können auf Verlangen des Absenders auch telegraphisch überwiesen und am Be stimmungsorte durch Eilboten ausgezahlt werden, falls es sich nicht um eine postlagernde Sendung handelt. Der Auflieferer einer telegraphischen Postanweisung hat äusser dem gewöhnlichen Franko die Gebühr für das vom Postamt durch zuführende Telegramm und erforderlichenfalls die Eilbotengebühr zu entrichten. — Die Abwicklung des Konkursver fahrens hat oft Anlass zu Klagen gegeben, weil sich das Verfahren zu lange hinzog, das Ergebnis ein geringfügiges war und die Nach ¬ richten spärlich und spät eingingen. Meist lag das daran, weil die Verwaltung der Konkurs masse Leuten übertragen wurde, welche ein Interesse daran hatten, das Verfahren langsam und kostspielig zu gestalten. Jetzt hat nun der seit 1858 bestehende „Köpmannaförening" in Stockholm, eine Art Handelskammer, ge meinsam mit den entsprechenden Körperschaften in Gothenburg und Malmö eine besondere Konkursabteilung eingerichtet, welche die Auf gabe hat , bei vorkommenden Zahlungsein stellungen eine zweckmässigere und weniger Ver lust bringende Abwicklung der Massen herbei zuführen. Sobald ein Schuldner in Schwierig keiten geraten ist, will diese Abteilung ein greifen und selbst die Verwaltung der Geschäfte übernehmen. Ausländische Firmen sind be rechtigt, sich dieser gemeinschaftlichen Konkurs abteilung der schwedischen Vereine, die am 1. Januar 1908 ihre Wirksamkeit beginnt, direkt als Mitglied anzuschliessen. Der Mitglieds beitrag beträgt gegen 45 Mk. — Die Erweiterung des Drucksachen verkehrs. Im Drucksachenverkehr bringt die Einführung der Beschlüsse des Weltpostkon gresses in Rom verschiedene wichtige Neue rungen, wenn auch der Tarif unverändert bleibt. Im inländischen Verkehr war es bisher bei Drucksachen, auf Weihnachts- und Neujahrs karten zulässig, eine Widmung von höchstens fünf Worten anzugeben. Das soll fortan nicht mehr erlaubt sein. Auch bei geschäftlichen Karten dieser Art nicht. Dagegen wird es in Zukunft nicht wieder erlaubt sein, Stellen einer Druck sache beliebig zu streichen. Zur Eintragung von Zahlen in Preislisten war es schon bisher erlaubt, Preise usw. handschriftlich bei zufügen. In Zukunft sollen auch Zahlen mit der Feder oder auf mechanischem Wege bei Offerten ergänzt oder berichtigt werden können. In Nachrichten über die Absendung von Waren kann der Tag der Absendung handschriftlich beigefügt werden, was bislang nicht erlaubt war. Als Drucksachen werden künftig auch Karten befördert, die als Postkarte in irgend einer Sprache bezeichnet sind, wenn sie sonst den Vorschriften über Drucksachen entsprechen. — Die Zollbehandlung der Postpakete in Chile. Während bisher die Zollbehandlung der Postpakete in Santiago stattfand, sind jetzt 4 Postämter damit betraut. Die Post verwaltung von Iquique hat die aus dem Ausland für die Provinzen Tacna und Tara- pacä, die von Valparaiso die für die Provinzen Antofagasta, Atacama, Coquimbo, Valparaiso und Aconcagua, die von Santiago die für die Provinzen Santiago, O'Higgins, Colchagua, Curic und Talca, und die von Concepcion die für die Provinzen Nuble, Maule, Linares, Concepcion, Bio-bio, Malleco, Cautin, Arauco, Valdivia, Llanquihue und Chiloe, bestimmten Pakete zu besichtigen und zu bewerten. Das bedeutet eine wesentliche Erleichterung für den Verkehr. — Die Obsteinfuhr nach Württemberg 1906 betrug 935600 dz, hierbei sind beteiligt die Schweiz mit 461480 dz, Frankreich mit 203 280 dz, Oesterreich-Ungarn mit 114 400 dz, die übrigen Länder mit kleineren Quantums. Ausgeführt wurden 1906 von württembergischem Obst nur 21360 dz. — Vom St. Petersburger Obstmarkt wird aus Russland geschrieben, dass derselbe in diesem Jahr mit Äpfeln überfüllt ist, da in Südrussland, besonders in der Krim, grosse Ernten zur Verfügung stehen. Anis Titow und andere Sorten fielen pro Pud (ca. 32,76 Pfund) auf einen Rubel, es ist das ein aussergewöhnlich niedriger Preis. Auch die in diesen Tagen in St. Petersburg stattfindende Obstausstellung ver spricht sehr reich beschickt zu werden, denn es hatten sich Ende vorigen Monats bereits mehr als 100 Aussteller gemeldet. Rechtspflege. — Unkenntnis der Gesetze schützt nicht vor Strafe. Ein Kaufmann in Plauen hatte jugendliche Personen ohne Arbeitsbuch be schäftigt. Dieselben hatten auch statt sechs Stunden zehn und auch an Sonntagen arbeiten müssen. Er wurde mit 25 Mark Geldstrafe belegt. Sein Einwand, dass er die fraglichen Bestimmungen nicht gekannt habe, wurde als unglaublich und auch deshalb zurückgewiesen, weil Unkenntnis des Gesetzes vor Strafe nicht schütze. — Streikversammlungen sind nach einer Entscheidung des preussischen Kammergerichts vorher nicht bei der Behörde anzumelden. Wenn es sich in solchen Versammlungen nur um den Streik und die Streikorganisation han delt, so sind das nicht öffentliche Angelegen heiten, welche die rechtzeitige Anmeldung der Versammlung zur Voraussetzung hätten. — Mahnungen auf offener Postkarte. Die Frage, ob eine Mahnung auf einer Postkarte eine Beleidigung sei, hat die Gerichte schon sehr häufig beschäftigt und eine ganz klare, einheitliche Spruchpraxis besteht darüber nicht. Das Landgericht Rastatt hat sich in einer neueren Entscheidung auf den Standpunkt ge stellt, dass in einer solchen Mahnung nicht ohne weiteres eine Beleidigung zu finden sei. In dem Falle handelte es sich um landwirt schaftliche Sämereien. Der Samenhändler hatte so oft gemahnt, dass ihm die Geduld riss und er eine Postkarte losliess, auf der er dem säumigen Schuldner erklärte, dass er ihn nun mehr verklagen werde, wenn die Angelegen heit nicht noch am selben Tage zu seiner Zu friedenheit geordnet werde. Der Schuldner klagte wegen Beleidigung. Schöffengericht und Landgericht Rastatt sprachen den Samen händler frei. An sich könne eine Mahnung auf einer Postkarte allerdings eine Beleidigung des Adressaten darstellen, es müssten dann aber besondere Umstände vorliegen, aus denen die Absicht, zu beleidigen, hervorgehe. Solche Umstände seien aber im vorliegenden Falle nicht nachzuweisen. — Vorstrafen als wichtiger Entlassungs grund. Ein Angestellter wurde sofort entlassen, als der Prinzipal erfuhr, dass derselbe schon eine zweijährige Zuchthausstrafe hinter sich hatte. Da sich der Angestellte einwandfrei geführt hatte, protestierte er gegen die Ent lassung und klagte. Die Klage wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen. Die Entlassung sei gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Es werde also nichts weiter verlangt, als dass während der Dauer des Dienstver hältnisses eine Störung des normalen, durch den Dienst geschaffenen Verhältnisses zwischen Prinzipal und Gehilfe eintrete. Diese Störung könne auch in einem Ereignis ihren Grund haben, das schon vor der Anstellung liegt, sofern nur seine Wirkungen sich in die Zeit der Vertragsdauer hinein erstrecken und der artige sind, dass dem anderen Teile die Fort setzung des Dienstverhältnisses nicht weiter Baum- und Straucharten, das uns zur An pflanzung für unsere Anlagen zur Verfügung steht und das noch fortgesetzt Vermehrung er fährt, ist es uns auch vergönnt, nicht nur für den Frühjahrs- und Sommerflor berechnete Gehölzgruppierungen vorzunehmen, sondern wir müssen, bezw. der Landschaftsgärtner hat die Pflicht, auch auf die Herbstfärbung der Ge hölze Rücksicht zu nehmen und muss ver suchen, einer Anordnung der Pflanzen auch in diesem Sinne gerecht zu werden. Es gibt eine grosse Anzahl von Bäumen und Sträuchern, die sich durch ganz prachtvolle Blattfärbungen auszeichnen, einige von diesen verdienen, von allen anderen Vorzügen abgesehen, lediglich um ihrer schönen Herbstfärbung willen kulti viert zu werden. Es sollen bei der Anpflan zung, und das gilt besonders für die neuen, zahlreichen Einführungen der letzten Jahre, alle Vorzüge eines Gehölzes in Betracht gezogen und nicht einseitig verfahren werden, dann werden wir auch zu jeder Zeit eine grössere Mannigfaltigkeit in den Gehölzgruppen erreichen, die nur von Vorteil sein kann. Die Haupt sache ist natürlich, dass der Landschaftsgärtner sein Material kennt und nicht müde wird, sich auf dem für ihn so wichtigen und interessanten Gebiete der Gehölzkunde stets auf dem lau fenden zu halten. Wir haben es uns vorgenommen in unserer Abhandlung eine Liste der wichtigsten im Herbste kolorierenden Baumarten bekannt zu geben, wobei wir ganz besonders auch die neueren und wenig bekannten Arten berücksichtigen werden, wir werden uns dabei hier und da nicht immer ganz streng an unser Thema halten, sondern dort, wo es not tut, um einer interessanten kulturwürdigen Art zur Verbreitung zu verhelfen , auch andere Vorzüge be sprechen, wenn auch die Herbstfärbung stets die erste Berücksichtigung erfahren wird. Die beiden wichtigsten Baumgattungen, die im herbstlichen Landschaftsbilde von grösster Bedeutung sind und viel zu dem eigenartigen und farbigen Gepräge desselben beitragen, sind die Ahorne und Eichen. Diese gehören nicht nur zu den reichentwickeltsten und best bekanntesten Baumgattungen, sondern sie er freuen sich — besonders die Eichen, der gröss ten Wertschätzung seitens der Fachleute wie des Laienpublikums. Den Grund für diese Be vorzugung erblicken wir einmal in dem schönen kraftvollen Wuchs und der prächtigen Kronen bildung, wodurch sie als Gruppen-, Einzel- und zum Teil Alleebäume vorzüglich geeignet sind, sodann aber wohl vor allem in der so über aus grossen Mannigfaltigkeit der Blattformen, wie wir sie so reich bei keiner anderen Ge hölzgattung wiederfinden. Wir treten nun in eine kurze Besprechung der im Herbst kolorie renden Arten und Varietäten der Gattung. Acer L., Ahorn. Unter den nordamerikanischen Ahorn- Arten verdient an erster Stelle Acer rubrum L., der Rotahorn, genannt zu werden, der dem atlantischen Nordamerika, vorzugsweise den nördlichen Staaten der Union, angehört. Ein bis 25 Meter hoher Baum mit schönem Kronen bau, ist er eines, der die ostamerikanischen Wälder zur Herbstzeit besonders charakterisie renden Gehölze, dessen meist dreilappige Blätter im Oktober in einer prächtigen scharlach- bis orangeroten Färbung leuchten. Eine besonders schöne Form des Rotahorns lernen wir in A. rubrum f. Schlesingerii Sarg, kennen. Diese Form wurde in Nordamerika im Garten eines Privatmannes namens Schlesinger aufgefunden und durch Professor Sargent der Späthschen Baumschule zur Verbreitung überwiesen. Das Kolorit der Blätter ist ein ganz besonders hell leuchtendes rotes und übertrifft das des Typus ganz bedeutend. Tiefrot gefärbt ist das Laub von A. rubrum f. coccineum Kirchn., wogegen die mehr strauchartig in Kultur entstandene Varietät tomentosum Kirchn. im Herbst durch tiefpurpurne Beleuchtung erfreut, und die Blätter der Varietät Drummondi vor dem Abfallen einen leuchtendroten Ton annehmen. Acer rubrum nebst seinen Abarten sind sehr empfehlens werte Parkgehölze, die Stammart auch ein schätzbarer Alleebaum, alle lieben einen etwas feuchten Boden, die Varietät Drummondi bevor zugt in der Heimat sogar sumpfige T errains. Nächst dem Rotahorn trägt Acer saccharum Marsh. (saccharinum Wangenh.), der Zuckerahorn, wesentlich zu dem berühmten Herbstkolorit der nordamerikanischen Wälder bei. Er färbt sich gelb- bis purpurrot und muss überhaupt als ein prächtiger Zierbaum bezeichnet werden, der jedoch lange nicht in dem Masse, als er es verdient, von den Landschaftsgärtnern ge würdigt wird. Hervorzuheben ist besonders ein hoher Grad von Unempfindlichkeit gegen über schädlichen Einflüssen, wie solche ja be sonders in Grosstädten mit industriellen An lagen häufig sind. In der Belaubung ähnelt er unserm Spitzahorn, von dem er sich jedoch durch die abgerundeten Buchten gut unter scheidet, auch ist das Fehlen des Milchsaftes, der bei Verwundungen an dem Laube von A. platanoides sich sofort zeigt, ein sehr gutes Kennzeichen. Der nächst unsren heimischen Ahornarten gärtnerischerseits wohl am meisten bevorzugte Ahorn ist wohl unstreitig der schön belaubte Acer dasycarpum Ehrh. Die herbst liche Belaubung dieses edlen Zierbaumes sehen wir oftmals von einer rosafarbigen Nuance überlaufen, die von der meist schillernden Unter seite sich vortrefflich abhebt. Bei der Varie tät rubellum Schwerin, die an und für sich blassröt liche Blattoberseiten hat, verfärbtsich dieser Farb ton bis zum Herbst zu einem leuchtenden Blutrot, das von sehr effektvoller Wirkung ist. Ein im Holz wie Blatt sehr charakteristischer Ahorn ist der Streifen-Ahorn, Acer pennsylvanicum L. (striatum Duroi), der mit den vorgenannten die gleiche Heimat teilt und dort besonders gern auf felsigem und sandigem Boden auftritt. Die hautartigen, an der Basis fast herzförmigen oder keilig-runden, dreieckig-gelappten Blätter, die ausgewachsen glatt, im j ungen Zustande jedoch mehr oder weniger rosti g behaart sind, nehmen im Herbste eine hübsche gelbe Färbung an. Sonst ist der Baum noch zierend durch die weissgestreifte Rinde, daher die Spezies- bezeichnung striatum, die jedoch aus Prioritäts gründen keine Geltung hat. Eine Art des pazifischen Nordamerikas, die auf fruchtbarem Boden besonders längs der Flüsse angetroffen wird, ist Acer circinatum Pursh, der Wein- ahorn, dessen 7—9lappige Blätter vor dem Abfallen ein schön orangerotes Kolorit zeigen. Der sehr schöne, aber in der Jugend empfind liche Acer macrophyllum Pursh mit grossen, 25 — 30 cm langen und ebenso breiten, mehr fach und tief gelappten Blättern koloriert in einer hellorangefarbenen Nuance, die jedoch, da sie nicht rein und ausdrucksvoll genug ist, nicht gerade sehr zierend wirkt. Dieser Ahorn findet sich von Alaska bis Südkalifornien ver breitet und entfaltet sich zu grösster Ueppig- keit in Oregon, wo Bäume von 30 m Höhe bei 112 m Durchmesser angetroffen werden. Von erheblich kleineren Dimensionen ist Acer spicatum Lam. des atlantischen Nordamerika, die Herbstfärbung ist orangescharlach. Wir verlassen nun die amerikanischen Arten und wenden uns der Acer-Flora Asiens zu. Diese ist am schönsten in Ostasien, zumal in Japan, entwickelt. Besonders sind es die Formen von Acer palmatum Thunb., die sowohl hinsichtlich des Gestaltenreichtums wie der Farbenschönheit nichts zu wünschen übrig lassen. 1 Dieselben brillieren nicht nur im Herbst in 2t er Bi er ni F< zv Bi W ge w< be we Ki ba an nie da eir kr Zu oh nie am ricl wa Ve des zur Ob 24. En der 15C Fai! bez bes die: 25 kor gan viel Zei ode bez: wür Loh für legt Das tum erkli des nac als betr stan Dies kam und gefoi Sort abge dem wele hatte einze Nach wurd Wan allen des I vieler imme müssi ziehe mal empfi kultiv einge beans hande einen öffent die Ai Arten Acer C. 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