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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Rechtspflege. — Kosten eines Mahnbriefes. Das Oberlandesgericht R o s t o c k hat in einer Streitfrage entschieden, dass die Kosten für einen der Kiageerhebung vorangehenden Mahnbrief der Schuldner tragen muss. Ohne die Mahnung wird der Schuldner nicht in Verzug geraten und der Kläger hätte sich nach § 93 der Zivil- prozesssordnung der Gefahr ausgesetzt, die Kosten des Rechtsstreites tragen zu müssen, falls der Schuldner seine Zahlungspflicht sofort anerkannt hätte. Da der Rechtsstreit sich also im zeitlichen und sachlichen Anschluss an das fragliche Mahnschreiben entwickelt bat, so waren die Kosten des letzteren auch zu den Kosten des Rechtsstreites zu rechnen und mit diesen za erstatten. — In einer Kündigung muss das Wort „kündigen“ nicht ausdrücklich vorkommen. Ein Prinzipal hatte einem An gestellten erklärt: „Unter solchen Verhältnissen können wir nicht mehr zusammen arbeiten“. Darin hatte der Angestellte eine Kündigung nicht erblickt. Das Landgericht Köln vertrat den gegenteiligen Standpunkt und nahm an, dass in diesen Worten der Wille erklärt sei, dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden solle und zwar zu dem nächten zulässigen Termin. Es sei nicht notwendig, dass ausdrücklich er klärt werde, dass man „kündige“. — Versäumte Teillieferung. Ist mit einem Verkäufer ein Lieferungsvertrag abge schlossen worden und bleibt der Verkäufer mit einer abgerufenen Lieferung im Verzug, dann hat, wie das Oberlandesgericht Dresden fest stellte, der Käufer das Wahlrecht hinsichtlich des ganzen Vertrages, also auch wegen der noch nicht abgerufenen Lieferungen. Er kann sonach vom Verlrag zurücktreten oder Schaden ersatz verlangen. — Verkauf eines Geschäfts mit der Firma. Ist der Käufer eines Geschäfts, z. B. einer Gärtnerei „A. Müller“, zufolge Vertrag berechtigt die Firma zu zeichnen „Gärtnerei A. Müller, Nachfolger B. Schulze“, so kann bei einem weiteren Verkauf der nächste Käufer nicht ohne weiteres „Gärtnerei A. Müller, Nachfolger C Schneider“ firmieren, sondern er muss hierzu nach einem Urteil des 1. Senates des Reichsgerichts erst eine neue Vereinbarung mit dem ursprünglichen Besitzer Müller treffen. — Ueber die Frage, ob die Weg lassung der üblichen Höflichkeits- phrase „Hochachtungsvoll“ beleidigend sei, haben Berliner Gerichte zwei interessante Urteile gefällt. In einem Falle batte die Firma das auf der Faktura aufgedruckte Wort „Hoch achtungsvoll“ dick durchstrichen. Trotzdem nahm das Schöffengericht keine Beleidigung an, weil das Fortlassen von Höflichkeitsworten einen Ausdruck der Nichtachtung noch nicht enthalte, denn niemand sei zu Achtungs bezeugungen verpflichtet. Einer Person, der mau nicht wohlgesinnt sei, gegenüber bedeute das Wort „Hochachtungsvoll“ eine Heuchelei. Diesen Standpurkt hat das Landgericht geteilt. Ein Nichtkundgeben der Achtung sei noch keineswegs eine Kundgebung der Nichtachtung. — Die Frage, ob eine Blutvergiftung durch Pflanzen als ein Unfall anzusehen ist, hat kürzlich das Schiedsgericht für Arbeiter versicherung in Schleswig beschäftigt, und zwar hat dasselbe den Unfall verneint, und vielmehr eine „Berufskrankheit“ angenommen. Der be treffende Gärtner hatte sich beim Kakteen pflanzen eine Blutvergiftung geholt. Die Rente ist ihm verweigert worden. Nach unserem Dafürhalten ist das Urteil anfechtbar, denn mit dem Beruf als solchem bat diese Vergiftung nichts zu tun. Sie ist als ein Unfall bei Ausübung des Berufes anzusehen. Leider ist gegen die Entscheidung heute nichts mehr zu machen. — Preisgabe von Geschäftsgeheim nissen nach Beendigung des Dienst verhältnisses. Nach dem Gesetz zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist Strafe und Schadenersatzpflicht nur für den Fall ausgesprochen, dass ein Angestellter wäh rend der Geltungsdauer des Dienstver hältnisses Geschäftsgeheimnisse unbefugt an andere, zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, seinem Prinzipal Schaden zuzu fügen, mitteilt In einer Entscheidung des Reichs gerichts ist nun die Frage erörtert worden, ob nicht derjenige, der nach Verlassen der Stellung solche Geschäftsgeheimnisse preisgibt, gegen die guten Sitten verstösst und deshalb zum Schadenersatz verpflichtet werden kann. Das Reichsgericht ist zu einer Verneinung der Frage gelangt. Es bestehe für den Angestellten keine Rechtspflicht, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses geheimzubalten und insbesondere auch nicht in eigenem Nutzen zu verwerten. Die Ver wertung von Geschäftsgeheimnissen nach Be endigung des Dienstverhältnisses enthalte auch nach allgemeiner Anschauung kein unanständiges Verhalten. Dem Interesse des Geschäftsinhabers in der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse stehe das nicht minder berechtigte Interesse des Angestellten gegenüber, die in seiner Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu seinem Fortkommen auszunützen. Nur unter ganz besonderen Umständen könne eine Schwei gepflicht des Angestellten auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen und es daher als ein zum Schadenersatz verpflichteter Verstoss gegen die guten Sitten angesehen werden, wenn der Angestellte, ein während der Dienstzeit zu seiner Kenntnis gelangtes Geschäftsgehelmnis nach seinem Dienstaustritt für sich verwerte. — Ist eine Verkäuferin verpflichtet, Botengänge zu machen? Im Gegensatz zu anderen Kaufmannsgerichten, z.B Berlin usw., hat das Kaufmannsgericht zu Königsberg diese Frage bejaht. Die Verkäuferin hatte sich geweigert, Geld zur Post zu tragen und wurde sofort entlassen, wogegen sie K'age erhob. Das Gericht wies die Klage ab. Die Ver käuferin sei verpflichtet, ausnahmsweise auch Botengänge mit zu verrichten und namentlich grössere Geldbeträge zur Post zu tragen. Wir wollen hinzufügen, dass wir diese Entscheidung für sehr korrekt halten. Auch in unseren Blumenläden dürfen sich die Verkäuferinnen nicht weigern, ausnahmsweise Botengänge zu tun. — Aerztliche Behandlung in dringen den Fällen. Es kommt häufig vor, dass ein Kassenmitglied in einem dringlichen Falle nicht im stände ist, einen Kassenarzt rechtzeitig zu erreichen und deshalb einen Nichtkassenarzt zu Rate zieht. In einem solchen Falle hatte die Krankenkasse sich geweigert, zu zahlen, und der Streit kam vor das sächsische Ober- verwaltuugsgericht in Dresden. Dieses hat die Kasse verurteilt, die Arztkosten zu tragen. Wenn der Kläger die Behandlung seiner Frau notge drungen einem Nichtkassenarzt übergeben musste, so konnte er nach Ansicht des Oberwaltungs- gerichts diesem Arzt auch die weitere Behandlung überlassen. Hatte der betreffende Arzt sich ein mal von dem Zustand der erkrankten Frau Kenntnis verschafft, die ersten Anordnungen getroffen, so konnte dem Kläger nicht ange sonnen werden, etwa nachträglich noch den Kassenarzt zuzurufen, der nochmals von vorn hätte die Behardlung beginnen und sich zu nächst informieren müssen. Dss ist bei schwer- krarken Personen dem Kassenmitglied nicht zu- zu muten. — Muss der Lehrling den Lehr vertrag mit unterschreiben? Diese Frage ist für gewerbliche Betriebe zu bejahen. Ein Lehrvertrag hat nach einer Entscheidung des preuss’schen Oberverwaltungsgerichts keine Gültigkeit, wenn die Unterschrift des Lehrlings fehlt. In dem betreffenden Streit fälle hat der Lehrling ohne Einwilligung des Lehrherrn die Lehre verlassen. Der Lehrherr wollte nun die Zurückführung des Lehrlings in die Lehre durch die Polizeibehörde veran lassen, was jedoch abgelehnt wurde. Das Ober- verwaltungsgericht hat der Polizeibehörde Recht gegeben. Da ein gültiger Lehrvertrag nicht vorlag, konnten auch keine polizeilichen Massregeln zur Fortsetzung des Lehrverbältnlsses geholfen werden. — Ein aussergerichtlicher Akkord kann nicht angefochten werden, wenn auch einzelne Gläubiger bevorzugt werden. So hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 27. November 1905 bereits ausge führt. Bei einem Zwangsvergleich, sagt der oberste Gerichtshof, ist das Recht der Anfech tung wegen Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers das notwendige Aequivalent gegen- über dem Zwange, der auf die dem Beitritte abgeneigten Gläubiger ausgeübt war. Ob der einzelne einen solchen Akkord will oder nicht, darauf kommt es vielfach gar nicht an, viel mehr muss er sich unter Umständen den Andern fügen und a’so eine Forderung zum Teil preis geben, die er sonst in vollem Umfange würde aufrecht erhalten haben. Beim aussergericht lichen Vergleich aber liegt die Sache anders, denn da hängt die Zustimmung von der freien Entscheidung des Gläubigers ab. Wer nicht zu der Ueberzeugung kommt, dass es für Ihn besser sei, sich mit einer gewissen Quote zu begnügen und den Rest presszugeben, anslatt es zum gerichtlichen Verfahren kommen zu lassen, der wird ja nicht genötigt, seine eigene Willensmeinrng der der übrigen Gläubiger unterzuordnen. Es ist auch nicht zuzugeben, dass beim aussergerichtlichen Vergleiche die Begünstigung des einen dem andern notwendig zum Schaden gereichen muss. Namentlich trifft dies aber dann nicht zu, wenn die Mittel zur Durchführung des Akkordes von der dritten Seite dem Schuldner zur Verfügung gestellt werden. Diese Entscheidung des Reichrgerichts ist wesentlich zu Gunsten der Schuldner, welche einen Akkord anstreben. S'e können die Akkord störer nach ihrem Gutdünken abstossen, ohne dass dadurch der Akkord gefährdet würde. Allerdings können auch d ejenigen, welche für den Akkord sind, zur Bedingung stellen, dass niemand bevorzugt wird. Dann kann dem Schuldner auch die obige Reichsgerichtsent scheidung nichts helfen. Vereine und Versammlungen. Der volkswirtschaftliche Verein für Obst- u. GemüseverwertunginDeutsch land hielt am 18 September seine Hauptver sammlung In Posen anlässlich der dortigen Gartenbauausstellung unter seinem Vorsitzenden, Gartenbaudirektor Echtermeyer -Dahlem ab. Nachdem der Vorsitzende sich über die Ziele dieser Vereinigung geäussert und einen kurzen Geschäftsbericht abgelegt batte, ergriff Dr. Graeschke-Berlin das Wort und hielt einen Vortrag über Zoilbehandlung, Tarifierung und Beförderung von Obst- und Gemüse in Deutsch land. Er beansprucht Zölle auf das ausländische Gemüse und Obst, um die enorme Einfuhr zu beschränken und verlangt andrerseits ein grösseres Entgegenkommen von selten der deutschen Eisenbahnverwaltungen für frisches Obst und Gemüse, für welches Ausi ahmetarife geschaffen werden müssten. Einen guten Einfluss ver spricht sich der Vortragende, nachdem er eine Reihe von Zahlen über die Wertsteigerungen der wichtigsten Gemüse- und Obslarten bekannt gegeben hatte, durch die von der Landwirt schafts - Kammer sehr geförderten Obstmärkte. Es hätten sich die in Berlin eingerichteten Handelsobstausstellungen sehr bewährt und es wäre im Vorjahr etwa für 90 000 Mk. um- gesetzt worden. Den 2. Vortrag hatte Dr. Koche aus Dahlem über die Obstmarmeladen im Handel, in dem er auf die vielen Fälschungen von selten gewissenloser Fabrikanten hinwies und eine bessere Ueberwachung aller Obstprodukte, überhaupt der Nahrungsmittel, verlangte. Ein 3. Re ferat hatte Prof. Dr. Kremoner-Posen über das Thema übernommen: „Wie fördern wir die Liebe zur posenschen Heimat? “ Er machte auf das Zurammenhalten anderer deutscher Volksstämme aufmerksam, rühmte den engeren Verkehr und die Heimatsliebe besonders der Schlesier und Westfalen und äusserte sich über das geringe Zusammenhalten der Posener. In seinen Ausführungen betonte er die Notwendig keit, alle Zweige des Gartenbaues in Ost deutschland intensiv zu pflegen, die Städte durch Parkanlagen und Promenaden zu ver schönern, den Obstbau zu pflegen, um durch diese Mittel und Wege die Liebe zur Heimat wachzuhalten. Vom Gartenbaudirektor Echter meyer wurde gleichfalls au die Versammelten der Mahnruf gerichtet: „Sorge ein jeder dafür, dass Gemüse und Obst noch mehr als heute dem deutschen Volke zum unentbehrlichen Nabrungsmilel wird.“ Gerade im Osten sei es angebracht, die Samenlörner auszustreuen. Er zweifle nicht daran, dass auch in der Provinz Posen bei gutem Mut und Ausdauer der rechte Erfolg erzielt werde. Auch in der Umgebung der Hauptstadt Posen müsste der Obst- und Gemüsebau an Boden gewinnen aber auch von den Behörden der Stadt hofft er eine Unter stützung der angebahnten Bestrebungen. Die Obstverwertungs - Genossen schaft Obernburg - Main hat im letzten Jahre einen ungünstigen Abschluss zu ver zeichnen gehabt. Den Aktiven von 663 645 Mk. stehen Passiven von 632 287 Mk. gegenüber, so dass nur ein Reingewinn von 358 Mk. er zielt worden ist. Die Gesellscbaft hofft auf ein günstiges Geschäftsjahr für 1907 —1908, hat sich aber anderseits verpflichtet, die Haft summe für ihre Mitglieder zu erhöhen. Ausstellungen. — Der erste Obstmarkt für die Pro vinz Brandenburg fand in der Westhalle des Landesausstellungsparkes am Lehrter Bahn höfe in Berlin statt. Es wurden im ganzen wunderbaren Sortimenten Dahlien ausgestell’, sowie die Firma Putz äusser diesen noch Canna in den Sorten Fürst Bismarck, Stadtobergürtner Fritz, Gustav Gumpoer, Frau Ober Ingenieur Mast, Andenken an f. H. K.relage, Frau Marie Nagel und Olympia. Alles, was an hervorragenden Sorten in den letzten Jahren kultiviert worden ist, war hier zu sehen und auch die Sämlingsneuheiten der Firma Haage u. Schmidt u. E. Benary zeigten vielvereprechendes. Ganz besonders hatte letztere Firma R esen- dahlien eigener Krltur und Zucht in 10 Sorten ausgestellt, welche für 1908 dem Handel über geben werden und obwohl noch ohne Namen, doch nicht übers hen werden dürfen. Die Sorten bewegten sich in den Farben weiss, rosigweiss, lila, rotbraun, scbarlach, karminrosa, orangegelb, gelb mit scbarlach gestreift und purpurviolett. Die halbgefüllten Riesendahlien sind be sonders für Gattenausschmückung geeignet und da dieselben ihre Blumen hoch über dem Laube tragen, sehr dekorativ. Es würde wohl zuweit führen, sämtliche Sorten hier anzuführen, alle waren ausgeprobte gute Blüher und es sind aus dem Benarysehen Sortiment nennenswert: MargueritePessoneux, salmfarben; Mons.lhibaut aine, leuchtend cochenillerot; Violetta-, Marguerite, tiefgelb; Memoria Marguerite, braunrot; Mabel Tüllek, karminrosa; Fritz Severin, mattrosa; Ibis, leuchtend orange und Madeleine Le Clerc, cremeweis?. Von Hybriden derselben Firma zeichneten sich die Sorten Delice, Clair de Lune und als enorm grosse Blume in dunkelscharlach Souv. de Gustave Doazon aus. Aus dem J. C. Schmidtschen Sortiment wurden von Neuheiten von 1907 herausgehoben Kjelia, Sport von Britannia, eigenartig karmin rosa violett überhaucht, Schöne Bose, zentifollen- rosa, zart rosa abgetönt, Feronia, zart nelken- rosa, guter Wuchs und sehr reichblühend; Flieder, kräftige rund gebaute Blume mit breiten flachen Petalen, fliederfarben auf zartlilafarbenem Grund; The Pilot, krallenfömige, intensiv orange gelbe Blume, an den Sp tzen terrakotta abge fönt; Country girl, tief goldgelbe, broazefarben abgetönte, schöne volle Blum-, sehr reich blühend; Daydream, eigenartige, zarte, matt lavendelfarbene Sorte mit lila überhaucht. Als ganz vo züglich bewährt haben sich hier noch an Sorten älterer Jahrgärge: Gräfin Potocka, Auwra, Aschenbrödel, Mikado, Poland v. Berlin, Effective, Amazone, Havel, Dainty, Yellow Gem, Schneewittchen und Lenau. Ganz besonders schön in der Farbe wie in der Reich- blütigkeit ist in diesem Jahre Frute, welche im vorigen Jahre viel zu wünschen übrig liess. Vermischtes. Kleine Mitteilungen. — Die bekannte Firma Wilhelm Bürger- Halberstadt feiert am 3. Okober ihr 50 jähriges Bestehen. — Am 1. Oktober sind 25 Jahre verflossen, seit die renommierte Baumscbulen- firma Oskar Poscharsky - Laubegast b. Dres den gegifindet wurde. — In Bremen findet in der Zeit vom 11.—20. Oktober ein Obst markt für die Provinz Hannover, das Gross herzogtum Oldenburg, Hamburg und Bremen statt. — An Stelle des nach Berlin als Oberinspektor des botanischen Gartens be rufenen Garteninspekto s F. Ledien ist an dessen Stelle zum technischen Leiter des botanischen Gartens zu Dresden M. Löbner, bisher Obergärtner und Oartenbaulehrer in Wädens- w i 1 (Schweiz) ernannt worden. — Leon Duval f. Einen grossen Ver lust bat der französische Gartenbau durch den am 3. September erfolgten Tod des weit über die Grenzen seines Vaterlandes be kannten und hochgeschätzten Handelsgärtners L. Duval erlitten, der ein Alter von 63 Jahren erreichte. In seiner zu Versailles gelegenen Gärtnerei kultivierte der Heim- gegangene mit grosser Liebe hauptsächlich bessere Warmhauspflanzen. Besonders in teressierte er sich für die Familien der Brome- llaceen und Orchideen, ferner für die Gattungen Anthnrium, Caladium, Croton und für Azaleen. Seine praktischen Erfahrungen legte er schrift stellerisch nieder und verfasste verschiedene, sehr beachtenswerte Werke. So gab er einen kleinen Führer über die Kultur der Orchideen heraus und bearbeitete ferner in sehr ausführlicher Weise die Bromeliaceen, sowie die Gattungen Odontoglossum, Cttleya u. a. Stadtgartendirektor Trip, Hanno ver %. Nach längerem schweren Leiden ist im Alter von 50 Jahren der städtische Garten direktor von Hannover, Julius Trip, ver storben. 1890 an die Spitze der städtische n Garten verwaltung zu Hannover berufen, hat Garten- direkter Trip mit unermüdlichem, rastlosem Fleiss ausgedehnte Neuanlagen geschaffen, sowie die bestehenden teilweise umgeataltet. Grosse Aufmerksamkelt widmete er ferner der Pflanzen pflege durch Schulkinder, trat für die Gründung einer Fachschule für Gärtner au der Kunst- und Gewerbeschule zu Hannover ein und wurde von der dortigen Hochschule zum Dozenten für Girtenkunst berufen. Der Ver storbene stand auch lange Zeit dem „Provinzial gartenbauverein zu Hannover“ vor, ebenso leitete er in den letzten Jahren die „Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst.“ — Gegen das Verhängen der Schau fenster an Sonn- und Feiertagen bat sich auch die Frankfurter Handelskammer in einer Eingabe an den Polizeipräsidenten aus gesprochen. Es heisst in derselben: „Wie aus verschiedenen Aeusserungen hervorgeht, sind die Behörden beim Erlass dieser Vorschrift von der Ansicht ausgegangen, dass das Offenhalten der Schaufenster während der Hauptgottesdienst stunden eine Gefährdung kirchlicher oder reli giöser Interessen mit sich bringen könne. Ab gesehen davon, dass ein Anlass zu dieser Befürchtung überhaupt nicht vorhanden ist, muss darauf hingewiesen werden, dass gerade das Publikum, welches an dem Warenauslegen Anstoss nehmen könnte, sich doch in der Kirche befinden wird, also gar nicht siebt, ob die Schaufenster offen oder verhängt sind. Wenn obige Befürchtung zutreffe, io müssen die Schaufenster eigentlich vor allem vor und nach dem Gottesdienste verhüllt sein.“ Diese Beweisführung Ist neu, aber ausgezeichnet! Wenn wird man wohl endlich in Deutschland in dieser Frage dahin kommen, dass man die „Frömmigkeit“ nicht in der Verhüllung eines harmlosen Schaufensters erblickt Diese vorsintflutlichen Anschauungen sollten doch in unserer Zeit nun endlich für immer eingesargt werden! — Zu der Obergärtnerprüfung in der Dresdner Gartenbauschule wird uns vom „Gartenbauverband für das Königreich Sachsen“ mitgeteilt, dass von dem königlichen Ministerium des Innern ausnahmsweise die Hinausschiebung der Anmeldefrist statt bis 1. September auf den 1. Oktober genehmigt worden ist und auch die abzuliefernden Prü fungsarbeiten statt zum 1. Februar bis zum 29. Februar 1908 einzureicben sind. — Zur Vertilgung der Ameisen. Als einfaches Mittel, die Ameisen gründlich zu vertilgen, bat sich mehrfach bewährt, in den Räumen Syrup, der mit Borax versetzt ist, auf Holzteilchen gestrichen, auszulegen. Die Ameisen sollen dieser Lockspeise nicht widerstehen können und gehen daran zu Grunde. Wir empfehlen dieses einfache Mittel zu probieren.
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