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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Sc. 8 Sonnabend, den 19. Januar 1007. TX- Vahrgang. UerjTandelsffärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, wy 7 y ry , 7 7 y N y Für die Handelsberichte und Handels-Zeitung jur den deutschen Gartenbau. denottoerEanarckerr,c Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. Q.“ „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. —=—=========== Der A-bonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „tiandelsgärtner" 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Müssen die Preise, wie sie in der Fachpresse offeriert werden, eingehalten werden? Diese, für alle Handelsgärtner, welche in den Offertenblättern und sonstigen Fachzeitungen inserieren, hochwichtige Frage ist kürzlich in einem Prozess entschieden worden, der sich vor dem Amts- und Landgericht zu Frankfurt-Main abgespielt hat. Es handelt sich dabei darum, ob der Besteller einer Ware, die in einem Fachblatt zu einem bestimmten Preis offeriert ist, auch zu dem Preise zu fordern berechtigt ist, und die Annahme der Ware zu anderem Preise ablehnen kann, wenn er bei der Be stellung nicht auf die Offerte in dem Fachblatt Bezug genommen hat. Der Sachverhalt war folgender: Der Kläger X. in Dresden hatte in einer Fachzeitschrift eine Annonce erlassen, in welcher er ff. Seiden holzbast, 1 kg zu 1 Mk.. und ff. Seidenholz bastmatten, das Stück zu 25 Pfg., anbot. Nun bestellte eine Firma Z. in Frankfurt-Main ein Quantum dieser Artikel mittelst Bestellkarte. Die Dresdener Firma sandte auch ein Nach nahmepaket, setzte aber für die Ware einen etwas höheren Preis an. Infolgedessen ver weigerte die Bestellerin die Annahme der Ware. Nun wurde die Lieferantin klagbar, indem sie behauptete, die Beklagte habe keinen Bezug auf die Annonce genommen. Dieselbe sei ihr auch von der Klägerin gar nicht zugesandt ■worden. Diese Offerte komme also nicht in Frage. Auch hätten sich die Preise in der Offerte nur auf nichtfarbige Artikel bezogen, während die farbigen teurer seien. Der an gesetzte Preis sei angemessen. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, sie habe auf Grund der Offerte in „Thalackers Allgemeiner Samen- und Pflanzen - Offerte“ bestellt. Darin sei ein Unterschied zwischen farbiger und nichtfarbiger Ware nicht gemacht. Sie könne also auch die farbige Ware zu dem Offertenpreis verlangen und brauche einen höheren Betrag nicht zu zahlen. Die Annahme der Ware zu einem höheren Preis könne sie verweigern. Das Gericht hat der Beklagten in beiden Instanzen recht ge geben. Wir wollen uns hier mit dem aus führlichen Urteil des Landgerichts vom 27. November 1906 (2 S. 415/06— 1 C. 1812/05) beschäftigen. Dasselbe geht davon aus, dass der Inserent in dem Fachblatt an die Preise seiner Offerte gebunden sei. In dem Preis angebot sei kein Unterschied gemacht zwischen farbigem und weissem Bast. Es sei also davon auszugehend, ass Kläger für sämtliche Artikel —- seien sie nun farbig oder nichtfarbig — die gleichen Preise fordern wolle. Mit Rücksicht auf die Fassung der Annonce, in welcher es heisse: „Vergleichen Sie die Preise, ich bin immer der billigste!“ müsste auch ein Fach mann, selbst wenn ihm bekannt sein sollte, dass sonst farbiger Bast teurer ist, als weisser, annehmen, dass im vorliegenden Falle sich die Preise auf alle Bastsorten beziehen sollten. Wollte Kläger einen Unterschied machen, so hätte er dies in der Annonce zum Ausdruck bringen müssen. Nun liege es äusser allem Zweifel, dass der Beklagte die Nachnahme sendung hätte zurückweisen können, wenn er auf die Offerte in der Zeitung besonders Bezug genommen hätte, denn dadurch, dass der Lieferant höhere Preise, wie in der Offerte, in Rechnung stellte, machte er eine ganz andere Offerte, die der Besteller seinerseits nicht an zunehmen brauchte. Zu demselben Resultat kommt man, meint das Landgericht, wenn man nicht die Annonce, sondern den Bestellschein als die Offerte auffasse. Dann habe die Be klagte Waren zu einem bestimmten Preis be stellt, Klägerin habe aber diese Offerte nicht einfach angenommen, sondern dadurch, dass sie Waren zu einem höheren Preise sandte, eine Gegenofferte gemacht, welche die Beklagte aber zurückweieen konnte. Es sei also zum mindesten über den Preis der Ware eine Willensübereinstimmung nicht erzielt worden, daher ein Vertrag nicht zu stände gekommen. Nun habe allerdings im vorliegenden Falle die Bestellerin bei der Bestellung auf die Annonce nicht Bezug genommen. Trotzdem sei die Sachlage aber die gleiche. Damit, dass Kläger die Annonce in eine Fachzeitung ein rückte, beabsichtigte er, dass Fachleute auf Grund dieser Annonce bei ihm Bestellungen machten. Er musste also damit rechnen, dass auch die Bestellung der Beklagten auf Grund der Annonce und mit Rücksicht auf die da selbst angegebenen billigen Preise gemacht sei. Wenn er nun trotzdem höhere Preise in Ansatz bringt, so machte er auch hier eine Gegen- Offerte, die die Beklagte nicht anzunehmen ver pflichtet war. Mindestens lag auch hier eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärung hin sichtlich des Preises vor und daher war auch in diesem Falle kein Vertrag zu Stande ge kommen. Das Gericht hat schliesslich auch ausgeführt, dass man zu demselben Resultat komme, wenn man die Anfechtung wegen Irrtums zu Grunde lege. Es sei, wie schon gesagt, davon auszugehen, dass Beklagte auf Grund der Fassung der Annonce des Glaubens war, dass hinsichtlich des Preises ein Unter schied zwischen weissem und farbigem Bast nicht gemacht sei, während Klägerin die Annonce nur auf weissem Bast bezogen wissen will. Die Beklagte habe sich dann wegen des Preises in einem Irrtum befunden und, nachdem sie das erkannte, ihre Willenserklärung angefochten. Das gehe aus der Nichtannahme und dem Schreiben, welche sie an die Klägerin gerichtet habe, deutlich hervor, wenn es auch nicht aus drücklich ausgesprochen sei. Sonach recht fertige sich die Abweisung der Klage, von welchem Standpunkt man auch ausgehen wolle. Für die inserierenden Handelsgärtner ist der Prozess von grosser Wichtigkeit und wir wollen daher noch einmal zum Schluss kurz die Regeln zusammenfassen, welche aus der Begründung des Urteils hervorgehen. Es sind die folgenden: 1. Wer in einem Fachblatt Waren zu be stimmten Preisen offeriert, ist an diese Offerte gebunden und kann höhere Preise für die Waren nicht in Ansatz bringen. 2. Es ist dabei gleichgültig, ob der Besteller auf die betreffende Annonce in dem Fach blatt ausdrücklich Bezug genommen hat oder nicht. Auch in dem letzteren Falle ist vorauszusetzen, dass er die in der Offerte enthaltenen Preise für sich in An spruch nimmt, denn die Offerte richtet sich an alle beliebigen Abnehmer. 3. Hat der Besteller die Ware erhalten und verwendet, und es werden nachher höhere Preise gefordert, so kann er diese ablehnen und sich auf die Offerte beziehen. 4. Wird er vorher über die höhere Preis lage aufgeklärt, so kann er die Annahme der Ware verweigern und unter Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums von diesem zurücktreten oder, indem er in der höheren Preisbemessung eine Gegenofferte erblickt, diese zurückweisen. 5. Werden in einem Inserat nur Waren be stimmter Art gemeint, so muss dies klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, da sonst der Besteller berechtigt ist, anzunehmen, dass sich der ausgeworfene Preis auf die Waren aller Art dieser Gattung bezieht. Wir möchten aber noch besonders hinzu fügen, dass es den Handelsgärtnern und allen anderen Geschäftsleuten, welche in Fachblättern inserieren, nur zum Vorteil gereichen kann, wenn sie im Wortlaut recht vorsichtig, klar und deutlich sind. Der vorstehende Prozess zeigt, dass sonst sehr unangenehme Differenzen entstehen können, denn es lässt sich vom rechtlichen Standpunkt gegen das Urteil des Landgerichts nichts einwenden. Die Abänderangen der Satzungen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Sachsen in Bezug auf die Gärtnereibetriebe. Seit längerer Zeit hatte sich schon der „Gartenbauverband für das Königreich Sachsen“ darum bemüht, einen Nachtrag zu dem Statut der land- und forstwirtschaftlichen Berufs genossenschaft herbeizuführen, der sich nament lich mit den §§ beschäftigen sollte, welche für die Gärtneret von Bedeutung sind. Wie Ober gartendirektor Hofrat Bouche in der letzten Versammlung des Gartenbauverbandes in einem Vortrag über diese Angelegenheit hervorhob, sind die diesbezüglichen Bestrebungen des sächsischen Gartenbauverbandes von Erfolg gewesen und die Wünsche desselben haben Berücksichtigung erfahren. Wir haben schon in unserem Bericht erwähnt, dass wir auf diese Frage zurückkommen würden, und wollen hier mitteilen, um welche Vesänderungen es sich in erster Linie dabei handelt. In Frage kommt da vor allem der § 31 der Satzungen: „Gärtnerei- (Gartenbau-)Betriebe“, der früher nur „Gärtnereibetriebe“ überschrieben war, was zu manchen Unklarheiten Veranlassung gab. Auch im Text ist überall die Bezeich nung des „Garfenbau-Betriebes“ mit hinein genommen worden. Die Bestimmung über die Hinzuschlagung der Einheiten hat einen Zusatz erhalten, der eine gerechtere Behand- Zur Verwendung von Gehölzen mit Zierfrüchten. Von Richard Stavenhagen-Rellingen. Seit einigen Jahren macht sich bei den Bindekünstlern eine grössere Vorliebe für die Verwendung von dauerhafterem Dekorations material geltend, wie dies namentlich bei den Kränzen aus Zapfen und Nadelholzzweigen zum Ausdruck kommt. Erfreulich ist auch die Bevorzugung der Gehölze mit lebhafter Herbst färbung, deren Zweige einen geradezu idealen Werkstoff für grössere Arrangements darstellen. Dieses Thema soll uns ein anderes Mal be schäftigen. Heute gibt uns eine Plauderei in „The Florist Exchange“ über „Beeren und Beeren tragende Pflanzen für Weih nachtsdekorationen“ Veranlassung, diesen Gegenstand aufzunehmen. Der Verfasser des genannten Artikels, Joseph Meehan, knüpft an die ausgedehnte Verwendung der mit Beeren geschmückten Zweige einheimischer Ilex-Arten an und nennt dann eine ganze Anzahl ver schiedener immergrüner und. laubabwerfender Gehölze, deren Fruchtzweige, wenn sie mehrere Wochen vorher geschnitten und in Wasser gestellt werden, bei Aufbewahrung in geeigneten Räumen ihre Schönheit bis Weihnachten bewahren. Sie finden zum Schmuck der Wohnräume während des Festes Verwendung, entweder in grösseren Mengen für sich allein oder im Verein mit farbigem Herbstlaub. Von einigen der genannten, wie Ilex, Skimmia und Aucuba wird natürlich auch die ganze Pflanze in Gefässen, neben abge- schnittenen Zweigen zur Dekoration verwendet. Obgleich einige der besprochenen Arten wegen ihrer nicht genügenden Winterhärte für norddeutsche Verhältnisse kaum in Betracht kommen, ist doch die grosse Mehrzahl auch dem deutschen Handelsgärtner zugänglich. Es bandelt sich teils um alte Bekannte, die in jedem Baumschul-Katalog zu finden sind und soweit dieses nicht der Fall ist, verdienen die empfohlenen Arten zweifellos, dass man sie auf ihre Verwendungsfähigkeit für den deut schen Markt bin prüft. In nachstehenden Ausführungen bildet der Artikel des amerikanischen Verfassers die haupt sächliche Grundlage; wo nötig, wurden aber zur Ergänzung eigene Beobachtungen einge flochten. Manche der empfohlenen Pflanzen, z. B. Skimmia japonica, Berberis Thunbergi, Cotoneaster Simondsi usw. haben sich auch für unsere Verhältnisse längst bewährt und ge hören zu den Pflanzen, für deren ausgedehntere Verwendung die Baumschulenbesitzer bei uns unbedingt eintreten sollten. Neben der europäischen Stechpalmenart, Ilex aquijolium werden in den Vereinigten Staaten besonders noch die beerengeschmückten Zweige von Ilex opaca (I. quercifolia) und I. verticillata (syn. Prinos verticillatus), die ge meine Winterbeere, beides dort einheimische Arten, verwendet. Die letztere ist laubab werfend und bedeutend härter als die immer grünen Arten. Alle haben leuchtendrote Beeren und man ist bemüht, bei I. Aqaifolium, wenn es sich um grössere Schaupflanzen handelt, durch künstliche Befruchtung der weiblichen Blüten einen reicheren und gleichmässigeren Beerenansatz zu erzielen, denn oft fehlen die männlichen Blüten an einzelnen Pflanzen oder Zweigen gänzlich. Ilex opaca hat mattgrüne, dornige Blätter, denn der schöne Lackglanz von Ilex Aquifolium fehlt, diese Art ist aber widerstandsfähiger und gedeiht freistehend besser als der europäische Ilex, der nur in Gegenden mit hoher Luftfeuchtigkeit gut vorkommt, aber an halbschattigen, windgeschützten Standorten sich auch in mitteldeutschen Gärten noch in schönen Exemplaren findet. Noch empfind ¬ licher ist die japanische Ilex cornuta, mit glänzenden, wenig gedornten Blättern bei reichem Ansatz grosser, roter Beeren; diese ist auch in den Nordstaaten der Union als Landpflanze nicht mehr lebensfähig und kommen die Zweige aus der amerikanischen „Riviera“ und den Grosstädten des Nordens. Zu emp fehlen wäre noch Ilex crenata, ebenfalls aus Japan, mit kleinen, schwach gekerbten Blättern nnd schwarzen Früchten; sie ist bedeutend härter als die vorgenannte und führt infolge derabweichenden Blattform den Namen „Myrten- Ilex“. Die von J. Meehan für Nordamerika empfohlene Stechwinde Smilax Waiteri, die dort in dem gemässigteren Teile der Vereinigten Staaten vorkommt und sich durch das Fehlen der bei anderen Smilax-Arten vorhandenen Dornen auszeichnet, dürfte in Deutschland nur im Südwesten dem Winter im Freien Stand halten, dasselbe gilt von den Ruscus-Arten, die ich hier nur beiläufig erwähne und die aus Südeuropa in abgeschnittenen Zweigen, doch meist ohne Beeren, zu uns kommen. Warm empfehlen möchte ich dagegen Skimmia japonica, die zwar allgemein als em pfindlich gilt, mit deren Winterhärte es sich aber ähnlich wie mit Rhododendron verhält. Bei geeignetem Standort, d. h. im Halbschatten und mit guter Bodendecke lässt sie sich in den meisten Gegenden Deutschlands, wo Koniferen gut gedeihen, als Freiland pflanze verwenden und bildet dort im Verein mit kleinen Koniferen und anderen immergrünen Pflanzen einen Schmuck für Felspartien. Als Beweis für die Härte von Skimmia japonica kann die Tatsache gelten, dass sie nach Meehan selbst in der Gegend von New-York noch im Freien fort kommt. Die Pflanze lässt sich als eine grün blättrige Aucuba „en miniature“ beschreiben, setzt aber willig und gleichmässig Beeren an, während bei Aucuba die künstliche Befruchtung zu einem gleichmässigen Fruchtansatz erforder lich ist. Bei Skimmia kommen nämlich wie bei Aucuba, Ilex und dem weiterhin genannten Celastrus zweihäusige und unvollkommen zwei- häusige Pflanzen, d. h. solche mit Zwitterblüten vor und nur diese setzen natürlich ohne mensch liches Zutun Früchte an. Als Schnittmaterial sind die Zweige der Skimmia bei uns zu kostbar und zu kurztriebig; dagegen lässt sich aber die ganze Pflanze in Jardinieren, Körben und ähnlichen Zusammenstellungen verwenden und meines Erachtens nach hat sie als Handels pflanze denselben Wert wie Aucuba. Vielleicht finden sich auch unter den Varietäten solche, die die Stammart an Hätte und Willigkeit des Beerenansatzes noch übet treffen. Die bisher genannten Pflanzen waren mit Ausnahme von Ilex verticillata ausgesprochen immergrün; als halbimmergrüne lassen sich die folgenden bezeichnen, die alle im Spätherbst ein schönes lebhaft gefärbtes Zweigmaterial liefern: Cotoneaster, Pyracantha, Cotoneaster Simondsi und Elaeagnus umbellata. Unter diesen dürfte Cotoneaster Simondsi die für unsere Verhältnisse wertvollste Art darstellen, denn diese Zwergmispel übertrifft den bekannten Feuerdorn durch verschiedene wertvolle Eigen schaften, wie grössere Wüchsigkeif, Hätte und die Fähigkeit, sich leichter vermehren und ver pflanzen zu lassen. Der Feuerdorn, der botanisch bald als Mespilus, bald als Crataegus oder Co toneaster angesprochen wird, heisst mit seinem „neuesten“ Namen Pyracantha coccinea. Er unterscheidet sich von den sonst ähnlichen immer grünen oder halbimmergrünen Cotoneaster Arten durch gekerbte Blätter und bewehrte Zweige. Elaeagnus umbellata, aus Japan, ist in Wuchs und Belaubung schöner als E. longipes, aber auch nur in Südwestdeutschland winterhart und noch ziemlich selten. Die Blätter zeigen infolge Bekleidung mit sogenannten „Schülferschuppen"
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