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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Wo. 86. eetbeM«, «en "7. September 190"7. Ta- 5 hmgam4 A py A p p 00 pe Der Ji an delsff arfner. Verantwortlicher Redakteurs Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Für die Handelsberichte den fachlichen Teil verantwortlislas Otto Thalacker, Leipzig- Gohlis. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr; für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 3.—8 für das übrige Ausland Marin &— b Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 1 30 Ptg. für die füntgespaltene PetitzeiS<9. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.66 „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222« der Postzeitungsliste bezogen werden. Pflege=Pflanzen in unseren Gärtnereien. Wenn die schöne Jahreszeit zu Ende geht und die rauben Herbststürme über die Stoppel felder fahren, da ist der Gärtner unter Um ständen auch zum „Pflegevater" ausersehen. Das Privatpublikum hat meist keine geeigneten Räume, in denen es die Pflanzen, deren Ver pflegung im Frühjahr und Sommer, auch noch im Frühherbst, wenig Schwierigkeiten bereitet bat, unterbringen kann, wenn das freie Land, in dem die Bäume, Stauden usw. bislang ihren Standort hatten, nicht mehr hinreichenden Schutz und Sicherheit gegen Kälte usw. gewährt. Die Kellerräume sind meist ungeeignet zur Auf bewahrung von Pflanzen, namentlich wenn sie empfindlicher Natur sind, und da bleibt denn nichts übrig, als die Hilfe des Gärtners in An spruch zu nehmen, ihm die Blumen und Pflanzen anzuvertrauen, damit sie auch im Winterhalbjahr eine rationelle Pflege haben. Auch im Sommer kommen solche „Pfleg schaften“ vor, wenn Familien ihre Badereisen machen, ihre Sommerfrischen aufsuchen und niemanden haben, der inzwischen sich der Palmen, Lorbeerbäume, Kamelien usw. annimmt. Oft genug freilich entsteht aus dieser Ver pflegung, die der Handelsgärtner übernommen hat, hinterher ein Rechtsstreit. Die Pflanzen sind eingegangen. Nun wird der „Pflegevater“ ver antwortlich gemacht, well er die Schuld daran tragen soll. Oder der „Pensionspreis“ erscheint dem Eigentümer der Pflanzen zu hoch, obwohl er meist gar nicht verstehen kann, was die „Pensionäre“ für eine Abwartung verlangen. Es ist daher wohl am Platze, jetzt, wo sich dieses Einstellen von grösseren Pflanzen wieder bemerklich macht, einmal die Rechtslage zu prüfen, in welche der Gärtner kommt, welcher sich auf die Ueberwinterung von Pflegpflanzen oder die Aufnahme von Pflanzen während Reisen der Eigentümer einlässt. Was ist es zunächst für ein Vertrag, den er eingeht? In Frage könnte ein Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Verwahrungsvertrag kommen. Aberder Dienstvertrag scheidet von vornherein aus, denn der Gärtner, der solche Pflanzen bei sich aufnimmt, tritt in kein Ab hängigkeitsverhältnis, wie es der Dienstvertrag mit sich bringt, zu dem Eigentümer der Ueber- winferungs-Pflanzen. Anders liegt es mit dem Werkvertrag (§ 631 ff. des Bürger). Gesetzb.). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich der Uebernehmer zur Herstellung eines Werkes gegen eine vereinbarte Vergütung verpflichtet. Nun wird allerdings wohl der Einwand ge macht werdet?, dass doch der Gärtner, der eine Pflanze zur Pflege aufnimmt, kein Werk her stellt. Aber § 631, Abs. 2 des Bürgerl. Gesetzb. sagt ausdrücklich: „Gegenstand des Werkver trages kann sowohl die Herstellung oder Ver wendung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbelzuführender Erfolg sein,“ Das letztere aber passt auf die dem Gärtner übergebenen Pflanzen. Der Erfolg liegt hier In der durch fachmännische, zweck mässige Pflege erreichten glücklichen Ueber winterung der Pflanzen. Der Kunde hat kein Iateresse daran, wie der Gärtner die Pflege be wirkt, was er an ihnen vornimmt, welche Be handlung er ihnen angedeihen lässt, für ihn ist lediglich massgebend, dass die Pflanzen nach Verstreichen der Frist, welche für die Pflege festgesetzt ist oder aus den begleitenden Um ständen hervorgeht, sich noch in gutem, ge sundem, brauchbarem Zustande befinden. Im Verwahrungsvertrag aber verpflichtet sich der Verwahrer, eine ihm von dem Hinter leger übergebene bewegliche Sache aufzu bewahren. (§ 688 des Bürgerl. Gesetzb.) Der Verwahrer würde der Gärtner, der Hinterleger der Kunde sein, der die Pflanzen bringt. Es fliesst nun hier tatsächlich Werkvertrag und Verwahrungsvertrag ineinander. Die Pflege der Pflanzen während, der Winterzeit ist mehr als ein blosses Aufbewahren. Der Verwahrungs- vertrag schliesst ja auch die Verp'lichtung des Verwahrens zur Erhaltung der Sache in sich, aber wir meinen doch, dass die Tätigkeit des Gärtners, der solche Pflanzen zur Ueberwinterung annimmt, über die Tätigkeit eines Verwahrers hinausgeht, dass ein Werkvertrag, verbunden mit einem Verwahrungsvertrag, vorliegt. Von diesem Standpunkte aus wollen die Rechte und Pflichten des Gärtners, welche durch die U bernahme von Pflanzen zur Pflege entstehen, beurteilt sein. Welche Pflichten hat der Gärtner? Er hat den Pflanzen, die ihm übergeben werden, eine fachmännische, sachkundige Pflege angedeiheu zu lassen. Von Ihm als Sachverständigen kann das Publikum fordern, dass er weiss, wie die betreffenden Pflanzen behandelt werden müssen, um zu gedeihen und gesund am Leben erhalten zu werden. Er muss in der Wahl des Standortes, im Begiessen usw. mit der Sorgfalt vorgehen, die einem ordentlichen Gärtner zukommt. Ihn trifft die Gefahr bis zur Wiederablieferung der Pflanzen an den Eigentümer. Eine zufällige Verschlechterung und einen zufälligen Unter gang hat er jedoch nicht zu vertreten. Hat er der Pflanze einen unsachgemässen Standort ge geben, so dass sie verdorrt oder erfroren ist, so kann der Gärtner in Anspruch genommen werden. Ebenso wenn er das Giessen ver nachlässigt hat. Er haftet in dieser Beziehung auch in vollem Masse für seine Leute und kann die Verantwortung nicht auf seinen Gehilfen oder Lehrling abwälzen. Hat er dem Gehilfen die nötigen Instruktionen erteilt und dieser hat die Pflege der Pflanzen vernachlässigt, so muss er dem Kunden für den Schaden einstehen und kann sich nur an dem Gehilfen seinerseits schadlos halten. (§ 644, 278 des Bürgerl. Gesetzb.) Der Kunde kann dann eine neue gleichartige und gleichwertige Pflanze verlangen und ist deren Beschaffung nicht möglich, so muss Schadenersatz in Geld geleistet werden. Anders liegt die Sache natürlich, wenn das Eingehen der Pflanzen den Grund in der Be schaffenheit derselben selbst hat. Wenn diese bereits „buttet“, wie der schöne Kunstausdruck lautet, sollte sie der Gärtner zur Pflege nicht annehmen oder doch den Kunden auf den be denklichen Zustand derselben gleich hinweisen. Das kann über späteren Verdruss hinweghelfen. Trug die Pflanze schon einen Krankbeitskeim in sich und ist deshalb zugrunde gegangen, so trifft den Gärtner keine Verantwortlichkeit Auch dann haftet er nicht, wenn sie bei einem Wasserschaden, Brand, der die Gärtnerei heim sucht, mit vernichtet wird, ohne dass dem Gärtner ein Verschulden beizumessen ist. In den meisten Fällen wird der Sachverständige zu entscheiden haben, ob den Gärtner die Schuld an der Verschlechterung oder dem Untergang der Pflanzen trifft Der Sachverständige wird zu prüfen haben, ob bei der Bebandlung der Pflanzen von dem Gärtner ein „Kunstfehler" gemacht worden ist oder nicht Davon hängt die Haftung desselben ab. Nachdem die Frist verstrichen ist, welche für die Pflege vorgesehen war, hat der Gärtner die Pflanzen in gutem Zustande zurückzugeben und der Kunde hat seinerseits die Vergütung für die Verpflegung zu gewähren. Es gibt darüber, was in solchen Fällen zu zahlen ist, keine bestimmten Tarife. Gewöhnlich will man nicht viel zahlen. Wenn ein Gärtner für einen Privatmann 15 grosse Kübel Lorbeer, welche ungefähr 150 cm Kronen durchmesser und natürlich entsprechend grosse Kübel hatten, aufnahm und im Kaltbause von Oktober bis Mitte April überwinterte und darauf pro Stück 5 Mk. verlangte, so war dieser Be trag nach unserem Dafürhalten ein angemessener und das Ansinnen, auf die Hälfte herunter zugehen, ein ungehöriges. Das Beste wird nur sein, die Höhe der Vergütung vorweg zu ver einbaren, damit nachher ein Streit nicht ent stehen kann. Eine Vergütung kann der Gärtner aber auch verlangen, wenn nichts vereinbart ist, denn es ist den Umständen nach nicht zu erwarten, dass die Pflege unentgeltlich über nommen werden sollte. Die Vergütung gilt dann in angemessener Höhe stillschweigend als vereinbart. (§ 689, 632 des Bürgerl. Gesetzb.) Zuweilen berufen sich Kunden darauf, dass sie doch infolge der Deckung ihres Bedarfes während des ganzen Jahres bei dem Gärtner erwartet hätten, dass er für die Pflege nichts nehmen würde. Das ist ein Einwand, der ohne Bedeutung ist. Es kommt ganz auf die Kulanz des Gärtners an, ob er in solchem Falle eine nach unserem Dafürhalten unan gebrachte Ausnahme machen will. Es steht ihm auf jeden Fall eine Vergütung in an- gemessener Höhe zu. Der Kunde kann natür lich die Pflanzen jederzeit wieder zurücknehmen, wenn über die Zeit der Pflege nichts vereinbart worden ist. Ist eine Frist festgesetzt und wird ohne Grund Rückgabe der Pflanzen verlangt, so kann der Gärtner eine entsprechende Ent schädigung verlangen. Es muss ihm gewährt werden, was er aus der Pflege verdient hätte. Es kommen da schliesslich ganz dieselben An sprüche in Frage, die auch bei der Uebernahme von Personen in „Pension“ gelten, wenn im letzteren Falle auch ein Dienstverhältnis recht lich vorliegt. Insoweit sind eben die gesetz lichen Vorschriften immer die gleichen. Bevor der Gärtner seine „Verpflegungskosten“ nicht erhalten hat, ist er auch nicht verpflichtet, die Pflanzen dem Eigentümer wieder heraus zugeben, denn er hat an denselben bis zu seiner Befriedigung ein gesetzliches Pfandrecht. (§ 647 des Bürgerl. Gesetzb.). Die Jubiläums=Gartenbau Ausstellung in Mannheim. Eindrücke von der Grossen Herbst- Ausstellung. Von R. Stavenhagen-Rellingen. 1. Nach den nicht immer schmeichelhaften Urteilen, denen man in der Fachpresse, wie auch im Gespräch mit einzelnen Besuchern über die Mannheimer Darbietungen begegnete, waren meine Erwartungen nicht allzu hoch ge spannt, als ich mich zum Besuch der grossen Herbstausstellung in Mannheim auf den Weg machte. Demgegenüber freut es mich, fest stellen zu können, dass meine Erwartungen weit übertroffen wurden, und dies gilt nicht nur für die Herbstschau im engeren Sinne, sondern für das Unternehmen im allgemeinen. Man wird sich daran gewöhnen müssen, dass die Gartenbauausstellungen der Zukunft, soweit es sich nicht um kleinere lokale Veran staltungen handelt, aus Rücksicht auf den finanziellen Erfolg und nicht zum mindesten aus Rücksicht auf die schwer aufzurüttelnde Interesselosigkeit des grossen Publikums einen weiteren Rahmen als bisher erhalten. Wenn sich Gartenbauausstellungen an andere Unter nehmen anlehnen, wie dies in Mannheim der Fall war, ist dies ganz besonders geboten und ist man gezwungen, einige „Kne'pen“ und manche jahrmarktsmässige Schaustellungen mit in den Kauf zu nehmen, denn die Kosten für eine grosse Dauerausstellung können die wenigen fachmännischen Besucher nicht auf bringen. Vergegenwärtigt man sich diese Tat sache und hat man den ernsten Willen, die Mannheimer Ausstellung zu „studieren“, was bei der räumlichen Ausdehnung des Aus- stellungsgeländes nicht gerade leicht zu nennen > ist, so wird man um so befriedigter sein, je länger man sich dieser Aufgabe widmet. Dieser entschieden günstige Eindruck soll uns nicht hindern, auch die Schwächen des Unternehmens zu erkennen und wenn ich mir gelegentlich eine Kritik erlaube, geschieht es nicht aus Nörgelsucht und auch nicht, weil ich „durch die norddeutsche Brille“ sehe, sondern weil eine sachliche Kritik im Interesse aller Beteiligten liegt, wozu nicht zum mindesten die Aussteller selbst gehören. Die Anlagen im Freien, die bei der Er öffnung manches Unfertige boten, haben sich zumeist, trotz des denkbar ungünstigen Sommers, recht gut entwickelt Wer nach Beispielen und Anregungen auf dem Gebiete der Gartenaus- Schmückung sucht, wird eine reiche Ausbeute machen können. Die Sondergärten sind nicht nur für den Gartenkünstler, sondern für jeden Gartenbautreibenden, dessen Interesse ein mehr als oberflächliches ist, ein wertvolles Studien- Objekt, wenn auch oft nach der Richtung, wie es nicht gemacht werden soll. Diese Sonder gärten sollen mich noch näher beschäftigen; ich möchte hier nur vorausschicken, dass meines Erachtens gerade die Mannheimer Ausstellung einen Sieg der echten Garten-Künstler über die allzu modernen Gartenerbauer bedeuten wird; man kann eben nicht Gärten „bauen", ohne das Baumaterial gründlich zu beherrschen, und dies wird nur der Gärtner vermögen. Aber auch die Herbstausstellung selbst, so weit sie Handelspflanzen und Schnittblumen umfasst, bietet dem Kultivateur wie dem Pflanzen freunde eine Fülle von Anregungen und muss auch verwöhnte Ansprüche befriedigen. Freilich ist, dem Programm entsprechend, diese Aus stellung in der Hauptsache eine Schaustellung süddeutschen Könnens, denn es sind nament lich hessische, badische und württembergische Handelsgärtner, die zum Gelingen des Unter ¬ nehmens beigetragen haben. Besonders muss man die Opferwilligkeit und Kraftentfaltung einzelner Firmen aus Stuttgart, Heidelberg, Mannheim, Mainz und Frankfurt-Main anerkennen. Was die Anordnung der Pflanzenschätze im Innern der Hallen anbelangt, so ist hier der dekorative Teil nicht immer einwandfrei. Es zeigt sich vielfach eine Vernachlässigung der Mittelpartien zugunsten der seitlichen Arrange ments. Infolge Platzmangel sind viele Grupp-n etwas gedrängt ausgefallen, welcher Fehler sich auf vielen Ausstellungen wiederholt, worunter aber die Wirkung der Einzelobjekte sehr leidet. Es wäre gut, in dieser Beziehung etwas mehr die englischen Ausstellungen zum Muster zu nehmen, wo man weit mehr Wert auf die Hervorhebung der Schönheit der einzelnen Pflanze legt. Zwei Mängel, die ich schon gelegentlich der Dresdener Ausstellung unangenehm empfand, sind die ungenügende, ja zum Teil nachlässige, und hin und wieder gänzlich fehlende Etikettierung und das Verzetteln der Sorten. Gewiss sei anerkannt, dass einzelne Firmen, besonders Wilhelm Pfitzer-Stuttgart, die Etikettierung ihrer Ausstellungsgegenstände musterhaft und mit grossem Fleisse durch führten. Die allzu zerstreute, planlose An ordnung von Sorten bei Sortimenten beein trächtigt nicht nur die dekorative Gesamtwirkung, sondern vereitelt auch den eigentlichen Zweck des Ausstellers. Wenn eine neue oder wenig bekannte Sorte ihre Vorzüge zur Geltung bringen und überhaupt auffallen soll, so wird dies nur durch möglichst übersichtliche und geschlossene Anordnung in nicht zu kleinen Partien erreicht. Es mag nicht unerwähnt bleiben, dass die Eröffnung der grossen Herbstausstellung in folge der äusserst günstigen Witterung eine grosse Schar von Besuchern herbeigelockt hatte; unter den nahezu 20 000 Besnchern vom Sonntag mögen sich beinahe tausend Gärtner befunden haben; freilich stellt auch hier wieder Süddeutschland das grösste Kontingent. Ich halte es für wenig nützlich, nach alt- hergebrachter Weise eine trockene und ober flächliche Aufzählung der Aussteller und Aus stellungsgegenstände zu geben und will viel mehr nach Möglichkeit bemerkenswerte Einzel heiten herausgreifen. Es ist naheliegend, hier wieder mit den Neuerscheinungen zu beginnen, da diese unwillkürlich auf jeder Ausstellung das meiste fachmännische Interesse beanspruchen. Die Farne, Zonalpelargonien, Begonien, Rosen und Canna werde ich hierbei aus schliessen; diese Pflanzengruppen sind in so hervorragender Weise auf der Ausstellung repräsentiert, dass es sich verlohnt, ihnen eine Sonderbesprechung zu widmen. Man muss bei einer Ausstellung nicht nur das Dargebotene würdigen, sondern auch die Schau im Geiste durch das Fehlende ergänzen. Recht auffallen muss es, dass die Ausstellurg bei ihrer Vielseitigkeit so gut wie nichts in Lathyrus und wenig Bemerkenswertes in Eriken und Lilien geboten hat, obgleich hierfür die Saison günstig gewesen wäre. Bei den Gruppen pflanzen überwiegen die Blütenpflanzen fast vollständig; die wenigen Blattpflanzengruppen in der Ausstellung sind dabei in ihrer Aus führung einer solchen Ausstellung unwürdig. Man darf nicht erwarten, auf einer Aus stellung neuen Handelspflanzen von Wert zu Dutzenden zu begegnen, und demgemäss ist der Begriff „Neu“ auch nicht zu streng auf zufassen. Grosses Interesse bei den besuchenden Handelsgärtnern findet das bereits im „Handels- gärtner" erwähnte Englische Pelargonium Oster- gross, da es tatsächlich unaufhörlich blüht, und die damit besetzten Beete noch ebenso dicht
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