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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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sind Firmen unter den Lieferanten, die keines falls zu den gering zu schätzenden gehören. Im Bezirk Mannheim des Vereins selbständiger Gärtner Badens wurde im Jahre 1905 in der Hauptversammlung ein Dringlichkeitsantrag ein gebracht, in dem es hiess: „Da in unserm Be zirk die Lieferung von Pflanzen an Warenhäuser vorgekommen ist, richten wir an den Haupt vorstand den Antrag, dahin wirken zu wollen, dass seitens unserer Mitglieder keine Lieferungen an Warenhäuser erfolgen, weder direkt noch indirekt, dass widrigenfalls diese Mitglieder aus geschlossen und die Namen derselben in den Zeitungen bekanntgegeben und von ihnen Waren nicht mehr bezogen werden. Würde die Lieferung alsdann von Firmen ausserhalb Badens erfolgen, so wäre ei forderlich, diese ausfindig zu machen, sie ebenfalls zu vet öffentlichen und zu boykottieren. Gleichzeitig wäre es wünsc hens wert, dass sämtliche Vereinigungen in unserm Berufe in diesem Sinne handelten.“ Das ist etwas scharf vorgegangen, aber der Grundgedanke, dass sich die Mitglieder aller gärtnerischen Vereinigungen Deutschlands ver pflichten, an Warenhäuser nicht mehr zu liefern, ist gut und wird auch von uns brfürwortet. Er ist wenigstens ein Mittel, das Hilfe bietet, denn soviel ist klar, dass die ausländische Ware nicht mit der einheimischen konkurrieren kann und wenn das Publikum im Warenhause nur schlechten ausländischen Plunder findet, so wird es von selbst zu den Gärtnern am Platze zurückkehren. Diejenigen aber, welche unter den Gärtnern an Warenhäuser liefern, von denen gilt das Sprichwort: „Nur die aller- grössten Kber wählen ihre Metzger selber 1“ Ist für selbstgewonnene Pflanzen ein Hausierschein nötig? Es ist merkwürdig, dass trotz aller Auf klärungen, welche die Fachpresse schon ge geben hat, über diese Frege in gärtnerischen Kreisen so wenig Klarheit besteht. Wir haben in unsern Rechtsauskünften wiederholt dargetan, wie es sich mit dem Gewerbebetrieb im Umher- ziehen mit Blumen, Pflanzen, Obst und Ge müsen wie Sämereien verhält. Aber es ist die alte Erscheinung, die Facbpresse wird zu wenig gelesen. Die Entschuldigung, dass die Zeit dazu fehle, können wir nicht gelten lassen, denn die Urannehmlichkeiten, die daraus ent stehen, dass man die Winke und Aufklärungen seiner Facbpresse nicht beachtet, kosten oft vielmehr Zeit und Geld obendrein, als das Stündchen, welches man seinem Fachblatte allwöchentlich opfern müsste. Wir teilten im „Handelsgärtner“ kürzlich mit, dass ein Handels gärtner aus Salem bei Ratzeburg vor dem Amts gericht Steinbeck unter Anklage stand, weil er Bäume und Sträucher im Umherziehen feilgeboten hatte. Das ist gesetzlich verboten. Aber welches Wunder begeb sich? Das Schöffengericht selbst war sich über die gesetzlichen Vorschriften nicht klar und sprach den Gärtner frei, weil er ja die Bäume und Sträucher selbst gezogen habe und er deshalb keinen Gewerbeschein zu lösen brauche. Das Landgericht erst wandte den § 56 der Gewerbeordnung an und wies darauf hin, dass der Gärtner Bäume und Sträucher überhaupt im Umherziehen nicht verkaufen dürfe. Man liess es jedoch bei der Frei sprechung, da mau annahm, dass dem Gärtner das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei dem Feilbieten gefehlt habe. Diese Freisprechung konnte man auch damit begründen, dass nicht einmal der Amtsrichter mit seinen Schöffen das absolute Verbot des Feilbietens von Bäumen und Sträuchern kannte. Warum müsste es da ein Gärtner kennen? Wir halten es jedoch unter solchen Ver hältnissen für angebracht, die Fiage hier roch einmal kurz zu beantworten, um einen jeden vor weiteren derartigen Prozessen nach Mög lichkeit zu bewahren. 1. Es darf überhaupt nicht im Umher zlehen gehandelt werden mit: a) Bäumen aller Art, auch Obstbäumer. b) Sträuchern aller Art, Büschen, auch Halbsträuchern, Rosen usw. c) Schnitt- und Wurzelreben. d) Sämereien für Landwirtschaft und Gartenbau, ausgenommen jedoch Ge müse- und Blumensamer, die freigegeben sind. Alle die in a—d aufgeführten gärtnerischen Erzeugnisse sind rach § 56 Nr. 10 der Reichs- gewerbeordnung vom Verkauf oder Fellbieten im Umherziehen, Hausieren, im ganzen Deutschen Reiche ausgeschlossen. Es darf für den Ge werbebetrieb im Umherziehen auch kein Wander- gewerbeschein erteilt werden. Wenn es vor gekommen ist, — uns sind Fälle aus Süddeutsch land bekannt gegeben worden — dass Gärtnern für den Hausierhandel mit solchen Artikeln ein Wandergewerbeschein erteilt wurde, so war diese in Unkenntnis der gesetzlichen Be stimmungen erfolgte Ausstellung des Hausier scheins ungültig, weil ungesetzlich, und das Hausieren war strafbar, trotz des Scheines. Es bildet dabei auch keinen Unterschied, ob der Gärtner die Bäume und Sträucher usw. selbst gezogen bat oder nicht. Auch wenn das erstere der Fall ist, daf er mit diesen selbst gewonnenen Erzeugnissen nicht im Umher ziehen handeln. Wenn in § 59 der Gewerbe ordnung gesagt wird, dass der Landwirt oder Gärtner selbstgewonnene Erzeugnisse auch ohne Wandergewerbeschein feilbieten kann, so be zieht sich das natürlich nicht auf solche Er zeugnisse, welche nach § 56 Nr. 10 der Ge werbeordnung überhaupt feilgeboten werden dürfen. Der § 59 kommt nur in Frage für Erzeugnisse, die in § 56 Nr. 10 der Gewerbe ordnung nicht aufgeführt worden sind. Die Stellung der beiden §§ zu einander ist vielfach irrtümlich aufgefasst worden. In einer der Verbandsgruppen des Handelsgärtner verbandes konnte man sich kürzlich über das Verhältnis derselben auch nicht klar werden und bschloss, die Hauptleitung in Berlin darüber zu interpellieren. 2. Es darf im Umherziehen, Hausieren gehandelt werden mit: a) Schnittblumen und Topfpflanzen aller Art, Sträussen, Kränzen usw. b) Stauden aller Art c) Gemüse aller Art. d) Obst aller Art. e) Blumenzwiebeln, Knollen und Bulben. I) Gemüse- und Blumensamen. Alle diese Erzeugnisse fallen nicht unter das in der Gewerbeordnung in § 56, 10 vorgesehene Verbot. Für den Hausierhandel mit diesen Artikeln sind aber nun die betreffenden Vorschriften über den Wandergewerbeschein zu beachten. Es bedarf eines Wandergewerbescheines: Wer solche Erzeugnisse, wie sie unter Nr. 2, a—f aufgeführt sind, im Umherziehen feilbieten will, wenn er dieselben nicht selbst gewonnen hat, sondern sie von anderen Landwirten oder Gärtnern, aus Spezialkulturen bezog, um sie in den Handel zu bringen. Auch wenn die Er zeugnisse nur teilweise nicht selbst gewonnen sind, muss ein Wandergewerbeschein gelöst weiden. Es bedarf keines Wandergewerbescheines: Wer solche Erzeugnisse im Umherziehen feilbieten will, die er lediglich selbst in seinem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen cder gärtnerischen Betriebe gewonnen hat. Hier greift der schon erwähnte § 59 der Gewerbe ordnung Platz. Es muss aber immer streng ein Unterschied zwischen den Waren unter 1 und 2 gemacht werden. 3. Wann dürfen auch Bäume, Sträucher, Sämereien feilgeboten werden? Wenn sie auf Messen, Jahrmärkten und Wochenmärkten in Handel gebracht werden. Das Feilbieten in den Stunden des Mess- und Marktverkehrs wird nicht als ein Feilbieten im Umherziehen angesehen. Vielmehr nimmt man an, dass der Feilbietende zeitweilig eine ge werbliche Niederlassung am Mess- und Markt orte begründet hat. Dass es besser wäre, wenn der Gesetzgeber die in § 56, Nr. 10 vom Hausieren ausgeschlossenen Gegenstände auch vom Marktverkehr ausschlösse, haben wir schon früher einmal ausgeführt. Uehrigens sind auch die Gemeinden befugt, diesen Ausschluss aus zusprechen und es hat manche davon im Interesse der Gärtnerei Gebrauch gemacht. Rundschau. Handel und Verkehr. — Die Einfuhr von Stachelbeer- pflanzen nach Finnland, ebenso von frische n und getrockneten Früchten ist nach einem Be schluss des Kaiserlichen Senats vom 20. Juni 1906 verboten. Da in neuerer Zeit das Ver bot von ausländischen Baumschulenbesitzern und Gemüsehändlern oft äusser acht gelassen wird, bringt es die dortige Regierung neuerdings in Erinnerung und empfiehlt die genaue Beachtung dieser Gesetzesbestimmungen. — Aufklebungen auf Postkarten. Zu den auf dem letzten Weltpostkongress In Rom vereinbarten Neuerungen, die jetzt am 1. Oktober in Kraft treten, geht auch die Be stimmung, nach welcher für die Länder, welche zum Weltverkehr zählen, Postkarten auf der Rück seite oder auch auf der freien vorderen Hälfte mit Vignetten beklebt werden dürfen. Diese Neuerung könnte nun in der Geschäftswelt leicht falsch aufgefasst werden, insofern man annehmen könnten, dass nun in Vignettenform alle möglichen Reklamen, auch Muster und Warenproben aufgeklebt werden können. Das ist schon jttztvonder Postbehörde verneint worden Es wird von Fall zu Fall die Zulässigkeit geprüft werden. Das ist freilich eine sehr unsichere Sache und wir möchten den Wunsch äussern, dass sich das Reichspostamt darüber klar ausspricht, was es als „Vignette“ durchlassen will und was nicht. Es entstehen ja sonst ganz unliebsame Weiterungen. — Eine Aenderung des Fernsprech- Gebührentarifs wird angeblich geplant Man will durchweg die Einzelgespächsgebühr einführen, da man bei der Pauschalgebühr nicht auf seine Rechnung kommt Die Gesprächs gebühr soll auf 2—3 Pfg. festgesetzt und bei einer grossen Anzahl von Gesprächen nötigen falls noch ermässigt werden. Die Frage müsste unsres Erachtens reichsgesetzlich geregelt werden. — Von Bedeutung ist eine andre Anordnung des Reichspostamtes, wonach mehrere Fern sprechanschlüsse eines und desselben Teilnehmers unmittelbar aufeinander folgende Nummern erhalten und bei den Vorauschluss stellen durch farbige Zeichen als zusammenge hörig gekennzeichnet werden sollen. Ist ein Anschluss bereits besetzt, so soll dann sofort und ohne besondere Aufforderung hierzu einer der übrigen noch freien Anschlüsse zu Ver bindung benutzt werden. — Vermerke auf Briefumschlägen und Streifbändern, die durch den Druck oder ein andres Vervielfältigungsve fahren her gestellt sind und zu Reklamezwecken dienen sollen, sind nach einer Entscheidung des Reichs postamtes nicht zu beanstanden, wenn die Deut lichkeit der Aufschrift und die Anbringung der Stempelabdrücke nicht beeinträchtigt wird. Es empfiehlt sich deshalb derartige Reklamever merke möglichst auf der oberen linken Seite so anzubringer, dass die grössere rechte Hälfte der Aufschriftsseite für die Angabe der Adresse und die Abstempelung noch genügend Raum bietet. In zweifelhaften Fällen ist eine vor herige Erkundigung bei der Aufgabepostanstalt zweckmässig. Rechtspflege. — Kann bei der Krankenkasse auf Krankenunterstützung verzichtet werden ? Ein Arbeitnehmer batte der Kranken kasse gegenüber, weil er sich nicht ins Kranken haus begeben wollte, auf Zahlung der weiteren Krankenunterstützung verzichtet und war da durch in die Heimat beurlaubt worden. Später forderte er das Krankengeld nach und die Kasse wurde auch dazu verurteilt, da die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes öffentlich-recht licher Natur seien und daher nicht im Wege privater Vereinbarungen äusser Wirksamkeit ge setzt werden könnten. Der Verzicht war daher als nichtig anzusehen. — Von einem Blumenzwiebelprozess gibt ein Verbands - Mitglied im „Handelsblatt“ Kenntnis. Er hatte von der Firma B. in O. Hyazinthenzwiebeln zu einem Preis bezogen, zu dem man gute Ware fordern kann. Die Ware fiel aber nicht zur Zufriedenheit aus. Der Empfänger rügte den Mangel und erklärte, er wolle die Zwiebeln zu 75°/0 des Preises be halten. Da die Firma nichts von sich hören liess, pflanzte er die Ware nach 14 Tagen ein, da er annahm, die Preisreduzierung sei ge nehmigt. Er zahlte also die 75% des Kauf preises, erhielt jedoch bald darauf eine Klage über den Restbetrag, in deren Verfolg er auch nebst Zinsen und Kosten zur Zahlung des Rest betrages verurteilt wurde. Diese Verurteilung konnte nach unsrem Dafürhalten nicht ausbleiben, weil D. die Ware in seinem Betriebe verwendet hatte, ohne dass über die Preisänderung eine Einigung erzielt war und weil im Handelsverkehr Stillschweigen da immer eine Ablehnung be deutet, wo der Gegner nicht nach Treue und Glauben verpflichtet ist, zu reden. Hier war eigentlich nur die wirklichen Knospenabände rungen bezeichnet, spricht man mitunter auch von Samensports, immer aber meint man damit neue, ohne menschliches Zutun entstandene Formen. Man erklä t diese Sportsbildungen gewöhn lich durch den Einfluss örtlicher Verhält nisse auf die Pflanze. Schon Darwin sagt: „Von allen Ursachen, die Verändelichkeit her- vorrufen, ist Nahrungsüberfluss, gleichviel ob die Beschaffenheit dieselbe bleibt oder nicht, vielleicht die mächtigste“. Professor Corbett- Washington sagt ebenfalls, dass sowohl Nah- rungsüberfluss wie Nahrungsmangel die Sport- bildung begünstige. In der gärtnerischen Praxis bieten sich indes hierfür wenig Anhaltspunkte. Patrick O’ Mara, vertritt in einem über dies Thema in New-York gehaltenen Vortrage die Ansicht, dass die Neigung zur Sportbildung bei einzelnen Arten und Sorten auf Erblichkeit beruhen müsse. Auch Leon Duval, der das selbe Thema in „Le Jardin“ behandelt schliesst sich dieser Ansicht au. Bei den Rosen ist der Fall am häufigsten, dass dunklere Sorten plötzlich Triebe mit heller getönten oder weissen Blumen erzeugen, cder dass aus einfarbigen gestreifte Sorten hervor gehen, dennoch sind es immer nur bestimmte Sorten, die zur Sportbildung neigen und diese Veränderlichkeit bewegt sich fast immer in einer bestimmten Richtung. Von Catherine Mermet haben wir Bridesmaid, The Bride und IVaban, von Maman Cochet die weisse Maman Cochet, von American Beauty die helleren American Belle und Queen of Edgyly. Bei den ausgesprochen leuch tend karminrosaroten und zinnoberroten Rosen, wie Ulrich Brunner oder Qdniral Jacqueminot bat man dagegen Sportbildung bisher nicht beobachtet Bei den Bouvardien haben wir ebenfalls den mehrfach wiederholten Fall, dass scharlach rote Sorten heller rot gefärbt und diese schliess lich wieder weisse Sorten erzeugten und wir finden eine ähnliche Erscheinung bei Salvia splendens, wo die rote Stammsorte nach weiss variiert und der weisse Sport schliesslich gestreifte Blumen hervorbringt. Leon Duval entwickelt dieselbe Theorie ausführlich an der Hand der Geschichte der indischen Azaleen. Bei den Azaken sind es auch wieder nur gewisse Farbennuancen, die zum Variieren neigen. Die karminrosaroten und violettrosaroten Sorten erzeugen fast nie neue Spielarten, dagegen ist diese Erscheinung bei den Varietäten mit kup'rigroten Blüten sehr häufig. Einzelne Sorten haben auch hier mit der Zelt eine ganze Serie von Sports geliefert. Niemals hat man beobachtet, dass reinweisse Azaleen anders wie durch Aussaat zum Ab ändern gebracht werden, während andrerseits lachsfarbige Sorten, die selbst erst aus dunkel roten hetvorgegangen sind, sehr häufig weisse Varietäten ergeben. Duval glaubt, dass diese sta bilen Färbungen die jeder Art eigenen Grund tönungen sind, die schon seit Schaffung der Art bestanden haben, während die erst später infolge einer langen Reihe von Hybridisationsversuchen gewonnenen Farben die am leichtesten wandel baren darstellen. Duval kommt auch auf die Sportbildung bei den Orchideen zu sprechen und gelangt schliesslich zu dem Schlüsse, dass diese Ver änderlichkeit bei gewissen Pflanzengattungen et st auftrete, nachdem durch jahrzehntelang fortgesetzte Aussaaten und Kreuzungen, dazu die Einflüsse der Kultur selbst, die Art gewisser massen in ihrer Beständigkeit erschüttert ist. Diese letztere Beobachtung erscheint uns durch die Praxis am meisten erwiesen und die jüngsten Theorien gewisser Forscher auf dem Gebiete der Hybridation stehen auch in Einklang mit dieser Duval sehen Annahme. Die Frage ist eine ungemein vielseitige. Die Sportbildungen betreffen bekanntlich nicht nur die Farbe der Blüten und Blätter, sondern auch deren Gestalt, wofür die Gattung Neph- rolepis neuerdings ein frappantes Beispiel stellt. Es würde zu weit führen, für diese Frage zu erscf öpfen und sollten die oben wiedergegebenen Beobachtungen nur zum Nachdenken über dieses interessantes Thema anregen. Kultur. — Gentiana asclepiadea L. und G. lutea L. sind die zwei imposantesten Enziane der deutschen Flora und sollten zur Aus schmückung feuchter Parkwiesen wie zur Be pflanzung von grösseren Felspartien recht häufig herangezogen werden, da sie sowohl durch ihre Belaubung wie ihren in den Sommer monaten erscheinenden Flor als Schmuckpflanzen ersten Ranges angesehen werden können. Erstere Art, die gewöhnlich bis 60 cm Höhe erreicht, aber auch bedeutend grösser ange troffen wird, treibt unverzweigte aufrechte Stengel, die eine kräftige Belaubung fragen, die aus grossen, eiförmig zugespitzten fünfnervigen Blättern besteht. Von August bis Oktober er scheinen in der Achsel der oberen Blätter ein zeln oder zu zweien die grossen dunkelazur blauen, innen dunkel punktierten Blüten, die sich durch eine eng glockenförmige Kronen röhre auszeichnen. Die Art findet sich auf feuchten Weiden und in lichten Wäldern der gesamten Voralpen und Alpenkette, sowie im Jura, den Vogesen, Karpathen, dem Kaukasus, und bevorzugt Kalkboden. In der Schweiz gehört sie nach Christ zu den häufigeren Be- gleitpflanzen der Tanne. Von dieser Art findet sich zuweilen eine weissblühende Abart. Die zweite Art, der grosse gelbe Enzian — G. lutea — besitzt noch gtössrren dekorativen Wert und ähnelt im nichtblühenden Zustande in seiner äusseren Erscheinung der Liliaceen - Gattung Veratrum. Der gelbe Enzian erreicht über Meterhöhe und ist in allen Teilen viel kräftiger als der zuvor beschriebene. Die langen dicken, fleischigen gelben Wurzeln enthalten einen Bitterstoff, der bei der Bereitung von Kräuter likören Verwendung findet. Die grundständigen Blätter haben eine Länge von 10—25 cm und sind von breit-elliptischer Gestalt, kurz zugespitzt und deutlich 5—7 nervig. Der hohle Stengel trägt gegenständige grosse breite Blätter, aus deren Achsel im Juli und August die gelben Blütenbüschi 1 hei verbrechen. Die Standorts verhältnisse sind die gleichen wie bei Q. ascle piadea, das Vorkommen ist aber seltener, Q. lutea findet sich auf der schwäbischen Alb, im Schwarz wald, in Bayern, Südtirol, der Schweiz u. a. O., ausserdem auch in Kleinasien. In der Kultur lieben beide Arten einen feuchten tiefgründigen Boden und sagt ihnen eine torfige Heideerde bei halbschattiger Lage am besten zu. — Pflanzzeit der Lilien. Die zahl reichen Lilienarten verhalten sich bekanntlich überaus verschieden, was ihre Vegetations- und Ruheperlode anbetrifft, und das ist für deren beste Pflanzzeit wiederum br stimmend. In früheren Jahrgängen des „Handelsgäriner" ist die Gattung Lilium wiederholt behandelt worden und dabei auch der Pilanzzeit der verschiedenen Arten eingehend gedacht. Die nachstehende Uebersicht über die beste Pflanzzeit der wich tigsten Lilien des Handels, die wir „Rev. hort.“ entnehmen, gibt den weniger Erfahrenen einen guten Anhalt. Die gewöhnliche Garten lilie, Lilium candidum ist in dieser Beziehung besonders heikel, da sie im Herbst am frühesten treibt. Sie wird am besten noch im August gepflanzt, die Knollen lassen sich aber, am besten in Sägespänen oder Torfmull, allenfalls bis Ende Oktober auf bewahren. Auch Lilium Harrisi sollte unbedingt in der Zeit von
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