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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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zu organisieren und auf eigene Faust ihre dies bezüglichen Interessen zu vertreten. Sie be schuldigten die Regierung, dass sie ihre Pflicht als Aufsichtsbehörde nicht richtig erfüllte, und dass die Inspektoren in viel zu langen Zwischen räumen erschienen. Sie verlangten sofortige Abhilfe der eingerissenen Misstände und for derten die Regierung auf, ungesäumt Inspektoren in den Distrikt zu senden, um solchen Farmern, die ihre Pflichten in der Insektenvertilgung nicht erfüllten, mit der „Schärfe des Gesetzes“ auf den Leib zu rücken. Für manchen Klein züchter, der nicht kapitalkräftig genug ist, die gewünschten Massnahmen auszuführen, dürfte das den Bankerott bedeuten. Die Lieferung von den benötigten Insektenvernichtungsmitteln auf Staatskosten und die Anschaffung der be nötigten Apparate auf korporativem Wege scheint hier das einzig Richtige zu sein. In den meisten Provinzen Australiens sind landwirtschaftliche Schulen etabliert worden, wo Farmer und Farmerssöhne mit ganz geringen Unkosten in die Theorie und Praxis der mo dernen Obstkultur, der Vernichtung von Insekten und sonstigen Parasiten der Kulturpflanzen, über künstliche Düngung usw. eingeweiht werden, auch Wanderlehrer tragen die gesammelten Kenntnisse in die entferntesten, obstbautreiben den Zentralen des Landes. — So viel und allseitig bis ins Einzelne von den Regierungen gefördert, konnte der Obstbau dieser Nationen so ungeheuer prosperieren, Dazu kommt noch der gesunde Sinn des Volkes, ein freies Denken, freies, nicht eingeschränktes, rastloses Arbeiten, eine gemeinsame energische Selbsthilfe, wo es nötig ist. Alles was die obst- bautreibenden, aussereuropäischen Nationen in dieser Beziehung heute befolgen, lernten sie zum grössten Teil von dem Obstbau der Ver einigten Staaten. — Während es für Jahrzehnte lang das gesamte Streben der Obstzüchter und staatlichen Versuchsstationen und sonstigen staat lichen Förderungen war, einen Obst-Reich tum zu erzeugen, war es dann aber auch das Hau p ibestreben der Obstzüchter und der Regierungen den erhaltenen Reichtum an Früchten zu verwerten. Also deutscher Obstzüchter: Lerne hieraus auch du und tue es den Amerikanern gleich! Fragekasten für Rechtssachen. Frage: A. B. in B. Ein Gärtnereigrundstück mit Wohnhaus, Freilandkulturen, kam zur Zwangsver steigerung. Äusser der Terminsbestimmung in einem Blättchen, das als Amtsblatt gilt und hier keine Abonnenten hat, und dem Anschlagszettel im Ge meindehaus erfolgte keine Bekanntmachung der Ver Steigerung bis zum Tage vor dem Termin. An diesem Tage erschien ein Inserat in einer Zeitung, die hier erst abends zugestellt wird. Auch die Bekanntmachung durch die Ortsschelle erfolgte erst am Tage vor dem Termin. Ist diese Bekanntmachung gesetzlich hin reichend? Es erschienen zur Versteigerung nur ganz wenig Personen. Nachdem das Objekt ausgerufen war, fragte einer der Anwesenden, ob mit dem Grund und Boden auch die Pflanzenbestände, Baumschul artikel usw. mit versteigert würden. Der Notar im Einverständnis mit dem Vertreter der Gläubigerin gab hierauf die Erklärung ab, dass darüber, was mit dem Grundstück versteigert werde, die Auskunft verweigert werde. Man behalte sich vor, nach der Versteigerung zu erklären, was mit versteigert wurde und was nicht. Ist so etwas rechtlich möglich ? Infolgedessen erfolgte von den Anwesenden kein Gebot. Der Vertreter der Gläubigerin machte selbst ein Angebot, das vielleicht die Hälfte der Taxe beträgt und behielt sich den Zu schlag auf acht Tage vor, um die Genehmigung der Gläubigerin erst einzuholen. Der Schuldner käme in diesem Falle um sein ganzes Vermögen und auch andere Gläubiger hätten das Nachsehen. Was kann er gegen diese Versteigerung tun? Antwort: Die Bekanntmachung hat nach § 39 des Zwangsversteigerungsgesetzes nur einmal im Amts blatt zu erfolgen, war also in Ordnung. Im übrigen war das Verhalten des die Versteigerung leitenden Beamten unkorrekt. Führen Sie darüber Beschwerde und fechten Sie das Verfahren an. Es scheint gegen §§ 66, 73, 75 ff. gefehlt zu sein. Erheben Sie Wider spruch gegen den Zuschlag und verlangen Sie einen neuen Versteigerungstermin nach § 85 des Gesetzes. Frage: Q. F. in D. Habe 41/2 Tagwerk Grund eingezäunt, wovon 112 Tagwerk mit Gemüse be pflanzt wird. 3 Tagwerk sind mit Klee und Korn bebaut, ferner steht im Garten ein Gewächshaus, in welchem 200 Stück Geranien und Fuchsien stehen. Für dieses muss ich an den Magistrat in D. 25 Mk. 79 Pfg. und an das Rentamt 7 Mk. 50 Pfg. Gewerbe steuer bezahlea. Ich bitte Sie daher, mir im Brief kasten Ihrer Zeitung mitzuteilen, wo ich mich hin wenden soll, dass ich nicht alle Jahre noch mehr Steuern zahlen muss. Antwort: Die Frage, ob Gewerbesteuer vom Handelsgäriner zu zahlen ist oder nicht, ist leider sehr verschieden beantwortet worden. Es richtet sich die Antwort danach, ob ein gewerblicher oder land wirtschaftlicher Betrieb anzunehmen ist. Bei Be nutzung von Warm- und Kalthäusern hat man aber meist einen „gewerblichen“ Betrieb angenommen. Indessen können Sie ja einmal reklamieren und sich darauf stützen, dass Ihr Betrieb ein landwirtschaft licher sei. Frage: B. & B. in N. Wir beschäftigen seit 11/2 Jahren einen Obergehilfen oder auch Obergärtner genannt, mit einem monatlichen Gehalt von 125 Mk, welche Kündigungsfrist ist hier gesetzlich? Ausser dem gab uns derselbe mehrmals zu Klagen Anlass und hatten wir ibn am 1. April d. J. vor die Wah! gestellt, entweder aus dem „Allgemeinen Gärtner- Verein“ auszutreten oder er sei entlassen, und trotz dem er nun blieb, forderte er noch andere Angestellte von uns auf, demselben beizutreten. Antwort: Der Gehilfe hat, da ein gewerblicher Betrieb in Frage kommt, eine Kündigung von sechs Wochen vor Quartalschluss. Es kommt § 133a der Gewerbeordnung in Frage. In dem Verhalten des Obergehilfen, der weiss, dass Sie Leute, welche dem „Allgemeinen deutschen Gärtnerverein“ angeboren, nicht beschäftigen, und der trotzdem die Gehilfen an spornt, dem Verein beizutreten, liegt nach unserem Dafürhalten ein grober Vertrauensbruch und Sie hätten ihn entlassen können, als Sie davon Kenntnis er hielten. Nachträglich geht das nicht mehr an. Frage: B. in B. Im Laufe dieses Frühjahrs wurde die Jagd hier ver pachtet. Ich sagte zu einem Henn, von dem ich annahm, dass er den Bezirk, den ich bis jetzt bejage, pachten wollte, ob er diesen Be zirk haben wolle, was dieser bejahte. Ich sagte ihm, dass ich auf einen Teil dieses Bezirkes, den ich bis jetzt' habe, reflektiere, wenn er mir diesen als Mit anpächter überlassen wolle, so würde ich nicht bieten. Er sagte, das wolle er wohl, was wollen Sie denn für den Teil zahlen? Ich sagte: 1a der Pachtsumme des ganzen Bezirkes, womit sich dieser einverstanden erklärte. Er blieb Bestbietender und erhielt den vor läufigen Zuschlag. Er sagte dann nochmals, dass er das versprochene Wort halte, wenn ich noch welche mitnehmen wolle, das sei meine Sache, darnach frage er nichts. Dieses mündliche Abkommen ist alles unter Zeugen getroffen. (Die Verpachtungsbedingungenlauten, dass der Anpächter zwei Mitanpächter nehmen darf.) Inzwischen hatte ich gehört, dass dieser nicht Wort halten wolle und fahre daraufhin zu dessen Wohnung, wo ich denselben aber nicht antreffe. Der Zuschlag der Pachtung war ihm in der Zeit fest erteilt. Ich sandte ihm etwa 8 Tage später einen Einschreibebrief wie folgt: „Herrn B. in B. Wie Ihnen jedenfalls be kannt, war ich vorige Woche in B. betreffs Bergeler jagd. Habe Sie leider daselbst nicht angetroffen. In zwischen habe ich in Erfahrung gebracht, dass Sie den Zuschlag der Jagd erhalten, mich aber (trotz Ver einbarung vor sowie nach dem Verpachtungstermin) als Mitanpächter nicht angegeben haben. Erlaube mir höflichst die Bitte, gefälligst anzugeben, wann ich nach dort kommen kann oder ob Sie lieber nach hier betreffs Regelung der Sache kommen wollen. Ihrer geschätzten Rückantwort sehe bis zum 17. d. M. ent gegen. Hochachtend etc.“ Ich erhielt keine Antwort. Es hatte nach dieser Zeit ein Landwirt des Bezirks gegen die Verpachtung Protest erhoben, ist aber (wie man sagt) gegen Anfang Juli damit abgewiesen worden. Am 20. Juli war ich wieder in B., traf jedoch nur den Vater sowie den Bruder des Betref fenden an. Teilte dann den Zweck meines Dortseins mit, worauf mir gesagt wurde, der Sohn B. sei ver reist, bleibe noch etwa 8 Wochen aus, die Adresse könne er mir nicht geben, da sein Sohn bald hier, bald dort sei. Meine Angaben betreffs der Jagd wollten sie sogleich hinberichten, ich solle dann so gleich Nachricht haben, erhielt aber keine Mitteilung. War deshalb am 5. August nochmals in B. Sein Vater sagte mir, er habe seinem Sohne geschrieben, aber de selbe habe nicht geantwortet, er habe in Berlin zu viel Arbeit, als sich um die Jagd kümmern zu können, ich müsse warten, bis er wiederkomme. Darauf gab ich die Erwiderung, das könne ich nicht, ich halte mich an das Versprechen des B, sonst hätte ich anderswo pachten müssen. Die Jagd wird am 2. Sep tember d. J. eröffnet. 1. Wie habe ich mich zu ver halten, was kann ich dagegen machen? 2. Wird ein Prozess sicher Erfolg haben? 3. Wie hoch werden die Kosten sein? Der Bezirk ist auf 9 Jahre ver pachtet, mein Teil macht etwa 340 Mk. pro Jahr. 4. Kann die Sache als Feriensache behandelt werden ? 5. Kann man bis zur Entscheidung den fraglichen oder den ganzen Komplex ruhen lassen? Antwort: Sie können den Pächter infolge des Abkommens auf Erfüllung desselben und Einräumung des Unterpachtrechtes verklagen, wenn mündliche Abkommen über solche Jagdunterpachtungen nach dortigem Recht gültig sind, was sich unserer Kenntnis entzieht. Da die Sache eilt, können Sie versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Eine Ferien sache ist es nicht. Ueber die Kosten des Prozesses lässt sich im voraus nichts sagen. Da das Wert- objkt 300 Mk. übersteigt, müssen Sie einen Anwalt nehmen. Frage: C. Sch. in M. Die Ehe mit meiner Frau ist kinderlos. Wir haben uns beide gegenseitig ein selbstgeschriebenes Testament gemacht, welches folgenden Wortlaut hat: „Wir Unterzeichnete (folgt Name), geboren den und den 1859 zu B. (Kreis S.), und meine Ehefrau (folgt Name) geborene P., geboren den 8. Juni 1859 zu M. (Kreis L.), setzen uns gegen seitig zu alleinigen Erben ein. Ein Eingriff des Gerichts bleibt ausgeschlossen. M., den 17. Januar 1907. C. Sch. Vorstehendes Testament gilt auch als das meinige. M., den 17. Januar 1907. L. Sch. geb. P.“ Antwort: Dieses gegenseitige Testament ist an sich richtig gefasst. Der erste Teil ist von Ihnen, der zweite von Ihrer Frau eigenhändig niederzu schreiben, zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Das Testament kann dann zuhause in einem Kuvert aufbewahrt werden. Es hat volle Gültigkeit. Frage: Gebr. N. in O. Bezugnehmend auf den „Handelsgärtner“ vom 29. Juni 1907 betreffs Kaninchen plage, Absatz: „Nach dem preussischen Wildschaden gesetz §§ 16 und 17 usw.“, bitten wir um gefällige Nachricht, ob dieses Gesetz auch für das Königreich Sachsen gültig ist. Unser Grundstück ist umzäumt und haben wir sehr unter dieser Plage zu leiden. Antwort: Das Gesetz gilt nur für den Bereich der preussischen Monarchie, nicht aber für das König reich Sachsen, welches diese Vorschriften unseres Wissens nicht hat. Frage: M. F. in L. Habe eine zwei Morgen grosse Gärtnerei, bestehend aus gemischten Kulturen. Im Lande werden Gemüse, Gemüsepflanzen, Blumen, Stauden und auch ca. 500 Obstbäume angezogen. Diesen Winter habe ich einen Wildschaden, der nach amtlicher, sachverständiger S:hätzung 588 Mk. betrug, erlitten. Mein Jagdpächter will nun auf gütlichem Wege nichts entschädigen, da er sich darauf beruft, dass, laut Jagdgesetz, Gärtnereien eingezäunt sein müssen. LautPachtkontrakt mit der Gemeinde muss sämtlicher Wildschaden, auch der von Hasen und Kaninchen, entschädigt werden. Meine Frage geht nun dahin, ob ich auf (gütlich) gerichtlichem Wege etwas erreichen kann. Gegen diese Schätzung ist kein Einspruch erhoben worden. Die Jagd ist wiederholt auf dem Grundstück ausgeübt worden, was ich durch Eid und Zeugen beweisen kann. Im Einverständnis mit der Schätzungskommission habe ich mich einverstanden erklärt, mit einer gemeinsamen Aufstellung eines guten dauerhaften Drahtzaunes (1,35 Mark per Meter) zufrieden zu sein. Antwort: Wenn nach dem Wortlaut des Pacht vertrages der Wild chaden, auch soweit er von Hasen und Kaninchen verursacht wird, zu entschädigen ist, so muss auch Ihnen die Entschädigung gezahlt werden. Dass Gärtnereien eingefriedigt sein müssen und wie, darüber gibt es, soviel wir wissen, keine gesetzlichen Vorschriften. Frage: E. B. in B. Ich habe mir ein Grund stück auf zehn Jahre zur Gärtnerei gepachtet Die tiefste Stelle desselben grenzt an die Dorfstrasse. An dieser Stelle möchte ich einen Teich anlegen durch Anstauen des Wassers, welches sich auf dem Grund stück befindet. An der Strassenseite muss ich einen Damm von 1 m Höhe aufwerfen, um so den Teich herzustellen, worein ich Forellen (??) setzen will. Kann ich diesen Teich anlegen, ohne den Verpächter um Erlaubnis zu fragen? Ich muss das Grundstück laut Kontrakt wieder übergeben wie ich es übernommen habe. Muss ich mir ortsbehördliche oder anderweitige Genehmigung einholen oder nicht? Der Teich wird umzäunt. Gibt es einschlägige Bücher, welche über rationelle Forellenzucht handeln und wo? Antwort: Nach unserem Dafürhalten bedürfen Sie zur Anlage des Teiches einer behördlichen Er laubnis nicht. Auch diejenige des Verpächters ist nicht notwendig, wenn Sie bei Beendigung der Pacht den alten Zustand wieder herstellen. Da letzteres aber doch mit Schwierigkeiten verknüpft ist, und man auch vielleicht in der Anlage einen Eingriff in die Substanz des Grundstücks sehen könnte, so ist es auf jeden Fall ratsamer, die Zustimmung des Verpächters einzuholen. Durch die Anlage darf natürlich den Nachbargrundstücken nicht etwa das Wasser entzogen werden. Wir möchten aber sehr bezweifeln, dass sich ein solcher Teich zur Anzucht von Forellen eignet; nach unserm Dafürhalten kämmen zunächst Karpfen in Frage Ueber Anzucht ist uns nur ein Werkchen: „Kurze Anleitung zur Fischzucht in Teichen von M. v. dem Borne“ zum Preise von M 2,— bekannt. Sie können dasselbe durch uns beziehen. Frage: J. B. in A. Ein Baumschulenbesitzer hat mir versprochen, 500 Rosenblumen täglich zu liefern, 100 Stück für 80 Pfennige. Bis jetzt hzt er aber nichts von sich hören lassen. Er verkauft die Rosenblumen anderwärts, da infolge kühler Witterjng die Rosen weniger blühen, auch höher im Preise siad. Kann ich Lieferung für vereinbarten Preis verlangen, eventuell den Schaden in Anrechnung bringen, dass er bis jetzt nicht geliefert hat? Meine Frau war Zeuge bei der Sache, genügt das? Antwort: Der betreffende Rosengärtner muss Ihnen zu dem vereinbarten Preise liefern, auch wenn die Rosen infolge der Witterung im Preise gestiegen sind. Sie können auf Lieferung klagen. Ihre Frau kann Zeugnis ablegen. Müssen Sie sich anderweitig decken, so muss der Lieferant die Differenz tragen. Frage: Q. in F. Ende November 1906 bestellte ich 5000 Rosa canina für Mk. 51,— gegen 3 Monate Ziel. Da aber kurz darauf Frostwetter eintrat, konnte der Lieferant erst am 19. März die Ware abliefern. Statt eine Rechnung beizufügen, sandte er mir einen Wechsel, den ich aber nicht unterzeichnete, sondern vernichtete, und war ich demnach der Ansicht, dass ich erst, am 19. Juni zu zahlen brauchte; am 10. Juni bekam ich bereits einen Postauftrag, den ich zurück gehen Hess. Später schrieb mir der Lieferant, dass die Rosen nur bei ihm gelagert hätten und das Ziel schon längst um wäre; er war jedenfalls der Ansicht, dass ich die am 28. November bestellten Rosen be reits am 28. Februar, ehe diese überhaupt dort ab gegangen waren, hätte bezahlen sollen. Ich stellte diesem Betreffenden dann per 1. Juli Zahlung in Aus sicht, bekam aber mein Geld nicht herein und schickte somit erst am 18. Juli Mk. 51,— ab. Am 20. Juli erhielt ich einen Zahlungsbefehl über Mk. 51,30, erhob dagegen nicht Widerspruch und hielt die Angelegen heit für erledigt. Acht Tage später kam der Gerichts vollzieher und wollte den ganzen Betrag in Höhe von Mk. 59,80 einklagen; ich habe, um die Sache zu ordnen, auch die Kosten von Mk. 7,50 bezahlt. Muss ich die 30 Pfg. für den Postauftrag auch noch zahlen, das Ziel war doch erst am 19. Juni um; muss ich ferner die.Kosten dieses Zahlungsbefehls tragen? Antwort: Sie hätten sich in der Angelegenheit früher, nicht erst in letzter Stunde an uns wenden sollen. Zunächst war das vereinbarte Ziel erst von dem Tage au zu verrechnen, an dem die Ware dort abgeschickt worden ist, wie das allgemein Handels brauch ist. Dann wären Sie zur Annahme des Wechsels nicht verpflichtet gewesen, da eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen war; auch den Postauftrag konnten Sie zurückgehen lassen, denn das eingeräumte dreimonatliche Ziel lief erst am 19. Juni ab. Der Lieferant konnte sodann anmahnen, wie er das wohl getan hat, doch treffen Sie die Kosten einer derartigen Mahnung. Durchaus unkorrekt war es von Seiten des Lieferanten, dass er das Gericht nicht von der Ueber- Sendung des Betrages benachrichtigte und die Zurück nahme des Zahlungsbefehls beantragte. Dadurch blieben Ihnen die Pfändungskosten erspart. Wenn Sie auch spät zahlten, so musste er Ihnen die hohen Kosten ersparen. Dadurch, dass Sie nicht Widerspruch inner halb 14 Tagen erhoben haben, gaben Sie Ihr Ver säumnis zu. Jetzt ist dagegen nichts mehr zu tun, denn der Zahlungsbefehl ist rechtskräftig geworden und Sie haben die Kosten, die Sie nicht zurückfordern können, bereits gezahlt. Frage: J. L. in C. Ich verkaufte im Herbst und Frühjahr für 200 M Bäume an einen Prozess agenten und Grundstücksspekulanten. — Jetzt sitzt letzterer in Untersuchung wegen Unterschlagung und es stellt sich heraus, dass er überall Schulden hat. Die Häuser und Liegenschaften gehören der Frau und den Kindern, es ist also Gütertrennung vorhanden. Ich frage nun an, on ich die Frau, für deren Eigen tum doch die Bäume verwendet, also die Grundstücke zum Verkauf wertvoller gemacht werden, für meine Forderung haftbar machen kann? Antwort: Wenn zwischen den Ehegatten Güter trennung vereinbart worden ist, und die Bäume in das Grundstück der Frau gekommen sind, so ist an zunehmen, dass der Mann für die Frau, mit deren Einverständnis, bestellte. Auch würde sie wohl von dem Gesichtspunkte der Verwendung aus zu belangen sein. Die Sache ist streitig, indessen würden wir Ihnen raten, vorzugehen. Frage: Th. H. in F. Mein Stiefvater hat am 1. Oktober 1902 2344 Morgen Land gekauft, Wohn baus, Stallung und Gewächshaus darauf bauen lassen, wo ich eine Gärtnerei eingerichtet habe, ungefähr 3/4 Morgen mit Erdbeeren und Himbeeren, 1/ Morgen Stauden und Koniferen, 1/4 Morgen mit Frühjahrs blumen bepflanzt, das übrige Laud zu anderen Zwecken. Auf meine Kosten habe ich ein Gewächshaus gebaut, was mir mein Stiefvater erlaubt hat. Mistbeetfenster habe ich 60 Stück angeschafft. Von beiden Seiten ist kein Kontrakt gemacht. Mein Stiefvater hat sich nun wieder verheiratet und die Gärtnerei soll infolgedessen verkauft werden. Falls dieses Grundstück in andere Hände kommen sollte, muss mein Stiefvater, was ich angelegt habe, herauszahlen? Antwort: Selbstverständlich müssen Sie von Ihrem Stiefvater, wenn er das Gewächshaus und die Mistbeelfenster mit verkauft, entschädigt werden. Er muss dem Käufer gleich den Betrag, der Ihnen zu kommt, mit in Rechnung stellen. Iuserato kostn pro Zalle >0 Pfg., Aamaasasasassas O E K I A NNK [ RY «44444. Bellagen kosten xwischaen den Textzaites bei Wiederholungen Falbatt. 99897229/282/2222/883 I L E* L4 F IVA 1 N “‘““SM“SKSNP 1000 Stäck H> IC Gr. Gowieiat 10 Mk. Thüringer Grottensteine zurAnlagevonFelsenpartien,Ruinen, Grotten, Wasserfäll., Lourdesgrott., Wintergärten, Wand- und Decken- Bekleid., Weg-, Beet-, Gräbereinf., Böschungen. Naturholz-Gartenmöbel, Bänke,Sessel,Tische,Laub.,Brücken geländer, Nistkästen, Pflanzenkübel, Futterständer etc. Preislisten frei. C. A. Dietrich, Hoflieferant, Klingen bei Greuseen. F. Ä. Riechers Söhne Hamburg-Barmbeck Spezialkulturen. 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