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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Der Handelsgärtner
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B5. 33. SSonnaDeca, Cem. TO. August 1007. IX. Jamgan. Au wp p 00 p UerJ-fandelsgarfner. Verantwortlicher Redakteurs Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig - Gohlis Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortligls Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.66 „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezöge« werden. Der Aboanemeatspreis betragt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &— Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner ,, 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzelts. —■—«——■■■■■■■———es Der Scheckverkehr und das neue Scheckgesetz. II. Auch andere Misstände bei Regulierungen des Schecks, als diejenigen, welche aus der fehlenden Präsentationsfrist herrühren, sind er hoben worden. Die Kunden senden Schecks auf ihre Banken und Bänkchen ein, kürzen das Porto und muten dem Gläubiger auch noch die Tragung der sonstigen Spesen zu. Der Gläubiger muss nun, wenn die betreffenden Institute nicht an seinem Platze sind, den Scheck wieder einem Bankier geben, der natür lich Inkassospesen erhebt, die Valuta der Gut schriftsaufgabe um mehrere Tage binausschiebt und obendrein noch eine Umsatzprovision im Debet-Kontokorrent berechnet. Beträgt der Kaufpreis 2000 Mk., so erhält der Verkäufer einen Scheck über 1999 Mk. 10 Pfg. Beim Umsatz desselben hat er folgende Verluste: 55 Pfg. Inkassospesen (Extraporto), 2 Mk. 80 Pfg. entgangene Zinsen auf 10 Tage und 6 Mk. 25 Pfg. Umsatzprovision im Kontokorrent = 10 Mk. Wird der Scheck einer Reichsbaak anstalt zum Inkasso gegeben, so beträgt der Verlust auch 1 Mk. 90 Pfg. (50 Pfg. Extra porto und 1 Mk. 40 Pfg. Zinsenverlust). Ebenso hoch würden die Unkosten bei einem Inkasso durch die Post sein, die aber oben drein Schecks nur bis zur Höhe von 800 Mk. annimmt Gustav Schreiber hat in einem Aufsatz „Allerlei über Scheckunfug“ diese Un- siite gege sielt und dabei berechnet, dass der Verkäufer, selbst wenn er das Inkasso selbst übernimmt, einen Verlust von etwa 2 Mk. 50 Pfg. hat Die Rechtsfrage ist, wen eigentlich diese Unkosten treffen, und sie ist dahin zu beant worten, dass sie gesetzlich dem Schuldner, der den Scheck ausstellt, zur Last fallen. Er hat die Zah lung in bar an den Gläubiger zu übernehmen, soweit nicht eine Regulierung durch Wechsel oder Scheck vereinbart ist. Ihn treffen die Kosten der Ueberrechnung der Zahlung. Er darf also weder das Porto kürzen, noch darf er seinem Gläubiger sonstige Unkosten oder Verluste zumuten. Wählt er eine andere Zah lungsart als die Barzahlung, so fallen ihm die dabei entstehenden Spesen auch somit selbst zu und der Gläubiger kann ihn damit belasten, wenn er nicht von vornherein diese Unkosten bei Ausstellung des Wechsels oder Schecks berücksichtigt hat. Tatsächlich geschieht dies aber in der Regel nicht und der Gläubiger ist der Geschädigte. Diese Misstände haben den Scheckverkehr beeinträchtigt und sind seiner Ausbreitung hinderlich gewesen. Nicht minder auch die Nachteile, die bei falschen, ge fälschten und gestohlenen Schecks ent stehen. Hier ist die Rechtsfrage, wer trägt den Schaden, der Bezogene, der den falschen oder gefälschten Scheck bezahlt hat, oder der, dessen Unterschrift gefälscht ist? Faliche Schecks sind die, bei denen Inhalt und Unterschrift, gefälschte Schecks diejenigen, bei denen nur der Inhalt, die zu zahlende Summe, gefälscht, während die Unterschrift echt ist. Die obige Rechtsfrage ist nun dahin beantwortet worden, dass dem Kontoinhaber (fälschlichem Aussteller) die Fälschung zur Last fällt, wenn er sie durch sein Verschulden ermöglichte, z. B. die Scheck formulare nicht sorgfältig aufbewahrte, die Bank von einem Abhandenkommen derselben nicht rechtzeitig benachrichtigte, oder die in den Scheckformularen offengelassenen Stellen nicht durch Striche derart ausfüllte, dass eine Fälschung verhindert wurde. Liegt das alles nicht vor, so hat der Bezogene, das Bankhaus, den Schaden. Es hat ihn auch daun, wenn es die ihm ob liegende Sorgfalt bei Einlösung des Schecks äusser acht liess, z. B. die Unterschrift nicht prüfte. Auch dieses Risiko im Scheckverkehr hat, bei dem Mangel eines Scheckgesetzes, in Deutschland den Scheck bislang nicht populär werden lassen. Nunmehr ist ein Entwurf zu einem Scheck gesetz, wie er bereits früher einmal veröffent licht worden war, von Seiten der Regierung aufs neue publiziert worden. Ist er geeignet, dem Scheckverkehr grössere Popularität zu sichern? Ist er imstande, das Misstrauen vieler Geschäftsleute gegen den Scheck zu biseitigen und die wünschenswerte Sicherheit zu ver schaffen? Wie gestaltet sich der Scheckverkehr nach dem Geretzentwurf? Der Scheck muss enthalten: die Bezeichnung als Scheck, den Bezogenen und die Aufforde rung an denselben, auf das Guthaben des Ausstellers eine bestimmte Summe zu zahlen, die Bezeichnung des Zahlungsempfängers, die Uaterschrift des Aus:tellers mit dessen Namen oder Firma, sowie die Angabe des O tes, des Monatstages und des J ihres der Ausstellung (§ 1). Befremdlich erscheint dabei, dass aus drücklich betont werden muss, dass aus dem Guthaben gezahlt werden soll. Es kann doch auch von dem Bezogenen Kredit ein geräumt werden. In England ist das sehr häufig der Fall. Ausserdem kann die Bezeich nung: „aus meinem Guthaben“ auch zu Aus legungsstreitigkeiten führen. Als Bezogene dürfen nach § 2 bezeichnet werden: Die Reichs bank, sowie diejenigen staatlichen und kommu nalen Geld- und Kreditinstitute und eingetragenen Genossenschaften, welche sich mit der Annahme von Geldern und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen. Ausserdem die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmässig Zahlungsgeschäfte be treiben. Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen genannte Ort gilt als Zahlungs ort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Fehlt es an einer solchen Ortsaugabe, so gilt der Ausstellungsort auch als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsortes macht den Scheck als solchen ungültig (§ 3). Die letztere Beschränkung erscheint uns unverständlich. Sie enthält eine Beschränkung des Scheckverkehrs, welche nur lähmend auf denselben ein wirken kann. Je mehr es Brauch wird, dass die Schecks der in den Industrie zentren gelegenen Banken an den Hauptbank plätzen (Berlin, Hamburg und Frankfurt- Main), also an anderen Plätzen und an anderen Zahlstellen als der „Zahlungsort“, eingelöst werden, desto mehr würde diese Vorschrift als ein Hemmnis empfunden werden. (Vergl. R. E. May: „Das Scheckgesetz“ im „Tag“ No. 359) Der Aussteller muss sich als Zahlungs- empfänger bezeichnen (§ 5), der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungszeit macht den Scheck als solchen un gültig (§ 6). Der auf eine bestimmte Person oder Firma ausgestellte Scheck ist durch In dossament übertragbar, falls nicht der Aussteller die Uebertragung durch die Worte „nicht an Ordre“ oder einen gleichlautenden Zusatz unter sagt (§ 7). Im übrigen gelten über das Indossa ment d.e Vorschrift in der Wechselordnung. Sehr wichtig ist die Vorschrift in § 8: „Der Scheck soll nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetztes I idossament gilt als nicht geschrieben.“ Warum die Annahme aus geschlossen, ist nicht recht ersichtlich. Die An nahme, die auch in England existiert, kann doch nur zur Sicherheit des Scheckverkehres beitragen und einer etwaigen Stempelpflicht könnte gesetz lich vorgebeugt werden. Der innerhalb des Reichsgebietes ausgestellte und zahlbare Scheck ist spätestens binnen sieben Tagen dem Bezogenen am Zahlungs orte zur Zahlung vorzulegen. Liegt der Aus stellungsort ausserhalb des Reichsgebietes (das ist der Fall auch bei den deutschen Kolonien), so läuft die Frist erst von dem Tage ab, wo der Scheck mit den gewöhnlichen Transport mitteln an dem Zahlungsort einzutreffen bat und dasselbe gilt von den im Reichsgebiet aus gestellten, aber ausserhalb desselben zahlbaren Schecks, soweit nicht etwa das ausländische Recht eine besondere Verlegungsfrist festgesetzt hat. Damit ist die schwer vermisste Präsentations frist gegeben. Sie erscheint uns aber, offen ge standen, etwas zu kurz. In sieben Tagen hat ein Scheck seinen Lauf oft nicht beendet, selbst unter normalen Verhältnissen. Eine Erweiterung auf einen Monat wäre wohl zu empfehlen. In Bankierskreisen ist man sogar lür 3 Monate ein getreten. Der Bezogene haftet dem Inhaber des Schecks für die Zahlung des Scheckbetrages, soweit er zur Zeit der Vorlegung des Schecks dem Aus steller gegenüber zur Einlösung desselben ver pflichtet ist. Er hat nur gegen Aushändigung des Schecks Zahlung zu leisten. Der Tod des Ausstellers oder der Eintritt der Geschäftsun fähigkeit desselben sowie der Ablauf der Vor legungsfrist ist auf das Recht und die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluss. Ein Widerruf des Schecks seitens des Ausstellers ist dem Bezogenen gegenüber nur nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Der Bezogene, dem gegenüber der Scheck wirksam widerrufen wurde, darf denselben nicht einlösen (§ 11). Allgemein wird die Ausdehnung des Regress rechtes auf den Scheck mit Freuden begtüsst werden (§ 14ff). Der Aussteller und die In dossanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks. Die Indossanten können sieb j edoch durch den Zu satz „ohne Gewährlleistung" oder „ohne Obligo“ von dieser Hafpflicht befreien. Zur Ausübung des R gressrechtes muss die recht zeitige Vorlegung und die Nichteinlösung des Schecks nachgewiesen werden (Protest Erklärung der Bezogenen auf den Scheck, Bescheinigung der Abrechnungsstelle). Die Hafipflicht soll offenbar auch nur dann eintreten, wenn die Dankeirote Teehybriden und andere beachtenswerte neuere Rosen. Von R. Stavenhagen-Rellingen. Gegenwärtig, während der Saison der Rosen- Veredlung und der Hauptblütezeit der meisten Rosenklassen, hat das Thema der „Guten Neu- heiten" aktuelles Interesse. Trotz des fortgesetzt nasskalten und stürmischen Wetters, welches hier in Westholstein wohl noch ungünstiger als in Mitteldeutschland eingewirkt bat, haben die letztjährigen Rosenokulate, soweit sie überhaupt gut durch den Winter gekommen sind, sich kräftig entwi kdt und der Flor steht hinter anderen Jahren nicht zurück. Bei den Teehybriden könnte man sogar das Gegenteil behaupten, denn hier ist die Entwicklung von Pflanzen und Blumen eine überaus üppige. Bei den Teerosen ist die Entwicklung je nach Sorte und Sandort verschieden, im allgemeinen aber nur wenig befriedigend. Nur den Polyantha- Rosen scheint die Saison 1907 nicht besonders zu behagen; einige, selbst Mad. Norbert Leva- vasseur machen einen trübseligen Eindruck. Die diesjährige Saison beweist aber aufs neue den grossen Wert der Teehybriden als Freiland- schnittsorten. Es ist meine Absicht, die zu Anfang dieses Jahrganges begonnene Artikt lserie über „Neuere Rosen“ fortzusetzen, aber der Zeitpunkt wäre jetzt verfrüht, da auch der Herbstilor für den Wert einer Sorte ausschlaggebend ist. Ich will heute nur insofern etwas vorgreifen, als einige Sorten schon j tzt erkennen lassen, was in ihnen steckt und hierbei die Gruppe der Roten Teehybriden, auf die sich heute das grösste Iteresse vereinigt, besonders hervor heben. RLchmond, eine amerikanische Züchtung, wurde gleich bei ihrer Einführung als ver- besserte Liberty bezeichnet und Qeneral Mac Arthur, ebenfalls amerikanischen U sprungs, sollte die Pichmond noch übertreffen. Als weitere Konkurrenzsorte trat gleichzeitig die französische Einführung Etoile de France auf den Plan. Hierzu gesellten sich noch etwa ein halbes Dutzend andrer roter Teehybriden, von denen ich bisher nur Cherry Pipe, Peine Marguerite d’Italie, Grass an Sangerhausen und Souvenir de Marie de Zayas in Blüte sah. Auch Lady Battersea, obwohl schon älteren Datums und ziemlich hellrot, wäre noch als gute neuere rote Techybride zu nennen. Wie schon Liberty, so wurden auch die Sorten Pichmond und Etoile de France infolge sehr energischer R klame schnell verbreitet und überall mit Hochdruck vermehrt. Es kamen demgemäss auch v eie schwache Pflanzen in den Handel und wie immer bei solchen Ge lege" heiten, hörte man bald die widersprechend- sten Urteile. Ich bin nun bei Beurteilung von Neuheiten durchaus kein P ssimist, verurteile aber den übertriebenen Optimismus, der hierbei sich häufig geltend macht. Vo schnelle, ab sprechende U teile haben ihren Grund gewöhn lich in ungenügend! m Beobachtungsmaterlal und in allzu hoch g spannten E Wartungen. Man daif eben von einer Neuheit nicht Wunder- d nge verlargen und die Verbesserung der Sorten geht nur schrittweise vorwärts. Un gekehrt wäre es falsch, bei der Beurteilung des N uen das bewährte Alte voreilig über Bord zu werfen, der n nur während einer längeren Beobachtungszeit lässt sich der wahre Wert einer Neuheit geger über dem Vorhandenen endgültig erkennen. Es gilt also das schein bar Bessere mit Geduld zu prüfen. So sehr ich also von dem Werte der neuer n roten Teehybriden überzeugt bin, so glaube ich doch noch nicht daran, dass diese Sorten berufen sind, die bewährtesten Sorten unter den Remontanten zu verdrängen, wobl aber werden einige, besonders Pi hmond, bald neben Fisher & Holmes, Horace Vernet, U.rüh Brunner, Van Houtte etc. zu den beliebtesten dunklen Schnittsoren zählen. Liberty, eine englische Züchtung vom Jahre 1900, ist bereits ziemlich bekannt. Sie hat in Wuchs und Belaubung sowie im Bau der Blume noch viel von einer R monfantrose, be deutet aber den ersten grossen Fortschritt auf dem betretenen Wege. Sie ist eine gute Frei- landschnittrose, aber nur zur langsamen Trei berei g eignet und hat manche Fehler. Der Blütenreichtum ist nur ein mässiger und die etwas kurzem Stiele tragen die Blumen noch allzu häufig in Büscheln, obschon viele ein stielige Blumen vorkommen. A s Gruppenrose ist sie kaum zu empfehlen; von roten Tee hybriden verdient beispielswei e Marquse of Salisbury als reichblühender und niedriger den Vorzug. Pichmond (E. G. Hill 1905) weicht in ver schiedenen Eigenschaften von Liberty vorteil haft ab. Die im Austrieb rötliche, später glän zend hellgrüne Belaubung und der Bau sowie die Färbung der Blumen zeigen mehr den C a akt r einer Teehybride, der Wuchs ist I öher und die Stele sind lärger. Vor allem kennzeichnet sich diese Sorte durch ihren Blü en- reichtum und man kann w ohl sagen, dass es eine der reichblühendsten Rosen überhaupt ist D e Fa b : weicht im übrigen von L berty nicht wesentlich ab. Das Rot der Blume lässt sich In Leuer tkaft und Intensität dem Rot der Giniral facqueminot verglei hen. Das ziemlich reine Zinnoberscharlach geht nach und nach beim Aufblühen in Karminscharlach und schliess- ich in Pu'p irkarmm über. Leider entwickelt auch diese Sorte noch viele in eine Dolde endende Blütenstiele. Der Bau der spitz ge bauten, hochzentrigen Blume ist sehr voll ¬ kommen, die Knospe öffnet sich im Freien leicht und die Haltbarkeit dr Blumen im ab geschnittenen Zustande ist eine recht grosse, so dass Pichmond als Freiland- und Kasten schnittrose unbedingt eine grosse Zukunft hat Es soll fine gute Treibrose sein und verschie dene Züchter in England und Dänemark be- hat pten sogar, sie liesse sich das ganze Jihr hindurch treiben. Als Gruppenrose ist sie trotz ihrer Reichblüsig keit weniger zu empfehlen, da der Wuchs hier nicht genügt, es msg indes sein, dass ältere Pflanzen durch verständiges Pmzieren zu gleichmässigeren Büschen zu er ziehen sind und dann für hohe Gruppen Ver wendung fird n können. General Mac Arthur (Hill & Co. 1906) steht als Schnittrose der Pichmond nach. Die in der Farbe ähnlichen Blumen zeigen aber schon beim Aufblühen einen bläulichen Schim mer urd der weisse Petalennagel Ist wie bei vielen dunklen R montanten in störender Welse sichtbar. Dennoch ist die So te nicht so wert los, wie es von mancher S-ite hingt stellt wird. Die du kle, glänzende Belaubung ist sehr schön, einzelne Blumen sind von gera lezu idealer Form, dabei sehr gross und meist einzeln an langen Stielen. Der Wuchs ist noch höher als bei Pichmond, d e R eichblütigkeit indes weniger scharf au gr-prägt. E'oile de France (J. Pernet-Ducher 1905), die oft mit den oben beschriebenen drei S orten vergl chen wird, gehört einer ganz anderen Farbehilisse an, d. h. sie verhält sich zu Pich mond etwa wie eine Horace Vernet zu Qindral Jui queminot. Die Knosp n sind a fangs fast schwarzrot, dann beim Oe fnen ausgesprochen unk Ika mesinrot. Die nach Beschreibung des Zücnters klrschro e Mitte ist indes nur sichtbar, wenn man die Blumen mit Gewalt auseinander- fal et, denn die Knospen öffnen sich sowohl im Freien wie nach dem Abschneiden der
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