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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Unzuträglichkeiten entstehen. Man sollte daher den Scheck jetzt nur unter einem gewissen Vorbehalt annehmen und die Quittung über den Empfang desselben mit dem Vermerke versehen: „Die Präsentationsfrist ist auf acht Wochen, ein Vierteljahr usw. festgesetzt,“ je nachdem die Gelegenheit zur Präsentation sich früher oder später ergibt. Dann ist der Em pfänger gesichert, falls innerhalb der Präsen tationsfrist bei der betreffenden Bank ein Zu sammenbruch erfolgen sollte. Das Oberlaudes gericht Dresden hat auch mit Recht darauf bingewiesen, dass die Ordreschecks keine Be rechtigung im Handelsverkehr haben. Für eine Indossierung sei die Wechselurkunde eingelührt und wer durch Indossamente den Scheck weiter begebe und begeben lasse, der habe auch für den Schaden einzustehen, der aus einer ver säumten, rechtzeitigen Präsentation erwachse. Damit wäre dem Ordrescheck eigentlich der Lebensnerv unterbunden, obwohl er unter Kauf leuten durch § 363 des Handelsgesetzbuches gesetzlich sanktioniert ist Ist er doch nichts weiter, als eine dort für übertragbar erklärte kaufmännische Anweisung. In diesem § 363 hätte gleich sollen die Frage der Präsentations frist geregelt werden. Wir werden noch sehen, wie sich der neue Gesetzentwurf mit ihr ab gefunden hat. Zurzeit soll es sich auch jeder Handelsgärtner, der mit einem Scheck zu tun bekommt, zur Regel machen, denselben nicht weiterzugeben, sondern ihn sofort an der zu ständigen Stelle zu präsentieren. Die Entschädigung der Post für in Verlust geratene Pakete. Die Entschädigungspflicht der Postbehörde bei Paketen, die in Verlust geraten, ist durch das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 geregelt worden. Nach § 9 dieses Gesetzes wird nur der wirk lich erlittene Schaden bei Verlust oder Be schädigung gewöhnlicher Pakete vergütet. Nun war es bislang bei gewissen Artikeln, z. B. Nahrungsmitteln, üblich gewesen, ohne grosse Untersuchungen zu veranstalten, den Fakturenbetrag zu erstatten und nicht erst den vollen darauf ruhenden Gewinn des Absenders zu eruieren und abzuziehen. Ist dieser Gewinn doch oft, z. B. bei Sämereien, Fleischwaren usw. gleich Null, so dass die Untersuchung darüber mehr Aufwand verursacht als dabei profitiert werden kann. Neuerdings wird jedoch nicht mehr in dieser Weise verfahren, wie wir aus einem uns übermittelten Bescheid der Kaiser lichen Oberpostdirektion Erfurt ersehen. Da wird ausdrücklich ausgesprochen, dass für ein am 2. November 1906 aufgegebenes, während der Beförderung nach Königsberg in Verlust geratenes Paket, nur die Aufwendungen, die zur Herstellung der Ware gemacht worden sind, erstattet werden, während kein Anspruch auf Berücksichtigung des bei der Versendung der Ware erhofften, über den Betrag jener Auf wendungen herausgehenden Unternehmerge winnes besteht, weil nach § 12 des oben er wähnten Postgesetzes Ersatz für den entgangenen Gewinn von der Postverwaltung nicht geleistet wird. Die Postverwaltung batte nun das Gut achten mehrerer Sachverständiger beigezogen, welche den Selbstkostenpreis bez. Herstellungs preis festgesetzt haben. Statt der geforderten 3 Mk. 20 Pfg. pro kg wurde die Summe der Entschädigung auf 2 Mk. 60 Pfg. herabgesetzt. Wie freilich die Sachverständigen den Herstel lungspreis gefunden haben, ist aus dem posta lischen Bescheid nicht zu ersehen. Bei Säme reien, Pflanzen usw. wird es unter Umständen doch sehr schwer sein, ohne zeitraubende Untersuchungen anzustellen, den Unternehmer gewinn ausfindig zu machen und ihn in Abzug zu stellen. Wird aber daraus ein oberfläch liches Urteil von den Sachverständigen gefällt, so werden sehr leicht Unregelmässigkeiten unterlaufen. Das mag auch der Grund gewesen sein, warum man bislang ohne Zögern da, wo die Berechnung des Herstellungspreises Schwie rigkeiten machte, einfach den Verkaulswert ver gütet hat. Der Absender des fraglichen Paketes hatte der Post gegenüber geltend gemacht, dass der Unternehmer oft gezwungen sei, um die Ware abzusetzen, auch ohne nennenswerten Gewinn zu verkaufen und dass es dann ungerecht sei, ihm einen solchen Gewinn einfach unterzu schieben, aber auch dieser Ansicht ist die Kaiser!. Oberpostdirektion Erfurt nicht bei getreten, indem sie in ihrem weiteren Bescheid vom 26. Februar 1907 ausführt, dass sie in der Annahme nicht fehlgeben werde, dass jeder Produzent den Verkaufspreis seiner Waren so festsetze, dass nach Abzug der Kosten für die gesamten Aufwendungen, die zur Herstellung der Ware gemacht sind, noch ein angemessener Gewinn für ihn übrig bleibt. Dieser Gewinn soll aber, wie schon erwähnt, nach § 12 nicht ersetzt werden. Deshalb hat auch das Post gesetz die Bestimmung getroffen, dass die Post nur dem Absender, nicht aber dem Empfänger gegenüber ersatzpflichtig ist, denn dem letzteren müsste sie den Betrag der Faktur, den er an den Lieferanten hat, vergüten. Ihm könnte sie ja keinen Unternehmergewinn in Abzug stellen. Wollte aber der Absender seinen Schaden anspruch an den Empfänger abtreten, so kann das zwar geschehen, aber nur in derselben Weise, wie er ihm selbst zusteht, also auch nur in Höhe des Herstellungswertes. Das hat die Kaiser!. Oberpostdirektion in einem weiteren Bescheide vom 19. März 1907 in der streitigen Sache ebenfalls geltend gemacht. Im Beschwerdeweg war die Angelegenheit vor das Reichspostamt in Berlin gelangt. Aber der Bescheid dieser höchsten Instanz vom 4, Mai 1907 hat der Kaiserl. Oberpostdirektion Erfurt recht gegeben. Er lautet: „Nach § 9 des Postgesetzes ist im Falle des Verlustes oder der Beschädigung ge wöhnlicher Pakete der wirklich erlittene Schaden zu vergüten. Hiernach hat ein Produzent, der eine in seinem Betriebe her- gestellte Ware mit der Post versandt hat, im Falle des Verlustes der Sendung nur An spruch auf Erstattung der gesamten Auf wendungen, die zur Herstellung der Ware gemacht worden sind. Er hat keinen An spruch auf Berücksichtigung des bei der Versendung der Ware erhofften, über den Betrag jener Aufwendungen hinausgehenden Unternehmergewinnes, weil nach § 12 des Postgesetzes Ersatz für entgangenen Gewinn von der Post Verwaltung nicht geleistet wird. Bei Feststellung des Ersatzbetrages für das am 2. November 1906 aufgelieferte, während der Postbeförderung in Verlust geratene Paket nach Königsberg muss deshalb von dem Verkaufspreise der Unternehmergewinn ab gezogen werden.“ So lange das Postgesetz keine Aenderung erlitten hat, lässt sich an diesem Bescheid auch nicht rütteln. Der Absender, nur dieser kommt in Frage, kann vielmehr nur dann im Klage wege gegen die Postverwaltung vorgehen, wenn der Herstellungspreis fälschlich festgestellt und der Unternehmergewinn zu hoch angenommen worden ist. Dass das unter Umständen ein sehr komplizierter Prozess werden kann, leuchtet aber ohne weiteres ein. Rundschau. Handel und Verkehr. — Zollinhaltserklärungen auf durch scheinendem Papier sind neuerdings bei der Post nicht mehr zulässig, doch hat die Postbe hörde die Benutzung solcher Formulare noch bis Ende dieses Jahres zugestanden, um den Absendern von Paketen nach dem Auslande noch den Verbrauch ihrer Formular-Vorräte zu ermöglichen. Die Postanstalten sind durch eine besondere Verfügung angewiesen, darauf zu achten, dass die Formulare deutlich, nur in leserlicher Schrift, abgefasst sind. Formulare mit undeutlicher Schrift werden nicht angenommen. Vom 1. Januar 1908 ab dürfen Formulare mit durchscheinendem Papier nicht mehr verwendet werden. Es wird auch immer wieder darüber geklagt, dass die Zollinhaltserklärungen nicht in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst sind. Die Absender sollen in geeigneten Fällen darauf hingewiesen werden, dass es erwünscht ist, dass auch den Paketen ohne Wertangabe für die Zwecke der Warenverkehrsstatistik eine Zoll inhaltserklärung auf grünem Formular bei gefügt wird, wie es bei den Paketen mit Wertangabe ja Vorschrift ist. — Zollgebühren. Die Zollbeträge für Paketsendungen nach dem Auslande können im Verkehr mit den meisten Ländern auf Wunsch des Absenders von der Postverwaltung veraus- legt und nachträglich von ihm eingezogen werden, wenn er den Vermerk „frei von Zoll gebühren“ (franc de droit) oder „ä remettre franc de droit“ (gebührenfrei zuzustellen) auf dem Pakete und der Begleitadresse in die Augen fallend anbringt und sich schriftlich zur nachträglichen Entrichtung des Zolles ver pflichtet. Besondere Gebühren werden für diese der Bequemlichkeit des Publikums dienende Einrichtung nicht erhoben. Es kann vorkommen, dass die Aufgabepostanstalt das Porto nicht bis zum Bestimmungsorte berechnen kann; dieser Teil des fremden Portos kann neben den Zoll gebühren zurückgerechnet werden. Der Ver merk auf Paket und Begleitadresse würde dann lauten: „Frei von Porto und Zoll“ (franc de frais de transport et de droit). — Rückerstattung des Zolles für Postpakete in Spanien. Nach Beschluss des spanischen Finanzministers wird der Zoll betrag für ausländische Postpakete, die nach einem anderen Lande nachgesandt oder in das Aufgabeland zurückgesandt werden, zurück erstattet. — Rückantwortporto bei Ausländs briefen. Vom 1. Oktober ab können den Briefen an ausländische Empfänger internationale Antwortscheine zur Frankierung der Rückantwort beigelegt werden. Diese Rückantwortscheine werden bei den grösseren Postämtern zum Preise von 25 Pfg. käuflich sein und können nach den Ländern versandt werden, die der Vereinigung beigetreten sind. Der Empfänger eines Antwortscheines kann diesen bei seinem Postamte gegen eine dem Weifpostporto ent sprechende Freimarke eintauschen. Die Ver wendung von Antwortscheinen wird für zahl reiche an dem Export beteiligte Firmen eine erhebliche Erleichterung des Verkehrs bedeuten, insbesondere auch bei der Einholung von Kreditauskünften auf ausländische Plätze und bei Anfragen an deutsche Konsulate im Auslande. — Die Zollbehandlung der Pflanzen bietet jetzt, wo meist mit neuen Zollgesetzen und Zolltarifen zu rechnen ist, erhebliche Schwierigkeiten. Es ist daher nur mit Freuden zu begrüssen, wenn für die einzelnen Staaten spezielle kleine Zollhandbücher erscheinen, wie sie dem Handelsgärtner beim täglichen Geschäfts verkehr zur Hand sein müssen. Für Oesterreich- Ungarn hat dies der K. K. Rechnungsrat im Finanz ministerium zu Wien in einer geradezu muster gültigen und vorbildlichen Weise getan. In dem Werkchen: „Die Zolibehandlung der Pflanzen“, das in der Manz’sehen Buchhand lung in Wien erschienen ist, erhält der Han delsgärtner eine klare, leicht verständliche Zu sammenstellung aller auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr lebender Pflanzen sich beziehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften nach dem Stande vom 1. Mai 1907. Rechtspflege. — Lohnvergütung für die zum Auf suchen eines anderen Dienstes ge währte Zeit. Eine Firma hatte ihrem An gestellten für die Zeit, weiche er zum Aufsuchen einer anderweiten Stellung benutzt hatte, den Lohn gekürzt. Der Gehilfe klagte nun den Abzug von 2 Mark ein. Das Gewerbegericht Solingen hat die Klage auch für berechtigt angesehen und die Firma zur Zahlung ver urteilt. Der Gehilfe verliere den Anspruch auf Lohn nach § 616 des Bürgerl. Gesetzbuchs nicht, wenn er eine nicht erhebliche Zeit von der Dienstleistung verhindert sei. Das kam auch in Frage, wenn freie Zelt zum Aufsuchen einer neuen Stelle gewährt werden müsse. Ein Verschulden könne hier dem Stellesuchenden nicht untergeschoben werden. Die Firma habe ja durch ihre Kündigung den Gehilfen ge zwungen, sich gemäss § 629 des Bürgerl. Ge setzbuchs freie Zeit zum Stellesuchen zu er bitten. — Betriebsunfall oder nicht? Einem Gärtner war beim Anfassen eines stacheligen Baumes ein Stachel in die rechte Hand ge drungen. Da er vielfach sich widersprechende Angaben gemacht hatte und weil man annahm, dass es sich um eine „Betriebskrankheit“, aber nicht um einen Unfall handle, wurde er abgewiesen. Das Reichsversicherungsamt hat jedoch einen Betriebsunfall konstatiert und ihm die Unfallrente zugesprochen. — Bei Entschädigungsansprüchen wegen Vorenthaltung eines Zeugnisses muss der Schaden nachgewiesen werden. So hat sich das Kaufmannsgericht Altona in einem Rechtsstreit ausgesprochen, wo einer Angestellten das Zeugnis vorenthalten worden war. Der Prinzipal wurde zwar zur Ausstellung eines Zeugnisses verurteilt, der Anspruch auf Schaden ersatz aber abgewiesen, da er nicht „naebge- wiesen“ sei. Der Einwand, sie habe sich nach keiner Stelle umsehen können, da man sie ohne Zeugnis doch nicht genommen habe, wurde nicht als stichhaltig angesehen. vertreten. Von weissen in erster Linie die etwas später als Festiva maxima blühende Marie Lemoine, dann Mad. de Verneville und Duchesse de Nemours. In rosa und fleisch farben sind Livingston und Delicatissima am meisten bevorzugt, in zweiter Linie auch Maa. Forel, Fichardsons Dorchester, Fichardsons gran- diflora sowie Pottsi alba. Die pfirsichblüten farbene Jeanne dArc ist auch vorzüglich. Sehr ähnlich, nur etwas niedriger, ist Golden Harvest, aber doch nicht genügend davon unterschieden, to dass die eine die andere entbehrlich macht. Die dunkelste aller Paeonien ist Mons. Martin Cahuzac, die ebenfalls in dem Chicagoer Sortiment stark vertreten ist. C. W. Ward, der Präsident der Paeonien- Gesellschaft, bat in seinem Sortiment auch das Beste vereinigt. Der Bericht hebt darau: die folgenden Sorten hervor: Alexandre Dumas, lebhaft rosa, mit rahm- farben und chamois nuanciert, eine besonders grossblumige und reichblühende Sorte. Aus gezeichnete Schnittblume mit ausgeprägt rosen- ähnlichem Wohlgeruch. Duchesse de Nemours, Schalen form, gelb lich weiss mit grünlichem Schimmer. Beson ders als Knospe schön. Eine der besten späten weissen. Delachei. Mittelspät. Tief purpur mit kar minrotem Reflex. Reichblühend und von gutem Wuchs. Delicatissima. Brillante Schnittsorte, gross blumig, zart fleischfarbig rosa; durch starken Wohlgeruch und kräftigen, gesunden Wuchs ausgezeichnet. Jeanne d’Arc. Grosse, schalenförmige Blume, pfirsichrosa mit gelblicher Mitte. Wohlriechend und auch sonst alle guten Eigenschaften einer Schnittblume vereinigend. MUe. Lionie Calot. Mittelgrosse, gutgefüllte, ballförmige Blume. Fleischfarbig oder lachsrosa, mitunter karmin getupft. Sehr wohlriechende, haltbare Schnittsorte. Spätblühend. Mons. Boucharlat AinL Mittelgrosse, schön geformte Blume von guter Haltung. Lebhaft lilarosa mit einzelnen karminroten Flecken. Guter, gedrungener Wuchs. Blütezeit mittel früh. Livingstone. Eine der besten in rein rosenrot, bereits in dem Chicagoer Sortiment als eine der besten bezeichnet. Souvenir de l’exposition universelle. Schöne, volle Blume. Hell kirschrot mit silbrigem Schein. Mittelspät. Alice de Julvecourt. Ziemlich früh blühend. Weiches, helles Lachsrosa, rahmfarben bis primelgelb abgetönt und mit vereinzelten roten Adern und Flecken; mit Rosenduft. Ausgezeich neter, üppiger Wuchs und grosser Blütenreichtum machen diese Sorte zu einer der wertvollsten für den Landschaftsgärtner. Triomphe de l’exposition de Lille. Spät blühend. Mittelgrosse, silbrig rosenrote bis fleischfarbige Blume. Gedrungener, aufrechter Wuchs. Couronne d’or. Sehr spätblühend. Riesige, ballförmige, dachziegelförmig gefüllte Blume, schneewei.s mit gelblichem Schein; Mittel- petalen zuweilen rot gerandet. Herrliche Schnittsorte. Duke of Wellington. Sehr grosse, schön geformte Blume von idealer Haltung, Rand- petalen weiss, Mitte gelblich. Sehr wohl riechend. Besonders lang und stark gestielt. Guter Wuchs. Festiva maxima. Frühblühend. Bekannte weisse Prachtsorte, besonders durch Grösse und Haltung der Blumen ausgezeichnet. Sehr wohl riechend. In der dänischen „Gartner-Tidende" findet sich ein Aufsatz von Wald. Kjaer-Saffron Walden (England), der vornehmlich der Kultur der krautartigen Paeonien gewidmet ist. Be merkenswert ist indes, dass die dort empfoh lenen Sorten fast ausschliesslich solche sind, die bereits oben genannt oder anderweitig auf den amerikanischen Ausstellungen als hervor ragend anerkannt wurden, ein Beweis, dass in der Sortenfrage schon der Anfang einer Klärung vorhanden ist. Fragliche Sorten finden sich auch in den Katalogen derjenigen deutschen Firmen, die den Paeonien besondere Aufmerk samkeit widmen, grösstenteils wieder. Merk würdigerweise ist die prächtige, malmaison- farbige Sorte Mad. Charles in keinem Berichte und auch in keinem der Kataloge der eng lischen Spezialisten zu finden. In Holstein ist Mad. Charles jetzt ziemlich verbreitet. Ob gleich nur mittelgross, ist die Sorte infolge der zarten Farbe, der Reichblütigkeit und des starken Wohlgeruches halber sehr zu empfehlen. Als die beste Pflanzzeit wird in diesem Artikel der Herbst genannt Zur Gewinnung vou Schnittblumen sollten die Paeonien in etwas schwerem Boden stehen, da hier die Blumen sich am schönsten entwickeln, legt man indes mehr Wert auf schnelle Vermehrung, ist Sand boden vorzuziehen, da dieser die Wurzelbildung befördert Sonnige freie Lage ist durchaus not wendig. Die Pflanzen dürfen nicht zu lange an derselben Stelle stehen bleiben, da sonst die Blumen kleiner werden und der Wurzelstock von der Mitte aus abstirbt. Als rationellste Vermehrungsmethode empfiehlt Kjaer, im Früh jahr vor Beginn des Triebes jede einzelne mit einem alten Fasse oder Kübel, dem der Boden ausgeschlagen ist, zu überdecken und den Rium des Fasses etwa fusshoch mit lockerer, sandiger Erde anzufüllen, die während des Sommers gleichmässig feucht zu halten ist. Auf diese Weise machen die Stengel an der Basis neue Wurzeln, so dass man im September diese bewurzelten Stengelteile lostrennen und einzeln pflanzen kann. Die Erde ist dann vom Herzen der Pflanzen zu entfernen, damit die Luft Zutritt zu den schlafend gebliebenen Augen gewinnt. Junge Pflanzen kann man etwa 4—5 auf den Quadratmeter bringen, für eine alte Standpflanze ist aber etwa 11/20m Platz erforderlich. Am besten gelingt die Pflanzung Ende August, Anfang September, da dann noch vor Eintritt des Winters eine Bewurzelung statt findet. Die Blüten erlangen nur bei genügend feuchtem, nicht zu magerem Standort zu ihrer höchsten Vollkommenheit; gelegentliche Be wässerung und Dunggüsse sind daher bei Anpflanzungen zum Schnitt nicht zu umgehen. Die abgeschnittenen Blumen halten sich am besten, wenn sie noch Im Knospenzustand geschnitten werden. Vor dem Versenden müssen sie 10—12 Stunden im Wasser stehen, damit die Stengel genügend Wasser aufnehmen können. Desto schneller die Blumen nach dem Schneiden in Wasser kommen, um so länger halten sie sich frisch. Auch die französische Zeitschrift „Le Jardin“ enthält einen Artikel über die Kultur der kraut artigen Paeonien, der sich z. T. mit den eben wiedergegebenen Ausführungen deckt. Auf eine alljährliche reiche Düngung wird besonders aufmerksam gemacht. Man pflegt in Frank reich in den Spezial - Kulturen die Pflanzen anzuhäufeln, um das Umlegen und Abbrechen der Blütenstiele zu verhindern; diese Methode ist indes zu verwerfen, da dann die Pflanzen leicht von Trockenheit leiden, indem die Feuchtig keit zu sehr vom Herzen der Pflanzen abgelenkt wird. Das beste Verfahren, die Blüten zu stützen, ist das Anbringen runder Stahldraht- reifen, die durch Stäbe in ihrer Lage gehalten werden. Einige Varietäten wachsen auch von selbst kräftig und gedrungen, dass sie eine Stütze entbehren können. Um besonders voll kommene Blumen für Ausstellungszwecke zu
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